Zulässigkeit - Individualverfassungsbeschwerde Flashcards
Prüfungsschema
A. Zulässigkeit
- I. Zuständigkeit
- > Art. 93 I Nr. 4a GG, §§13 Nr. 8a, 23 I, 90ff. BVerfGG
- II. Beschwerdefähigkeit
- GRUNDSATZ: Jedermann
- PROBLEMATISCH bei
- a) Ausländern -> Keine DeutschengrundR, aber Art. 2 + 3
- b) Minderjährigen -> Grundrechtsfähig, es sei denn GrundR nicht anwendbar
- c) Juristische Personen des PRIVATrechts -> Ja, Art. 19 III
- d) Juristische Personen des ÖffR -> Nein.
- e) Abgeordneten: Ja, wenn Streit mit BUNDESBEHÖRDE; Nein, wenn Streit mit Verfassungsorganen
- f) Nasziturus -> Ja, zumindest Art. 2 + 14 GG
- III. Beschwerdegegenstand
Gem. §90 I jeder Akt der öff. Gewalt. - IV. Beschwerdebefugnis
- Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
- Gegenwärtigkeit, Selbst, Unmittelbarkeit
- V. Form und Frist
§§23 , 92, 93 BVerfGG - Bei Urteilen: 1 Monat
- Bei Gesetzes/Verordnungen 1 Jahr seit Inkrafttreten.
- Unverschuldetes Fristversäumniß: §93 II BVerfGG
- VI. Rechtsschutzbedürfnis
- Rechtswegerschöpfung §90 II BVerfGG, nur relevant bei Beschwerden gegen Urteile und Verwaltungshandeln
- Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Zuständigkeit Art. 93 I Nr. 4a GG iV, §§13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG
Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG iVm §§13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden.
Beschwerdefähigkeit §90 I
Beschwerdefähig ist gem. §90 I BVerfGG “jedermann”, d.h. jede natürliche Person, soweit sie fähig ist, Trägerin von Grundrechten zu sein.
Beschwerdegegenstand §90 I
Tauglicher Beschwerdegegenstand ist gem. §90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also jeder Akt der Legislative, Exekutive oder Judikative.
Beschwerdebefugnis - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
Sofern eine Grundrechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist sie auch möglich im Sinne der Beschwerdebefugnis.
Beschwerdebefugnis - Selbst betroffen
Der Beschwerdeführer müsste selbst betroffen sein, also sein eigenes Grundrecht geltend machen.
Ausnahme: Bei hinreichend enger Beziehung von Dritten zu der Maßnahme.
Beschwerdebefugnis - Gegenwärtigkeit
Der Beschwerdeführer müsste von der angegriffenen staatlichen Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon oder noch betroffen sein.
Beschwerdebefugnis - Unmittelbarkeit
Der Beschwerdeführer muss gerade durch die angegriffene Rechtsnorm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen Rechten verletzt sein.
Beschwerdebefugnis
Der Beschwerdeführer müsste gem. §90 I behaupten, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein.
Prozessfähigkeit (Minderjährige)
Das BVerfGG regelt die Prozessfähigkeit nicht. Nach st. Rspr kann der Minderjährige allerdings Prozesshandlungen vornehmen, wenn er als reif anzusehen ist oder von der Rechtsordnung als reif angesehen wird, in dem vom Grundrecht geschützten Freiheitsbereich eigenverantwortlich zu handeln.
Rechtswegerschöpfung §90 II
Der Rechtsweg ist erschöpft, wenn der Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen hat.
Subsidiarität
Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass dem Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit eröffnet sein darf, sich etwa mittelbar oder auch außergerichtlich gegen den angegriffenen Rechtssatz zu wehren.