Art. 9 - Vereinigungsfreiheit Flashcards

1
Q

Schutzbereich Art. 9 I

A

Die Garantie aus Art. 9 umfasst das Recht des Einzelnen, sich mit anderen zusammen zu schließen und Vereine zu gründen und schließt die Entscheidung über den Zeitpunkt der Gründung, den Zweck, die Rechtsform, den Namen, die Satzung und den Sitz der Vereinigung mit ein ( - > Vereinsautonomie).
Zudem erfasst Art. 9 I auch den Beitritt zu einem bereits bestehenden Verein, die Betätigung im und mit dem Verein und den Verbleib im Verein - die sog. positive Vereinigungsfreiheit.
Korrespondierend hierzu garantiert Art. 9 I schließlich auch das Recht des Einzelnen, aus einer Vereinigung jederzeit auszutreten oder ihr fernbleiben zu dürfen - die sog. negative Vereinigungsfreiheit.

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2
Q

Öffentlich-rechtliche Vereinigungen im Schutzbereich des Art. 9 I?
- > BVerfGG, BVerwG

A

Öffentlich-rechtliche Vereinigung fallen nicht unter den Art. 9 I.

Arg:

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3
Q

Öffentlich-rechtliche Vereinigungen im Schutzbereich des Art. 9 I?
- > Literatur

A

Auch die öffentlich-rechtlichen Vereinigungen fallen unter den Art. 9 I.
Betrachtet man die ureigenste Funktion der Grundrechte als klassisches Abwehrrecht des Bürgers gegen Staat bzw. staatlichen Zwang, muss sich Art. 9 I gerade auch gegen eine vom Staat per Gesetz angeordnete Zwangsmitgliedschaft richten und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform die Personenvereinigung im konkreten Fall hat.
Der Staat kann nicht durch die (beliebige) Errichtung von öffentlich-rechtlichen Vereinigungen eine bestimmte Personengruppe, und zwar die von der Vereinigung betroffenen Bürger, zur Mitgliedschaft in dieser Vereinigung zwingen.
Würde man dies zulassen, könnte der Staat bei genauer Betrachtung selbst den Schutzumfang des Grundrechts für die betroffenen Personen festlegen, was aber ein Zirkelschluss ist: Die Grundrechte der Bürger sollen ja gerade nicht der Disposition des Staates unterliegen - allein deshalb gibt es überhaupt nur die umfassende Grundrechtsgarantie in der Verfassung.

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