Versammlungsbegriffe Flashcards
Weiter Versammlungsbegriff
Nach einer Ansicht reicht für eine Versammlung jeder Zweck, also zB auch reine Geselligkeit aus.
AUSNAHME: reine kommerzielle Veranstaltungen
Arg: Wortlaut sieht Einschränkung nicht vor
Arg: Vermeidung der Isolierung des Einzelnen und Gewährleistung des Persönlichkeitsentfaltung in Kollektivform (Telos)
Enger Versammlungsbegriff - BVerfGG
Eine Versammlung iSv Art. 8 liegt nur dann vor, wenn die dort stattfindende Meinungsbildung eine öffentliche Angelegenheit betrifft.
Arg: Art. 8 I GG geprägt von Weimarer Zeit und Drittem Reich, weswegen es primär dem Schutz politischer Versammlungen dient (historisch)
Enger Bezug zum Demokratieprinzip:
Arg: Inanspruchnahme von Art. 8 I GG zum Entgegenwirken des Gefühls politischer Ohnmacht und gefährlicher Tendenzen zur Staatsverdrossenheit.
Arg: Ausgleich für geringe plebiszitäre Mitwirkungsrechte des Einzelnen.
wohl hL?
Der Zweck der Versammlung muss der gemeinsamen Meinungsbildung- und Äußerung dienen.
Arg: Art. 8 I GG ist das Komplementärgrundrecht zu Art. 5 I 1 Hs. 1 GG
Arg: Art. 8 I GG schützt die Meinungsbildung in kollektiver Form (unabhängig ob öffentliche oder private Themen)
VersG - Verfassungskonforme Auslegung (§§14, 15)
Die Anmeldung nach §14 ist eine Obliegenheit und bei Spontanversammlungen nicht erforderlich, da diese unter Art. 8 I GG fallen.
Die Auflösung gem. §15 III VersG ist nur zulässig bei Abwägung mit gleichwertigen Verfassungsgütern.
- > Staatliches handeln muss sich immer an diesen Vorgaben orientieren