Versammlungsbegriffe Flashcards

1
Q

Weiter Versammlungsbegriff

A

Nach einer Ansicht reicht für eine Versammlung jeder Zweck, also zB auch reine Geselligkeit aus.
AUSNAHME: reine kommerzielle Veranstaltungen

Arg: Wortlaut sieht Einschränkung nicht vor

Arg: Vermeidung der Isolierung des Einzelnen und Gewährleistung des Persönlichkeitsentfaltung in Kollektivform (Telos)

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2
Q

Enger Versammlungsbegriff - BVerfGG

A

Eine Versammlung iSv Art. 8 liegt nur dann vor, wenn die dort stattfindende Meinungsbildung eine öffentliche Angelegenheit betrifft.

Arg: Art. 8 I GG geprägt von Weimarer Zeit und Drittem Reich, weswegen es primär dem Schutz politischer Versammlungen dient (historisch)

Enger Bezug zum Demokratieprinzip:
Arg: Inanspruchnahme von Art. 8 I GG zum Entgegenwirken des Gefühls politischer Ohnmacht und gefährlicher Tendenzen zur Staatsverdrossenheit.

Arg: Ausgleich für geringe plebiszitäre Mitwirkungsrechte des Einzelnen.

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3
Q

wohl hL?

A

Der Zweck der Versammlung muss der gemeinsamen Meinungsbildung- und Äußerung dienen.

Arg: Art. 8 I GG ist das Komplementärgrundrecht zu Art. 5 I 1 Hs. 1 GG

Arg: Art. 8 I GG schützt die Meinungsbildung in kollektiver Form (unabhängig ob öffentliche oder private Themen)

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4
Q

VersG - Verfassungskonforme Auslegung (§§14, 15)

A

Die Anmeldung nach §14 ist eine Obliegenheit und bei Spontanversammlungen nicht erforderlich, da diese unter Art. 8 I GG fallen.

Die Auflösung gem. §15 III VersG ist nur zulässig bei Abwägung mit gleichwertigen Verfassungsgütern.

  • > Staatliches handeln muss sich immer an diesen Vorgaben orientieren
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