Definitionen Flashcards
Allgemein zugängliche Quellen Art. 5 I 1
Allgemein zugängliche Quellen sind solche, die geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.
Beruf Art. 12 I
Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin sozialschädlich ist.
Eigentum Art. 14 I
Eigentum sind alle Vermögenswerten privaten Rechte, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung ausschließlich zur eigenverantwortlichen Nutzung zugewiesen werden.
Enteignung Art. 14 III
Enteignung ist die vollständig oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen. ( Die Enteignung muss dem Gemeinwohl dienen und nach der Rspr auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet sein. )
Freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 2 I / Allgemeine Handlungsfreiheit
Die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I schützt jegliches menschliches Verhalten im allumfassenden Sinne (insbesondere unabhängig von wertender Betrachtung.
Freiheit der Person Art. 2 II 2
Die Freiheit der Person umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit, d.h. die Freiheit, einen beliebigen Ort aufzusuchen (sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen.)
Freizügigkeit Art. 11 I
Freizügigkeit bedeutet die Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, also jeden Ort im Bundesgebiet aufzusuchen und sich dort auch uU länger aufzuhalten.
Friedlich Art. 8 I
Friedlich ist eine Versammlung, wenn sie ohne tätliche Gewalt verläuft und keinen aufrührerischen Verlauf nimmt.
Gewissen Art. 4 I
Das Gewissen ist die innere moralische Steuerung des Einzelnen in den Kategorien “Gut und Böse”, soweit sie der Einzelne als für sich verpflichtend empfindet.
Glaube Art. 4 I
Glaube ist die religiöse Überzeugung des Einzelnen bzw. einer Religionsgemeinschaft, einen tranzendenten Bezug zu haben.
Körperliche Unversehrtheit Art. 2 II 1
Leben Art. 2 II 1
Die körperliche Unversehrtheit umfasst die Freiheit von physischer und psychischer Krankheit, sowie die körperliche Integrität.
Leben ist körperliches Dasein.
Meinung Art. 5 I 1
Der Begriff der Meinung ist gekennzeichnet durch ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung.
[Bedeutung für freiheitlich-demokratische Ordnung]
Unter freiem Himmel Art. 8 II
Unter freiem Himmel ist eine Versammlung, wenn der Raum zu den Seiten hin offen und damit für jedermann zugänglich ist.
Waffen Art. 8 I
Waffen sind auch gefährliche Werkzeuge, wenn sie zum Zweck des Einsatzes mitgeführt werden.
Wohnung Art. 13 I
Wohnung sind alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte des privaten Lebens und Wirkens gemacht werden (erkennbarer und sozial anerkannter Privatheitsanspruch).
Verfassungsmäßige Ordnung
Unter verfassungsmäßiger Ordnung versteht man die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen; hierzu gehören auch landesrechtliche Vorschriften.
Moderner Eingriff
Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.
Tatsachen
Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die im Prinzip dem Beweis zugänglich sind.
Tatsachen werden dann erfasst, wenn sie mir Werturteilen untrennbar verbunden werden.
Erwiesen wahr und offene Tatsachenbehauptungen werden vom Schutzbereich geschützt.
Allgemeine Gesetze Art. 5 II (Kombinationsformel)
Allgemeine Gesetze sind solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten und dem Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes dienen.
Glaubensfreiheit Forum internum
Glaubensfreiheit (Forum internum) ist die innere Freiheit, sich eine religiöse oder areligiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten zu bilden.
Glaubensfreiheit Forum externum
Glaubensfreiheit (forum externum) ist die äußere Freiheit sich zu religiösen oder areligiösen Überzeugungen zu bekennen und sie zu verbreiten.
Wechselwirkungslehre Art. 5 I
Diejenigen Gesetze, die ein Grundrecht beschränken, sind ihrerseits wieder im Lichte des dadurch beschränkten Grundrechts auszulegen.
–> Auslegung der Schranke im Lichte der Meinungsfreiheit und umgekehrt.
Superrevisionsinstanz
Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, sondern prüft nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Es ist demnach zu prüfen, ob die Fachgerichte bei der Anwendung einfachen Rechts die Grundrechte des A verletzt haben.
Klassischer Eingriff
Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, welches final, unmittelbar, rechtsförmlich und imperativ auf grundrechtliche Schutzgüter eines Bürgers einwirkt.
Schmähkritik
Als Schmähkritik bezeichnet man eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht.
- > Das hohe Schutzniveau der Meinungsfreiheit ist zu berücksichtigen.
- > Eine überzogene öder ausfällige Aussage reicht nicht aus.
Inhalts- und Schrankenbestimmung Art. 14 I 2
Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt dann vor, wenn der Staat abstrakt und generell die Rechte und Pflichten des Eigentümers festlegt und damit den Inhalt des Eigentumsrechts vom Inkraftteten des jeweiligen Gesetzes an allgemeingültig für die Zukunft neu bestimmt.