Begründetheit - Individualverfassungsbeschwerde Flashcards
Begründetheit - Freiheitsgrundrecht
Die Verfassungsbeschwerde des X ist begründet, wenn X in einem seiner Grundrechte verletzt ist.
Hierfür müsste der Schutzbereich des Art. X eröffnet sein. In diesen Schutzbereich müsste zudem in nicht gerechtfertigter Weise eingegriffen worden sein.
Rechtfertigung - Freiheitsrecht
Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, soweit das Grundrecht einschränkbar ist, eine entsprechende Schranke besteht und diese Schranke wiederum selbst verfassungsgemäß (sog. Schranken-Schranke) ist.
Praktische Konkordanz Obersatz (materielle Verfassungsmäßigkeit)
Zur Feststellung der materiellen Verfassungsmäßigkeit des [Gesetzes] ist zudem erforderlich, die kollidierenden Grundrechte sowie die sonstigen Gemeinschaftsgüter von Verfassungsrang im Sinne der praktischen Konkordanz in ein angemessenes Verhältnis zu bringen.
Verfassungsmäßige Anwendung der Schranke (URTEILSVERFASSUNGSBESCHWERDE) Obersatz
Die konkrete Anwendung der Schranke im Urteil darf zudem nicht gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers verstoßen. Eine spezifische Verfassungsverletzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Urteil auf der Nichtbeachtung oder Missachtung von Grundrechten des Beschwerdeführers beruht und daher unter Berücksichtigung der Maßstäbe der Verfassung fehlerhaft ist.
Begründetheit - Gleichheitsrecht Art. 3 I
Das [Gesetz] verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG, wenn mit dieser Regelung wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, ohne dass es dafür einen tragfähigen sachlichen Grund gibt.
Rechtfertigung - Gleichheitsrecht Art. 3 I
Die Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten ist nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn dafür ein tragfähiger sachlicher Grund besteht und die Gleichbehandlung demnach nicht willkürlich erfolgt.
Insoweit ist zu beachten, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Überprüfung des tragfähigen sachlichen Grundes steigen, je intensiver die Ungleichbehandlung die Betroffenen in ihren Rechten einschränkt.
Vergleichsgruppen - Art. 3 I
Es müssen zunächst wesentlich gleiche Sachverhalte vorliegen.
Dafür müsse bestimmte, im konkreten Fall gemeinsame Bezugspunkte bestehen, aus denen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung erwächst und wodurch sich diese Personengruppen / Sachverhalte von anderen Personengruppen / Sachverhalte unterscheiden.
Rechtfertigung Freiheitsrecht - Urteil
Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, soweit das Grundrecht einschränkbar ist, eine entsprechende Schranke besteht, diese Schranke wiederum selbst verfassungsgemäß ist und auch die konkrete Anwendung und Auslegung der Schranke im Urteil der Verfassung bzw. den Grundrechten entspricht