Welches Verfahren? Flashcards
Die Bundesregierung ist der Auffassung, das Bundesland X habe für ein bestimmtes Landesgesetz keine Gesetzgebungskompetenz besessen. Das Gesetz Verstoße daher gegen Art. 30, 70 GG
Abstrakte Normenkontrolle Art. 93 I Nr. 2 GG, §13 Nr. 6, §§76 ff. BVerfGG
Die Bundesregierung ist der Auffassung, ein bestimmtes Landesgesetz Verstoße gegen eine Bundesrechtsverordnung
Abstrakte Normenkontrolle Art. 93 I Nr. 2 GG, §13 Nr. 6, §§76 ff. BVerfGG
Die Regierung des Bundeslands A ist der Auffassung, ein Gesetz des Bundeslandes B Verstoße gegen Art. 12 GG
Abstrakte Normenkontrolle Art. 93 I Nr. 2 GG, §13 Nr. 6, §§76 ff. BVerfGG
Der Rat der Stadt S im Bundesland X beschließt, die Bürger der Stadt zu befragen, ob sie mit der bisherigen Arbeit der Bundesregierung zufrieden sind. Die Bundesregierung hält dieses Vorhaben für Grundgesetzwidrig und verlangt von der Landesregierung, die Umfrage zu verhindern. Die Landesregierung lehnt dies ab. Der Bund - vertreten durch die Bundesregierung- ruft gegen das Land X - vertreten durch die Landesregierung- das BVerfG gem. Art. 93 I Nr. 3 GG an.
Bund-Länder-Streit
Der Bundesumweltminister weist den Umweltminister des Landes X an, die Betriebsgenehmigung für ein im Land X gelegenes Atomkraftwerk zu widerrufen. Der Umweltminister des Landes X kommt dieser Weisung nicht nach. Der Bund ruft gegen das Land X das BVerfG gem. Art. 93 I Nr. 3 GG an.
Bund-Länder-Streit
Das Land X erlässt ein formelles Gesetz. Die Bundesregierung meint, X habe keine Gesetzgebungskompetenz besessen, und ruft das BVerfG gem. Art. 93 I Nr. 3 GG an; möglich ist auch eine abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 I Nr. 2 GG.
Bund-Länder-Streit
Ein Landesgesetz schreibt die Erhebung von Studiengebühren vor. Gegen den Studenten S ergeht aufgrund dieses Gesetzes ein Gebührenbescheid (=Verwaltungsakt). S ficht den Gebührenbescheid vor dem Verwaltungsgericht an. Das Verwaltungsgericht hält das Studiengebührengesetz für grundgesetzwidrig und möchte deshalb den Gebührenbescheid aufheben. Hier muss es das Gesetz dem BVerfG nach Art. 100 I GG vorlegen. Erst wenn das BVerfG das Gesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat, darf das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid aufheben.
Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG, §13 Nr. 11, §§80 ff. BVerfGG
Ein Landesgesetz stellt den unbefugten Gebrauch von Sachen unter Strafe. A hat unbefugt ein dem B gehörendes juristisches Lehrbuch durchgearbeitet. A wird vor dem Strafgericht wegen Verstoßes gegen das Gesetz angeklagt. Das Strafgericht möchte A deshalb freisprechen, weil es das Gesetz für grundgesetzwidrig hält (Verstoß gegen Art. 30, 70, 74 I Nr.1 GG). Auch hier muss das Strafgericht das Gesetz dem BVerfG gem. Art. 100 I GG vorlegen und darf A erst freisprechen, wenn das BVerfG das Gesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat.
Konkrete Normenkontrolle Art. 100 I GG, §13 Nr. 11, §§80 ff. BVerfGG