Organstreitverfahren Flashcards

1
Q

Prüfungsaufbau Organstreitverfahren

A
I. Zulässigkeit 
   1. Parteifähigkeit 
      a) Antragssteller 
      b) Antragsgegner 
   2. Angriffsgegenstand 
   3. Antragsbefugnis 
   4. Form und Frist 
   5. Rechtsschutzbedürfnis 
I. Begründetheit
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2
Q

Wo ist das Organstreitverfahren geregelt?

A

Art. 93 I Nr. 1 GG, §13 Nr. 5, §§63 ff. BVerfGG

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3
Q

Wer streitet sich bei einem Organstreitverfahren?

A
  • oberste Bundesorgane
  • Teile dieser Bundesorgane
  • oder andere Beteiligte, die den obersten Bundesorganen gleichgestellt sind
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4
Q

Worum wird bei einem Organstreitverfahren gestritten?

A

Um grundgesetzliche Rechte und Pflichten

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5
Q

Wer ist gem. §63 BVerfGG Parteifähig?

A
  • Bundespräsident
  • Bundestag
  • Bundesrat
  • Bundesregierung
  • Teile dieser Organe, wenn Ihnen im GG oder in den GO des BTags oder BRates eigene Rechte eingeräumt sind
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6
Q

Bei welchen Teilen von Bundesorganen ist ein Organstreitverfahren möglich?

A
  • Fraktionen (§§25 f., 35, 78 ff. GOBT)
  • Bundeskanzler (Art. 65 S.1 GG)
  • Bundesminister (Art. 65 S.2 GG)
  • Bundestagspräsident (Art. 40 II GG)
  • Bundestagsabgeordnete (Art. 38 I 2 GG)

(-Parteien i.S.v. Art. 93 I 1 GG)

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7
Q

Was passiert, wenn ein Antragssteller oder -Gegner unter Art. 93 I Nr. 1 GG, nicht aber unter §63 BVerfGG fällt?

A

Art. 93 I Nr. 1 GG geht vor, weil er Verfassungsrecht ist

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8
Q

Wann können Parteien bei einem Organstreitverfahren parteifähig sein ?

A

Wenn es um ihre spezifischen verfassungsrechtlichen Positionen und Rechte aus Art. 21 GG geht. Stehen dann einem Verfassungsorgan gleich

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9
Q

Welches Verfahren ist angebracht? Ein Bundesminister bezeichnet eine Partei im Bundestag als Partei des Prekariats und der Sozialschmarotzer. Die Partei fühlt sich dadurch in ihrem aus Art. 2 I iVm Art. 19 III GG folgenden Grundrecht der Ehre verletzt.

A

Da es nicht um ihren spezifischen verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 GG geht, kann sie nur Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG erheben.

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10
Q

Welches Verfahren ist angebracht? Der Bundestagspräsident weigert sich, einer Partei Abschlagszahlungen nach §20 PartG zu leisten, weil die Partei ihre Rechenschaftspflicht des Art. 21 I 4 GG nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.

A

Bei der Festsetzung und Auszahlung von staatlichen Mitteln nach §21 I PartG wird der Bundestagspräsident nicht als Verfassungsorgan oder als anderer (verfassungsrechtlicher) Beteiligter iSv Art. 93 I Nr. 1 GG tätig. Vielmehr handelt er nach §21 I PartG nur als mittelverwaltende Stelle, d.h. als Verwaltungsbehörde. Statthaft ist deshalb nur eine Verfassungsbeschwerde, deren Zulässigkeit nach § 90 II BVerfGG die Erschöpfung des Rechtswegs vor den Verwaltungsgerichten voraussetzt.

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11
Q

Welches Verfahren ist angebracht? Der Bundeskanzler bezeichnet eine Partei als verfassungsfeindlich

A

Bundesorganstreit, weil es um den verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 GG geht

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12
Q

Welches Verfahren ist angebracht ? Eine Partei wird bei der Vergabe einer Stadthalle nicht berücksichtigt, oder ihr wird keine Sendezeit zur Ausstrahlung von Werbespots eingeräumt.

A

Selbst wenn es um den spezifischen verfassungsrechtlichen Sinn der Partei aus Art. 21 gehen soll, wäre ein Organstreitverfahren unzulässig. Die Stadt oder Rundfunkanstalt ist nicht parteifähig. Zulässig ist deshalb nur eine Verfassungsbeschwerde.

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13
Q

Welches Verfahren ist angebracht? Der Bundesinnenminister ordnet die Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz an.

A

Die Partei ist dadurch nicht in ihrem spezifischen verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 betroffen. Sie kann deshalb die Verwaltungsgerichte anrufen und nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erheben.

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14
Q

Welches Verfahren ist angebracht? Ein Parteimitglied wehrt sich gegen seinen Parteiausschluss oder ficht eine innerparteiliche Wahl an.

A

Nach Abschluss des parteigerichtlichen Verfahrens können die Zivilgerichte angerufen werden; gegen deren Entscheidung ist die Verfassungsbeschwerde möglich.

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15
Q

Was ist ein Angriffsgegenstand ?

A

Eine konkrete und rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners.
Kann auch der Beschluss eines Gesetzes durch den Bundestag sein.

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16
Q

Wo ist die Antragsbefugnis geregelt?

A

§63 BVerfGG

17
Q

Was muss der Antragssteller geltend machen?

A

Durch die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in Grundrechtlichen Rechten oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein

18
Q

Warum können sich Bundesorgane nicht auf Grundrechte berufen?

A

Weil sie zum staatsorganisationsrechtlichen Binnenbereich gehören

19
Q

Was ist Prozessstandschaft?

A

Antragssteller, als Teil eines Organs, kann nicht nur eigene Rechte geltend machen. Er kann auch Rechte des Organs, dem er angehört geltend machen (auch gegen dessen Willen)

20
Q

Wer ist von der Prozessstandschaft ausgeschlossen?

A

Abgeordnete

21
Q

Wo sind Form und Frist des Organstreits geregelt?

A

§§23 I, 64 II, III BVerfGG

22
Q

Was ist das Rechtsschutzbedürfnis?

A

Ein allgemeiner, ungeschriebener Grundsatz

23
Q

Wann gilt das Rechtsschutzbedürfnis?

A

In allen gerichtlichen Verfahren

24
Q

Wann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis?

A

Wenn die Inanspruchnahme des Gerichts dem Kläger oder Antragssteller nichts mehr nützt oder wenn es einen einfacheren Weg gibt, das angestrebte Ziel zu erreichen.

25
Q

Wann ist der Antrag begründet?

A

Wenn das angegriffene Verhalten des Antragsgegners den Antragssteller tatsächlich in seinen grundgesetzlichen Rechten verletzt.