Organstreitverfahren Flashcards
Prüfungsaufbau Organstreitverfahren
I. Zulässigkeit 1. Parteifähigkeit a) Antragssteller b) Antragsgegner 2. Angriffsgegenstand 3. Antragsbefugnis 4. Form und Frist 5. Rechtsschutzbedürfnis I. Begründetheit
Wo ist das Organstreitverfahren geregelt?
Art. 93 I Nr. 1 GG, §13 Nr. 5, §§63 ff. BVerfGG
Wer streitet sich bei einem Organstreitverfahren?
- oberste Bundesorgane
- Teile dieser Bundesorgane
- oder andere Beteiligte, die den obersten Bundesorganen gleichgestellt sind
Worum wird bei einem Organstreitverfahren gestritten?
Um grundgesetzliche Rechte und Pflichten
Wer ist gem. §63 BVerfGG Parteifähig?
- Bundespräsident
- Bundestag
- Bundesrat
- Bundesregierung
- Teile dieser Organe, wenn Ihnen im GG oder in den GO des BTags oder BRates eigene Rechte eingeräumt sind
Bei welchen Teilen von Bundesorganen ist ein Organstreitverfahren möglich?
- Fraktionen (§§25 f., 35, 78 ff. GOBT)
- Bundeskanzler (Art. 65 S.1 GG)
- Bundesminister (Art. 65 S.2 GG)
- Bundestagspräsident (Art. 40 II GG)
- Bundestagsabgeordnete (Art. 38 I 2 GG)
(-Parteien i.S.v. Art. 93 I 1 GG)
Was passiert, wenn ein Antragssteller oder -Gegner unter Art. 93 I Nr. 1 GG, nicht aber unter §63 BVerfGG fällt?
Art. 93 I Nr. 1 GG geht vor, weil er Verfassungsrecht ist
Wann können Parteien bei einem Organstreitverfahren parteifähig sein ?
Wenn es um ihre spezifischen verfassungsrechtlichen Positionen und Rechte aus Art. 21 GG geht. Stehen dann einem Verfassungsorgan gleich
Welches Verfahren ist angebracht? Ein Bundesminister bezeichnet eine Partei im Bundestag als Partei des Prekariats und der Sozialschmarotzer. Die Partei fühlt sich dadurch in ihrem aus Art. 2 I iVm Art. 19 III GG folgenden Grundrecht der Ehre verletzt.
Da es nicht um ihren spezifischen verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 GG geht, kann sie nur Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG erheben.
Welches Verfahren ist angebracht? Der Bundestagspräsident weigert sich, einer Partei Abschlagszahlungen nach §20 PartG zu leisten, weil die Partei ihre Rechenschaftspflicht des Art. 21 I 4 GG nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.
Bei der Festsetzung und Auszahlung von staatlichen Mitteln nach §21 I PartG wird der Bundestagspräsident nicht als Verfassungsorgan oder als anderer (verfassungsrechtlicher) Beteiligter iSv Art. 93 I Nr. 1 GG tätig. Vielmehr handelt er nach §21 I PartG nur als mittelverwaltende Stelle, d.h. als Verwaltungsbehörde. Statthaft ist deshalb nur eine Verfassungsbeschwerde, deren Zulässigkeit nach § 90 II BVerfGG die Erschöpfung des Rechtswegs vor den Verwaltungsgerichten voraussetzt.
Welches Verfahren ist angebracht? Der Bundeskanzler bezeichnet eine Partei als verfassungsfeindlich
Bundesorganstreit, weil es um den verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 GG geht
Welches Verfahren ist angebracht ? Eine Partei wird bei der Vergabe einer Stadthalle nicht berücksichtigt, oder ihr wird keine Sendezeit zur Ausstrahlung von Werbespots eingeräumt.
Selbst wenn es um den spezifischen verfassungsrechtlichen Sinn der Partei aus Art. 21 gehen soll, wäre ein Organstreitverfahren unzulässig. Die Stadt oder Rundfunkanstalt ist nicht parteifähig. Zulässig ist deshalb nur eine Verfassungsbeschwerde.
Welches Verfahren ist angebracht? Der Bundesinnenminister ordnet die Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz an.
Die Partei ist dadurch nicht in ihrem spezifischen verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 betroffen. Sie kann deshalb die Verwaltungsgerichte anrufen und nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erheben.
Welches Verfahren ist angebracht? Ein Parteimitglied wehrt sich gegen seinen Parteiausschluss oder ficht eine innerparteiliche Wahl an.
Nach Abschluss des parteigerichtlichen Verfahrens können die Zivilgerichte angerufen werden; gegen deren Entscheidung ist die Verfassungsbeschwerde möglich.
Was ist ein Angriffsgegenstand ?
Eine konkrete und rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners.
Kann auch der Beschluss eines Gesetzes durch den Bundestag sein.