Walfang (von Walen, Grönländischem Recht und Moby Dick) Flashcards
Ein Föhrer Pastor berichtet
- Jahr
- Name
- Inhalt
1796 fasste der Fahrer Pastor Christian Friedrich Posselt zusammen, was ihm die Seeleute der Insel vom ihrem Walfang berichtet hatten.
-> dabei auch die Regeln bei der Waljagd
Ein Föhrer Pastor berichtet
Regeln beim Walfang
- Harpunierer trifft seinen Walfisch -> Flagge auf dem Beiboot wird gerichtet (führt sie bis zum Ende mit sich)
- Wache auf dem Schiff bekommt dies mit und macht Lärm -> Komplette Besatzung tritt an
- Alle weiteren “Schaluppen” werden bemannt und zum Verfolgen entsandt
- V.a. die große Flagge auf Hauptschiff wird gehisst
-> Zur Kennzeichnung anderer Schiffe, dass man an Walfisch fest ist
=> sieht man von jetzt an als Eigentum an, niemand anders darf sich daran vergreifen
Flagge hissen = Eigentum erklären -> Natürliches Grönländisches Recht
=> Allgemein akzeptiertes Recht -> Engländer ignorieren das Recht häufig
Die Verbreitung der Grönlandfischerei
- Wal- und Robbenjagd in den Gewässern um Grönland und Spitzbergen
Ende 16. Jh.: Zunächst hatten es niederländische Walfänger, die bis dahin dominierende Basken verdrängen
Seit Anfang des 17. Jh.: Deutsche Seestädte beteiligen sich an Grönlandfahrten
-> Emden, Bremen, Altona, Hamburg, Glücksstadt
Ende des 18. Jh.: Engländer übernehmen führende Rolle
Im Laufe des 19. Jh.: Amerikanische Walfänger verdrängen die Engländer
Besatzung der Walfangschiffe im Nordmeer
- Besatzung bestand bis ins frühe 19 Jh. aus Nordfriesen -> insbesondere von Föhr
Für lange Zeit Wohlstand durch Wahlgang auf Föhr
- Einwohner Föhr im 18. Jh: größtenteils ausländische Kommandeure holländischer Schiffe
- Unglaublicher Erfolg: Kapitän Matthias Peterson aus Oldsum
• Erlegte 373 Wale
• Beiname durch allgemeine Zustimmung “Der Glückliche”
Das Reglement die Grönländische Fischerey betreffend
Gewohnheitsrecht der Walfischjagd
- 12 Artikel die sich gewohnheitsrechtlich unter den Grönlandfahrern gebildet hatte
- 8 Artikel über die Bergung im Packeis havarierten Schiffe
- 2 Fangregeln über die Konkurrenz zweier Schiffe um den selben Wal
Treibende Kraft der Kodifikation der gewohnheitsrechtlich ausgebildeten Regeln im letzten Viertel des 17. Jh.
- > Grönlandfahrer Hollands als damals führende Walfangnation
- > Holländische Waljäger einigten sich 1677 auf bestimmte Regeln die gedruckt wurden
Verbreitung des Gewohnheitsrechts
- Bremer, Emdener und Hamburger fühlten sich an Recht gebunden
- 1684 Bremer nehmen das Recht förmlich an
-> Schilderten Fälle in denen die holländischen Walfänger Bergungsregeln auf die verunglückten Bremer Schiffe anwandten
=> Bremer durften Hälfte der Beute trotzdem behalten
-> Keine selbstverständliche Geste
-> Deshalb förmliche Annahme des Rechts
- Niederländische Erklärung wird von den Reedern unterschrieben und vom Bürgermeister besiegelt
- Erklärung wurde an die holländische Regierung und an alle holländischen Reeder geschickt
Kodifikation des Gewohnheitsrechts
Holländischen Grönlandfischer wollten den Regeln des Grönländischen Rechts größeres Gewicht verleihen
- Beantragung offizieller Verabschiedung ihrer Gebräuche durch Stände von Holland und Westfriesland also Provinz Holland
- > Verabschiedung 1695 in offiziellem Dokument
- > Unterschrieben von Sekretär der Stände und Vertreter der Grönlandfischer
Verbreitung der geltenden Verfassung des GR
Obrigkeitliche autoritäre Fassung wird in Emden, Bremen und Hamburg Grundlage des GLR
- Hamburger Rat erließ 1696 offiziell die holländischen Regeln als „Reglement die Grönländische Fischerey betreffend“ mit Gesetzeskraft
- > Hamburger Reglement als einzige offizielle deutsche Fassung des GLR
=> Dokument wird von den Vertretern der Grönlandfischer unterschrieben -> Wie in Bremen und Den Haag
Anwendung und Probleme des GR
- GR galt somit für holländische und deutsche Grönlandfahrer in dieser Form
- Jeder Kapitän und Offizier eines Walfangschiffs leistet Eid vor dem Auslaufen der Regeln
- > Meistens Achtung der Regeln
- > Wenige Konflikte
- > Kaum streitige Fälle
Lediglich Streitigkeiten um die Bergung havarierter Schiffe überliefert
-> Streit beim eigentlichen Walfang sind nicht bekannt
Bergeregeln des Grönländischen Rechts
- 8 Berge Regeln gehen auf holländisches Gewohnheitsrecht zurück
- > wichtig für Entwicklung des Walfangs
- Rückzug der Wale ins offene Meer
- > Erste Hälfte des 17. Jh: Übergang von Baienfischerei zur gefährlichen Eisfischerei auf offener See
- Eis schloss häufig Schiffe ein, die von Mannschaft verlassen wurden
- > Wenn Eis Weg wieder frei gab, konnten andere Walfänger die Ladung des havarierten Schiffs selbst an sich bringen
=> Jeder kann in diese Situation geraten
- Man musste Regeln über Bergung vereinbaren
-> Bergeregeln des Grönländischen Rechts als Entwicklung von archaischem Strandrecht zu humanitären Bergerecht
(Holland besonders fortschrittlich)
=> Strandrecht als Recht zur Aneignung havarierter Schiffe samt deren Ladung und ursprünglich auch deren Besatzung wurde abgelöst
durch
=> Ausgleich zwischen des Interessen des Bergenden und des Eigentümers
Fangrecht
Konkurrent verschiedener Schiffe um einen Wal
Fangregeln in Artikel 9 und 10 geregelt
Artikel 9:
Wenn man einen Fisch im Eis getötet hat und ihn wegen bestimmter Umstände nicht auf das Schiff bekommt, bleibt der Fisch so lange das Eigentum, wie jemand aus der Mannschaft bei ihm bleibt. Wenn niemand aus der Mannschaft bei ihm ist, gehört er niemandem und man kann ihn sich nehmen.
=> Jagd auf hoher See
-> Form von Besitzdiener
- Waljäger muss ihn dauerhaft in Besitz nehmen für ein Eigentum
Artikel 10:
Wenn jemand einen Fisch an Land gefangen hat, muss er ihn ersichtlich kennzeichnen und er bleibt sein Eigentum, egal ob jemand bei ihm ist oder nicht.
=> Jagd von Land aus (Baienfischerei)
-> Beide Artikel gehen auf Rechtsbräuche der baskischen Waljäger zurück
Okkupationsprinzip
Fangregeln des Grönländischen Rechts reichen noch weiter zurück
- Folgen Okkupationsprinzip
- > galt schon beim Eigentumserwerb an wilden Tieren nach herrschender Auffassung im:
- klassischen römischen Recht
- später auch im gemeinen Recht von DE und Holland
Oströmischer Kaiser Iustinian I.
- hat im 6. JH in Institutionen und Digesten das Okkupationsprinzip gesetzlich verankert
- hat Gegenauffassung des vorklassischen römischen Juristen Gaius Trebatius Testa abgelehnt
- > Tier ist Eigentum, wenn schwer verletzt ist und gefangen werden kann
- > Ist so lange Eigentum, wie man es verfolgt
Seiner Meinung nach richtige Auffassung:
-> Tier erst Eigentum, wenn man es gefangen hat
=> weil vieles geschehen kann, dass man es doch nicht fängt
=> Eigentumserwerb erfolgt erst mit Fang des Tieres
- Lösung sorgt für im Sachenrecht erforderliche klare Verhältnisse
- > ist heute auch noch in § 958 I BGB geregelt
Verfolgungsrecht
Situation, in der wildes Tier nach vollendeter Aneignung wieder flieht
-> Eigentümer kann sich nach römischen Recht sein Eigentum durch Verfolgung sichern
-> Solange in Sicht und erreichbar wird es nicht herrenlos -> kein anderer kann so Recht an ihm erlangen
=> § 906 BGB regelt es noch heute so
- Verfolgungsrecht hatte der erste Waljäger nicht
- > egal ob lebendig oder erlegt
- > weil vieles geschehen kann, dass man ihn doch nicht fängt
- > löste sich Verbindung zu Wal, konnte jeder sofort Eigentum an ihm erwerben
Verbindung über die Harpunenleine
Verbindung über die Harpunenleine
-> begründete noch kein Eigentum des Waljägers
=> begründet jedoch eine auf See sehr bedeutende, schuldrechtlich geschützte Erwerbsposition
- > Niemand durfte bei Vollendung der Okkupation stören
- Wer das tat, haftete deliktsrechtlich auf Schadensersatz
- > Wal war insofern desjenigen der ihn angeschossen hat
- > Wenn man an einem Walfisch fest ist, dann ist es von jetzt an sein Eigentum, an dem sich niemand vergreifen darf
Landfischerei
- In Baienfischerei geringere Anforderungen als auf hoher See
- Kein Besitzdiener
- Genügte Wal am Land festzumachen und mit einer Marke oder Boje zu kennzeichnen
- > wird mit dem Recht des Eigentums willentlich und körperlich besessen