Walfang (von Walen, Grönländischem Recht und Moby Dick) Flashcards
Ein Föhrer Pastor berichtet
- Jahr
- Name
- Inhalt
1796 fasste der Fahrer Pastor Christian Friedrich Posselt zusammen, was ihm die Seeleute der Insel vom ihrem Walfang berichtet hatten.
-> dabei auch die Regeln bei der Waljagd
Ein Föhrer Pastor berichtet
Regeln beim Walfang
- Harpunierer trifft seinen Walfisch -> Flagge auf dem Beiboot wird gerichtet (führt sie bis zum Ende mit sich)
- Wache auf dem Schiff bekommt dies mit und macht Lärm -> Komplette Besatzung tritt an
- Alle weiteren “Schaluppen” werden bemannt und zum Verfolgen entsandt
- V.a. die große Flagge auf Hauptschiff wird gehisst
-> Zur Kennzeichnung anderer Schiffe, dass man an Walfisch fest ist
=> sieht man von jetzt an als Eigentum an, niemand anders darf sich daran vergreifen
Flagge hissen = Eigentum erklären -> Natürliches Grönländisches Recht
=> Allgemein akzeptiertes Recht -> Engländer ignorieren das Recht häufig
Die Verbreitung der Grönlandfischerei
- Wal- und Robbenjagd in den Gewässern um Grönland und Spitzbergen
Ende 16. Jh.: Zunächst hatten es niederländische Walfänger, die bis dahin dominierende Basken verdrängen
Seit Anfang des 17. Jh.: Deutsche Seestädte beteiligen sich an Grönlandfahrten
-> Emden, Bremen, Altona, Hamburg, Glücksstadt
Ende des 18. Jh.: Engländer übernehmen führende Rolle
Im Laufe des 19. Jh.: Amerikanische Walfänger verdrängen die Engländer
Besatzung der Walfangschiffe im Nordmeer
- Besatzung bestand bis ins frühe 19 Jh. aus Nordfriesen -> insbesondere von Föhr
Für lange Zeit Wohlstand durch Wahlgang auf Föhr
- Einwohner Föhr im 18. Jh: größtenteils ausländische Kommandeure holländischer Schiffe
- Unglaublicher Erfolg: Kapitän Matthias Peterson aus Oldsum
• Erlegte 373 Wale
• Beiname durch allgemeine Zustimmung “Der Glückliche”
Das Reglement die Grönländische Fischerey betreffend
Gewohnheitsrecht der Walfischjagd
- 12 Artikel die sich gewohnheitsrechtlich unter den Grönlandfahrern gebildet hatte
- 8 Artikel über die Bergung im Packeis havarierten Schiffe
- 2 Fangregeln über die Konkurrenz zweier Schiffe um den selben Wal
Treibende Kraft der Kodifikation der gewohnheitsrechtlich ausgebildeten Regeln im letzten Viertel des 17. Jh.
- > Grönlandfahrer Hollands als damals führende Walfangnation
- > Holländische Waljäger einigten sich 1677 auf bestimmte Regeln die gedruckt wurden
Verbreitung des Gewohnheitsrechts
- Bremer, Emdener und Hamburger fühlten sich an Recht gebunden
- 1684 Bremer nehmen das Recht förmlich an
-> Schilderten Fälle in denen die holländischen Walfänger Bergungsregeln auf die verunglückten Bremer Schiffe anwandten
=> Bremer durften Hälfte der Beute trotzdem behalten
-> Keine selbstverständliche Geste
-> Deshalb förmliche Annahme des Rechts
- Niederländische Erklärung wird von den Reedern unterschrieben und vom Bürgermeister besiegelt
- Erklärung wurde an die holländische Regierung und an alle holländischen Reeder geschickt
Kodifikation des Gewohnheitsrechts
Holländischen Grönlandfischer wollten den Regeln des Grönländischen Rechts größeres Gewicht verleihen
- Beantragung offizieller Verabschiedung ihrer Gebräuche durch Stände von Holland und Westfriesland also Provinz Holland
- > Verabschiedung 1695 in offiziellem Dokument
- > Unterschrieben von Sekretär der Stände und Vertreter der Grönlandfischer
Verbreitung der geltenden Verfassung des GR
Obrigkeitliche autoritäre Fassung wird in Emden, Bremen und Hamburg Grundlage des GLR
- Hamburger Rat erließ 1696 offiziell die holländischen Regeln als „Reglement die Grönländische Fischerey betreffend“ mit Gesetzeskraft
- > Hamburger Reglement als einzige offizielle deutsche Fassung des GLR
=> Dokument wird von den Vertretern der Grönlandfischer unterschrieben -> Wie in Bremen und Den Haag
Anwendung und Probleme des GR
- GR galt somit für holländische und deutsche Grönlandfahrer in dieser Form
- Jeder Kapitän und Offizier eines Walfangschiffs leistet Eid vor dem Auslaufen der Regeln
- > Meistens Achtung der Regeln
- > Wenige Konflikte
- > Kaum streitige Fälle
Lediglich Streitigkeiten um die Bergung havarierter Schiffe überliefert
-> Streit beim eigentlichen Walfang sind nicht bekannt
Bergeregeln des Grönländischen Rechts
- 8 Berge Regeln gehen auf holländisches Gewohnheitsrecht zurück
- > wichtig für Entwicklung des Walfangs
- Rückzug der Wale ins offene Meer
- > Erste Hälfte des 17. Jh: Übergang von Baienfischerei zur gefährlichen Eisfischerei auf offener See
- Eis schloss häufig Schiffe ein, die von Mannschaft verlassen wurden
- > Wenn Eis Weg wieder frei gab, konnten andere Walfänger die Ladung des havarierten Schiffs selbst an sich bringen
=> Jeder kann in diese Situation geraten
- Man musste Regeln über Bergung vereinbaren
-> Bergeregeln des Grönländischen Rechts als Entwicklung von archaischem Strandrecht zu humanitären Bergerecht
(Holland besonders fortschrittlich)
=> Strandrecht als Recht zur Aneignung havarierter Schiffe samt deren Ladung und ursprünglich auch deren Besatzung wurde abgelöst
durch
=> Ausgleich zwischen des Interessen des Bergenden und des Eigentümers
Fangrecht
Konkurrent verschiedener Schiffe um einen Wal
Fangregeln in Artikel 9 und 10 geregelt
Artikel 9:
Wenn man einen Fisch im Eis getötet hat und ihn wegen bestimmter Umstände nicht auf das Schiff bekommt, bleibt der Fisch so lange das Eigentum, wie jemand aus der Mannschaft bei ihm bleibt. Wenn niemand aus der Mannschaft bei ihm ist, gehört er niemandem und man kann ihn sich nehmen.
=> Jagd auf hoher See
-> Form von Besitzdiener
- Waljäger muss ihn dauerhaft in Besitz nehmen für ein Eigentum
Artikel 10:
Wenn jemand einen Fisch an Land gefangen hat, muss er ihn ersichtlich kennzeichnen und er bleibt sein Eigentum, egal ob jemand bei ihm ist oder nicht.
=> Jagd von Land aus (Baienfischerei)
-> Beide Artikel gehen auf Rechtsbräuche der baskischen Waljäger zurück
Okkupationsprinzip
Fangregeln des Grönländischen Rechts reichen noch weiter zurück
- Folgen Okkupationsprinzip
- > galt schon beim Eigentumserwerb an wilden Tieren nach herrschender Auffassung im:
- klassischen römischen Recht
- später auch im gemeinen Recht von DE und Holland
Oströmischer Kaiser Iustinian I.
- hat im 6. JH in Institutionen und Digesten das Okkupationsprinzip gesetzlich verankert
- hat Gegenauffassung des vorklassischen römischen Juristen Gaius Trebatius Testa abgelehnt
- > Tier ist Eigentum, wenn schwer verletzt ist und gefangen werden kann
- > Ist so lange Eigentum, wie man es verfolgt
Seiner Meinung nach richtige Auffassung:
-> Tier erst Eigentum, wenn man es gefangen hat
=> weil vieles geschehen kann, dass man es doch nicht fängt
=> Eigentumserwerb erfolgt erst mit Fang des Tieres
- Lösung sorgt für im Sachenrecht erforderliche klare Verhältnisse
- > ist heute auch noch in § 958 I BGB geregelt
Verfolgungsrecht
Situation, in der wildes Tier nach vollendeter Aneignung wieder flieht
-> Eigentümer kann sich nach römischen Recht sein Eigentum durch Verfolgung sichern
-> Solange in Sicht und erreichbar wird es nicht herrenlos -> kein anderer kann so Recht an ihm erlangen
=> § 906 BGB regelt es noch heute so
- Verfolgungsrecht hatte der erste Waljäger nicht
- > egal ob lebendig oder erlegt
- > weil vieles geschehen kann, dass man ihn doch nicht fängt
- > löste sich Verbindung zu Wal, konnte jeder sofort Eigentum an ihm erwerben
Verbindung über die Harpunenleine
Verbindung über die Harpunenleine
-> begründete noch kein Eigentum des Waljägers
=> begründet jedoch eine auf See sehr bedeutende, schuldrechtlich geschützte Erwerbsposition
- > Niemand durfte bei Vollendung der Okkupation stören
- Wer das tat, haftete deliktsrechtlich auf Schadensersatz
- > Wal war insofern desjenigen der ihn angeschossen hat
- > Wenn man an einem Walfisch fest ist, dann ist es von jetzt an sein Eigentum, an dem sich niemand vergreifen darf
Landfischerei
- In Baienfischerei geringere Anforderungen als auf hoher See
- Kein Besitzdiener
- Genügte Wal am Land festzumachen und mit einer Marke oder Boje zu kennzeichnen
- > wird mit dem Recht des Eigentums willentlich und körperlich besessen
Herkunft und Alter der Okkupationsregeln
- Römische Okkupationsregeln galten sehr wahrscheinlich schon im Walfang der Antike
- Egal ob nach Recht der Basken, der antiken Römer oder dem ius commune in den Herkunftsländern der holländischen und deutschen Grönlandfahrer
=> alles lief in Grönlandischen Recht zusammen - In Art. 9 und 10 verankertes Okkupationsprinzip garantiert klare Verhältnisse -> auf die stand beim Walfang ein besonderes Bedürfnis
Fast Fish und Loose Fish
- Engländer richteten sich nicht nach kodifizierten Regelwerk mit detaillierten Berge- und Fangvorschriften
- > Folgten ungeschriebenen Regeln über Fast-Fish und Loose-Fish
- Waren auch vor englischen Gerichten anerkannt
- Klassische Darstellung und Erläuterung in 1820 erschienenem Standardwerk “An Account of Arctic Regions, With a History and Description of the Northern Whale-Fishery” -> Waljäger und Naturforscher William Scoresby
Zwei grundlegende Bestimmungen
- Festfisch oder Fisch in irgendeiner Art des Besitzes, ob lebendig oder tot, das alleinige unbestreitbare Eigentum derjenigen Personen ist, die die Verbindung oder den Besitz innehaben.
- > Irgendeine Verbindung genügte
- Blieb erhalten, wenn Harpune ausriss aber sie oder die Leine auf dem Walrücken liegen blieb
- Insbesondere wenn ein Mannschaftsmitglied den Wal bewachte
- Ein loser Fisch, lebend oder tot, ist Freiwild.
- > konnte von jedem gejagt werden
Fast Fish und Loose Fish Regeln im Vergleich mit GR
- Scoresbys Regeln kommen vertraut vor
- Entsprachen Art. 9 des Grönländischen Rechts
- > kein Zufall
- Römische Okkupationsregeln galten auch im englischen Sinne
- > 1235 hat sie Henry de Bariton übernommen
=> Fangregeln des Grönländischen Rechts galten durch Ff und Lf auch für die englischen Waljäger
Fast Fish und Loose Fish Regeln im Vergleich mit Okkupationsprinzip
- Wie Justinian begründete auch Scoresby das Okkupationsprinzip
- > Bedürfnis nach klaren Verhältnissen
- > Verwarf Lösung des Trebatius
Scoresby führt wirtschaftliches Argument an:
Die Verfolgungslösung hätte zur Folge, dass man zur Vermeidung von Streitigkeiten viele verwundete oder vermeintlich verwundete Wale entkommen ließe, die nach derzeitigem Recht gefangen würden
Rechtsordnung mit GR und Ff&Lf
Recht der englischen Walfänger fügte sich auch ohne weiteres in die “existing Greenland laws” ein
- > Nicht nur in, sondern auch zwischen Walfangnationen im Nordmeer galt dasselbe Recht
- Dieses Recht hatten auch die Basken mitgebracht (Beginn des 17. JH)
- Fast Fish Regel stand also in der gemeinsamen europäischen Rechtstradition
- > wurde von Briten lediglich in ihrer Sprache und Rechtstradition formuliert
Bergeregeln nach dem Konzept von Fast Fish Loose Fish
- Einigkeit über Fangregeln mit den Schiffen anderer Nationen
- Britische Waljäger erkannten die ausgewogenen Bergeregeln des Grönländischen Rechts nicht an
=> Hielten an archaischen Strandrecht fest
-> Geborgenes Gut = “equally with a loose fish” (konnte man sich ohne weiteres aneignen)
- Scoresby bedauerte es und schlug vor, auch insoweit dem GR zu folgen
“Fast-Fish and Loose-Fish” in Melvilles “Moby-Dick”
Herman Melville stützte sich in Kapitel 89 „Fast-Fish and Loose-Fish“ seines Romans „Moby-Dick; or, The Whale“ aus dem Jahr 1851 vor allem auf Scoresbys Darstellung
- Kapitel gehört nicht zur Abenteuerhandlung über die dramatische Jagd auf den weißen Pottwal „Moby-Dick“
- > Daher in den Jugendbuchausgaben ausgespart
Vorbild für seinen Roman
- Versenkung des amerikanischen Walfangschiffs „Essex“ aus Nantucket durch einen riesigen weißen Pottwal im Jahr 1820 im Pazifik
- Melville war selbst auf amerikanischen Walfangschiffen im Pazifik mitgefahren
Beschreibung der Walfangregeln
- Folgte nicht den pazifischen, sondern den von Scoresby geschilderten nordatlantischen Rechtsbräuchen
- Bezeichnete die Bräuche als „ein geschriebenes oder ungeschriebenes, weltweit und unangefochten gültiges Gesetz, das sich auf alle Fälle
anwenden läßt.“
Melvilles Darstellung des Walrechts
- Holland würde einiges kodifiziertes Walfangrecht besitzen
- > keine Nation habe je ein geschriebenes Walfanggesetz besessen
- Amerikanische Walfänger seien in dieser Frage ihre eigenen Gesetzgeber und Rechtsgelehrten gewesen
- > Haben kurzes bündiges System geschaffen:
1. Festfisch gehört dem, der daran fest ist
2. Ein Losfisch ist Freiwild für den, der ihn zuerst fängt - > Nachteil der Kürze weil für Auslegung Kommentar nötig ist
- Frage zu klären, was ein Festfisch ist
Seine Antwort:
- Ob lebend oder tot, ein Fisch ist im juristischen Sinne ‚fest‘, wenn er mit einem Mittel verbunden ist, das den Personen unterworfen ist, egal was es ist
Fehler in Melvilles genereller Darstellung des Walrechts
- Ausführungen sachkundig -> trifft aber nicht in allen Punkten zu
- Führt Kodifikation der Waljägerregeln auf die niederländischen Generalstaaten zurück
- > nicht auf Stände von Holland und Westfriesen
- > Rolle der deutschen Seestädte fehlt
- Schreibt die Ausbildung der Fast-Fish-Regel den American Fishermen zu
- > Verlässt damit Darstellung Scoresbys
- > Hat die Regel zu einem auf die britischen Waljäger bezogen
- > Zum anderen betonte er das verankerte Okkupationsprinzip, das sich in die “existing Greenland laws” einfügte
- > Scoresby macht deutlich, dass Briten zur Gewohnheitsrechtsgemeinschaft aller Grönlandfischer gehörten