Walfang (von Walen, Grönländischem Recht und Moby Dick) Flashcards

1
Q

Ein Föhrer Pastor berichtet

  • Jahr
  • Name
  • Inhalt
A

1796 fasste der Fahrer Pastor Christian Friedrich Posselt zusammen, was ihm die Seeleute der Insel vom ihrem Walfang berichtet hatten.
-> dabei auch die Regeln bei der Waljagd

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Ein Föhrer Pastor berichtet

Regeln beim Walfang

A
  • Harpunierer trifft seinen Walfisch -> Flagge auf dem Beiboot wird gerichtet (führt sie bis zum Ende mit sich)
  • Wache auf dem Schiff bekommt dies mit und macht Lärm -> Komplette Besatzung tritt an
  • Alle weiteren “Schaluppen” werden bemannt und zum Verfolgen entsandt
  • V.a. die große Flagge auf Hauptschiff wird gehisst
    -> Zur Kennzeichnung anderer Schiffe, dass man an Walfisch fest ist
    => sieht man von jetzt an als Eigentum an, niemand anders darf sich daran vergreifen

Flagge hissen = Eigentum erklären -> Natürliches Grönländisches Recht

=> Allgemein akzeptiertes Recht -> Engländer ignorieren das Recht häufig

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Die Verbreitung der Grönlandfischerei

A
  • Wal- und Robbenjagd in den Gewässern um Grönland und Spitzbergen

Ende 16. Jh.: Zunächst hatten es niederländische Walfänger, die bis dahin dominierende Basken verdrängen

Seit Anfang des 17. Jh.: Deutsche Seestädte beteiligen sich an Grönlandfahrten
-> Emden, Bremen, Altona, Hamburg, Glücksstadt

Ende des 18. Jh.: Engländer übernehmen führende Rolle

Im Laufe des 19. Jh.: Amerikanische Walfänger verdrängen die Engländer

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Besatzung der Walfangschiffe im Nordmeer

A
  • Besatzung bestand bis ins frühe 19 Jh. aus Nordfriesen -> insbesondere von Föhr

Für lange Zeit Wohlstand durch Wahlgang auf Föhr

  • Einwohner Föhr im 18. Jh: größtenteils ausländische Kommandeure holländischer Schiffe
  • Unglaublicher Erfolg: Kapitän Matthias Peterson aus Oldsum
    • Erlegte 373 Wale
    • Beiname durch allgemeine Zustimmung “Der Glückliche”
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Das Reglement die Grönländische Fischerey betreffend

Gewohnheitsrecht der Walfischjagd

A
  • 12 Artikel die sich gewohnheitsrechtlich unter den Grönlandfahrern gebildet hatte
  • 8 Artikel über die Bergung im Packeis havarierten Schiffe
  • 2 Fangregeln über die Konkurrenz zweier Schiffe um den selben Wal

Treibende Kraft der Kodifikation der gewohnheitsrechtlich ausgebildeten Regeln im letzten Viertel des 17. Jh.

  • > Grönlandfahrer Hollands als damals führende Walfangnation
  • > Holländische Waljäger einigten sich 1677 auf bestimmte Regeln die gedruckt wurden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Verbreitung des Gewohnheitsrechts

A
  • Bremer, Emdener und Hamburger fühlten sich an Recht gebunden
  • 1684 Bremer nehmen das Recht förmlich an

-> Schilderten Fälle in denen die holländischen Walfänger Bergungsregeln auf die verunglückten Bremer Schiffe anwandten
=> Bremer durften Hälfte der Beute trotzdem behalten
-> Keine selbstverständliche Geste
-> Deshalb förmliche Annahme des Rechts

  • Niederländische Erklärung wird von den Reedern unterschrieben und vom Bürgermeister besiegelt
  • Erklärung wurde an die holländische Regierung und an alle holländischen Reeder geschickt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Kodifikation des Gewohnheitsrechts

A

Holländischen Grönlandfischer wollten den Regeln des Grönländischen Rechts größeres Gewicht verleihen

  • Beantragung offizieller Verabschiedung ihrer Gebräuche durch Stände von Holland und Westfriesland also Provinz Holland
  • > Verabschiedung 1695 in offiziellem Dokument
  • > Unterschrieben von Sekretär der Stände und Vertreter der Grönlandfischer
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Verbreitung der geltenden Verfassung des GR

A

Obrigkeitliche autoritäre Fassung wird in Emden, Bremen und Hamburg Grundlage des GLR

  • Hamburger Rat erließ 1696 offiziell die holländischen Regeln als „Reglement die Grönländische Fischerey betreffend“ mit Gesetzeskraft
  • > Hamburger Reglement als einzige offizielle deutsche Fassung des GLR

=> Dokument wird von den Vertretern der Grönlandfischer unterschrieben -> Wie in Bremen und Den Haag

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Anwendung und Probleme des GR

A
  • GR galt somit für holländische und deutsche Grönlandfahrer in dieser Form
  • Jeder Kapitän und Offizier eines Walfangschiffs leistet Eid vor dem Auslaufen der Regeln
  • > Meistens Achtung der Regeln
  • > Wenige Konflikte
  • > Kaum streitige Fälle

Lediglich Streitigkeiten um die Bergung havarierter Schiffe überliefert
-> Streit beim eigentlichen Walfang sind nicht bekannt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Bergeregeln des Grönländischen Rechts

A
  • 8 Berge Regeln gehen auf holländisches Gewohnheitsrecht zurück
  • > wichtig für Entwicklung des Walfangs
  • Rückzug der Wale ins offene Meer
  • > Erste Hälfte des 17. Jh: Übergang von Baienfischerei zur gefährlichen Eisfischerei auf offener See
  • Eis schloss häufig Schiffe ein, die von Mannschaft verlassen wurden
  • > Wenn Eis Weg wieder frei gab, konnten andere Walfänger die Ladung des havarierten Schiffs selbst an sich bringen

=> Jeder kann in diese Situation geraten

  • Man musste Regeln über Bergung vereinbaren

-> Bergeregeln des Grönländischen Rechts als Entwicklung von archaischem Strandrecht zu humanitären Bergerecht
(Holland besonders fortschrittlich)

=> Strandrecht als Recht zur Aneignung havarierter Schiffe samt deren Ladung und ursprünglich auch deren Besatzung wurde abgelöst

durch

=> Ausgleich zwischen des Interessen des Bergenden und des Eigentümers

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Fangrecht

Konkurrent verschiedener Schiffe um einen Wal

A

Fangregeln in Artikel 9 und 10 geregelt

Artikel 9:
Wenn man einen Fisch im Eis getötet hat und ihn wegen bestimmter Umstände nicht auf das Schiff bekommt, bleibt der Fisch so lange das Eigentum, wie jemand aus der Mannschaft bei ihm bleibt. Wenn niemand aus der Mannschaft bei ihm ist, gehört er niemandem und man kann ihn sich nehmen.
=> Jagd auf hoher See
-> Form von Besitzdiener
- Waljäger muss ihn dauerhaft in Besitz nehmen für ein Eigentum

Artikel 10:
Wenn jemand einen Fisch an Land gefangen hat, muss er ihn ersichtlich kennzeichnen und er bleibt sein Eigentum, egal ob jemand bei ihm ist oder nicht.
=> Jagd von Land aus (Baienfischerei)

-> Beide Artikel gehen auf Rechtsbräuche der baskischen Waljäger zurück

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Okkupationsprinzip

A

Fangregeln des Grönländischen Rechts reichen noch weiter zurück

  • Folgen Okkupationsprinzip
  • > galt schon beim Eigentumserwerb an wilden Tieren nach herrschender Auffassung im:
  • klassischen römischen Recht
  • später auch im gemeinen Recht von DE und Holland

Oströmischer Kaiser Iustinian I.
- hat im 6. JH in Institutionen und Digesten das Okkupationsprinzip gesetzlich verankert

  • hat Gegenauffassung des vorklassischen römischen Juristen Gaius Trebatius Testa abgelehnt
  • > Tier ist Eigentum, wenn schwer verletzt ist und gefangen werden kann
  • > Ist so lange Eigentum, wie man es verfolgt

Seiner Meinung nach richtige Auffassung:
-> Tier erst Eigentum, wenn man es gefangen hat
=> weil vieles geschehen kann, dass man es doch nicht fängt
=> Eigentumserwerb erfolgt erst mit Fang des Tieres

  • Lösung sorgt für im Sachenrecht erforderliche klare Verhältnisse
  • > ist heute auch noch in § 958 I BGB geregelt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Verfolgungsrecht

A

Situation, in der wildes Tier nach vollendeter Aneignung wieder flieht

-> Eigentümer kann sich nach römischen Recht sein Eigentum durch Verfolgung sichern
-> Solange in Sicht und erreichbar wird es nicht herrenlos -> kein anderer kann so Recht an ihm erlangen
=> § 906 BGB regelt es noch heute so

  • Verfolgungsrecht hatte der erste Waljäger nicht
  • > egal ob lebendig oder erlegt
  • > weil vieles geschehen kann, dass man ihn doch nicht fängt
  • > löste sich Verbindung zu Wal, konnte jeder sofort Eigentum an ihm erwerben
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Verbindung über die Harpunenleine

A

Verbindung über die Harpunenleine
-> begründete noch kein Eigentum des Waljägers
=> begründet jedoch eine auf See sehr bedeutende, schuldrechtlich geschützte Erwerbsposition

  • > Niemand durfte bei Vollendung der Okkupation stören
  • Wer das tat, haftete deliktsrechtlich auf Schadensersatz
  • > Wal war insofern desjenigen der ihn angeschossen hat
  • > Wenn man an einem Walfisch fest ist, dann ist es von jetzt an sein Eigentum, an dem sich niemand vergreifen darf
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Landfischerei

A
  • In Baienfischerei geringere Anforderungen als auf hoher See
  • Kein Besitzdiener
  • Genügte Wal am Land festzumachen und mit einer Marke oder Boje zu kennzeichnen
  • > wird mit dem Recht des Eigentums willentlich und körperlich besessen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Herkunft und Alter der Okkupationsregeln

A
  • Römische Okkupationsregeln galten sehr wahrscheinlich schon im Walfang der Antike
  • Egal ob nach Recht der Basken, der antiken Römer oder dem ius commune in den Herkunftsländern der holländischen und deutschen Grönlandfahrer
    => alles lief in Grönlandischen Recht zusammen
  • In Art. 9 und 10 verankertes Okkupationsprinzip garantiert klare Verhältnisse -> auf die stand beim Walfang ein besonderes Bedürfnis
17
Q

Fast Fish und Loose Fish

A
  • Engländer richteten sich nicht nach kodifizierten Regelwerk mit detaillierten Berge- und Fangvorschriften
  • > Folgten ungeschriebenen Regeln über Fast-Fish und Loose-Fish
  • Waren auch vor englischen Gerichten anerkannt
  • Klassische Darstellung und Erläuterung in 1820 erschienenem Standardwerk “An Account of Arctic Regions, With a History and Description of the Northern Whale-Fishery” -> Waljäger und Naturforscher William Scoresby

Zwei grundlegende Bestimmungen

  1. Festfisch oder Fisch in irgendeiner Art des Besitzes, ob lebendig oder tot, das alleinige unbestreitbare Eigentum derjenigen Personen ist, die die Verbindung oder den Besitz innehaben.
  • > Irgendeine Verbindung genügte
  • Blieb erhalten, wenn Harpune ausriss aber sie oder die Leine auf dem Walrücken liegen blieb
  • Insbesondere wenn ein Mannschaftsmitglied den Wal bewachte
  1. Ein loser Fisch, lebend oder tot, ist Freiwild.
    - > konnte von jedem gejagt werden
18
Q

Fast Fish und Loose Fish Regeln im Vergleich mit GR

A
  • Scoresbys Regeln kommen vertraut vor
  • Entsprachen Art. 9 des Grönländischen Rechts
  • > kein Zufall
  • Römische Okkupationsregeln galten auch im englischen Sinne
  • > 1235 hat sie Henry de Bariton übernommen

=> Fangregeln des Grönländischen Rechts galten durch Ff und Lf auch für die englischen Waljäger

19
Q

Fast Fish und Loose Fish Regeln im Vergleich mit Okkupationsprinzip

A
  • Wie Justinian begründete auch Scoresby das Okkupationsprinzip
  • > Bedürfnis nach klaren Verhältnissen
  • > Verwarf Lösung des Trebatius

Scoresby führt wirtschaftliches Argument an:

Die Verfolgungslösung hätte zur Folge, dass man zur Vermeidung von Streitigkeiten viele verwundete oder vermeintlich verwundete Wale entkommen ließe, die nach derzeitigem Recht gefangen würden

20
Q

Rechtsordnung mit GR und Ff&Lf

A

Recht der englischen Walfänger fügte sich auch ohne weiteres in die “existing Greenland laws” ein

  • > Nicht nur in, sondern auch zwischen Walfangnationen im Nordmeer galt dasselbe Recht
  • Dieses Recht hatten auch die Basken mitgebracht (Beginn des 17. JH)
  • Fast Fish Regel stand also in der gemeinsamen europäischen Rechtstradition
  • > wurde von Briten lediglich in ihrer Sprache und Rechtstradition formuliert
21
Q

Bergeregeln nach dem Konzept von Fast Fish Loose Fish

A
  • Einigkeit über Fangregeln mit den Schiffen anderer Nationen
  • Britische Waljäger erkannten die ausgewogenen Bergeregeln des Grönländischen Rechts nicht an

=> Hielten an archaischen Strandrecht fest
-> Geborgenes Gut = “equally with a loose fish” (konnte man sich ohne weiteres aneignen)

  • Scoresby bedauerte es und schlug vor, auch insoweit dem GR zu folgen
22
Q

“Fast-Fish and Loose-Fish” in Melvilles “Moby-Dick”

A

Herman Melville stützte sich in Kapitel 89 „Fast-Fish and Loose-Fish“ seines Romans „Moby-Dick; or, The Whale“ aus dem Jahr 1851 vor allem auf Scoresbys Darstellung

  • Kapitel gehört nicht zur Abenteuerhandlung über die dramatische Jagd auf den weißen Pottwal „Moby-Dick“
  • > Daher in den Jugendbuchausgaben ausgespart

Vorbild für seinen Roman

  • Versenkung des amerikanischen Walfangschiffs „Essex“ aus Nantucket durch einen riesigen weißen Pottwal im Jahr 1820 im Pazifik
  • Melville war selbst auf amerikanischen Walfangschiffen im Pazifik mitgefahren

Beschreibung der Walfangregeln

  • Folgte nicht den pazifischen, sondern den von Scoresby geschilderten nordatlantischen Rechtsbräuchen
  • Bezeichnete die Bräuche als „ein geschriebenes oder ungeschriebenes, weltweit und unangefochten gültiges Gesetz, das sich auf alle Fälle
    anwenden läßt.“
23
Q

Melvilles Darstellung des Walrechts

A
  • Holland würde einiges kodifiziertes Walfangrecht besitzen
  • > keine Nation habe je ein geschriebenes Walfanggesetz besessen
  • Amerikanische Walfänger seien in dieser Frage ihre eigenen Gesetzgeber und Rechtsgelehrten gewesen
  • > Haben kurzes bündiges System geschaffen:
    1. Festfisch gehört dem, der daran fest ist
    2. Ein Losfisch ist Freiwild für den, der ihn zuerst fängt
  • > Nachteil der Kürze weil für Auslegung Kommentar nötig ist
  • Frage zu klären, was ein Festfisch ist

Seine Antwort:

  • Ob lebend oder tot, ein Fisch ist im juristischen Sinne ‚fest‘, wenn er mit einem Mittel verbunden ist, das den Personen unterworfen ist, egal was es ist
24
Q

Fehler in Melvilles genereller Darstellung des Walrechts

A
  • Ausführungen sachkundig -> trifft aber nicht in allen Punkten zu
  • Führt Kodifikation der Waljägerregeln auf die niederländischen Generalstaaten zurück
  • > nicht auf Stände von Holland und Westfriesen
  • > Rolle der deutschen Seestädte fehlt
  • Schreibt die Ausbildung der Fast-Fish-Regel den American Fishermen zu
  • > Verlässt damit Darstellung Scoresbys
  • > Hat die Regel zu einem auf die britischen Waljäger bezogen
  • > Zum anderen betonte er das verankerte Okkupationsprinzip, das sich in die “existing Greenland laws” einfügte
  • > Scoresby macht deutlich, dass Briten zur Gewohnheitsrechtsgemeinschaft aller Grönlandfischer gehörten
25
Q

Fehler in Melvilles Erläuterung der Fast-Fish-Regel

A

Erläutert die Fast-Fish-Regel an einem Beispiel, das ihr gerade zuwiderläuft und das sich auch nicht bei Scoresby findet:

-> Wal sei „technically”, d. h. im juristischen Sinne, gleichfalls „fest“, wenn er „eine Fahne oder irgendein anderes anerkanntes Besitzzeichen“ trage, solange die Partei, die die Fahne gesetzt habe, die Fähigkeit und Absicht erkennen lasse, den Wal längsseits zu bringen

=> Das ist mit dem Okkupationsprinzip der Fast-Fish-Regel unvereinbar!!!!

-> Dabei geht es um die Herstellung eindeutiger dinglicher Verhältnisse, gerade nicht „im juristischen Sinne“!!!!

=> In diesem Fall konnte die Fast- Fish-Regel also nicht gelten

  • Handelt sich auch nicht um einen Anwendungsfall des Grönländischen, sondern des „Amerikanischen Rechts“.
  • > Dieses Recht ging tatsächlich auf die eigenen Gebräuche der „American Fishermen“ im nördlichen und südlichen Pazifik zurück
26
Q

Waljagd im Pazifik

A

Jagd im Pazifik

  • Keine schwerfälligen Bartenwale
  • Sondern den schnellen und gefährlichen Pottwal

-> Mit einer Leine am Boot befestigten Pottwal zu Tode zu hetzen, war sehr
riskant
=> Jagd daher ohne Leine

Regel des „ersten Eisens“ („the iron holds the whale“ – „das Eisen hält den Wal“)
-> entwickelte sich wahrscheinlich aus geänderter Fangmethode

  • Abweichend von der Fast-Fish-Regel
  • Harpune oder eine andere Markierung konnte dem ersten Waljäger auch dann das Eigentum sichern, wenn der von ihm harpunierte Wal entkam oder er sich von dem erlegten Tier entfernten musste

-> Nahm ein zweites Schiff den Wal an sich, musste es seine Beute dem ersten Waljäger herausgeben, wenn er seinen Anspruch durch seine im Wal steckende Harpune nachwies

=> Der erste Waljäger konnte die Spur des markierten Wals verlieren

  • Aneignung musste dann wieder möglich sein
  • Eigentumssichernde Wirkung der Markierung galt nicht dauerhaft:

=> Der erste Waljäger musste die Beute verfolgen und seinen Anspruch geltend machen, bevor der zweite mit der Zerlegung des Wals begonnen hatte
=> Andernfalls gehörte der schon an Bord verbrachte Teil dem zweiten, der außenbords befindliche Teil dem ersten
Waljäger

27
Q

Melvilles Fahnenbeispiel

A
  • Steht auch für die Regel des „ersten Eisens“, und zwar in der besonderen Version des „the waif holds the whale“ – „die Fahne hält den Wal“:

In den überlieferten Fällen:

  • Wal war bereits erlegt
  • Waljäger hatte ihn bis zu seiner Rückkehr auf offener See verankert und mit seiner Fahne markiert
    => Erklärte er, den Wal damit für sich zu beanspruchen, in der Nähe zu sein und bald zurückzukehren, um den Wal aufzunehmen

=> Auf offener See galten im Pazifik also dieselben Regeln, wie im GR bei der Baienfischerei

28
Q

Bedeutung von Moby-Dick als Quelle für das Recht

A

Melville vermischte die im Nordatlantik geltende Fast-Fish-Regel des Grönländischen Rechts mit der gegenläufigen, im Pazifik beachteten „amerikanischen“ Regel des „ersten Eisens“

=> Als Quelle für das Recht des
Walfangs ist der Roman nicht geeignet

29
Q

Die “stolzen Engländer”

A
  • Klage des Pastors über die “stolzen Engländer”
  • Briten eigneten sich offenbar nicht nur bei Havarien die Ladung anderer Schiffe an
    -> nahmen und jagten auch anderen deren Beute wieder ab
    => verstießen gegen das unter ihnen selbst und gegenüber anderen Nationen geltende anerkannte Fangrecht
  • Fangstreitigkeiten unter den Engländern selbst auch keine Seltenheit
  • Unter holländischen und deutschen Waljägern konnte das GR Fangstreitigkeiten vermeiden
  • > Die lediglich mündlich überlieferten, kurzen und interpretationsbedürftigen englischen Grundsätze konnten das nicht leisten
30
Q

Ende des Walfangs

A

Nicht lange nach Posselts Bericht (1796) war die Blütezeit des Walfangs und damit die Bedeutung des Grönländischen Rechts für die nordfriesischen Seeleute vorüber

-> Sie wurden auf den Schiffen anderer Nationen nicht mehr benötigt

=> Heute ist die Waljagd zum Glück weltweit bis auf wenige Ausnahmen eingestellt