Wachstumsphase (Bridge) Blau Flashcards

1
Q

Umwandlungsrecht - Gründe für das Umwandlungen

A

: Steuerrecht, Sanierung/Finanzierungsbedarf/Haftungsstrategien, Vermeidung unternehmerischer Mitbestimmung, Nachfolgeplanung, Außenwirkung

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2
Q

Kriterien für die Neuwahl/Beibehaltung des Unternehmensträgers:

A
  • Publizität/Offenlegungspflichten
  • Seriosität/Außenwirkung
  • Besteuerung
  • Kapitalbeschaffung
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3
Q

2 Möglichkeiten umzuwandeln

A

1) Übertragung v. Vermögensgegenständen & Umwandlung nach allgemeinen Regeln 2) Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (weniger Aufwand & steuerneutral)

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4
Q

1) A) GmbH zu AG: Vermögensübertragungslösung – Steps:

A
  1. Gründung einer AG
  2. Übertragung aller Vermögensgegenstände der GmbH auf AG
  3. Auflösung Liquidierung & Löschung GmbH (i. L.(iquidation))  G-beschluss muss Schließung festlegen; min. 1 Sperrjahr bis man anmelden kann
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5
Q

1) B) Umwandlungen nach „allgemeinen Regeln“ – 3 Wege:

A

Verschmelzung“: Anwachsungsmodell (Ausscheiden aller Kommanditisten bei GmbH & Co. KG zu GmbH)
• „Umwandlung“: Einbringungslösung (KG zu GmbH durch Einbringung aller Anteile in eine GmbH)
• Sonstiger Rechtsformwechsel: GbR zu OHG zu KG zu GmbH & Co. KG, respektive (hier keine Vermögensübertragung)

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6
Q

2) Umwandlungen nach dem UmwG:

A
  • Verschmelzung: zur Aufnahme/Neugründung *
  • Spaltung: Auf-/Abspaltung, Ausgliederung **
  • Formwechsel (ohne Vermögensübertragung) ***
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7
Q

Vorteile d. UmwG:

A
  • Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung & Spaltung) & Rechtsträgeridentität (Formwechsel)  Beachtung Bestimmtheitsgrundsatz nicht erforderlich (Anfallsprinzip: Erbe hat direkt alles), bei Rechtsverhältnissen: Zustimmung d. Gläubiger nicht erforderlich
  • Rechtssicherheit
  • Steuerliche Gründe: weitgehende Steuerneutralität, insb. keine Aufdeckung v. Reserven, „Wahl“ d. steuerl. Übertragungszeitpunkts (bis zu 8 Monate)
  • Schneller
  • Weniger operativer Aufwand
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8
Q

Grenzen d. Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG:

A

§ 1 II UmwG: Numerus clausus des UmwG (Analogieverbot)

§ 1 III UmwG: zwingender Charakter des UmwG

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9
Q
  • Verschmelzung nach dem UmwG
A

Vermögen des übertragenden geht auf den übernehmenden Rechtsträger über (Gesamtrechtsnachfolge)

  • Schicksal des übertragenden Rechtsträgers: Auflösung (ohne Abwicklung bzw. Sperrjahr/Liquidation)
  • Gegenleistung: Anteilsinhaber d. übertragen RTs erhalten Anteile am übernehmenden; Grds. KE bei übernehmenden RTs (min. 1€) – Ausnahme: upstream merger; Wichtig: Eintragung KE ist Voraussetzung für Eintragung d. Verschmelzung

Motive/Gründe:

  • Synergieeffekte
  • Komplexitäts-/Kostenreduzierung - steuerl. Gründe
  • bessere „Ausstattung“ des übernehmenden Rechtsträgers
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10
Q

Vermschelzung zur Aufnahme übernehmender Rechtsträger existiert bereits)

A

a) Normal:
Vor der Umwandlung: Die Gesellschafter A, zugehörig der Gesellschaft A, sollen mit der Gesellschaft B verschmelzen. Nach der Umwandlung gehören sowohl Gesellschafter A als auch Gesellschafter B der Ges. B an.
A (übertragender) wird auf B verschmolzen, sodass B übernehmender Rechtsträger ist

-> Streit in Praxis um Unternehmensbewertung, denn die Gesellschafter der A vor Umwandlung geben ihr Vermögen ab & werden an B beteiligt
Mindestkapital muss um mind. 1€ anwachsen (Richter muss überzeugt werden, dass eingebrachtes Unternehmen mind. 1€ wert ist)

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11
Q

Sidestep Merger

A

Vor der Umwandlung: zwei Gesellschaften, zu jeweils Gesellschafter A, als auch B gehören. Ges. A soll mit Ges. B verschmelzen.
Nach der Umwandlung gehören die Gesellschafter A und B ausschließlich Ges. B an.

Kein Konflikt, da gleichmäßige Verteilung der G-Anteile haltend durch beide Gesellschafter

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12
Q

Upstream Merger

A

Vor der Umwandlung: Gesellschafter B gehört Ges B an, der wiederum die Gesellschaft A gehört.

Nach der Umwandlung ist die Ges. A mit der Gesellschaft B verschmolzen, und Ges. B gehört nach wie vor der Ges. B an.
Kein Konflikt, da nur 1 Gesellschafter

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13
Q

Verschmelzung zur Neugründung - der übernehmende Rechtsträger existiert noch nicht

A

Vor der Umwandlung:
Gesellschafter A gehören der Ges. A an. Gesellschafter B gehören Ges. B an.
Gesellschaft A und B sollen zu Gesellschaft C verschmelzen.

Durch die Verschmelzungsmaßnahme wird eine neue Gesellschaft gegründet.

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14
Q

Aufbau eines Verschmelzungsprozesses

A
  1. Abschluss des Verschmeluzungsvertrages
  2. Verschmelzungsbericht und Verschmelzungsprüfung
  3. Fassung der Verschmelzungsbeschlüsse
  4. Anmeldung zum und Eintragung im Handelsregister (erst übertragender und dann übernehmender Rechtsträger), ggf. inkl Eintragung einer Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger
  • Anmeldung im HR geschieht unter Beifügung er Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträger s (max 8 Monate)
  • Zum Zeitpunkt der Anmeldung des übernehmenden Rechtsträgers besteht die zivilrechtliche Wirksamkeit
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15
Q

Inhalt des Verschmelzungsvertrages

A
  1. Inhalt d. Verschmelzungsvertrages: § 5 UmwG
    Formvorschrift, weil:
    1) Nachvollziehbarkeit
    2) Missverständnisse
    3) Warnfunktion/Übereilungsschutz (z. B. Bürgschaft)
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16
Q

Verschmelzungsbericht

A

Bericht:
Adressat sind alle Anteilseigner,
Inhalt: rechtl. & wirtschaftl. Erläuterung, Geheimhaltung, Entbehrlichkeit (bspw. Upstream merger)

Prüfung: Erforderlichkeit (bei AG immer, bei GmbH wenn 1 Gesellschafter verlangt; OHG/etc. Mehrheitsbeschluss), nur Wirtschaftsprüfer;

Gegenstand ist die Bewertung & Umtauschverhältnisse

17
Q

Verschmelzung: Erforderliche Zustimmungsquoten

A
  1. bei beiden RTs erforderlich; AG: ¾ vom vertretenden
    Grundkapital; GmbH: ¾ abgegebenen Stimmen,
    Personengesellschaften: einstimmig
18
Q

Rechtsfolgen d. Verschmelzung:

A
  1. Gesamtrechtsnachfolge (Vermögensübergang)
  2. Erlöschen des übertragenden RTs
  3. Erwerb d. Anteile (am übernehmenden RT)
  4. Heilung etwaiger Formmängel (auch falsche Unternehmensbewertungen)
  5. Bestandskraft der Beschlüsse
19
Q

Minderheitenschutz:

A
  • Informationsrechte
  • Recht auf Austritt (ggn. Barabfindung; kaltes Delisting = börsennotierte AG verschmilzt zu GmbH)
  • Anfechtungsklage (wegen unangemessener Gegenleistung NICHT möglich)
  • Spruchverfahren
20
Q

Gläubigerschutz:

A

wg. größerer Vermögensmasse meist unwichtiger
- Vorschriften über Gründungsbericht & Nachgründung
- Ggf. Sacheinlagenprüfung
- § 22 UmwG: Anspruch auf Sicherheitsleistung
- § 25 UmwG: Schadensersatzpflicht der Verwaltungsorgane

21
Q

Zeitlicher Ablauf der Verschmelzung

A
  1. Stichtag der Abschlussbilanz ist gleich dem Verschmelzungsstichtag
  2. Ab diesem Zeitpunkt: max. 8 Monate Vorbereitung, (“handelsrechtliche Rückwirkungsfiktion”)
  3. Mind 1 Monat vor Verschmelzungsbeschluss muss der Betriebsrat informiert werden
  4. Direkt nach Ende der Vorbereitung (= Verschmelzungsbeschluss) beginnt Vollzugsphase mit Registeranmeldung, zeitlich versetzt dann Registereintragung und gleichzeitig damit, Bekanntmachung

Wenn 1 Monat vorher der BR nicht informiert wird, dann Anfechtung & Veto (Merger-Stop), nach erneuter Vorlage muss sogar BR zustimmen

22
Q
    • Spaltung (zweite Art der Umwandlung)
  • Allgemein
  • Motive/Gründe
A

• Teil des Vermögens geht über
• Partielle Gesamtrechtsnachfolge: 2 Standorte, was die betrifft alles (= Gesamt)
- Vorbereitung d. Abtrennung v. Unternehmensstellen (Isolierung Haftungsrisiken, Sanierung)
- Organisatorisches (Schaffung Holding)

23
Q

a) Abspaltung zur Aufnahme

A

Vor Umwandlung:
Die Gesellschafter gehören Gesellschaft A an, die in zwei Gesellschaften (A und B) aufgespalten werden soll. Nach der Aufspaltung gehören die Gesellschafter beiden Gesellschaften, A und B an.
- Wie bei Neugründung, nur, dass die Gesellschaft B schon von Anfang an existiert.

  • Die Ges. A ist übertragend und übernehmend
  • Die Ges. B ist übernehmend
    (d. h. Teil des Vermögens des Übertragenden geht auf andere über; der übertragende Rechtsträger bleibt bestehen & behält einen Teil des Vermögens
24
Q

Abspaltung zur Neugründung

A
Vor Umwandlung: 
Die Gesellschafter gehören Gesellschaft A an, die in zwei Gesellschaften  (A und B) aufgespalten werden soll. Nach der Aufspaltung gehören die Gesellschafter beiden Gesellschaften, A und B an. 
- Gesellschaft B existiert noch nicht 
all else equal: 
A = übertragend & übernehmend

B = übernehmend
Teil d. Vermögens des Übertragenden geht auf andere über; d. übertragende RT bleibt bestehen & behält Teil d. Vermögens

25
Q

Aufspaltung

A

Gesellschaft A soll nach Umwandlung in Gesellschaft B und C aufgespalten sein. Dieselben Gesellschafter sollen an B und C gleichsam beteiligt sein.

A = übertragend

B & C = übernehmend
Gesamte Vermögen des übertragenden geht auf andere über; übertragende RT erlischt (TOT)
Konflikt: 1) Bewertung (Verhältnisse) 2) paritätische Mitbestimmung kann zum Problem werden (diese bleibt bestehen, auch wenn weniger MA)

26
Q

Ausgliederung (zur Aufnahme/Neugründung)

A

Vor Umwandlung: Gesellschaft A ist teilübertragend und verbleibt gleichzeitig als RT.
Ges. B übernimmt einen Betriebsteil der A.

27
Q

Ablauf eines Spaltungsprozesses

A
  • Grundsätzlich wie Verschmelzung, aber folgende Besonderheiten:
    1) Terminologie: “Spaltungs- und Übernahmevertrag” bzw. Spaltungsplan
    2) Beachtung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes
    3) Spezialfälle: unteilbare Rechtsverhältnisse/Vermögensgegenstände und verhältnism. Zuordnung bei fehlender Zuordnung

i.d.R. Besser als Asset Deal (da muss mit Gläubigern verhandelt werden, bei Spaltung nicht – nur Dinge bestimmen können)

28
Q

Gläubigerschutz bei Spaltung:

A

Gesamtschuldnerische Haftung aller beteiligten RTs (f. Verb. vor Spaltung),
Primärschuldner = gem. Spaltungsvertrag (Standort Koblenz),
Sekundärschuldner = alle anderen (Standort Valler) für 5 Jahre; Forthaftung

29
Q
  • ** Formwechsel
  • Allgemein
  • Motive/Gründe
  • Gläubigerschutz
A

• KEIN Wechsel bei Anteilseignern
• KEINE Vermögensübertragung
Motive/Gründe:

  • Kapitalbedarf, Vermeidung Publizität, Schaffung Konzernstruktur, Außenwirkung

Gläubigerschutz:
Richtung d. Formwechsels entscheidend (mehr oder weniger Haftung), Regelungen zum Schadensersatz, Sicherheitsleistung, Nachhaftung (5 J.)

30
Q

Formwechsel Ablauf

A

Vor Umwandlung: Gesellschafter gehören Gesellschaft A in der Rechtsform X an, danach identische Gesellschaft, jedoch in Rechtsform Y