Wachstumsphase (Bridge) Blau Flashcards
Umwandlungsrecht - Gründe für das Umwandlungen
: Steuerrecht, Sanierung/Finanzierungsbedarf/Haftungsstrategien, Vermeidung unternehmerischer Mitbestimmung, Nachfolgeplanung, Außenwirkung
Kriterien für die Neuwahl/Beibehaltung des Unternehmensträgers:
- Publizität/Offenlegungspflichten
- Seriosität/Außenwirkung
- Besteuerung
- Kapitalbeschaffung
2 Möglichkeiten umzuwandeln
1) Übertragung v. Vermögensgegenständen & Umwandlung nach allgemeinen Regeln 2) Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (weniger Aufwand & steuerneutral)
1) A) GmbH zu AG: Vermögensübertragungslösung – Steps:
- Gründung einer AG
- Übertragung aller Vermögensgegenstände der GmbH auf AG
- Auflösung Liquidierung & Löschung GmbH (i. L.(iquidation)) G-beschluss muss Schließung festlegen; min. 1 Sperrjahr bis man anmelden kann
1) B) Umwandlungen nach „allgemeinen Regeln“ – 3 Wege:
Verschmelzung“: Anwachsungsmodell (Ausscheiden aller Kommanditisten bei GmbH & Co. KG zu GmbH)
• „Umwandlung“: Einbringungslösung (KG zu GmbH durch Einbringung aller Anteile in eine GmbH)
• Sonstiger Rechtsformwechsel: GbR zu OHG zu KG zu GmbH & Co. KG, respektive (hier keine Vermögensübertragung)
2) Umwandlungen nach dem UmwG:
- Verschmelzung: zur Aufnahme/Neugründung *
- Spaltung: Auf-/Abspaltung, Ausgliederung **
- Formwechsel (ohne Vermögensübertragung) ***
Vorteile d. UmwG:
- Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung & Spaltung) & Rechtsträgeridentität (Formwechsel) Beachtung Bestimmtheitsgrundsatz nicht erforderlich (Anfallsprinzip: Erbe hat direkt alles), bei Rechtsverhältnissen: Zustimmung d. Gläubiger nicht erforderlich
- Rechtssicherheit
- Steuerliche Gründe: weitgehende Steuerneutralität, insb. keine Aufdeckung v. Reserven, „Wahl“ d. steuerl. Übertragungszeitpunkts (bis zu 8 Monate)
- Schneller
- Weniger operativer Aufwand
Grenzen d. Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG:
§ 1 II UmwG: Numerus clausus des UmwG (Analogieverbot)
§ 1 III UmwG: zwingender Charakter des UmwG
- Verschmelzung nach dem UmwG
Vermögen des übertragenden geht auf den übernehmenden Rechtsträger über (Gesamtrechtsnachfolge)
- Schicksal des übertragenden Rechtsträgers: Auflösung (ohne Abwicklung bzw. Sperrjahr/Liquidation)
- Gegenleistung: Anteilsinhaber d. übertragen RTs erhalten Anteile am übernehmenden; Grds. KE bei übernehmenden RTs (min. 1€) – Ausnahme: upstream merger; Wichtig: Eintragung KE ist Voraussetzung für Eintragung d. Verschmelzung
Motive/Gründe:
- Synergieeffekte
- Komplexitäts-/Kostenreduzierung - steuerl. Gründe
- bessere „Ausstattung“ des übernehmenden Rechtsträgers
Vermschelzung zur Aufnahme übernehmender Rechtsträger existiert bereits)
a) Normal:
Vor der Umwandlung: Die Gesellschafter A, zugehörig der Gesellschaft A, sollen mit der Gesellschaft B verschmelzen. Nach der Umwandlung gehören sowohl Gesellschafter A als auch Gesellschafter B der Ges. B an.
A (übertragender) wird auf B verschmolzen, sodass B übernehmender Rechtsträger ist
-> Streit in Praxis um Unternehmensbewertung, denn die Gesellschafter der A vor Umwandlung geben ihr Vermögen ab & werden an B beteiligt
Mindestkapital muss um mind. 1€ anwachsen (Richter muss überzeugt werden, dass eingebrachtes Unternehmen mind. 1€ wert ist)
Sidestep Merger
Vor der Umwandlung: zwei Gesellschaften, zu jeweils Gesellschafter A, als auch B gehören. Ges. A soll mit Ges. B verschmelzen.
Nach der Umwandlung gehören die Gesellschafter A und B ausschließlich Ges. B an.
Kein Konflikt, da gleichmäßige Verteilung der G-Anteile haltend durch beide Gesellschafter
Upstream Merger
Vor der Umwandlung: Gesellschafter B gehört Ges B an, der wiederum die Gesellschaft A gehört.
Nach der Umwandlung ist die Ges. A mit der Gesellschaft B verschmolzen, und Ges. B gehört nach wie vor der Ges. B an.
Kein Konflikt, da nur 1 Gesellschafter
Verschmelzung zur Neugründung - der übernehmende Rechtsträger existiert noch nicht
Vor der Umwandlung:
Gesellschafter A gehören der Ges. A an. Gesellschafter B gehören Ges. B an.
Gesellschaft A und B sollen zu Gesellschaft C verschmelzen.
Durch die Verschmelzungsmaßnahme wird eine neue Gesellschaft gegründet.
Aufbau eines Verschmelzungsprozesses
- Abschluss des Verschmeluzungsvertrages
- Verschmelzungsbericht und Verschmelzungsprüfung
- Fassung der Verschmelzungsbeschlüsse
- Anmeldung zum und Eintragung im Handelsregister (erst übertragender und dann übernehmender Rechtsträger), ggf. inkl Eintragung einer Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger
- Anmeldung im HR geschieht unter Beifügung er Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträger s (max 8 Monate)
- Zum Zeitpunkt der Anmeldung des übernehmenden Rechtsträgers besteht die zivilrechtliche Wirksamkeit
Inhalt des Verschmelzungsvertrages
- Inhalt d. Verschmelzungsvertrages: § 5 UmwG
Formvorschrift, weil:
1) Nachvollziehbarkeit
2) Missverständnisse
3) Warnfunktion/Übereilungsschutz (z. B. Bürgschaft)
Verschmelzungsbericht
Bericht:
Adressat sind alle Anteilseigner,
Inhalt: rechtl. & wirtschaftl. Erläuterung, Geheimhaltung, Entbehrlichkeit (bspw. Upstream merger)
Prüfung: Erforderlichkeit (bei AG immer, bei GmbH wenn 1 Gesellschafter verlangt; OHG/etc. Mehrheitsbeschluss), nur Wirtschaftsprüfer;
Gegenstand ist die Bewertung & Umtauschverhältnisse
Verschmelzung: Erforderliche Zustimmungsquoten
- bei beiden RTs erforderlich; AG: ¾ vom vertretenden
Grundkapital; GmbH: ¾ abgegebenen Stimmen,
Personengesellschaften: einstimmig
Rechtsfolgen d. Verschmelzung:
- Gesamtrechtsnachfolge (Vermögensübergang)
- Erlöschen des übertragenden RTs
- Erwerb d. Anteile (am übernehmenden RT)
- Heilung etwaiger Formmängel (auch falsche Unternehmensbewertungen)
- Bestandskraft der Beschlüsse
Minderheitenschutz:
- Informationsrechte
- Recht auf Austritt (ggn. Barabfindung; kaltes Delisting = börsennotierte AG verschmilzt zu GmbH)
- Anfechtungsklage (wegen unangemessener Gegenleistung NICHT möglich)
- Spruchverfahren
Gläubigerschutz:
wg. größerer Vermögensmasse meist unwichtiger
- Vorschriften über Gründungsbericht & Nachgründung
- Ggf. Sacheinlagenprüfung
- § 22 UmwG: Anspruch auf Sicherheitsleistung
- § 25 UmwG: Schadensersatzpflicht der Verwaltungsorgane
Zeitlicher Ablauf der Verschmelzung
- Stichtag der Abschlussbilanz ist gleich dem Verschmelzungsstichtag
- Ab diesem Zeitpunkt: max. 8 Monate Vorbereitung, (“handelsrechtliche Rückwirkungsfiktion”)
- Mind 1 Monat vor Verschmelzungsbeschluss muss der Betriebsrat informiert werden
- Direkt nach Ende der Vorbereitung (= Verschmelzungsbeschluss) beginnt Vollzugsphase mit Registeranmeldung, zeitlich versetzt dann Registereintragung und gleichzeitig damit, Bekanntmachung
Wenn 1 Monat vorher der BR nicht informiert wird, dann Anfechtung & Veto (Merger-Stop), nach erneuter Vorlage muss sogar BR zustimmen
- Spaltung (zweite Art der Umwandlung)
- Allgemein
- Motive/Gründe
• Teil des Vermögens geht über
• Partielle Gesamtrechtsnachfolge: 2 Standorte, was die betrifft alles (= Gesamt)
- Vorbereitung d. Abtrennung v. Unternehmensstellen (Isolierung Haftungsrisiken, Sanierung)
- Organisatorisches (Schaffung Holding)
a) Abspaltung zur Aufnahme
Vor Umwandlung:
Die Gesellschafter gehören Gesellschaft A an, die in zwei Gesellschaften (A und B) aufgespalten werden soll. Nach der Aufspaltung gehören die Gesellschafter beiden Gesellschaften, A und B an.
- Wie bei Neugründung, nur, dass die Gesellschaft B schon von Anfang an existiert.
- Die Ges. A ist übertragend und übernehmend
- Die Ges. B ist übernehmend
(d. h. Teil des Vermögens des Übertragenden geht auf andere über; der übertragende Rechtsträger bleibt bestehen & behält einen Teil des Vermögens
Abspaltung zur Neugründung
Vor Umwandlung: Die Gesellschafter gehören Gesellschaft A an, die in zwei Gesellschaften (A und B) aufgespalten werden soll. Nach der Aufspaltung gehören die Gesellschafter beiden Gesellschaften, A und B an. - Gesellschaft B existiert noch nicht all else equal: A = übertragend & übernehmend
B = übernehmend
Teil d. Vermögens des Übertragenden geht auf andere über; d. übertragende RT bleibt bestehen & behält Teil d. Vermögens