Recht der AG, Rechte derAktionäre Flashcards
Kerncharakteristika des AG-Rechts:
- Satzungsstrenge (§ 23 V AktG): alles im Gesetz Geregeltes muss sein, wenig Abweichungen erlaubt
- „Two Tier“-System (Vorstand & AR): Weisungsfreiheit des Vorstands
- Strengste Form der Kapitalbindung (§ 57 III AktG)
- Weitreichende Publizitätspflichten
Zwingende Organe der AG:
- Vorstand
- AR (3 bis 21 Mitglieder, ab 500 AN: Zahl durch 3 teilbar) wählt Vorstand; mind. Beschlussfähig ab 3 Leuten
- HV wählt AR
Vorstand der AG (Kompetenzen, Pflichten & Sorgfaltsmaßstab): - blau
- § 76 AktG: eigene Verantwortung Gesellschaft leiten
- § 119 II AktG: über Fragen der GF kann HV nur entscheiden, wenn Vorstand es verlangt (nicht praxisrelevant)
- § 93 AktG: Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters
Gelatine-Zustimmung BGH: es gibt ungeschriebene HV-Pflichten/Zuständigkeiten
Gegensätze/Unterschiede GmbH & AG:
1) Weisungsgebundenheit vs. -freiheit der GF,
2) Haftung GF ggn.über Dritten (AG)
3) G-Anteile (notariell, verbrieft),
4) Satzungsstrenge nur bei AG,
5) alle Aktionäre gleichbehandeln bei AG (GmbH: unterschiedl. Gesellschafter),
6) Informationsrecht: bei GmbH immer GF fragbar, bei AG nur bei HV
Rechte der Aktionäre: - dunkelblau
- § 53a AktG: Gleichbehandlung
- § 131 I AktG: Auskunftsrecht -> Rede-/Fragerecht
- § 134 AktG: Stimmrecht
- § 122 AktG: Einberufung HV (5%/500.000€)
- § 142 II AktG: Bestellung Sonderprüfer (1%/100.000€)
- § 243 II AktG: Anfechtung von Beschlüssen (Klage innerhalb eines Monats - § 246 AktG)
Recht der AG – Nichtigkeit/Anfechtbarkeit von HV-Beschlüssen: - dick-blau
A) Nichtigkeitsgründe (§ 241 AktG): Formmängel (Einberufung), gute Sitten
B) Anfechtungsgründe (§ 243 AktG): einfacher Gesetzes-/Satzungsverstoß (unvollständig/unwahr); insb. Sondervorteile
Ausnutzung des Anfechtungsrechts:
Gericht prüft, ob informierte Entscheidung möglich war, Bsp. Squeeze-Outs (<5%) können durch Anfechtungsklagen durch Minderheitsaktionären verhindert werden (z. B. viele Fragen) oder Erpressungspotential durch räuberische Aktionäre (so lange Anfechtungsklage in der Welt, ist Beschluss schwebend unwirksam) Kritik wg. Beispielen – BGH-Urteil: 1) Manche Beschlüsse nur wg. Abfindung/Geld (Squeeze-Out) Freigabeverfahren: Beschluss wird freigegeben (wirksam), Abfindung separates Verfahren 2) Aktionäre mit vorsätzlicher sittenwidriger Erpressung Schadensersatz verklagt (Deliktsrecht) 3) wenn klagender Aktionär weniger als 1000 Aktien hat, wird Beschluss immer freigegeben
Rechte der HV: - hell-/eisblau
- § 119 I AktG & § 119 II AktG
Konzernrecht der AG
(= Schutz- & Organisationsrecht) – lila
Herrschendes Unternehmen (Mehrheitsaktionär) Schutz & Einfluss zu abhängiger Gesellschaft (Konflikt 1) Schutz Gläubiger & Minderheitsaktionäre
Typischer Ansatz: Selbstständigkeit der Konzerngesellschaften (Konzern =/= juristische Person); Ausnahme: Steuer-/Insolvenzrecht; Haftung herrschendes Unternehmen (§§ 302, 317 AktG)
Begriffe: herrschendes Unternehmen -> abhängige Gesellschaft (im Gesetz); Mutter -> Tochter (Rechtspraxis); Organträger -> Organgesellschaft (Steuerrecht)
Art der Beherrschung – rechtlich
Vertragskonzern faktischer Konzern
Vertragskonzern:
- Bestehen Beherrschungsvertrag (Gew. abführungsvertr. nicht notwendig)
Faktischer Konzern:
- Kein Beherrschungsvertrag
- Leitungsmacht aufgrund Stimmrechtsverhältnisse
Art der Beherrschung - Richtung
Klausur!
Unterordnungskonzern Gleichordnungskonzern
Unterordnungskonzern:
- Rechtl. Selbstständige Unternehmen
- Einheitliche Leitung
- Abhängige Gesellschaft
Gleichordnungskonzern:
- Herrschendes Unternehmen
- Unter einheitlicher Leitung
- Ohne Mehrheitsbesitz/Beherrschung
Prüfschema (Unterordnungs-)Konzern:
Klausur!
- Tatbestandsmerkmale nach § 18 I S. 1 AktG
- „Unternehmensbegriff“ Herrschendes Unternehmen ist
a) jeder Gesellschafter (auch natürliche Personen)
b) mit gesellschaftsfremden Interessen
c) bei welchem die Gefahr besteht, dass nachteilig des
Gesellschaftsinteresses handelt - „Abhängigkeit“
- § 17 I AktG: Unternehmen mit Einfluss ausüben
- § 17 II AktG: widerlegbare Vermutung § 16 Mehrheitsbeteiligung - „unter einheitlicher Leitung“
- § 18 I S. 3 AktG: widerlegbare Vermutung für einheitliche Leitung (Abhängigkeit § 17)
- § 18 I S. 2 AktG: unwiderlegbare Vermutung für einheitliche Leitung (Beherrschungsvertrag liegt vor)
Faktischer Konzern – Folgen kein Beherrschungsvertrag:
Klausur!
- Grundsatz 1 (§ 76 AktG): kein Weisungsrecht des herrschenden Unternehmens
- Grundsatz 2 (§ 311 I AktG): Verbot, dem abhängige Unternehmen Nachteile zuzufügen
o Objektiver Nachteil (jede Minderung/Gefährdung Vermögens-/Ertragslage)
o Nicht „at arms‘ length“ (Drittvergleich)
o Ex-ante-Berurteilung
Bsp.: unangemessene Konzernumlage, Veräußerung Vermögen unter Wert, Unterlassen Investition
- Ausnahme (§ 311 AktG): Nachteile (müssen isolierbar sein!) werden ausgeglichen
Rechtsfolgen:
bei Verstoß gegen Verbot der Nachteilszufügung -> Nachteilsausgleich -> Schadensersatz (+ ex post)
auch ohne Verstoß gegen Nachteilszufügungsverbot -> Abhängigkeitsbericht des Vorstands (immer schreiben! Auch wenn kein Nachteil, sonst pers. Haftung Vorstand)
Vertragskonzern
Def. Beherrschungsvertrag nach § 291 I AktG
Dieser hat Anforderungen: Schriftform (kein Notar), Bericht und Prüfung, Zustimmung d. HV (3/4), Eintragung HR
§§ 293 I S. 1, III, 293a, 293b, 294
Mindestinhalt des BV: 1) Vereinbarung Weisungsrecht 2) Ausgleich (§ 304 AktG) = behält Aktie, aber lebenslange Dividende oder Abfindung (§ 305 AktG) = Rückgabe Aktie
Volle Entschädigung (f. Wertverlust Aktien wg. Beherrschung) & gerichtl. Überprüfung (Spruchverfahren)
Warum 100% Töchter GmbH und keine AG in Dt.? Bei GmbH hat Mutter bereits volle Weisungsbefugnis über GF, benötigt keinen BV; AG: Weisungsfreiheit d. GF
„Jetzt herrsche ich nicht mehr über Gesellschafter-Beschluss, sondern über BV“
Folgen des BV:
- Entstehung Vertragskonzern
- Weisungsgebundenheit d. Vorstands: § 76 AktG ausgehebelt
- De facto Entmachtung AR (erneute Weisung d. herrschend. Unternehmens macht Zustimmung entbehrlich)
- Verlustausgleichsplicht (§ 302 AktG): § 57 AktG ausgehebelt; Jahresfehlbetrag muss ausgeglichen werden (Übernahme Risiko) als Ausgleich für Wegfall Kapitalbindung