Finanzierung (organisches Wachstum) breites Grün Flashcards
Fremdkapital
Charakteristisch: FK nicht verfügbar, wenn: – fehlende/geringe Umsätze – Phase mit neg. Betriebsergebnis/CF – geringes Anlagevermögen (kaum Kreditsicherheiten) – wenig formalisierte Orga.struktur
FK unpassend:
- feste Zinszahlungsverpflichtung
– feste Laufzeit/Rückzahlungsverpflichtung
– geringe Freiheit
Gesellschafterdarlehen:
- FK, aber Sonderbehandlung in der Insolvenz (Nachrang, Anfechtungsrecht)
(+) Pros: billiger/flexibler als Bank, kein Gesell.beschluss/Notar/Eintragung
Eigenkapital
Kapitalerhöhung:
o Effektive KE: KE ggn. Leistung von Einlagen; echte Zufuhr von EK
o Nominelle KE: Umwandlung von vorhandenen Rücklagen in Stammkapital, „Soll-Kapital“ wird „Ist-Kapital angepasst“
o Varianten – Personen: Übernahme Stammeinlagen durch Altgesellschafter oder durch andere Personen (Neugesellschafter)
o Keine Bezugspflicht: § 53 III GmbHG (keine Nachschusspflicht), aber Haftungsgefahr (§ 24 GmbHG)
o Einstieg Investor = Verwässerung bei KE (z. B. A 100 % mit 50k, Investor: 50k A nur 50%)
o Bezugsrecht: nicht geregelt, aber nach h. M. besteht es wg. Verwässerungsschutz; Ausschluss Bezugsrecht in Satz möglich
o Genehmigtes Kapital: Ermächtigung an GF, das Stammkapital zu erhöhen; § 55a GmbHG, Grund: Flexibilität/Schnelligkeit, Satzungsregelung erforderlich, Beschränkung: max. 5 Jahre nach Eintragung in HR & max. Hälfte des Stammkapitals
• Kapitalherabsetzung:
o Effektive KHA: Abfluss von EK, Thema d. Gläubigerschutzes! Geringe Praxisrelevanz
o Nominelle KHA: „Soll-Kapital“ wird dem „Ist-Kapital“ angepasst, Sanierungsinstrument
Kapitalschnitt: Kombination einer nominellen KHA unmittelbar gefolgt von einer effektiven KE bilanziell ist EK aufgebraucht; Investoren wollen mit ihrer Investition nicht erst bestehende Verluste decken, darum oftmals nominelle Kapitalherabsetzung gefordert bevor investiert (Enteignung Altinv.)
Veränderungen von Strukturen & Tätigkeiten (anorganisches Wachstum)
Unternehmensübernahme:
a) Fusion/Merger (Friendly Takeover)
b) Unternehmenskauf (Asset or Share Deal)
Unternehmenskauf
= Übertragung d. Unternehmens inkl. 1) körperl. Gegenstände 2) unkörp. (Goodwill, Kd.stamm)
Unterschiede:
Asset Deal vs. Share Deal
Rechtlich: Krasser Gegensatz, Wirtschaftlich: Übergänge fließend
Unternehmenskaufvertrag – Allgemeine Aspekte:
- Def. Vertragensgegenstand & Gegenleistung
- Formfragen
- Festlegung Haftungs-/Gewährleistungregime - Festlegung weiterer Closing-Bedingungen
- Wettbewerbsvereinbarungen - Bedingungen Kartellrecht
Asset Deal
- KV über einzelne Vermögensgegenstände
- Übertragung d. Vermögensgegenstände
- Übertragung v. Verbindlichkeiten/Rechtsverhältnisse (Zustimmungserfordernisse, Besonderheiten im Arbeitsrecht)
Vorteile
Asset Deal - Vor & Nachteile
Vorteile
- klar strukturierte Transaktion
- keine Beschränkungen auf Sachgesamtheiten
- Kaufpreiszahlung (Geld)
- grds. keine Haftungskontinuität für Altverbindlichkeiten
Nachteile
- sachenrechtl. Bestimmtheitsgrds. beachten (alles benennen)
- Zustimmungserforder-nisse v. Gläubigern (bspw. Rechtsverhältnisse)
- Betriebsübergang mit „Tücken“
- Unsicherheit bzgl. Zustimmungserfordernis
Share Deal
- KV über Geschäftsanteile
- dingliche Übertragung d. G-Anteile: Vinkulierungsklausel? Zustimmungserfordernis oder zustimmungsfrei
Rechtsfolgen des Unternehmenskaufs:
- Haftungskontinuität (§§ 25 – 28 HGB): bei Firmenfortführung (Briefkopf) wird Gläubigervertrauen geschützt & Forderungen bleiben bestehen ausschließbar nur durch positive Publizität (§ 15 I HGB)
- Kontinuität von a) Verbindlichkeiten b) Rechtsverhältnissen c) Forderungen
- Sonderpunkt: Kontinuität von Arbeitsverhältnissen (§ 613a BGB – Betriebsübergang)