Planungsphase (Seed) (Gelb) Flashcards
Begriffsdefinitionen
1) Firma
2) Unternehmen
3) Gesellschaft
1) = Name des Kaufmanns/Gesellschaft
2) kein juristischer Begriff, sondern BWL; organisatorische Gesamtheit
3) Unternehmensträger (man benötigt einen zugrundeliegenden Träger)
Wozu wird Mindesstammkapital benötigt und wie viel?
Mindestkapital notwendig aus Sicht des Gläubigerschutzes/Seriösität: SE (120k), AG (50k), GmbH (25k bzw. 1€)
Sobald UG mehr als 25k Stammkapital besitzt, wird diese zur GmbH umfirmiert
Kriterien für die Wahl des Unternehmensträgers:
- Flexibilität
- Haftung
- Publizität/Offenlegungspflichten (für KMUs später)
- Einfluss/Kontrolle als Gesellschafter
- Seriosität/Außenwirkung
- Compliance- und Beratungsaufwand
- Besteuerung (wg. Verlusten anfangs unwichtig)
- Mindestkapital
- Fungibilität der Beteiligung (Anteilsaustausch: GmbH immer Notar; AG einfach)
- Kapitalbeschaffung
- Freiheit als Manager
OHG = größte Haftung + größte Flexibilität AG = geringste Haftung + geringste Flexibilität
Kriterium für Planungsphase:
- Absolut wichtig: Haftung?
- Kurzfristpriorität: Kapitalbeschaffung! (wichtig bis zur 1. Finanzierungsrunde)
- Erreichbarkeit: Mindestkapital? (25k zu wenig)
Wann BGB-Gesellschaft?
Bereits BGB-Gesellschaft (wg. Rechtbindungswillen) bei:
1) Erstellung Business-Plan
2) Überlegung Rechtformwahl
3) Inanspruchnahme von Beratungsleistungen
Wann OHG?
Bereits OHG (Kannkfm.): §2 HGB
1) Entwicklung Internetpräsenz 2) Einrichtung Bezahlsysteme
3) Start Testphase
Errichtung GmbH:
a) Gründung ohne Einbringung eines Unternehmens b) Gründung mit … c) Umwandlung OHG
Merkmale GmbH:
- Formkfm, eigene Rechtspersönlichkeit (Erwerb Rechten, Eingehen Verbindlichk.), keine Haftung
Key Features:
- Mindeststammkapital 25k € (außer Firmierung als UG 1€), keine pers. Haftung/Nachschusspflicht der Gesellschafter
- 2 Organe: Gesellschafter(versammlung) & Geschäftsführer (GF): Fremdorganschaft, Weisungsrecht d. Gesellschafter, Aufsichtsrat nur fakultativ (wenn genannt, dann wie im AktG) – Ausnahme: Mitbestimmungsrecht (> 2000 MA, 50% von AN, > 500, 33% von AN); aufgrund Eigentumsrecht kann Eigentümer die AN-Vertreter überstimmen durch den AR-Vorsitzenden
- Gesellschaftsvertrag/Satzung & Mitgliedschaft: weitreichende Gestaltungsfreiheit, zwingende Vorschriften bzgl. Gläubigerschutz, „effektive Kapitalaufbringung“, Auszahlungsverbote (Grundsatz der realen Kapitalerhaltung), notariell bei Übertragung Anteile