Gründungsphase (Start-Up) (Orange) Flashcards
Entstehen der GmbH:
1) Neugründung
2) Neugründung mit Mantelverwendung (Vorratsgesells.) - Neugründungskriterien müssen bei Geschäftsgründung unter bereits bestehendem Namen angewandt werden, (sofern Geschäftsbetrieb unter diesem Mantel eingestellt ware)
3) Umwandlung
Neugründung
- Gesellschaftsvertrag (bzw. Satzung)
- Notarielle Form (§ 2 I GmbHG)
- Mindestinhalt (§ 3 GmbHG): Firma & Sitz, Gegenstand, Betrag Stammkapital, Zahl/Nennbeträge G-Anteile
- Gründer: natürliche Personen, juristische Personen oder „rechtsfähige Personengesellschaften“
- Anzahl Gründer: Einpersonen- oder Mehrpersonengründung
Gründung mit Bareinlagen
- Einzahlung: ¼ auf jede Stammeinlage (§ 7 II GmbHG)
- Gesamtbetrag: min. €12,5k (§ 7 II GmbHG); ab 50k ist die 12,5k Ansage redundant
- Versicherung: Einlagen endgültig zur freien Verfügung des GF (§ 8 II GmbHG) = keine Verabredung zurück
Anmeldung, Prüfung und Eintragung der GmbH
durch sämtliche GF (persönlich) zur Eintragung ins HR am Gesellschaftssitz Prüfung durch das Registergericht* Eintragung der Gesellschaft in das HR**
- 1) Formelle Prüfung (Vollständigkeit Dokumente & Mindestinhalt Satzung)
2) Eingeschränkt materielle Prüfung (Stammeinlagen ordnungsgemäß übernommen? Gesetzl. Mindestleistungen erbracht? Sacheinlagen zutreffend bewertet?)
3) Keine Prüfung (Zweckmäßigkeit & Angemessenheit der Satzung, Wirtschaftlichkeit, Business-Plan, ausreichendes Stammkapital) - Entstehen der GmbH „als solche“ (§§ 11 I, 13 I GmbHG) Vor-GmbH (i. Gr.) entsteht bei Notar
Gründungshaftung:
§9a GmbHG:
o Falsche Angaben im Zusammenhang mit Gründung Haftung
o Gesamtschuldnerische Haftung d. Gesellschafter & GF (& Hintermänner)
§9b GmbHG:
o Verzicht oder Vergleich d. Gesellschafter auf Ersatzansprüche = unwirksam, soweit Ersatz zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger (Kunden z. B.) erforderlich
Vorgründungsstadium (Vorvertragsgesellschaft)
“Wenn Geschäft, hängt es hier drin”
Absicht, eine GmbH zu gründen
- Nur vorvertragliches Vertrauensverhältnis (rechtlich irrelevant)
- Entstehen Innengesellschaft
- Entstehen Außengesellschaft (GbR/OHG)
- keine Handelndenhaftung analog § 11 II GmbHG
- Haftung d. Gründer/Gesellschafter nach allgemeinen Regeln
Gründungsstadium (Vor-GmbH/Vorgesellschaft/GmbH i. Gr.)
Abschluss GmbH-Vertrag (Satzung)
- Handelndenhaftung nach § 11 II GmbHG (gesamtschuldnerisch der Handelnden = GF, nicht Gesellschafter)
- Haftung der Gründer/Gesellschafter:
◦ unbeschränkte Verlustausgleichs- haftung im Innenverhältnis („Verlustdeckungshaftung“)
◦ unbeschränkte persönliche Haftung im Außenverhältnis
Eingetragene GmbH (GmbH)
Dieselbe identität mit der Vor-GmbH, (immaterielle Werte sollten hier eingebracht werden) Kontinuitätsprinzip gilt
Eintragung der GmbH ins HR (nach Prüfung)
- GmbH haftet
- Folgen der Eintragung: entsteht „als solche“, GmbH ist identisch mit der Vor-GmbH (Kontinuität), pers. Außenhaftung für Verb. der Vor-GmbH endet, Pflicht d. Gesellschafter zum Ausgleich einer Unterbilanz entsteht
- Asset: GmbH geht ohne Verb. ins Leben durch UB
- Umfang der Unterbilanzhaftung: strenge UBHaftung (h. M.)
Arten der Stellvertretung:
1) gesetzlich 2) rechtsgeschäftlich (Handlungsvollmacht) 3) organschaftlich (jede Gesellschaft benötigt Handlungsbevollmächtigten)
Fremd- und Selbstorganschaft
Fremdorganschaft: GF ist kein Gesellschafter
Selbstorganschaft: bei Personengesellschaften, Gläubigerschutz da GF immer verklagt werden kann
Verlustdeckungshaftung:(Klausurrelevant)
Ansprüche des Gläubigers gegen…
1) Den „Handelnden“ (i.d.R. GF): §11 II GmbhG
2) Bei konkreter Weisung an GF (i.d.R. gegeben wg. Weisungsgebundenheit in der GmbH): ggn. Gesellschafter
a. Unmittelbar persönlicher Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis: war lange Zeit h. M.
b. Führte zu Prioritäts-/Windhundprinzip („schnellster“ Gläubiger pickt sich den „reichsten“ Gesellschafter raus; praktische Konsequenz der h. M.)
3) BGH-Urteil: gegen Gesellschaft (Vor-GmbH)
a. Denn die Handelndenhaftung widerspricht dem Prinzip der Haftungsbeschränkung UND Windhundprinzip soll vermieden werden
b. In der Folge: unmittelbar persönliche Haftung im Innerverhältnis, d.h. Gesellschaft hat Ansprüche gegen Gesellschafter (anteilsmäßig/fair verteilt) in Höhe des Verlustes
c. Wenn dieser Verlust der Vor-GmbH nicht getilgt wird bevor sie ins HR eingetragen wird, wird dieser in eine Unterbilanz überführt (Rechtsprinzip: wenn Eintragung Vorliegen Mindeststammkapital)
i. Für Unterbilanz haften die Gesellschafter weiter persönlich auf 10 Jahre (h. M.)
d. Drei Ausnahmen in denen BGH herrschende Meinung akzeptiert:
1. Es gibt nur einen Gläubiger: dann spielt das Prioritätsprinzip keine Rolle.
2. Wenn es nur einen Gesellschafter gibt: dann quasi identisch zur Gesellschaft.
3. Wenn es abzusehen ist, dass die Vor-GmbH nie zur vollwertigen GmbH umfirmiert.
• In diesen Fällen gibt es persönliche, unbeschränkte Haftung im Außenverhältnis.
Begriffe Finanzverfassung:
- Stammkapitalziffer: Summe d. Stammeinlagen (G-Anteile) der Gesellschafter
- Stammkapital: gezeichnetes Kapital (Passivposten Bilanz)
- Eigenkapital: Summe Stammkapital, Kapitalrücklage, Jahresüberschuss etc. in Bilanz
- Gesellschaftsvermögen: Summe d. Rechte & sonstigen Vermögensgegenstände
- Wert d. Gesellschaft: Summe Geschäftsanteile zu ihrem aktuellen Wert