Gründung mit Sacheinlagen (rot) Flashcards

1
Q

Gründung mit Sacheinlagen

A
  1. Vollständige Leistung: Endgültig zur freien Verfügung des GF (§ 7 II, III GmbHG)
  2. Sachgründungsbericht (§5 IV GmbhG)
  3. Beleg der Werthaltigkeit: Bewertungsunterlagen
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2
Q

Einlagefähig(keit)

A

Vgl. § 27 II AktG:
wirt. Wert muss feststellbar sein (Eigentum an Sachen, Forderungen wenn vorher bestanden wie Arbeit als Gehalt eingebracht, G-Anteile, Firma, Patente, verwertbare Nutzungsrechte)
nicht einlagefähig:
Verpflichtungen zu Dienstleistungen & obligatorische Rechten ggn. den Gesellschafter  Sacheinlage = jede Nicht-Geldleistung

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3
Q

Problemkreise der Sacheinlagen:

A
  • Praktische/wirtschaftliche Notwendigkeit
  • Bewertungsfragen
  • Festsetzung im Gesellschaftsvertrag + Sachgründungsbericht
  • Differenzhaftung (§ 9 I GmbHG) = Differenz zwischen Wert seiner Sacheinlage und der zu erbringenden Stammeinlage (10 Jahre Anspruch); Sonderproblem = Einbringung Sache negativen Wert (altlastenverseucht)
  • Erlass- & Verzichtsverbot (§ 19 II S. 1 GmbHG)  Verzicht = einseitig, Erlass = gegenseitig
  • Aufrechnungsverbot (§ 19 II S. 2 GmbHG)  Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung & gleichwertige Gattung (nicht Sache mit Geld), Verrechnen: einseitige Erklärung des Aufrechnenden
  • Behandlung von „verdeckten Sacheinlagen“ (§ 19 IV)
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4
Q
Verdeckte Sacheinlage (Klausurrelevant) 
- Beispiel
A
  • Gläubiger wurden geschädigt, indem Sicherheit des Bargelds gegen Unsicherheiten der Sacheinlagen getauscht wurden.
  • Juristische Konsequenz: Verwendungszweck des Kapitals ist rechtswirksam (Dritten schützen), aber Forderung nach Bargeld gegen den einen Gesellschafter bleibt weiterhin bestehen.
  • Obwohl bereits in Sacheinlagen geleistet, muss noch einmal in Bareinlage geleistet werden
  • Beweislast liegt beim entsprechenden Gesellschafter
  • Subjektiv: geheime Abrede über Verwendungszweck des Kapitals zwischen Gesellschaftern
     Geheime Abrede ist strafbar & wird nach §82 GmbHG mit Geld- und Freiheitsstrafen belegt
  • Bareinlagepflicht wird um den Wert der Sacheinlage gemindert
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5
Q

Verdeckte Sacheinlage

- Tatbestand u. Rechtsfolgen

A

Tatbestand: §19 IV, S. 1 GmbHG

  • Objektiv: sachlicher und zeitlicher Zusammenhang von Bareinlage und Verkehrsgeschäft erforderlich
  • Subjektiv: abrede zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (Umkehr der Beweislast, wenn zeitlicher und Sachlicher Zusammenhang besteht)

Rechtsfolgen: § 19 IV GmbHG im Übrigen

  • Keine Befreiung des Gesellschafters von der Bareinlagenverpflichtung
  • Wirksamkeit der Sacheinlagenverträge und des Ausführungsgeschäfts
  • Anrechnung des Wertes des transferierten Vermögensgegenstandes
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6
Q

Hin- und Herzahlen: (Klausur9

A
  • Transfer (Rückzahlung v. Einlagen) an Gesellschafter, der a) wirtschaftlich einer Sacheinlage entspricht, aber b) nicht als verdeckte Sacheinlage zu qualifizieren ist
  • Regelung in § 19 V GmbHG: Befreiung nur insoweit, als die Leistung von einem wirtschaftl. vollwertigen Rückgewähranspruch (d. Gesellschaft ggn. d. Gesellschafter) gedeckt ist  Aktivitäten, welche zum selben Ergebnis wie eine verdeckte Sacheinlage führen, aber nicht zur Def. von § 19 IV
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7
Q

Besondere Erscheinungsformen der GmbH:

A

Ein-Personen-GmbH: keine Einberufung Gesellschafterversammlung nicht erforderlich, Niederschrift Gesells.beschlüsse notwendig (§ 48 III GmbHG), Befreiung d. GFs (Alleingesellschafter) von den Beschränkungen des § 181 BGB (181: Verbot des Selbstkontrahierens, d. h. nicht mit sich selbst Verträge)
- UG (haftungsbeschränkt): §5a GmbHG (keine eigene Rechtsform; zwingender Firmenzusatz, Rechtsscheinhaftung); min. 1€ Mindeststammkapital, Volleinzahlung! Zwingende Bildung gesetzl. Rücklage (1/4 v. Jahresüberschuss); sonstiges: Umfirmierung ab €25k Stammkapital, Einberufung GV bei Zahlungsunfähigkeit

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