Gründung mit Sacheinlagen (rot) Flashcards
Gründung mit Sacheinlagen
- Vollständige Leistung: Endgültig zur freien Verfügung des GF (§ 7 II, III GmbHG)
- Sachgründungsbericht (§5 IV GmbhG)
- Beleg der Werthaltigkeit: Bewertungsunterlagen
Einlagefähig(keit)
Vgl. § 27 II AktG:
wirt. Wert muss feststellbar sein (Eigentum an Sachen, Forderungen wenn vorher bestanden wie Arbeit als Gehalt eingebracht, G-Anteile, Firma, Patente, verwertbare Nutzungsrechte)
nicht einlagefähig:
Verpflichtungen zu Dienstleistungen & obligatorische Rechten ggn. den Gesellschafter Sacheinlage = jede Nicht-Geldleistung
Problemkreise der Sacheinlagen:
- Praktische/wirtschaftliche Notwendigkeit
- Bewertungsfragen
- Festsetzung im Gesellschaftsvertrag + Sachgründungsbericht
- Differenzhaftung (§ 9 I GmbHG) = Differenz zwischen Wert seiner Sacheinlage und der zu erbringenden Stammeinlage (10 Jahre Anspruch); Sonderproblem = Einbringung Sache negativen Wert (altlastenverseucht)
- Erlass- & Verzichtsverbot (§ 19 II S. 1 GmbHG) Verzicht = einseitig, Erlass = gegenseitig
- Aufrechnungsverbot (§ 19 II S. 2 GmbHG) Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung & gleichwertige Gattung (nicht Sache mit Geld), Verrechnen: einseitige Erklärung des Aufrechnenden
- Behandlung von „verdeckten Sacheinlagen“ (§ 19 IV)
Verdeckte Sacheinlage (Klausurrelevant) - Beispiel
- Gläubiger wurden geschädigt, indem Sicherheit des Bargelds gegen Unsicherheiten der Sacheinlagen getauscht wurden.
- Juristische Konsequenz: Verwendungszweck des Kapitals ist rechtswirksam (Dritten schützen), aber Forderung nach Bargeld gegen den einen Gesellschafter bleibt weiterhin bestehen.
- Obwohl bereits in Sacheinlagen geleistet, muss noch einmal in Bareinlage geleistet werden
- Beweislast liegt beim entsprechenden Gesellschafter
- Subjektiv: geheime Abrede über Verwendungszweck des Kapitals zwischen Gesellschaftern
Geheime Abrede ist strafbar & wird nach §82 GmbHG mit Geld- und Freiheitsstrafen belegt - Bareinlagepflicht wird um den Wert der Sacheinlage gemindert
Verdeckte Sacheinlage
- Tatbestand u. Rechtsfolgen
Tatbestand: §19 IV, S. 1 GmbHG
- Objektiv: sachlicher und zeitlicher Zusammenhang von Bareinlage und Verkehrsgeschäft erforderlich
- Subjektiv: abrede zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (Umkehr der Beweislast, wenn zeitlicher und Sachlicher Zusammenhang besteht)
Rechtsfolgen: § 19 IV GmbHG im Übrigen
- Keine Befreiung des Gesellschafters von der Bareinlagenverpflichtung
- Wirksamkeit der Sacheinlagenverträge und des Ausführungsgeschäfts
- Anrechnung des Wertes des transferierten Vermögensgegenstandes
Hin- und Herzahlen: (Klausur9
- Transfer (Rückzahlung v. Einlagen) an Gesellschafter, der a) wirtschaftlich einer Sacheinlage entspricht, aber b) nicht als verdeckte Sacheinlage zu qualifizieren ist
- Regelung in § 19 V GmbHG: Befreiung nur insoweit, als die Leistung von einem wirtschaftl. vollwertigen Rückgewähranspruch (d. Gesellschaft ggn. d. Gesellschafter) gedeckt ist Aktivitäten, welche zum selben Ergebnis wie eine verdeckte Sacheinlage führen, aber nicht zur Def. von § 19 IV
Besondere Erscheinungsformen der GmbH:
Ein-Personen-GmbH: keine Einberufung Gesellschafterversammlung nicht erforderlich, Niederschrift Gesells.beschlüsse notwendig (§ 48 III GmbHG), Befreiung d. GFs (Alleingesellschafter) von den Beschränkungen des § 181 BGB (181: Verbot des Selbstkontrahierens, d. h. nicht mit sich selbst Verträge)
- UG (haftungsbeschränkt): §5a GmbHG (keine eigene Rechtsform; zwingender Firmenzusatz, Rechtsscheinhaftung); min. 1€ Mindeststammkapital, Volleinzahlung! Zwingende Bildung gesetzl. Rücklage (1/4 v. Jahresüberschuss); sonstiges: Umfirmierung ab €25k Stammkapital, Einberufung GV bei Zahlungsunfähigkeit