Vorverfahren und Widerspruch Flashcards
Vorverfahren
§ 68 VwGO
I. Erforderlichkeit
II. Ordnungsgemäßer Widerspruch
1. Frist- und Formgerecht (§ 70 VwGO)
2. Verwirkung des Widerspruchsrechts (bei Anlass)
III. Abschluss Widerspruchverfahrens (Erlass W-Bescheid)
–> Ausn. des § 75 VwGO
Erforderlichkeit eines Vorverfahrens gem. § 68 VwGO
I Grundsätzlich:
1. Alle Klagen aus Beamtenverhältnissen
2. Anfechtungsklage (§ 69 I, I 1 VwGO)
3. Verpflichtungsklage (§ 68 II, I 1 VwGO)
II. kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand
- § 68 I 2 vor Nr. 1 VwGO (Ausschluss kraft Gesetz)
- § 68 I 2 Nr. 1 VwGO (VA oberster Bundes/ Landesbehörde)
- § 68 I 2 Nr. 2 VwGO (kein mehrfaches Widerspruchsverfahren)
- § 75 VwGO (über Antrag wurde nicht entschieden)
III. Weitere richterliche Ausnahmen (Rspr.)
–> Literatur widerspricht: § 68 ist „zwingendes“ Recht
Entbehrlichkeit des Widerspruchs aufgrund richterlicher Ausnahmen
- Beklagte Ausgangsbehörde ist mit Widerspruchsbehörde identisch und lässt sich vorbehaltslos auf die Klage in
a) Identität
- § 72 I 2 Nr. 2 VwGO bei Oberster Bundes/Landesbehörde
- § 73 I 2 Nr. 3 VwGO
b) Grund für Entbehrlichkeit: Beharren wäre unnötiger Formalismus, da wohl gleichbleibende Argumentation der Behörde - Jetziger VA erstetzt bereit angefochtenen VA bei wesentlich gleicher Sach- und Rechts. Ziel = Einbezug des VA in Verfahren
- VA steht in unmittelbarem Zusammenhang mit bereits angefochtenen VA und soll in das Verfahren mit einbezogen werden
- Ablehnende Haltung der Widerspruchsbehörde steht fest
Verwirkung des Widerspruchrechts
I. Anwendbarkeit
- Nur in Drittbeteiligungsfällen,
- Grds. bei Bekanntgabe des VAs ggü. dem Widerspruchsberechtigten Dritten, dessen Widerspruchsfrist nie beginnt/ nie verjährt
- Grundalge ist der Rechtsgedanke des Venire Contra (§ 242 BGB)
II. Umstandsmoment
Kennen oder Kennen müssen des VAs
III. Zeitmoment
- 1 Jahr (Orientierung an § 58 VwGO)
- Gilt bei falscher Bekanntgabe 1 Jahr, dann erst Recht bei mangelnder Bekanntgabe
Heilung der Widerspruchsfristveräumnis durch sachliche Bescheidung
mM: Heilung nicht möglich
- § 70 VwGO entlastet die Gerichte. Behörden sind nicht Dispositionsbefugt
- Die Heilung widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtssicherheit
- §§ 48, 49 VwVfG sind abschließend
hM Lit / Rspr: Heilung der Fristversäumnis möglich
- Vorverfahren ist Verwaltungsverfahren. Die Behörde (Herrin des Verwaltungsverfahrens) hat somit Sachherrschaft.
- VA sind - anders als Urteile - auch nach Eintritt der Bestandskraft wieder aufhebbar §§ 48, 49 VwVfG
- Widerspruchsverfahren dient dem Schutz von Bürger/ Behörde (Selbskontrolle). Die Heilung der Fristversäumnis und die Durchführung des Verfahrens gewährleisten dies
Heilung der Fristversäumnis im Vorverfahren im Dreipersonenverhältnis
- Ausgeschlossen
- Die Behörde ist zwar Herrin des Vorverfahrens, durch die Heilung der Frist gefährdet sie aber das rechtskräftige Recht des Dritten!
- Für die Vernichtugn Rechtskräftiger Rechtsposition bedarf die Behörde einer Rechtsgrundlage (Rechtsstaatsprinzip)
Welche Fälle regelt § 75 VwGO
Fall der sog, Untätigkeitsklage!
§ 75 VwGO regelt 2 Fälle:
I. Die Behörde entscheidet nicht über den Widerspruch
In diesem Fall befreit § 75 VwGO von der Pflicht den Widerspruchsbescheid abzuwarten
II. Die Behörde reagiert auf den Antrag zur Vornahme eines VA nicht. In diesem Fall befreit § 75 VwGO von der Pflicht eine Ablehnung bzgl. des Antrags abzuwarten und das Vorverfahren überhaupt durchzuführen
Rechtsfolge des § 75 BGB
Die Zulässigkeitsklage wirkt sich auf das Vorverfahren aus. Dieses
- muss iRd Fall 1 (keine Widerspruchsbescheid) nicht mehr abgeschlossen werden
- ist iRd Fall 2 (keine Reaktion auf den Antrag auf Durchführung eines VAs) entbehrlich.
Wann ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig iSv. § 58 I VwGO
- Fehlen obligatorischer Bestandteile iSd § 58 I VwGO
- Belehrung gehört nicht dazu - Unrichtige/ Unvollständige Zusätze die abstrakt geeignet sind die Rechtbehelfseinlegung zu erschweren (insbesondere unvollständig Belehrung)
Macht das Fehlen des Hinweises auf die elektronische Form die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig iSd § 58 II VwGO
Nur relevant, wenn die Behörde überhaupt einen elektronsichen Zugang eröffnet hat, § 3a I VwVfG. Dann aber umstr.
eA.: Nicht Unrichtig
- Die zutreffende Wiedergabe des Gesetzeswortlauts der §§ 70/ 81 VwGO ist ungeeignet, die Rechtsverfolgung des Betroffenen in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise zu erschweren.
- die elektronische Form ist ein Unterfall der schriftlichen Belehrung
- Die Rechtsbehelfsbelehrung ist keine Gebrauchsanweisung!
hM.: Unrichtig
- Die Elektronische Kommunikation ist eigenständig geregelt
- Nach allg. Sprachverständnis sind Schrift und Elektronisch untersch.
- Dogmatisch wie der Fall des fehlenden „zur Niederschrift“ Hinweises. Der ist unstreitig ein Fall des § 58 II VwGO
Zulässigkeit des Widerspruchs
I. Verwaltungsrechtsweg (für spätere Klage) eröffnete
II. Statthaftigkeit des Widerspruchs (Ausschluss im Trojahn)
III. Widerspruchsbefugnis
IV. Frist/ Form
V. Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen
Begründetheit des Widerspruchs
I. Erlass/ Ablehnung Gebundener VA, §§ 113 I/ V, § 115 VwGO
- Rechtswidrige Entscheidung
- Verletzung der Recht des Widerspruchsführers
II. Erlass/ Ablehnung ErmessensVA
- Entscheidung war Rechtswidrig und hat den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt, §§ 113 I/ V, 115 VwGO
- Entscheidung war rechtmäßig aber unzweckmäßig und beeinträchtigt die Interessen des Widerspruchsführers
Widerspruchsfrist Beginn
- § 70 I VwGO mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides nach § 41 VwVfG
- -> grds. formlos, außer förmliche Zustellung ist vorgeschrieben
- -> § 41 II VwVfG beachten, gilt nicht wenn VA später oder nicht zugestellt wird
- -> § 41 I 2 VwVfG
- keine Frist, wenn VA nicht bekanntgegeben (Drittwiderspruch) oder wenn Verfahren nicht gegen VA
Widerspruchsfrist Ende
- mit Erhebung, also Zugang bei Behörde
- -> Einlegung bei unzuständiger Behörde wahrt Frist nicht, anders als im gerichtlichen Verfahren
Berechnung Widerspruchsfrist
- Berechnung nach § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO und §§ 187, 188 BGB
- Fristbeginn nach § 187 BGB, der Tag der Bekanntgabe wird also nicht mitgerechnet
- Fristende bestimmt sich nach § 188 II BGB, Frist endet mit Ablauf des Tages, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag der Frist entspricht
- § 222 II ZPO beachten, aber nur bei Fristende!