Nebenbestimmungen Flashcards
Prüfungsschema der Teilanfechtungsklage
A. Zulässigkeit I. Öff.-Rechtl. Streitigkeit II. Statthafte Klageart III. Besondere Klagevorausetzungen IV. Allgemeine Klagevoraussetzungen
B. Begründetheit (Doppelte Rechtmäßigkeitsprüfung)
I. Rechtwidrigkeit der Nebenbestimmung
II. Rechtmäßigkeit des RestVA (materielle Teilbarkeit - str.)
Abgrenzung Inhatsbestimmung/ Nebenbestimmung
I. Die Inhaltsbestimmung ist reglm. Bestandteil des erstrebten VA, da die Regelung ohne unbestimmt wäre.
–> beachte modifizierte Auflage!!
II. Nebenbestimmungen gehen über den reglm. Inhalt hinaus, da bestimmte typische Rechtsfolgen des HauptVA ausgeschlossen oder modifiziert werden („sachliche oder zeitliche Beschränkung), insb. bei zusätzlichen Handlungspflichten des Adressaten.
Modifizierte Auflage
Rechtsfigur der Rechtsprechung
Vorhabenbezogene Regelung die den eigentlich beantragten VA inhaltlich modifiziert
- -> Aliud zum eigentlich beantragten VA
- -> Grds. nicht selbstständig durchsetzbar
Der Betroffene muss im Rahmen der Verpflichtungsklage einen VA ohne modifizierende Auflage begehren. Bsp: Flachdach statt Satteldach
Arten der Nebenbestimmung
Aus § 36 II VwVfG
- Befristung
- Bedingung
- Widerrufsvorbehalt
- Auflage
- Auflagenvorbehalt
Nebenbestimmung - Bedingung und Auflage
Bedingung: VA - Wirksamkeit hängt vom Ereignis ab. Eintritt ist ungewiss, Zeitpunkt des möglichen Eintritts kann gewiss sein. (Aufschiebend/ Auflösend)
Auflage: selbstständig Vollstreckbar, berührt VA - Wirksamkeit nicht
Abgrenzung Bedingung/ Auflage
- Bezeichnung (Indiz)
- obj. Regelungswille - wie wichtig ist Regelung für die Behörde
a) Ohne Regelung kein VA = Bedingung
b) Sonst = Auflage - Bedingung suspendiert, zwingt nicht. Auflage zwingt, suspendiert nicht
- Im Zweifel: Auflage, da weniger entscheidend
Statthafte Klageart - Angreifbarkeit der Nebenbestimmung
Fraglich ist ob isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung oder Verpflichtungsklage auf Erlass des VAs ohne Nebenbestimmung
I. Unproblematisch bei nachträglich erlassener Nebenbestimmung
II. Problematisch wenn der VA gleich mit Nebenbestimmung ergeht
- mA: Isolierte Anfechtungsklage ist nicht möglich. Es geht nur die Verpflichtungsklage auf unbeschränkten VA
- Isolierte Anfechtung nur bei gebundenen Entscheidungen, nicht bei Ermessensentscheidungen
- Isolierte Anfechtung nur bei selbstständigen Nebenbestimmungen (Auflage), da diese ein Ge- oder Verbot enthalten, dass angefochten werden kann
- BVerwG: Isolierte Teilanfechtungskalge ist möglich bei logischer Teilbarkeit, ansonsten Verpflichtungsklage, wenn die isolierte Aufhebung „ von vornherein und offensichtlich“ ausscheidet.
Zulässigkeit der Teilanfechtungsklage bei bei logischer Teilbarkeit (hM)
I. VA muss aber im logischen Sinne teilbar sein (prozessuale/ logische Teilbarkeit).
Logisch unteilbar wenn
1. Untrennbarer Zusammenhang von VA und Nebenbestimmung oder
2. Rest-VA hat völlig andere Bedeutung als er haben sollte
II. Begründung
1. Wortlaut § 113 I 1 VwGO: Anfechtungsklage „soweit“ VA
zulässig → „soweit“ = VAs sind teilbar
2. Klägerbegehren: Kläger will nur den Zusatz weghaben
Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung
Isolierte Anfechtung ist begründet, soweit die Nebenbestimmung rechtswidrig ist, den Kläger in seinen Rechten verletzt und wenn sie materiell vom Rest-VA trennbar ist.
I. EGL für Erlass der Nebenbestimmung 1. Spezialgesetz 2. § 36 VwVfG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle RM der Nebenbestimmung 1. § 36 VwVfG a. § 36 I VwVfG: bei Anspruch auf den HauptVA (gebundene Entscheidungen) b. § 36 II VwVfG: Wenn HauptVA im Ermessen der Behörde steht
- Rechtfertigung: Ermessen (§ 36 III VwVfG, § 40 VwVfG)
Rechtmäßigkeit des RestVAs - Notwendigkeit der materiellen Teilbarkeit (Teilanfechtung von Nebenbestimmungen)
I. eA.: Rechtmäßigkeit des Rest-VA ist irrelevant
- Nicht Streitgegenstand der Anf-Klage gegen Nebenbestimmung
- Sache der Behörde den rechtswidrigen Rest-VA zurückzunehmen (§ 48 VwVfG) oder eine neue Nebenbestimmung zu erlassen, bzw. in ihrem Ermessen
II. hM.: Rechtswidriger RestVA führt zur Unbegründetheit der Klage
- Das VG kann keinen rechtswidrigen VA produzieren
- Auslegung des Klägerbegehrens: Dann Verpflichtungsklage
III. Streitentscheid: hM
- Streitgegenstand ist der Aufhebungsanspruch des Bürgers!
- Dieser ist nicht mit der Rechtswidrigkeit des VAs identisch und kann auch aus anderen Gründen ausgeschlossen sein, § 46 VwVfG
- Fortbestand der rechtswidrigen Begünstigung verstößt gegen den Rechtsgedanken der § 44 Abs. 4 VwVfG und wäre treuwidrig
Materielle Teilbarkeit von Ermessensakten
eA.: Generell nicht materiell teilbar
- Der Behörde würde ein „ungewollter“ Restakt aufgedrängt werden.
hM.: Generell materiell Tteilbar
- Behörde hat sich für die Auflage und somit für die Teilbarkeit von NB und Haupt-VA entschieden.
- Sie muss auch das Risiko der Teilanfechtung tragen
Daher: auch bei Ermessensakt ist grds. von mat. Teilbarkeit auszugehen
–> Problematisch: Rechtsfolge
Rechtsfolge der Aufhebung von Nebenbestimmungen bei Ermessenakten
Behörde kann immer nachträglich neue Auflage erlassen
- wenn im Gesetz vorgesehen (zB § 17 BImSchG)
- oder Auflagenvorbehalt (§ 36 II Nr. 5 VwVfG)
Fraglich: Widerruf/ Rücknahme (§§ 48/ 49 VwVfG)
I. Rspr.: § 49 II VwVfG ist anwendbar
- Die Aufhebung der Auflage entspricht der Nichtbefolgung
II. aA: Rücknahmerecht gem § 48 VwVfG
- Widerruf sanktioniert rechtswidriges Verhaltens des Begünstigten.
- Die erfolgreicher Anfechtung ist nicht rechtswidrig
- Der VA ist aber rechtswidrig geworden, da die einheitliche Ermessensentscheidung durch die Aufhebung der Auflage
nachträglich unvollständig und damit rechtswidrig wurd.