Klagearten Flashcards
Klagearten
I. Gestaltungsklage (Gericht gestaltet Rechtslage)
- Anfechtungsklage (§ 42 I Var. 1 VwGO)
II. Leistungsklage (Gericht verurteilt zu Tun/ Unterlassen)
- Verpflichtungsklage (§ 42 I Var. 2 VwGO)
- allg. Leistungsklage (ungeregelt)
III. Feststellungsklage (Gericht trifft Feststellung)
- Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 I Var. 1VwGO)
- Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113, I 4 VwGO analog)
- Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 I Var. 2 VwGO)
§ 49 a I VwVfG
Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid
Findet Anwendung auf
- Leistungen
- erbracht
- unter einem danach mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen/ widerrufenen/ unwirksam gewordenen VA
–> Nicht Anwendbar wenn ursprünglicher Leistungsgrund kein VA
Aufbau Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1, § 113 I VwGO
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 VwGO
II. Statthafte Klageart, § 88 VwGO
1. Kläger will die Aufhebung eines VAs
2. Vorliegen eines VA
3. Keine Erledigung
III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
B. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit des VA 1. EGL 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit II. Rechtsverletzung
Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
- § 42 II VwGO - Klagebefugnis
- § 68 VwGO - Vorverfahren
- § 74 VwGO - Klagefrist
- § 78 VwGO - Klagegegner
Begründetheit einer Anfechtungsklage, Obersatz
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO)
Isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheid (Prüfungsschema)
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verw. Rechtsweges
II. Statthafte Klageart, § 88
1. Kläger will die Aufhebung des Widerspruchsbescheids
2. Fall des § 79 VwGO/ Reformatio in Peius
–> Reformation in Peuis: jede weitere Beschwer stellt eine selbstständige neue Beschwer iSv § 79 II 1 VwGO dar
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
IV. Allg. Sachurteilsvoraussetungen
B. Begründetheit
- OS: § 115, 113 I 1 VwGO
- je nach dem ob Reformatio in Peius oder Selbsteintritt der Behörde
Klagegegner bei Anfechtung eines Widerspruchsbescheids
Rechtsträger der Widerspruchsbehörde.
Folgt aus:
–> Erstmalige Beschwer aus § 78 II iVm § 78 Nr. 1 VwGO
–> zusätzliche selbständige Beschwer aus § 79 II 3 iVm § 78 II iVm
§ 78 I Nr. 1 VwGO
Vorverfahrens bei Anfechtung des Widerspruchsbescheids
Ein Vorverfahren ist nicht notwendig bei:
I. Erstmalige Beschwer, § 68 I 2 Nr. 2 VwGO
II. Zustätzliche Beschwer, § 68 I 2 Nr. 2 VwGO analog
III. Reformatio in Peius, § 68 I 2 Nr. 2 VwGO analog
- § 68 I 2 Nr. 2 VwGO soll ein weiteres Widerspruchsverfahren bei vorgehen gegen Widerspruchsbescheide gerade verhindern
- die erstmalige und zusätzliche Beschwer werden vom Gesetzgeber gleich behandelt, sind somit Vergleichbar
Begründetheit einer Isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheids
§ 113 I 1, 115 VwGO
Zu Unterscheiden
I. Qualitative Verböserung - Eigenständiger VA
II. Quantitative Verböserung - Reformatio in Peius
Begründetheit der Anfechtung bei Selbsteintritt der Behörde (Widerspruch)
Qualtitative Verböserung (Selbsteintritt der Behörde):
Widerspruchsbehörde erlässt eine Regelung die Außerhalb der ihr zur Prüfung vorgelegten Streitfrage liegt und somit „qualitativ“ anders ist.
–> Widerspruch ist ein neuer eigenständiger VA
I. EGL: Die die den Erlass des VAs regelt
II. Formelle Rechtmäßigkeit
–> Die Widerspruchsbehörde musste hier als Erlassbehörde tätig werden dürfen! –> regl. (-)
Begründetheit der Isolierten Anfechtung der Reformatio in Peius (Widerspruch)
Quantitative Verböserung (Reformatio in Peius):
Widerspruchsbehörde erlässt eine Regelung die Innerhalb der ihr zur Prüfung vorgelegten Streitfrage liegt und lediglich „quantiativ“ anders ist –> mehr Geld, Längere zeit etc.
I. Generelle verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Reformatio in Peius II. EGL III. Formelle Rechtmäßigkeit IV. Materielle Rechtmäßigkeit V. Vertrauensschutz (str.)
Generelle verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Reformatio in Peius
Grds. nicht geregelt:
- § 68 ff VwGO gehen nicht drauf ein
- § 88 VwGO betreffen das Gerichtsverfahren
- § 79 II 1 VwGO eröffnet die Anfechtungsklage, sagt aber nichts bzgl. der Zulässigkeit der Reformatio in Peius
eA.: (-) Nicht Zulässig
- Art. 19 IV: Möglichkeit der Verschlechterung schreckt vor Widerspruch ab
hM.: Zulässig
- Art. 19 IV gewährt keinen risikolosen Rechtsschutz
- Verbote werden immer speziell geregelt (§§ 88, 129, 144 VwGO)
- Kontrollfunktion des Widerspruchsverfahrens: Es ist eine umfassende Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle durchzuführen
Ermächtigungsgrundlage einer Reformatio in Peius
I. Nicht § 68 ff VwGO:
1. Keine Regelungen zur Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung
II. EGL entspricht der urspr. Entscheidungskompetenz
- nur diese Vorschriften enthalten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
- entspricht der Natur des Kontrollverfahrens
Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zum Erlass der Reformatio in Peius
A. Zuständigkeit
I. Bei Identität von Erlass und Widerspruchsbehörde (+)
Warum sollte die Behörde im Widerspruchsverfahren weniger Rechte haben, als sie bei Erlass des VAs hatte
II. Auseinanderfallen von Erlass- und Widerspruchsbehörde
1. nicht § 68, 73 VwGO
Regeln die Zuständigkeit zum Erlass des Bescheids, nicht die Berechtigung eine Verböserung vorzunehmen
- Allgemeines Gewohnheitsrecht des Verwaltungsverfahrensrechts
Verböserung ist Ergänzungskompetenz der der Widerspruchsbehörde zustehenden Fachaufsicht.
Notwendigkeit der Anhörung vor Erlass einer Reformatio in Peius
§ 71 VwGO analog
alte hM: Kommt drauf an
- Ist die Entscheidung auf neue, bisher nicht erörterter Tatsachen gestützt ist eine erneute Anhörung notwendig
- Werden bekannt Tatsachen rechtlich nur neu bewertet, dann nicht
hM: Immer!
§ 71 VwGO begründet mit der Anordnung zur Unterrichtung des Widerspruchsführers über die geplante Verböserung eine grds. Pflicht zur Anhörung.
´Vertrauensschutz iRd Reforamtio in Peius
Alte hM: ja es gilt der Grundsatz der § 48, 49 VwVfG
tx
neue hM: Nein
Der Vertrauensschutz auf Bestand des VA ist mit Einlegen des Widerspruchs durch den Widerspruchsführer grds. zerstört worden!
Verpflichtungsklage - Aufbau
§ 42 I Var 2 iVm § 113 V VwGO
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung der Verwaltungsrechtsweges
II. Statthafte Klage (§ 88 VwGO)
III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
IV. Klagegegner
V. Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen
B. Begründetheit
I. Anspruchsgrundlage
II. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
III. Anspruchsinhalt
Verpflichtungsklage - Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
I. Keine aufdrängende Sonderzuweisung
II. § 40 II VwGO - Wenn Öffentlich rechtliche Streitigkeit
- Streitentscheidende Norm (Behörde hat keine gennant!!)
- 2-Stufen TheorieRegelmäßige Lösung bei Leistungsverwaltung!!a) Ob Zugang zu öffentlichen Leistungen = Öffentlich Rechtl.
b) Wie öffentliche Leistung = Zivil- oder Öffentlich Rechtlich
III. Nicht Verfassungsrechtlicher Art
IV. Keine abdrängende Sonderzuweisung
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen - Verpflichtungsklage
I. § 42 II VwGO Klagebefugnis (Subjektives Recht)
- Grundrechte als Leistungs- und Teilhaberechte
- Einfache Gesetzte/ Drittschützende Normen
Schutznormtheorie: Norm ist schützend wenn sie dem Einzelnen ein konkretes recht gewährt. - Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung
II. Vorverfahren (§ 68 II iVm I VwGO)
III. Frist (§ 74 II iVm I VwGO)
Verpflichtungsklage - Begründetheit - Obersatz
§ 113 V 1 VwGO
Inhalt unterscheidet sich aber je nach dem Klägerbegehren!
- Bei Gebundenen Entscheidungen (Vornahmeklage)
a) RW Ablehnung/ Unterlassung des beantragten VA
b) Verletzung in Rechts des Klägers
c) Spruchreife - Bei Ermessensentschedungen (Bescheidungsklage)
a) RW Ablehnung/ Unterlassung des beantragten VA
b) Verletzung in Rechts des Klägers
c) keine Spruchreife
–> Allg. Punkte a) & b) = Wenn Kläger einen Anspruch hat
Verpflichtungsklage - Anspruchsinhalt
- Gebundene Entscheidungen (Vornahmeurteil)
- -> Gericht erlässt den beanspruchten VA - Ermessensentscheidung (Bescheidungsurteil)
Keinen Anspruch auf VA-Erlass durch Gericht. Behörde hat hier eigenes Ermessen. Gericht kann dieses nicht ausüben
–> Nur Anspruch auf Ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die
Behörde!!!
Allg. Leistungsklage - Aufbau
I. Zulässigkeit
- Verwaltungsrechtsweg
- Statthafte Klageart
- Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Klagebefugnis
- Grds. Kein Vorverfahren, § 68 ff nicht anwendbar)
- Klagegner:
- Grds. Keine Klagefrist, § 68 ff. nicht anwendbar - Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen, §§ 61, 62 VwGO
- Rechtsschutzbedürfnis
II. Begründetheit
Begründet, wenn Anspruch auf Leistung/ Duldung/ Unterlassen besteht