Klagearten Flashcards
Klagearten
I. Gestaltungsklage (Gericht gestaltet Rechtslage)
- Anfechtungsklage (§ 42 I Var. 1 VwGO)
II. Leistungsklage (Gericht verurteilt zu Tun/ Unterlassen)
- Verpflichtungsklage (§ 42 I Var. 2 VwGO)
- allg. Leistungsklage (ungeregelt)
III. Feststellungsklage (Gericht trifft Feststellung)
- Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 I Var. 1VwGO)
- Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113, I 4 VwGO analog)
- Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 I Var. 2 VwGO)
§ 49 a I VwVfG
Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid
Findet Anwendung auf
- Leistungen
- erbracht
- unter einem danach mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen/ widerrufenen/ unwirksam gewordenen VA
–> Nicht Anwendbar wenn ursprünglicher Leistungsgrund kein VA
Aufbau Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1, § 113 I VwGO
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 VwGO
II. Statthafte Klageart, § 88 VwGO
1. Kläger will die Aufhebung eines VAs
2. Vorliegen eines VA
3. Keine Erledigung
III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
B. Begründetheit I. Rechtmäßigkeit des VA 1. EGL 2. Formelle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit II. Rechtsverletzung
Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
- § 42 II VwGO - Klagebefugnis
- § 68 VwGO - Vorverfahren
- § 74 VwGO - Klagefrist
- § 78 VwGO - Klagegegner
Begründetheit einer Anfechtungsklage, Obersatz
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO)
Isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheid (Prüfungsschema)
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verw. Rechtsweges
II. Statthafte Klageart, § 88
1. Kläger will die Aufhebung des Widerspruchsbescheids
2. Fall des § 79 VwGO/ Reformatio in Peius
–> Reformation in Peuis: jede weitere Beschwer stellt eine selbstständige neue Beschwer iSv § 79 II 1 VwGO dar
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
IV. Allg. Sachurteilsvoraussetungen
B. Begründetheit
- OS: § 115, 113 I 1 VwGO
- je nach dem ob Reformatio in Peius oder Selbsteintritt der Behörde
Klagegegner bei Anfechtung eines Widerspruchsbescheids
Rechtsträger der Widerspruchsbehörde.
Folgt aus:
–> Erstmalige Beschwer aus § 78 II iVm § 78 Nr. 1 VwGO
–> zusätzliche selbständige Beschwer aus § 79 II 3 iVm § 78 II iVm
§ 78 I Nr. 1 VwGO
Vorverfahrens bei Anfechtung des Widerspruchsbescheids
Ein Vorverfahren ist nicht notwendig bei:
I. Erstmalige Beschwer, § 68 I 2 Nr. 2 VwGO
II. Zustätzliche Beschwer, § 68 I 2 Nr. 2 VwGO analog
III. Reformatio in Peius, § 68 I 2 Nr. 2 VwGO analog
- § 68 I 2 Nr. 2 VwGO soll ein weiteres Widerspruchsverfahren bei vorgehen gegen Widerspruchsbescheide gerade verhindern
- die erstmalige und zusätzliche Beschwer werden vom Gesetzgeber gleich behandelt, sind somit Vergleichbar
Begründetheit einer Isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheids
§ 113 I 1, 115 VwGO
Zu Unterscheiden
I. Qualitative Verböserung - Eigenständiger VA
II. Quantitative Verböserung - Reformatio in Peius
Begründetheit der Anfechtung bei Selbsteintritt der Behörde (Widerspruch)
Qualtitative Verböserung (Selbsteintritt der Behörde):
Widerspruchsbehörde erlässt eine Regelung die Außerhalb der ihr zur Prüfung vorgelegten Streitfrage liegt und somit „qualitativ“ anders ist.
–> Widerspruch ist ein neuer eigenständiger VA
I. EGL: Die die den Erlass des VAs regelt
II. Formelle Rechtmäßigkeit
–> Die Widerspruchsbehörde musste hier als Erlassbehörde tätig werden dürfen! –> regl. (-)
Begründetheit der Isolierten Anfechtung der Reformatio in Peius (Widerspruch)
Quantitative Verböserung (Reformatio in Peius):
Widerspruchsbehörde erlässt eine Regelung die Innerhalb der ihr zur Prüfung vorgelegten Streitfrage liegt und lediglich „quantiativ“ anders ist –> mehr Geld, Längere zeit etc.
I. Generelle verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Reformatio in Peius II. EGL III. Formelle Rechtmäßigkeit IV. Materielle Rechtmäßigkeit V. Vertrauensschutz (str.)
Generelle verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Reformatio in Peius
Grds. nicht geregelt:
- § 68 ff VwGO gehen nicht drauf ein
- § 88 VwGO betreffen das Gerichtsverfahren
- § 79 II 1 VwGO eröffnet die Anfechtungsklage, sagt aber nichts bzgl. der Zulässigkeit der Reformatio in Peius
eA.: (-) Nicht Zulässig
- Art. 19 IV: Möglichkeit der Verschlechterung schreckt vor Widerspruch ab
hM.: Zulässig
- Art. 19 IV gewährt keinen risikolosen Rechtsschutz
- Verbote werden immer speziell geregelt (§§ 88, 129, 144 VwGO)
- Kontrollfunktion des Widerspruchsverfahrens: Es ist eine umfassende Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle durchzuführen
Ermächtigungsgrundlage einer Reformatio in Peius
I. Nicht § 68 ff VwGO:
1. Keine Regelungen zur Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung
II. EGL entspricht der urspr. Entscheidungskompetenz
- nur diese Vorschriften enthalten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
- entspricht der Natur des Kontrollverfahrens
Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zum Erlass der Reformatio in Peius
A. Zuständigkeit
I. Bei Identität von Erlass und Widerspruchsbehörde (+)
Warum sollte die Behörde im Widerspruchsverfahren weniger Rechte haben, als sie bei Erlass des VAs hatte
II. Auseinanderfallen von Erlass- und Widerspruchsbehörde
1. nicht § 68, 73 VwGO
Regeln die Zuständigkeit zum Erlass des Bescheids, nicht die Berechtigung eine Verböserung vorzunehmen
- Allgemeines Gewohnheitsrecht des Verwaltungsverfahrensrechts
Verböserung ist Ergänzungskompetenz der der Widerspruchsbehörde zustehenden Fachaufsicht.
Notwendigkeit der Anhörung vor Erlass einer Reformatio in Peius
§ 71 VwGO analog
alte hM: Kommt drauf an
- Ist die Entscheidung auf neue, bisher nicht erörterter Tatsachen gestützt ist eine erneute Anhörung notwendig
- Werden bekannt Tatsachen rechtlich nur neu bewertet, dann nicht
hM: Immer!
§ 71 VwGO begründet mit der Anordnung zur Unterrichtung des Widerspruchsführers über die geplante Verböserung eine grds. Pflicht zur Anhörung.
´Vertrauensschutz iRd Reforamtio in Peius
Alte hM: ja es gilt der Grundsatz der § 48, 49 VwVfG
tx
neue hM: Nein
Der Vertrauensschutz auf Bestand des VA ist mit Einlegen des Widerspruchs durch den Widerspruchsführer grds. zerstört worden!
Verpflichtungsklage - Aufbau
§ 42 I Var 2 iVm § 113 V VwGO
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung der Verwaltungsrechtsweges
II. Statthafte Klage (§ 88 VwGO)
III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
IV. Klagegegner
V. Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen
B. Begründetheit
I. Anspruchsgrundlage
II. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
III. Anspruchsinhalt
Verpflichtungsklage - Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
I. Keine aufdrängende Sonderzuweisung
II. § 40 II VwGO - Wenn Öffentlich rechtliche Streitigkeit
- Streitentscheidende Norm (Behörde hat keine gennant!!)
- 2-Stufen TheorieRegelmäßige Lösung bei Leistungsverwaltung!!a) Ob Zugang zu öffentlichen Leistungen = Öffentlich Rechtl.
b) Wie öffentliche Leistung = Zivil- oder Öffentlich Rechtlich
III. Nicht Verfassungsrechtlicher Art
IV. Keine abdrängende Sonderzuweisung
Besondere Sachurteilsvoraussetzungen - Verpflichtungsklage
I. § 42 II VwGO Klagebefugnis (Subjektives Recht)
- Grundrechte als Leistungs- und Teilhaberechte
- Einfache Gesetzte/ Drittschützende Normen
Schutznormtheorie: Norm ist schützend wenn sie dem Einzelnen ein konkretes recht gewährt. - Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung
II. Vorverfahren (§ 68 II iVm I VwGO)
III. Frist (§ 74 II iVm I VwGO)
Verpflichtungsklage - Begründetheit - Obersatz
§ 113 V 1 VwGO
Inhalt unterscheidet sich aber je nach dem Klägerbegehren!
- Bei Gebundenen Entscheidungen (Vornahmeklage)
a) RW Ablehnung/ Unterlassung des beantragten VA
b) Verletzung in Rechts des Klägers
c) Spruchreife - Bei Ermessensentschedungen (Bescheidungsklage)
a) RW Ablehnung/ Unterlassung des beantragten VA
b) Verletzung in Rechts des Klägers
c) keine Spruchreife
–> Allg. Punkte a) & b) = Wenn Kläger einen Anspruch hat
Verpflichtungsklage - Anspruchsinhalt
- Gebundene Entscheidungen (Vornahmeurteil)
- -> Gericht erlässt den beanspruchten VA - Ermessensentscheidung (Bescheidungsurteil)
Keinen Anspruch auf VA-Erlass durch Gericht. Behörde hat hier eigenes Ermessen. Gericht kann dieses nicht ausüben
–> Nur Anspruch auf Ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die
Behörde!!!
Allg. Leistungsklage - Aufbau
I. Zulässigkeit
- Verwaltungsrechtsweg
- Statthafte Klageart
- Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Klagebefugnis
- Grds. Kein Vorverfahren, § 68 ff nicht anwendbar)
- Klagegner:
- Grds. Keine Klagefrist, § 68 ff. nicht anwendbar - Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen, §§ 61, 62 VwGO
- Rechtsschutzbedürfnis
II. Begründetheit
Begründet, wenn Anspruch auf Leistung/ Duldung/ Unterlassen besteht
Statthaftigkeit der allg. Leistungsklage
I. Feststellen des Begehrens
II. Leistungsklage gesetzlich nicht geregelt aber in der VwGO vorausgesetzt: (“Leistungsklage“ als § 43 II 1, 111 VwGO)
III. Statthaftigkeit der Allg. Leistungsklage
1. Positive Leistungsklage (Vornahme einer Handlung)
Handlungen die nicht im Erlass eines VAs bestehen oder einen solchen Voraussetzten
- Unterlassungsklage (Unterlassen einer Handlung)
Unterlassung von Mitteilungen, Berichten, Warnungen, Äußerungen, Immissionen, Baumaßnahmen
Der Vorgelagerte VA (Allg. Leistungsklage)
Leistung die der Kläger verlangt, bedarf des vorherigen Erlasses eines VAs (“Ob“ der Leistung)
–> Statthafte Klageart = Verpflichtungsklage, nicht allg.
Leistungsklage
Immer wenn:
- Gesetz geht von Entscheidung durch VA aus
- Wenn VA als Rechtsgrund erforderlich ist
- immer bei Subventionen
- nie bei gesetzlichen Ansprüchen auf Geldleistung (Besoldung etc.) - Leistungserbringung ist von umfangreicher
Abwägungsentscheidung abhängig (str.)
zB. Antrag auf Gewährung von Aktenansicht/ Unterlagenvernichung
Vorherige Aufhebung/ Suspendierung eines VA erforderlich (Allg. Leistungsklage)
Bisherige Zustand (Aufbewahrung bei Herausgabeverlangen, Handeln bei Unterlassungsanspruch etc.) ist durch VA legalisiert
Erforderlich ist dann die Aufhebung/ Suspendierung des VAs
- -> Anfechtungsklage mit Annexantrag auf gewollte Leistung
- 42 I, 113 I 2 VwGO
- 80 V 1, 80 V 3 VwGO
Klagebefugnis (Allg. Leistungsklage)
I. Allg. Leistungsklage ist keine Popular-/ Interessenklage. Somit ist
eine Klagebefugnis vorliegen!
II. Herleitung
hM.: 42 II VwGO analog
mM.: allg. Prozessführungsbefugnis
III. Vorliegen
- Unproblematisch bei Leistungsforderungen an sich
- Sonst: grds. Herleitung von Klagebefugnis
Vorverfahren iRd allg. Leistungsklage
grds. Keine Anwendung!
–> § 68 ff VwGO gelten für Anfechtungs-/ Verpflichtungsklage.
Somit Sondervorschriften die nicht analogiefähig sind!
Rechtsschutzbedürfnis einer Leistungsklage des Hoheitsträgers
Grds. nicht wenn er auch eine Befugnis zum VA-Erlass hätte!
Ausnahme:
Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz VA-Befugnis, wenn damit zu rechnen ist, dass der VA angefochten werden würde.
–> VA ist nicht schneller/ effektiver, da er per Anfechtungsklage
sowieso zum VG kommt
Allgemeine Feststellungsklage - Prüfungsschema
A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
II. Statthafte Klageart
1. Klägerbegehren, § 88 VwGO
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
- Klagebefugnis, 42 II VwGO analog
- Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
IV. Allg. Sachurteilsvoraussetzungen
1. Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
Begründet wenn das behauptete Rechtsverhältnis (nicht) besteht
Statthafte Klageart der Feststellungsklage
Will das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt haben
I. ÖR-Rechtsverhältnisse
1) RV in seiner Gesamtheit (zB Unwirksamkeit ör Vertrages)
2) Einzelne Berechtigungen oder Verpflichtungen (auch zum
Zweck der inzidenten Normenkontrolle)
3) (Nicht-) Bestehen von Statusrechten
4) uU: Vorliegen einer Rechtsverletzung
II. hinreichend konkret
III. Keine Subsidiarität, § 43 II 1 VwGO
Feststellungsfähigkeit von Rechtsverhältnisses
Feststellungsfähig
auch Innrechtsverhältnisse, Drittrechtsverhältnisse sowie vergangene und zukünftige RVe
Nicht feststellungsfähig
- bloße unselbstständige Teile oder Vorfragen von RVen, die nicht
unmittelbar Rechte und Pflichten begründen wie Streit über
Tatsachen, über Eigenschaften einer Person (zB deren Eignung oder
(Un-) Zuverlässigkeit),
- die Eigenschaften einer Sache (zB Bebaubarkeit eines Grundstücks)
- rechtliche Qualifikation bestimmter Vorgänge als rechtswidrig oder
schuldhaft
Subsidiarität von Feststellungs- zu Leistungsklage
Grds.: § 43 II 1 VwGO: Feststellungsklage zur Verpflichtugsnklage subsidiär
Zweck
- Schutz vor doppelter in-Anspruchnahme der Gerichte!
- Schutz vor Umgehung bes. Sachentscheidungsvoraussetzungen
Ausnahme:
- Feststellungs- und Leistungsklage haben selbe Voraussetzungen
- Rspr.: Keien doppelte In-Anspruchnahme zu befürchten wenn Klagegegner Staat/ Öff. Rechtl. Körperschaft wird Urteil auch ohne entsprechende Vollstreckungsdruck erfüllen
–> Somit alternative Wahl von Feststellungs-, Leistungsklage
Ausnahmen von § 43 II 1 VwGO (Subsidiarität)
I. Feststellungsklage statt allg. Leistungsklage gegen Behörde
- es droht keine Umgehung der Sachentscheidungsvoraussetzungen
- wegen Art. 20 III GG ist zu erwarten, dass die Behörde auch ein
Feststellungsurteil befolgt, so dass keine doppelte Inanspruchnahme
der Gerichte zu befürchten ist (hRspr.; str.)
II. Feststellungsklage rechtsschutzintensiver
Bsp: Hochwasser-Fall
Jedes Jahr kommt es zu Überschwemmungen. Jedes Jahr verlangt der Bürger von der Behörde die Beseitigung des Schwemmguts.
–> Verbindliche Feststellung der Pflicht zur Beseitigung des Schwemmguts ist rechtsschutzintensiver als jährliche Leistungsklage
Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen, § 43 I Var. 1 VwGO
I. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
Analogie Gegeben
- Regelungslücke (+)
- Verglichbae Interessenlage (Schutz vor Popularlage)
II. Kein Vorverfahren
III. Feststellungsinteresse, 43 I VwGO
IV. Klagegegner
Feststellungsinteresse, § 43 I VwG
I. Gegenwärtiges Rechtsverhältnis
Ausreichend ist jedes nach der Sachlage schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, also grds. (+)
II. Vergangenes Rechtsverhältnis (Wie bei der FFKL)
- Wiederholungsgefahr
- Rehabilitationsinteresse
- sich kurzfirstig erledigender nicht unerheblicher Grundrechtseingriff
III. Zukünftiges Rechtsverhältnis- qualifiziertes Feststellungsinteresse
Wiederholungsgefahr iSd der Feststellungsklage
Es muss nach Lage der Dinge möglich sein, dass sich in absehbarer Zeit vergleichbare Rechtsfragen zwischen der Parteien wieder stellen
Schließt die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes die Weiderholungsgefahr aus?
BVerfGE 110, 77, 86 GG: Nein
1. Art. 19 IV GG gilt auch in der Hauptsache
2. Rechtsschutz im Eilverfahren ist nur vorübergehend und in
Verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Weise unterschiedlich
a. Verfahren nach § 80 V ist ein Beschlussverfahren
b. Materiell-rechtliche Unterschiede
→ Der Rechtsschutz des Hauptsacheverfahrens kann somit durch das
Eilverfahren nicht überflüssig werden!
Besteht eine Wiederholungsgefahr (Lässt die Behörde nicht erkennen in Zukunft anders zu handeln) besteht grds ein FFI.
Rehabilitationsbedürfnis (Feststellungsklage)
Wenn der Kläger durch den VA, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, APR, beruflichem oder privaten Ansehen obj. erheblich beeinträchtigt ist
Sich kurzfristig erledigender Grundrechtseingriff (Feststellungsklage)
Notwendig, da sonst die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV untergraben wird. Einfach praktisch nicht mehr möglich
Bsp: Sich kurzfristig erledigende Polizeiverfügungen, Ablehnung der Zuverfügungsstellung einer Halle bei Termingebundener Veranstaltung etc.!
qualifiziertes Feststellungsinteresse
Notwendig, da gegen zukünftige Verwaltungsakte vorgegangen wird
I. Schutz vor Schaffung vollendeter Tatsachen
II. Sich kurzfristig erledigender VA
III. Androhung von Sanktionen
Klagegegner der Feststellungsklage
§§ 68, 74, 78 finden keine Anwendung!!!
- Gelten nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
(Ausnahme uU für §§ 68, 74 VwGO, wenn ein Beamter klagt)
- Richtiger Klagegegner auf „Behördenseite“ ist nach
allgemeinen Prozessgrundsätzen der Rechtsträger
Anwendungsbereich der FFKL, § 113 I 4 VwGO
Fall der Erledigung der Anfechtungsklage nach Klageerhebung.
Folgt aus der systematischen Stellung des § 113 I 4 VwGO:
- § 113 I VwGO regelt die Anfechtungsklage
- § 113 insgesamt betrifft den Urteilstenor, setzt also eine bereits
erhobene Klage voraus.
Fortsetzungsfeststellungsklage bei erledigter Verpflichtungsklage
Nach ganz hM möglich
- Erledigung nach Rechtshängigkeit, 113 I 4 VwGO analog
- Erledigung vor Rechtshängigkeit, 113 I 4 VwGO zweifach analog
Aufbau der FFKL
I. Zulässigkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 VwGO
- Statthafte Klageart
- Kläger begehrte Aufhebung/ Erlass eines VAs
- Erledigung - Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Eingangsklage (Zu unterscheiden zwischen Erledigung nach und vor
Klageerhebung)
- Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO - Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen
II. Begründetheit
- Wenn vorher Anfechtungsklage: § 113 I iVm § 113 I 4 VwGO
- Wenn vorher Verpflichtungsklage, § 113 V iVm § 113 I 4 VwGO
Statthaftigkeit der FFKL bei Erledigung vor Klageerhebung
I. eA: Allg Feststellungsklage, § 43 I Var. 1 VwGO - anwendbar
Bei vorprozessualer Erledigung keine analoge Anwendung der FFKL
II. FFKL analog
- allg. Feststellungsklage schon nicht statthaft
- “Rechtswidrigkeit des VA” ≠ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.- -> Auslegung als Prüfung der Erlass Berechtigung/ Verpflichtung
- Aber Umgehung der bes. Klagevoraussetzungen der § 42 VwGO
- -> Auslegung als Prüfung der Erlass Berechtigung/ Verpflichtung
- Rechtsschutzform kann nicht vom zufälligen Zeitpunkt der Erledigung abhängen (jedenfalls kein Grund ersichtlich)
Tatsächliche Eingangsklage (FFKL)
Fall der Erledigung nach Klageerhebung. Klage wurde also erhoben I. § 42 II VwGO II. § 68 VWGO III. § 74 VwGO IV. § 78 VwGO
Bei nachträglichen Erledigung muss die urspr. Klage zulässig erhoben worden sein. War diese “Eingangsklage” unzulässig, so kann sie auch nicht wegen Eintritts der Erledigung wieder zulässig werden.
Hypothetisches Eingangsklage (FFKL)
Fall der Erledigung vor Klageerhebung.
I. § 42 II VwGO
II. § 68 VwGO analog - Ist ein Vorverfahren noch durchzuführen
1. Bei Erledigung vor Einlegung der Widerspruchs
2. Bei Erledigung nach Einlegung des Widerspruchs
III. § 74 VwGO analog - Ist die Klagefrist noch einzuhalten
IV. § 78 VwGO
Muss ein Widerspruch bei Erledigung vor Klageerhebung noch durchgeführt werden?
Erledigung vor Bestandskraft (also Fristablauf) des VAs
- mM: Widerspruch dennoch erforderlich, § 68 ff VwGO analog
- Entlastung der Gerichte - hM: Widerspruch entbehrlich:
- Fortsetzungsfestellungswiderspruch ist in §§ 68 ff., 113 I 4 VwGO nicht vorgesehen
- Nach Erledigung keine Selbstkorrektur der Behörde mehr möglich
- Behörde soll keine verbindlichen Feststellungen zur RM ihres Handelns
Muss bei Erledigung vor Klageerhebung aber nach Einlegung des Widerspruchs der Widerspruchsbescheid abgewartet werden
Widerpruch ist eingelegt aber noch nicht entscheiden. Muss auf Erlass des W-Bescheids gewartet werden?
- hM: Kein Abwarten erforderlich
- Der Widerspruch wäre schon nicht notwendig gewesen. Der Bescheid ist dann auch entbehrlich
- Die Behörde stellt in diesem Fall das W-Verfahren ein - mM: Widerspruchsbescheid muss abgewartet werden
Muss bei Erledigung vor Klageerhebung die Klagefrist des § 74 VwGO analog eingehalten werden
Zzp. der Erledigung darf die Klagefrist noch nicht abgelaufen sein, sonst wäre die FFKL wegen Bestandskraft des VAs unzulässig.
hM: Keine Frist gem. § 74 I VwGO analog
- Ein erledigter VA kann nicht mehr bestandskräftig werden.
- Nach Erledigung besteht kein Bedürfnis an Rechtssicherheit mehr
- Vor missbräuchlich spät erhobener Klage schützt das Rechtsinsitut der Verwirkung.
- “normale” Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist nicht fristgebunden
Nach früherer Rspr.: FFKl fristgebunden, § 74 I VwGO analog
Grds. aber Jahresfrist des § 58 II VwGO, da mit Eintritt der Erledigung die Rechtsbehelfsbelehrung im VA falsch wurde. (Es muss kein Widerspruch mehr eingelegt werden)
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
4 Gründe:
- Wiederholungsgefahr
- Rehabilitationsbedürfnis
- kurzfristig sich erledigender nicht unerheblicher GR-Eingriff
- Präjudizität (nicht bei Erledigung vor Klageerhebung)
Präjudizität
Der Kläger soll nicht ohne Not um die Früchte (also Feststellungen des Gerichts) des bereits anhängigen Prozesses gebracht werden.
–> Rechtswidrigkeit oÄ könnte präjudizielle Wirkung (§ 121VwGO) für zuküngtige Schadensersatz- oder Entschädigungsprozesse vor den ZivilG haben.
Achtung: Ausnahmen
- Besteht nie bei Erledigung vor Klageerhebung, da die Klage ja noch keine Früchte getragen hat.
- Nicht bei “offensichtlich” offensichtlich aussichtslosem Prozess, da die “Vorarbeit” des VG für den Kläger hier keinen Vorteil hat.
Vorbeugende Feststellungsklage
Im Rahmen der § 43 VwGO Prüfung bes.:
- Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses
Bestimmtes, bereits überschaubares Rechtsverhältnis, d.h. konkreter und nicht nur gedachter oder als möglich vorgestellter Sachverhalt, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen.
–> Aufgrund des Art. 19 IV keine zu Hohen Anforderungen
- Besonderes Feststellungsinteresse notwendig
- -> Auch warum nicht abgewartet werden kann
Vorbeugende Unterlassungsklage
allg. Leistungklage auf Unterlassung einer zukünftigen Handlung
I. Zulässigkeit
- Eröffnung des Verw-Rechtsweges
- Statthafte Klageart
- Bes. Sachentscheidungsvoraussetzungen
a. Klagebefugnis
b. Hinreichende Bestimmtheit des abzuwehrenden Verw.-Handelns
c. Klagegegner - Allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen
a. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
b. qual. Rechtsschutzbedürfnis
Anforderungen im Rechtsschutzbedürfnis im vorbeugenden Rechtsschutz
Unterscheidung schlichtes Verwaltungshandeln/ VA Erlass
I. Verwaltungshandeln
Normales RSB
- Erstbegehungs-/ Wiederholungsgefahr genügt
II. VA-Erlass
Qualifiziertes RSB/ Bes. FI da aufgrund des vorläufigen Rechtsschutzes grds. kein Rechtsschutzbedürfnis besteht
qual. Rechtsschutzbedürfnis iRd vorbeugenden Unterlassungsklage
Gegen schlichtes Verwaltungshandlen
- Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr
Gegen drohenden Erlass eines VAs
- -> nachträglicher Rechtsschutz wäre ungenügend
- VA schafft vollendete Tatsachen
- VA würde sich kurzfristig erledigen
- Androhung von Sanktionen