Staatshaftung Flashcards
Ziele iRd Staatshaftungsrechts
- Anspruch gerichtet auf Geldzahlung (= ör Ersatzleistungen)
- Abwehr- und Beseitigungsansprüche
Staatshaftungsansprüche auf Geldzahlung
I. Schadensersatz (volle Kompensation)
- Rechtswidriges/ schuldhaftes Handeln
- aus Delikt, § 839 BGB/ Art 34 GG)
- § 280 ff BGB bei öff. rechtl. Vertrag/ Schuldverhältnis - Schaffung einer Gefahrenquelle (zB.: § 7 StVG, § 33 LuftVG)
II. Entschädigung (idR kein entgangener Gewinn/ Schmerzensgeld)
- rechtswidriges Handeln (obj. Unrechtshaftung)
- Bei Auferlegung eines Sonderopfers durch Duldungsplficht
III. ÖR- Erstattungsanspruch
IV. ÖR GoA
Abgrenzung § 839 BGB iVm Art. 34 GG und § 839 BGB
§ 839 BGB ist der Anspruch, Art. 34 GG erweitert lediglich den Täterkreis und leitet die Haftung des Beamten auf den Staat über
I. Nur § 839:
Beamter im statusrechtlichen Sinne handelt nicht öffentlich-rechtlich
–> lediglich persönlichen Haftung des Beamten
II. § 839 BGB iVm Art. 34 GG: „Jemand“ bei ör Tätigkeit
- Entscheidend ist nicht der Zweck staatlichen Handelns, sondern die
gewählte Handlungsform
- Zuordnung nach allg. Kriterien (Subordinations-, Interessen-,
Sonderrechtstheorie)
Fragen iRd Abgrenzung privatrechtliches/ öffentliches Handeln (Staatshaftungsrecht)
- Zuordnung von Normen (Ist die Norm ör-rechtlich)
Sonderrechtstheorie, Subordinationstheorie, Interessentheorie - Zuordnung ambivalenter Rechtsinstitute (Handelt es sich um ein ör
Rechtsinstitut?)
Rechtsinstitute, die ihrer Art nach sowohl im öffentlichen als auch im privaten Recht vorkommen (Ö-Recht hat viele Rechtsinstitute aus dem Privatrecht übernommen) - Zuordnung von Handlungen (Liegt ör Handeln vor?)
Ambivalente Rechtsinstitute
- vertragliche/ vertragsähnliche Ansprüche
Rechtsnatur des Anspruchs richtet sich nach Rechtsnatur des Vertrages (wenn öff-rechtlich dann öff-rechtlich) - Abwehransprüche (= auf Unterlassen, Störungsbeseitigung)
Actus-contrarius: Rechtsnatur des Abwehranspruchs teilt Rechtsnatur
der störenden Handlung - Rückforderungsansprüche (Hrsg. einer ungerechtf. Bereicherung ..)
Actus-contraris:: RückforderungsA teilt Rechtsnatur der Leistung - Ansprüche aus GoA
Ör GoA nach hM, wenn das Geschäft, hätte es der Geschäftsherr selbst vorgenommen, ör Natur gewesen wäre.
Prüfungsschema: Vorliegen einer öff-rechtlichen Handeln
Immer Ör Handeln, wenn das Handeln aufgrund einer ör Norm erfolg.
Sonst: Abgrenzungskriterien
- War die Handlungsform eindeutig hoheitlich?
- Anwendbarkeit der 2-Stufentheorie?
- Sachzusammenhang
ÖR wenn Zusammenhang mit Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Fallgruppe: Fahrten mit Kfz; Äußerungen vor Mitgliedern der Vw;
Immissionen; Ausübung des Hausrechts - Notfalls: Zweifelsregelung
Handelt ein Hoheitsträger und lässt sich der Wille zu pr Handeln nicht eindeutig feststellen, so ist im Zweifel von öf Handeln auszugehen.
Fallgruppen privatrechtlichen Handelns von Hoheitsträgern
I. Verwaltungsprivatrecht (Erfüllung unmittelbarer öffentlicher
Aufgaben in Formen des Privatrechts, zB Stadtwerke-GmbH)
II. Fiskalische Hilfsgeschäfte
Bedarfsdeckung, zB Kauf von Büromaterial
III. Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit
zB. Betrieb von auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmen einschließlich Vermögensverwaltung und Vermögensverwertung (zB Verkauf staatlichen Eigentums)
Zweistufentheorie
Anwendung im Leistungrecht:
- „Ob“ einer staatlichen Leistung ist ÖR und per VA zu entscheiden
- „Wie“ der Leistung (= Abwicklung; 2. Stufe) ist umstr.:
Anwendungsfälle:
1. Subventionsrecht
- Einstufige Vergabe durch VA oder ör Vertrag ist denkbar
- Aber, Subventionen in Form verlorener Zuschüsse können nur öff-
rechtl vergeben, da pr Formen nicht zur Verfügung steht
- Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen
- Stufe = Zulassung durch VA; 2. Stufe = zB Abschluss eines Mietvertrages
- uU Auswahlentscheidungen eines Hoheitsträgers im Zusammenhang mit pr Geschäften
Subventionen in Form von verlorenen Zuschüssen
Subventionen, die bei ordnungsgemäßer Verwendung nicht zurückgezahlt werden müssen
Wann liegt ein öff.-rechtl. Handeln trotz des Einschaltens Privater vor?
Einschalten von
I. Beliehenen
zB Sachverständiger des TÜV, Bezirksschornsteinfeger, Prüfingenieur für Baustatik, Flug-/ Schiffskapitäne, Jagdaufsehr, Post bei Zustellungen
II. Verwaltungshelfern
Beliehener
Natürliche oder juristische Personen, die einzelne hoheitliche Verwaltungsaufgaben in eigener Verantwortung und im eigenen Namen wahrnehmen
- Treten nach außen als selbstständige Behörde iSd § 1 VwVfG auf
- Können iR ihrer Kompetenzen VAs erlassen, Gebühren erheben und
sonstige hoheitliche Maßnahmen treffen - Nur iR der Eingriffsverwaltung, nicht der Leistungsverwaltung
Verwaltungshelfer
Helfen dem Hoheitsträger lediglich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe. Zuständigkeit und die Verantwortung für die Aufgabe verbleibt beim Hoheitsträger
Verwaltungshelfer = Erfüllungsgehilfe
sein Handeln wird dem Hoheitsträger unmittelbar zugerechnet
Arten von Verwaltungshelfern
Unselbstständige“ („statusmäßige“) Verwaltungshelfer
Personen, die im Einzelfall bei der Erfüllung ör Aufgaben unmittelbar nach Anweisung der Verwaltung ohne eigene Entscheidungsgewalt einzelne Hilfstätigkeiten wahrnehmen; = Werkzeuge der Verwaltung
–> zB Schülerlotsen, Ordnungsschüler, in Anspruch genommene Nichtstörer, hoheitliche Heranziehung Privater
„Selbstständige“ („Funktionale“) Verwaltungshelfer
Sonderfall des Privaten, der für den Hoheitsträger aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder aufgrund bloßer Absprache tätig sind; sind freiwillig und eigenverantwortlich tätig
- Abschleppunternehmer, der aufgrund pr Auftrages/ pr Vertrages auf
Anforderung der Polizei störende oder verunfallte Kfz abschleppt; - Bauunternehmer, der iA der Verwaltung Straßen baut/ repariert
Wann kann die Handlung eines selbstständigen Verwaltungshelfers dem Staat zugerechnet werden kann
Werkzeugtheorie:
- Je weniger Spielraum besteht
- Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe
–> Desto eher ist von Verantwortung der Behörde, also Zurechnung auszugehen! Ist der handelnde lediglich Werkzeug
der Verwaltung
Prüfungsschema § 839 BGB, Art 34 GG
I. Haftungsbegründender TB
1. Jemand in Ausübung eines öff. Amtes
2. Verletzung einer einem Dritten ggü. obliegende Amtspflicht
3. Verschulden
4. Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden
(Vor allem bei Unterlassen!)
5. kein Ausschluss
II. Haftungsausfüllender TB
1. Ersatz des zurechenbar verursachten Schadens, § 249 ff BGB
2. gg. Anspruchsminderung bei Mitverschulden
III. Nicht Verjährt, §§ 195, 199 BGB
IV. Haftender Hoheitsträger
V. Rechtsweg
VI. Konkurrenzen
Jemand iSv Art. 34 GG
Meint den Haftungsrechtlichen Beamtenbegriff
I. Beamte im statusrechtlichen Sinne
II. Angestellte und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes
III. Personen die in einem sonstigen öff.-rechtl. Dienstverhältnis stehen (Soldaten, Zivis, Richter)
IV. Personen die in einem sonstigen öff.-rechtl. Amtsverhältnis stehen, das kein Dienstverhältnis ist (Parlamentsabgeordnete,
Bürgermeister etc.)
V. Privatpersonen, die mit der Ausübung öff. Gewalt betraut sind
Muss der Schädiger namentlich benannt werden (§ 839 BGB/ 34 GG)
Nicht erforderlich den tatsächlichen Schädiger (Einzelperson) namentlich zu benennen, da es meistens schon gar nicht möglich ist.
Es genügt der Nachweis, dass überhaupt ein Amtsträger der in Anspruch genommenen Körperschaft gehandelt hat!!
In Ausübung des anvertrauten Amtes (§ 839 BGB/ 34 GG)
Muss in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit gewesen sein
–> Äußerer und Innerer Funktionszusammenhang mit Amtsausübung
Äußerer Zusammenhang
Räumlich-zeitlich mit der öff-rechtl. Tätigung zusammenhängt
–> zB. nicht wenn außerhalb des Dienstes
Innerer Zusammenhang
Handlung ist Teil der hoheitlichen Tätigkeit (wertende Betrachtung)
Entfällt nicht nur wegen bloßen Vorsatzes, aber bei Handlung aus überwiegend persönlichen Gründen
Sonderfall: Zusammenhang besteht immer, wenn der Amtsträger gerade die Pflicht hatte dass u verhindern was er getan hat
Herleitung von Amtspflichten
Können sich ergeben aus Gesetz, VO, Satzung, Innenrecht, ungeschriebenem Recht.
Wichtige Amtspflichten
1. Pflicht zum rechtmäßigem Verwaltungshandeln
2. Verkehrsregelungspflicht (Polizei/ Straßenverkehrsbehörden)
3. Verkehrssicherungspflicht (§ 7 VI BerlStrG)
3. Pflicht, keine tatbestandsmäßigen unerlaubten Handlungen iSv §
823 ff BGB zu begehen
4. Pflicht Auskünfte richtig, sachgerecht, vollständig und
unmissverständlich zu erteilen
5. Unterlassen immer dann, wenn die konkrete Pflicht zur Handlung
bestand
Drittgerichtetheit der Amtspflicht (§ 839 BGB/ Art. 34 GG)
I. Generelle Drittwirkung von Amtspflichten
hM (-) - aufgrund generell-abstrakten Charakters wird der
Normengeber nur im Interesse der Allgemeinheit tätig
–> Keine Haftung für rechtswidrige Normen (Aus. B-Pläne)
II. Schutzbereich der Norm
- Pers.: Adressat des VAs/ der Norm
- Sachl.: Sollte Amtspflicht den eingetretenen Schaden verhindern?
zB.: TÜV_Prüfplakete: Kontrolle schützt Verkehrstücktigkeit des Fahrzeuges zum Schutze der Verkehrsteilnehmer, nicht des Käufervermögens!!
Verletzung einer Amtspflicht bei Handlung entsprechend einer Dienstanweisung (§ 839 BGB/ Art. 34 GG)
Nein, auch dann nicht, wenn die Handlung außenrechtswidrig ist! Es haftet dann der anweisende Amtsträger!
Verschulden iRd § 839 BGB/ Art. 34 GG
Maßstab: § 276 BGB, der pflichtgetreue Durchschnittsbeamte, aber
Erkundungspflicht!
Bezugspunkt: Amtspflichtverletzung, nicht Schaden oder Kausalität
–> Keine Anwendung von § 280 I 1 - Veschuldensvermutung!!
Ausschluss des Verschuldens:
1. Bei Zweifelhafter Rechtslage: sorgfältiger Prüfung und folgen einer
vertretbaren Rechtslage!
- Grds. nach billigender Entscheidung eines Kollegialgerichts
- Vom Amtsträger kann nicht mehr verlangt werden als vom Gericht,
selbst wenn die Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird
- Anderes nur, wenn die billigende Entscheidung evident falsch oder
grobe Ermessensfehler
Ausschlussgründe, § 839 BGB
§ 839 I 2 BGB - Fahrlässigkeit
- Subsidiarität des Anspruchs.
- Nur, wenn auf keine andere Ersaztart. Allerdings kein Verweis auf
solche Gründe, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
in absehbarer Zeit realisierbar sind
§ 839 II BGB - Spruchrichterprivileg
Haftung für Schäden durch Verletzung iR eines Urteils in einer Rechtssache nur, wenn die Verletzung eine Straftat darstellt
§ 839 III BGB - Mitigationspflicht
Keine Ersatzpflicht bei vorsätzlicher/ fahrlässiger Unterlassung der Schadensabwendung durch Rechtsmittel
Wer den Leistungsbescheid nicht anzufechtet, kann sich nicht auf § 839 berufen –> Maßstab ist § 276 BGB.
Restriktive Anwendung des § 839 I 2 BGB
Thelos § 839 I 2 BGB: Soll der Angst des Beamten vor Haftung
entgegenwirken
–> Könnte zur ungerechtfertigten finanziellen Entlastung der öff. Hand in Fällen des Art. 34 GG führen
I. Keine Anwendung - Gleichstellung im Straßenverkehr
- ÖR-Teilnahme am Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme von
Sonderrechte
- Verletzung ÖR-Straßenverkerspflichten
II. Restriktive Auslegung –> Keine „anderweitigen Ansprüche“
- Ersatzansprüche gegen Amtsträger (Einheit der öff. Hand)
- Ersatzansprüche beruhend auf eig. Aufwendungen des Geschädigten
(Keine Privilegierung des Staates durch Aufwendungen des Gesch.)
§ 839 BGB Konkurrenzen
Verdrängt alle verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüche!
Rechtsfolge (§ 839 BGB/ Art. 34 GG)
I. Art des Schadensersatzes
- Nur Schadensersatz in Geld
- Amtsträger kann als Privatperson nicht öff. rechtl. handeln
- Art. 34 GG erweitert nur die Haftung des § 839 BGB - Schmerzensgeld, § 253 II BGB
II. Haftender Verwaltungsträger
Die Körperschaft die dem Amtsträger die Aufgabe übertragen hatn
Zuständiges Gericht bei Ansprüchen aus § 839 BGB/ 34 GG
Art. 34 3 GG: Ausschließlich die Zivilgerichte!
sachl. Zuständigkeit: Landgericht, § 71 II GVG
Kann ZG Verwaltungshandeln prüfen, wenn dazu eine rechtskräftige Entscheidung des VG vorliegt?
Nein. Bindung des Zivilgerichts an die Verw.G Entscheidung gem. § 121 VwGO
Aufbau § 59 ASOG Bln
I. Anwendbarkeit: Kein Ausschluss durch weitergehende Anrpüche
II. Haftungsbegründender TB
1. Maßnahme der Ordnungsbehörde/ Polizei, oder
2. Schadensverursachende Handlung
3. Unmittelbarkeit zwischen behörd. Maßnahme/ Beeinträchtigung
–> Kausalität!
III. Anspruchsberechtigter
IV. Haftungsausfüllender TB
Inhalt, Art, Umfang des Anspruchs
V. Keine Verjährung, § 62 ASOG - 3 Jahre
VI. Richtiger Schuldner, § 63 ASOG
VII. Rechtsweg, § 65 ASOG - ordentliche Gerichte
Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei (§ 59 ASOG)
I. Weite Auslegung „Maßnahme“
- ungewollte/ nicht zielgerichtete Maßnahmen
- schlichtes Verwaltungshandeln
- Verkehrsregelungen durch technische Einrichtungen
- Unterlassen bei Rechtspflicht zur Handlung
II. Ordnungsbehörde/ Polizei
1. Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Stellung des § 59 ASOG und
Gleichstellung von Ordnungsbehörde/ Polizei
2. Nicht bei
- Repressives Handeln
- Aufstellen des Bebauungsplans
- Nicht-Ausbessern von Straßenschäden und Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
Schadensverursachendes Handeln (§ 59 ASOG)
I. § 59 II ASOG: Schaden durch rechtswidrige Maßnahme
II. § 59 I Nr. 1 ASOG: Schaden infolge rechtmäßiger
Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger, § 16 ASOG
–> analog: rechtm. Inanspruchnahme Anscheins/ Verdachtsstörer,
wenn Störer Anschein/ Verdacht nicht zu verantworten hatte
III. § 59 I Nr. 2 ASOG: Unbeteiligter durch rechtm. Maßnahme
IV. § 59 I Nr. 3 ASOG: Schaden durch Erfüllung einer
Hilfsverpflichtung aufgrund § 323 c StGB
V. § 59 III ASOG: Schaden durch freiwillige Mitwirkung oder
Zuverfügungstellen von Sachen
Anspruchsberechtigter, § 59 ASOG
Grds. der durch die Maßnahme unmittelbar geschädigte
Bei Tötung die mittelbar Geschädigten, § 61 ASOG
Haftungsausfüllender TB (§ 59 ASOG)
I. Nur Entschädigung in Geld, § 60 III ASOG
II. Grds. nur Vermögensschäden, § 60 I 1 ASOG
III. Schmerzensgeld gem. 60 II ASOG
Körper-, Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung, massive APR Verletzung
IV. Entgangener Gewinn/ mittelbare Schäden gem. § 60 I 2 ASOG
–> Nur zur Abwendung unbilliger Härten
V. Umfang,§ 60 V
- Art und Vorhersehbarkeit des Schadens
- Wurde der Geschädigte/ sein Vermögen im Ergebnis geschützt
- Mitverschulden
Prüfungsschema: Anspruch wegen enteignungsgleichem/ enteignendem Eingriff
I. AGL: Gewohnheitsrechtlicher Anspruch, § 74/ 75 EinlALR analog
II. Anwendbarkeit
III. Voraussetzungen
IV. Rechtsfolge
V. Verpflichteter: Begünstigter/ Eingreifender Hoheitsträger
VI. Zivilgericht, § 40 I, HS 1 VwGO (“Aufopferung)
Anwendbarkeit § 74, 75 EinlALR auf enteignungsgleiche Eingriffe
enteignungsgleicher Eingriff: rechtswidrige Eingriffe ins Eigentum
I. Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen für Haftung bzgl.
schuldlos rechtswidrigen Verhaltens, zB.: § 59 II ASOG
–> § 839 BGB/ Art. 34 GG schließt den Anspruch nicht aus!
II. Ausschluss § 74, 74 EinlALR
- verfassungsrechtliche Gründen, bei formeller RW des Gesetzes
- Enteignungsgesetz ohne Entschädigungsregelung
- Unverhm. Inhaltsbestimmung wegen fehlender Ausgleichsregelung - Bei rechtsw. Anwendung verfm. Enteignungsgesetze im Einzelfall
zT.: Entschädigung analog EnschädigungsG
Voraussetzungen § 74, 75 EinlALR bei enteignungsgleichem/ Enteignendem Eingriff!
I. Eingriff in Eigentum iSv Art. 14 GG
II. durch hoheitliche Maßnahme (auch qual. Unterlassen)
1. zT.: Wegnahme durch Unterlassen
2. zT.: Bei Bestehen einer Rechtspflicht zum Handeln
–> Nie bei legislatives Unrecht (formelle rechtswidrige Gesetzte)
III. Unmittelbarkeit des Eingriffs (Haftungsbeschränkung)
1. Keine wesentlichen Zwischenursachen
2. Realisierung typischer Gefahrenlage konkreter Betätigung von
Hoheitsgewalt
3. Schutzzweck der Norm
zB.: Abirren bei Militärischem Übungsschießen, Aussatvernichtung durch von städtischer Mülldeponie angelockter Vögel, B-Plan Erlass
IV. Enteignungswirkung (“Sonderopfer“)
Enteignende Wirkung - Enteignungsgleiche Wirkung
Definition Enteignungsgleicher/ Enteignender Eingriff
Enteignungsgleich: Eingriff aufgrund rechtswidrigen
Verwaltungshandelns
Enteignend: Atypische und unvorhergesehene Nebenfolgen eines
rechtmäßigen Eingriff in Art. 14 GG
Abgrenzung zur Enteignung: Eingriff auf Grundlage des Art. 14 GG (Ziel und Zweckgerichteter Eingriff!)
Sonderopfer bei Enteignungsgleicher Wirkung
Sonderopfer indiziert durch Rechtswidrigkeit
–> rw der Maßnahme führt zu rechtwidrigem Erfolg!
Sonderopfer bei enteignender Wirkung
I. Spezielle Kriterien bei tatsächlichen Einwirkungen
1. Wertung der § 906 II 2 BGB (Beeinträchtigung durch ortsübliche
Nutzung anderer Grundstücke)
–> Immer dann, wenn eine Entschädigungspfllicht nach 906 BGB
bestünde
2. erweiterte Duldungspflicht wenn Störung im überwiegenden öff.
Interesse
II. Allgemein: Sonderopfer/ Unzumutbarkeit wegen Dauer/ Art/
Intensität/ Auswirkung
Achtung: Situationsgebundenheit des Eigentums zu Lasten des
Eigentümers!
Rechtsfolge eines Anspruchs wegen enteignungsgleichem/ enteignendem Eingriff
- Substanzverlust + unmittelbare Folgeschäden. Kein entgangener
Gewinn - § 254 BGB analog
Wenn vorrangiger verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz möglich, obj. zumutbar und die Nichteinlegung dem Betroffen subj. als Verschulden in eigener Sache vorgeworfen werden kann - Enteignende Eingriffe immer vor dem Zivilgericht
- Enteignungsgleiche Eingriff
Ansprüche aus öff. rechtlicher GOA, §§ 677 ff BGB analog
I. Abgrenzung pr. GoA - öR GoA
II. Anwendungsausschluss
III. Aufwendungsersatzanspruch, §§ 683, 677, 670 BGB analog
- Geschäftsbesorgung „für einen anderen“, § 677 BGB analog
- ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, § 677 BGB analog
- Berechtigung oder sonstige Berechtigung, § 677 BGB analog
IV. Rechtsfolge
Aufwendungsersatz wie ein Beauftragter, §§ 683, 670 BGB
Abgrenzung pr. GoA - öR GoA
Fraglich ist die Rechtsnatur des geführten Geschäfts, wenn der Geschäftsherr es selbst ausgeführt hätte
4 Fallgruppen:
- Bürger handelt für den Hoheitsträger –> ör-GoA
- Hoheitsträger handelt für Hoheitsträger –> ör-GoA
- Hoheitsträger handelt für Bürger –> pr. GoA
hM.: selbst wenn Hoheitsträgers zur Erfüllung ör-Pflichten handelt
aA.: Eine Handlung kann nicht privat und öffentlich sein, somit ör! - Bürger handelt für Bürger –> pr. GoA
Anwendungsausschluss (öR-GoA)
I. Umgehung von Zuständigkeitsvorschriften/ Regelungen zur
Tragung von Verwaltungskosten zwischen Hoheitsträgen
- Handeln unzuständiger Hoheitsträger verstößt grds. gegen Art. 20
- Ist der Hoheitsträger zuständig, muss er die Kosten tragen wenn es
keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gibt
–> Insbesondere Hoheitsträger handelt für Hoheitsträger
II. Abschließende Spezialregelung/ Fehlen einer erforderlichen
Kostenregelung
1. Gesetzlich geregelte Kostenersatzansprüche (zB. Brandschutz)
2. Vollstreckungskosten (Immer nur aufgrund einer EGL)
Kein Aufwendungsersatz nach GoA bei fehlender EGL/ nicht vorliegenden Voraussetzungen
–> Grds. Hoheitsträger für Bürger
Geschäftsbesorgung für einen Anderen (ör-GoA)
I. Führen eines Geschäfts des Geschäftsherren (fremdes Geschäft)
II. mit Willen dies zu tun (Fremdgeschäftsführungswillen)
- obj. fremdes Geschäft - widerlegbare Vermutung
- auch fremdes Geschäft - widerlegbare Vermutung, solange nach äußerem Anschein das Geschäft auch einem Dritten zugute kommt
- Obj. eigenes/ neutrales Geschäft
- Tatsächl. Willen des GF entscheidend, keine Vermutung
- Fremdgeschäftsführungswillen muss nach außen deutlich werden - Irrtümer über Person des GH unbeachtlich, § 686 BGB
- Nicht, bei Handeln für den GH aufgrund entgeltlichem Vertrag mit Dritten
Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung, § 683 BGB analog
I. Im Interesse (obj. Nützlichkeit) und mit Willen des GH
II. oder im öffentlichen Interesse
Besonderes öff. Interesse das in der konkreten Situation der Private handelt
- öff. Interesse ist für öff. Aufgaben grds. notwendig
- grds. kein Interesse das Private anstelle der Behörde handelt
- Grds. bei echten Notfällen (Hoheitsträger kann nicht oder unterlässt
pflichtwidrig) - Ansonsten, wenn nach Abwägung ein Handeln geboten scheint
Nie bei
- Maßnahmen die spezifisch hoheitliche Befugnisse Voraussetzen
- Verkürzung behördlicher Entscheidungsspielräume durch die GF
- Wenn vorheriges suchen nach Rechtsschutz zumutbar war
Ansprüche aus öff. rechtlichen Schuldverhältnissen
ÖR-Vertrag
- Haftung nach § 62 VwVfG iVm BGB analog (dann auch § 280)
- Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO
ÖR-Schuldverhältnis
- Haftung nach allg. BGB-Vertragsrecht analog
- Rechtsweg: § 40 II 1 HS 1 Var. 3 VwGO
ÖR-Schuldverhältnisse
Grundlage ist die enge Beziehung von Bürger und Hoheitsträger.
Analoge Anwendung des Vertragsrechts, da gesteigerte Eingriffs- und Einflussmöglichkeit des Hoheitsträgers auf Spähre des Bürgers hat
I. Anerkannte Fälle
1. Öff. Rechtl. Verwahrung
Verwahrung begründet Obhutsverhältnis des Staates. BGB bzgl. Verwahrung und Leistungsstörungsrecht sind anwendbar.
- entgeltliche öff.-rechtl. Benutzungs- und Leistungsverhältnisse
Bürger ist genauso schutzwürdig wie bei privatem Verhältnis - Beamtenverhältnis
II. Weitere Fälle
Weitere Fälle des öff.-rechtl. Schuldverhälntisses
Leitbild sind die anerkannten Fallgruppen!
I. Bei besonderen Obhutspflichten
II. Bei Gegenleistung des Bürgers
III. Bei besonderen Fürsorgepflichten (sehr eingeschränkt)
- Zivildienstverhältnis (+)
- Schuld-, Strafgefangenenverhältnis (-)
Kennzeichen einer ör-Verwahrung
- Nicht das zur Verfügungstellen von Aufbewahrungsraum
- Geht um das in Obhutnehmen der Sache
- in Besitz nehmen der Sache (unmittelbarer Besitz)
- Ausschluss des Berechtigten von tatsächlicher Einwirkung
–> So zB nicht bei zur Verfügung stellen von Schließfächern, auch
nicht Bankschließfächer mit 2. Schlüssel
Haftungsbeschränkung iRv ör-Schuldverhältnissen
I. Grundsätzliche Zulässigkeit
- Haftungsrechtliche Besserstellung des Bürgers darf nicht zur„Überhaftung“ der öffentlichen Hand führen.
- analoge Anwendung der §§ 275, 278, 280 BGB rechtfertigt analoge Anwendung vertraglicher Haftungsbschränkungs-Grundsätze
II. Grenzen des Haftungsausschlusses
1. Formelle Hinsicht: Haftungsbegrenzung muss in gleicher Art und
Weise, wie die Regelung des ör-Schuldverhältnisses.
2. Materielle Hinsicht:
- sachliche Rechtfertigung
- Verhältnismäßigkeit (Rückgriff auf BGB-Wertungen erlaubt)
–> §§ 307 ff finden Anwendung!!
Öff. Rechtlicher Erstattungsanspruch
Ungeschriebenes Gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut eigener Art (also nicht § 812 ff BGB analog. Lediglich nach Vorgabe des § 812 BGB)
I. Anwendbarkeit
Vorrang spezialgesetzlicher Regelunge
- § 49 a VwVfG/ Beamtenrecht
I. Etwas erlangt
II. Durch Leistung/ Auf sonstige Art und Weise
III. Ohne Rechtsgrund
IV. Kein Ausschluss
AGL des ungeschriebenen ör-Unterlassungsanspruchs
Herleitung str., aber nur darzustellen, nicht zu entscheiden
zT.: eigenständiger (Hilfs-) Anspruch anolg § 1004 BGB
zT.: unselbstständiger Anspruch aus der Abwehrfunktion der
Freiheitsgrundrechte
Aber: Streitentscheidung nicht erforderlich:
- Rechtsinstitut ist anerkannt (Schutz subjektiver Recht kann im ÖR nicht geringer sein als im PR Recht)
- Voraussetzungen sind unstreitig
Anspruchsvoraussetzungen - ungeschriebene ör-Unterlassungsanspruch
I. Abzuwehrendes Handeln öff. rechtl.
–> Erlass eines VAs oder schlichtes Verwaltungshandeln
II. Beeinträchtigung eines subj. Rechtes
III. Haftungsbegründende Kausalität (wenn problematisch)
IV. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung/ keine Duldungspflicht
–> reglm. bei Rechtwidrigkeit des Eingriffs
V. Angriff dauert an oder steht unmittelbar bevor
–> Wiederholungsgefahr wird durch Erstbegehung indiziert!
Öff. Rechtliche Leistungsbeziehung iR des öR Erstattungsanspruch
I. Immer bei Überzahlung iR öff. rechtlicher Leistungsbeziehungen
II. P.: Kein öff. rechtliche Leistungsbeziehung (fehlgeleitete Zahlung)
1. zT.: abstellen auf Zweck der Leistung
2. zT.: Abstellen auf den intendierten Empfänger
(-) bei fehlgeleiteter Zahlung/ Irrtum über Leistungsempfänger
Rechtsfolge ÖR Erstattungsanspruch
I. Herausgabe des Erlangten/ tatsächlich gezogener Nutzung
II. Anwendbarkeit der Entreicherungseinrede
Eigenes Rechtsinstitut, also keine Analogie zu § 818 III BGB.
Abwägung zwischen Vertrauensgrundsatz und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 GG)
- Hoheitsträger kann sich wegen Art. 20 GG nicht auf Entreicherung berufen
- Bürger ist grds. schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtsgrundlosigkeit nicht mehr schutzwürdig
- -> Vergl.: § 12 BBesG, § 49 a II 2 VwVfG, § 52 II BeamtVG
Rechtsweg des öff. rechtl. Erstattungsanspruchs
Als allg. Leistungsklage vor dem VG.
–> deshalb auch öff. rechtliche Leistungsbeziehung
Anspruch auf Leistung besteht wenn die Voraussetzungen des öff. rechtl. Erstattungsanspruchs vorliegen!
Entschädigung bei Auferlegung eines Sonderopfers durch Duldungspflicht
- Inanspruchnahme von Nichtstörern
- Anspruch aus Spezialgesetzten
- Ansprüche wegen Eigentumseingriffen
- Eingriffe in Art. 2 II GG: Ausopferungsanspruch
- Folgenentschädigungsanspruch (FBA)
Abwehransprüche (Staatshaftungsrecht)
I. ungeschriebene ör-Unterlassungsanspruch (allg. Leistungsklage)
Gegner soll Störungshandlung einstellen
II. Beseitigungsanspruch
Gegner muss etwas tun um eine Störung zu beseitigen
- Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, § 113 I 2 VwGO
(Annexantrag)
–> Beseitigung der Folgen eines VAs - schlichter (Folgen)Beseitigungsanspruch (Allg. Leistungsklage)
–> Fortdauernde Beeinträchtigung durch schlichtes
Verwaltungshandeln
Abwehr ehrkränkender Äußerungen - Zulässigkeitsprobleme
I. Klageart:
- Wenn Widerruf verlangt - Leistungsklage
- Wenn Unterlassen verlangt - Unterlassungsklage
II. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
1. Streitentscheidende Norm hilft nicht, da sowohl ZR als auch ÖR
2. Abzustellen ist auf den Sachzusammenhang:
- amtliche Erklärung iZ mit hoheitlicher Tätigkeit - ÖR
Ausnahme: So offensichtl. privat, dass keine Zurechnung zum Staat
- amtliche Äußerung iZm fiskalischer Tätigkeit - PR
Leitentscheidung BGH: Äußerung Lieferer hätte sich durch falsche
Angaben Überzahlung verschafft
- nichtamtliche Äußerungen - PR
III. Anspruchsgegner: Hoheitsträger wenn Zurechnung möglich
Abwehr ehrkränkender Äußerungen - Was kann angegriffen werden
Nach hM.: Nur Bekämpfung von Tatsachenbehauptungen
Nicht über Art. 5 GG –> Schütz den Staat nicht
Aber: Staat kann nicht gezwungen werden „amtliche Einschätzungen“ zu widerrufen!
Anspruchsgrundlage (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch
Herleitung:
Nicht § 113 I 2/ 80 V 3 VwGO, da lediglich verfahrensrechtliche Vorschriften!
zT.: eigenständiger (Hilfs-) Anspruch analg § 1004 BGB
zT.: unselbstständiger Anspruch aus der Abwehrfunktion der Freiheitsgrundrecht
- -> Aber: Streitentscheidung nicht erforderlich:
- Rechtsinstitut ist anerkannt (Schutz subjektiver Recht kann im ÖR nicht geringer sein als im PR Recht)
- Voraussetzungen sind unstreitig
Anwendbarkeit des FBA
Grds. immer dann, wenn die Beseitigung einer Folge eines aktiven Handelns bedarf!
P.: Beseitigung bedarf der Handlung eines Dritten
mM.: Nicht Anwendbar
Lösung über „Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten da der Staat an Gesetzesvorbehalt gebunden ist
hM.: hM.: Abhängig
- iV: Antragssteller - Behörde –> FBA
- iV: Behörde - zu Verplfichtender Dritter –> EGL erforderlich!
Anspruchsvoraussetzungen FBA
I. öff.-rechtliches Handeln
–> VA Erlass/ Vollzug, schlichte Verw. Handeln
II. andauernde Beeinträchtigung eines subj. rechtes
III. derzeitige Beeinträchtigung dem hoheitsträger zurechenbar
IV. Rechtswidrige Beeinträchtigung/ keine Duldungspflicht
V. Kein Ausschluss
V. Rechtsfolge
Derzeitige Beeinträchtigung dem hoheitsträger zurechenbar (FBA)
Haftungsbegründende Kausalität
–> ist hoheitliches Handeln für jetzige Beeinträchtigung überhaupt
noch ursächlich?
P.: Mittelbare Verursachung
(Verbleiben Obdachloser in Wohnung nach Ablauf der Zuweisung, Störung durch Nutzung öff. Sachen
Zurechenbarkeit:
Grds. sind solche Beeinträchtigungen Zurechnbare, die die typische Realisierung der von der Behörde geschaffenen Gefahrenlage sind
Missbräuchliche Nutzung ist nicht zurechenbar, wenn die Behörde das ihr Zumutbare zur Verhinderung getan hat (Verbotsschild mag reichen)
Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung/ Keine Duldungspflicht (FBA)
I. Entscheidend ist der Zustand (Erfolgsunrecht) nicht die Handlung!
Aber, Handlungsunrecht begründet oft Erfolgsunrecht (zB. VA)
II. Rechtwidrigkeit besteht, wenn der jetzige Zustand nicht zu Dulden
ist (keine Duldungspflichtig besteht)
- Duldungspflicht aus VA, wenn dieser
- nicht nichtig ist
- noch wirksam und vollziehbar ist - Duldungspflicht wegen Verzicht aus Vertrag/ Gesetz
Kein Ausschluss des FBAs
Bei Ausschluss, evt. Anspruch auf Billigkeitsentschädigung
I. Mitverschulden des Antragstellers, § 254 BGB analog (str.)
II. Rechtliche/ Tatsächliche Unmöglichkeit der Beseitigung
- Bei Vorgehen gegen Dritte muss gegen den Dritten vorgegangen
werden dürfen. (EGL für Einschreiten muss vorliegen)
- Grds. Ermessensreduzierung auf 0 bzgl. der Entscheidung gegen
Dritte einzuschreiten aufgrund des rw-Verhaltens der Behörde
III. Unzumutbarkeit der Beseitigung
IV. Verwirkung oder sonstige unzulässige Rechtsausübung
–> Hier keine Billigkeitsentschädigung
Rechtsfolge (FBA)
I. Grundsatz: Wiederherstellung des früheren Zustandes
1. Kein Schadensersatz (Naturalrestitution)
Früherer Zustand, nicht der der jetzt bestehen würde!!
- Pflicht zur Beseitigung der adäquat kausal verursachten Folgen
II. Ausnahmsweise: Billigkeitsentschädigung
Wenn der Widerherstellungsanspruch wegen Mitverschulden ausgeschlossen ist (Rechtsgedanke § 74 II 3 VwVfG, § 906 II 2 BGB)
Ob auch bei Unmöglichkeit/ Unzumutbarkeit ist strittig (Rechtsgedanke § 251 BGB)