Staatshaftung Flashcards

1
Q

Ziele iRd Staatshaftungsrechts

A
  1. Anspruch gerichtet auf Geldzahlung (= ör Ersatzleistungen)
  2. Abwehr- und Beseitigungsansprüche
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Staatshaftungsansprüche auf Geldzahlung

A

I. Schadensersatz (volle Kompensation)

  1. Rechtswidriges/ schuldhaftes Handeln
    - aus Delikt, § 839 BGB/ Art 34 GG)
    - § 280 ff BGB bei öff. rechtl. Vertrag/ Schuldverhältnis
  2. Schaffung einer Gefahrenquelle (zB.: § 7 StVG, § 33 LuftVG)

II. Entschädigung (idR kein entgangener Gewinn/ Schmerzensgeld)

  1. rechtswidriges Handeln (obj. Unrechtshaftung)
  2. Bei Auferlegung eines Sonderopfers durch Duldungsplficht

III. ÖR- Erstattungsanspruch

IV. ÖR GoA

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Abgrenzung § 839 BGB iVm Art. 34 GG und § 839 BGB

A

§ 839 BGB ist der Anspruch, Art. 34 GG erweitert lediglich den Täterkreis und leitet die Haftung des Beamten auf den Staat über

I. Nur § 839:
Beamter im statusrechtlichen Sinne handelt nicht öffentlich-rechtlich
–> lediglich persönlichen Haftung des Beamten

II. § 839 BGB iVm Art. 34 GG: „Jemand“ bei ör Tätigkeit
- Entscheidend ist nicht der Zweck staatlichen Handelns, sondern die
gewählte Handlungsform
- Zuordnung nach allg. Kriterien (Subordinations-, Interessen-,
Sonderrechtstheorie)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Fragen iRd Abgrenzung privatrechtliches/ öffentliches Handeln (Staatshaftungsrecht)

A
  1. Zuordnung von Normen (Ist die Norm ör-rechtlich)
    Sonderrechtstheorie, Subordinationstheorie, Interessentheorie
  2. Zuordnung ambivalenter Rechtsinstitute (Handelt es sich um ein ör
    Rechtsinstitut?)
    Rechtsinstitute, die ihrer Art nach sowohl im öffentlichen als auch im privaten Recht vorkommen (Ö-Recht hat viele Rechtsinstitute aus dem Privatrecht übernommen)
  3. Zuordnung von Handlungen (Liegt ör Handeln vor?)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Ambivalente Rechtsinstitute

A
  1. vertragliche/ vertragsähnliche Ansprüche
    Rechtsnatur des Anspruchs richtet sich nach Rechtsnatur des Vertrages (wenn öff-rechtlich dann öff-rechtlich)
  2. Abwehransprüche (= auf Unterlassen, Störungsbeseitigung)
    Actus-contrarius: Rechtsnatur des Abwehranspruchs teilt Rechtsnatur
    der störenden Handlung
  3. Rückforderungsansprüche (Hrsg. einer ungerechtf. Bereicherung ..)
    Actus-contraris:: RückforderungsA teilt Rechtsnatur der Leistung
  4. Ansprüche aus GoA
    Ör GoA nach hM, wenn das Geschäft, hätte es der Geschäftsherr selbst vorgenommen, ör Natur gewesen wäre.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Prüfungsschema: Vorliegen einer öff-rechtlichen Handeln

A

Immer Ör Handeln, wenn das Handeln aufgrund einer ör Norm erfolg.

Sonst: Abgrenzungskriterien

  1. War die Handlungsform eindeutig hoheitlich?
  2. Anwendbarkeit der 2-Stufentheorie?
  3. Sachzusammenhang
    ÖR wenn Zusammenhang mit Erfüllung öffentlicher Aufgaben
    Fallgruppe: Fahrten mit Kfz; Äußerungen vor Mitgliedern der Vw;
    Immissionen; Ausübung des Hausrechts
  4. Notfalls: Zweifelsregelung
    Handelt ein Hoheitsträger und lässt sich der Wille zu pr Handeln nicht eindeutig feststellen, so ist im Zweifel von öf Handeln auszugehen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Fallgruppen privatrechtlichen Handelns von Hoheitsträgern

A

I. Verwaltungsprivatrecht (Erfüllung unmittelbarer öffentlicher
Aufgaben in Formen des Privatrechts, zB Stadtwerke-GmbH)

II. Fiskalische Hilfsgeschäfte
Bedarfsdeckung, zB Kauf von Büromaterial

III. Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit
zB. Betrieb von auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmen einschließlich Vermögensverwaltung und Vermögensverwertung (zB Verkauf staatlichen Eigentums)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Zweistufentheorie

A

Anwendung im Leistungrecht:

  • „Ob“ einer staatlichen Leistung ist ÖR und per VA zu entscheiden
  • „Wie“ der Leistung (= Abwicklung; 2. Stufe) ist umstr.:

Anwendungsfälle:
1. Subventionsrecht
- Einstufige Vergabe durch VA oder ör Vertrag ist denkbar
- Aber, Subventionen in Form verlorener Zuschüsse können nur öff-
rechtl vergeben, da pr Formen nicht zur Verfügung steht

  1. Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen
  2. Stufe = Zulassung durch VA; 2. Stufe = zB Abschluss eines Mietvertrages
  3. uU Auswahlentscheidungen eines Hoheitsträgers im Zusammenhang mit pr Geschäften
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Subventionen in Form von verlorenen Zuschüssen

A

Subventionen, die bei ordnungsgemäßer Verwendung nicht zurückgezahlt werden müssen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Wann liegt ein öff.-rechtl. Handeln trotz des Einschaltens Privater vor?

A

Einschalten von

I. Beliehenen
zB Sachverständiger des TÜV, Bezirksschornsteinfeger, Prüfingenieur für Baustatik, Flug-/ Schiffskapitäne, Jagdaufsehr, Post bei Zustellungen

II. Verwaltungshelfern

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Beliehener

A

Natürliche oder juristische Personen, die einzelne hoheitliche Verwaltungsaufgaben in eigener Verantwortung und im eigenen Namen wahrnehmen

  • Treten nach außen als selbstständige Behörde iSd § 1 VwVfG auf
  • Können iR ihrer Kompetenzen VAs erlassen, Gebühren erheben und
    sonstige hoheitliche Maßnahmen treffen
  • Nur iR der Eingriffsverwaltung, nicht der Leistungsverwaltung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Verwaltungshelfer

A

Helfen dem Hoheitsträger lediglich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe. Zuständigkeit und die Verantwortung für die Aufgabe verbleibt beim Hoheitsträger

Verwaltungshelfer = Erfüllungsgehilfe
sein Handeln wird dem Hoheitsträger unmittelbar zugerechnet

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Arten von Verwaltungshelfern

A

Unselbstständige“ („statusmäßige“) Verwaltungshelfer
Personen, die im Einzelfall bei der Erfüllung ör Aufgaben unmittelbar nach Anweisung der Verwaltung ohne eigene Entscheidungsgewalt einzelne Hilfstätigkeiten wahrnehmen; = Werkzeuge der Verwaltung
–> zB Schülerlotsen, Ordnungsschüler, in Anspruch genommene Nichtstörer, hoheitliche Heranziehung Privater

„Selbstständige“ („Funktionale“) Verwaltungshelfer
Sonderfall des Privaten, der für den Hoheitsträger aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder aufgrund bloßer Absprache tätig sind; sind freiwillig und eigenverantwortlich tätig

  • Abschleppunternehmer, der aufgrund pr Auftrages/ pr Vertrages auf
    Anforderung der Polizei störende oder verunfallte Kfz abschleppt;
  • Bauunternehmer, der iA der Verwaltung Straßen baut/ repariert
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Wann kann die Handlung eines selbstständigen Verwaltungshelfers dem Staat zugerechnet werden kann

A

Werkzeugtheorie:

  • Je weniger Spielraum besteht
  • Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe

–> Desto eher ist von Verantwortung der Behörde, also Zurechnung auszugehen! Ist der handelnde lediglich Werkzeug
der Verwaltung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Prüfungsschema § 839 BGB, Art 34 GG

A

I. Haftungsbegründender TB
1. Jemand in Ausübung eines öff. Amtes
2. Verletzung einer einem Dritten ggü. obliegende Amtspflicht
3. Verschulden
4. Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden
(Vor allem bei Unterlassen!)
5. kein Ausschluss
II. Haftungsausfüllender TB
1. Ersatz des zurechenbar verursachten Schadens, § 249 ff BGB
2. gg. Anspruchsminderung bei Mitverschulden

III. Nicht Verjährt, §§ 195, 199 BGB
IV. Haftender Hoheitsträger
V. Rechtsweg
VI. Konkurrenzen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Jemand iSv Art. 34 GG

A

Meint den Haftungsrechtlichen Beamtenbegriff
I. Beamte im statusrechtlichen Sinne
II. Angestellte und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes
III. Personen die in einem sonstigen öff.-rechtl. Dienstverhältnis stehen (Soldaten, Zivis, Richter)
IV. Personen die in einem sonstigen öff.-rechtl. Amtsverhältnis stehen, das kein Dienstverhältnis ist (Parlamentsabgeordnete,
Bürgermeister etc.)

V. Privatpersonen, die mit der Ausübung öff. Gewalt betraut sind

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Muss der Schädiger namentlich benannt werden (§ 839 BGB/ 34 GG)

A

Nicht erforderlich den tatsächlichen Schädiger (Einzelperson) namentlich zu benennen, da es meistens schon gar nicht möglich ist.

Es genügt der Nachweis, dass überhaupt ein Amtsträger der in Anspruch genommenen Körperschaft gehandelt hat!!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

In Ausübung des anvertrauten Amtes (§ 839 BGB/ 34 GG)

A

Muss in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit gewesen sein
–> Äußerer und Innerer Funktionszusammenhang mit Amtsausübung

Äußerer Zusammenhang
Räumlich-zeitlich mit der öff-rechtl. Tätigung zusammenhängt
–> zB. nicht wenn außerhalb des Dienstes

Innerer Zusammenhang
Handlung ist Teil der hoheitlichen Tätigkeit (wertende Betrachtung)
Entfällt nicht nur wegen bloßen Vorsatzes, aber bei Handlung aus überwiegend persönlichen Gründen

Sonderfall: Zusammenhang besteht immer, wenn der Amtsträger gerade die Pflicht hatte dass u verhindern was er getan hat

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Herleitung von Amtspflichten

A

Können sich ergeben aus Gesetz, VO, Satzung, Innenrecht, ungeschriebenem Recht.

Wichtige Amtspflichten
1. Pflicht zum rechtmäßigem Verwaltungshandeln
2. Verkehrsregelungspflicht (Polizei/ Straßenverkehrsbehörden)
3. Verkehrssicherungspflicht (§ 7 VI BerlStrG)
3. Pflicht, keine tatbestandsmäßigen unerlaubten Handlungen iSv §
823 ff BGB zu begehen
4. Pflicht Auskünfte richtig, sachgerecht, vollständig und
unmissverständlich zu erteilen
5. Unterlassen immer dann, wenn die konkrete Pflicht zur Handlung
bestand

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

Drittgerichtetheit der Amtspflicht (§ 839 BGB/ Art. 34 GG)

A

I. Generelle Drittwirkung von Amtspflichten
hM (-) - aufgrund generell-abstrakten Charakters wird der
Normengeber nur im Interesse der Allgemeinheit tätig
–> Keine Haftung für rechtswidrige Normen (Aus. B-Pläne)

II. Schutzbereich der Norm

  1. Pers.: Adressat des VAs/ der Norm
  2. Sachl.: Sollte Amtspflicht den eingetretenen Schaden verhindern?

zB.: TÜV_Prüfplakete: Kontrolle schützt Verkehrstücktigkeit des Fahrzeuges zum Schutze der Verkehrsteilnehmer, nicht des Käufervermögens!!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

Verletzung einer Amtspflicht bei Handlung entsprechend einer Dienstanweisung (§ 839 BGB/ Art. 34 GG)

A

Nein, auch dann nicht, wenn die Handlung außenrechtswidrig ist! Es haftet dann der anweisende Amtsträger!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
22
Q

Verschulden iRd § 839 BGB/ Art. 34 GG

A

Maßstab: § 276 BGB, der pflichtgetreue Durchschnittsbeamte, aber
Erkundungspflicht!
Bezugspunkt: Amtspflichtverletzung, nicht Schaden oder Kausalität
–> Keine Anwendung von § 280 I 1 - Veschuldensvermutung!!

Ausschluss des Verschuldens:
1. Bei Zweifelhafter Rechtslage: sorgfältiger Prüfung und folgen einer
vertretbaren Rechtslage!

  1. Grds. nach billigender Entscheidung eines Kollegialgerichts
    - Vom Amtsträger kann nicht mehr verlangt werden als vom Gericht,
    selbst wenn die Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird
    - Anderes nur, wenn die billigende Entscheidung evident falsch oder
    grobe Ermessensfehler
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
23
Q

Ausschlussgründe, § 839 BGB

A

§ 839 I 2 BGB - Fahrlässigkeit
- Subsidiarität des Anspruchs.
- Nur, wenn auf keine andere Ersaztart. Allerdings kein Verweis auf
solche Gründe, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
in absehbarer Zeit realisierbar sind

§ 839 II BGB - Spruchrichterprivileg
Haftung für Schäden durch Verletzung iR eines Urteils in einer Rechtssache nur, wenn die Verletzung eine Straftat darstellt

§ 839 III BGB - Mitigationspflicht
Keine Ersatzpflicht bei vorsätzlicher/ fahrlässiger Unterlassung der Schadensabwendung durch Rechtsmittel

Wer den Leistungsbescheid nicht anzufechtet, kann sich nicht auf § 839 berufen –> Maßstab ist § 276 BGB.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
24
Q

Restriktive Anwendung des § 839 I 2 BGB

A

Thelos § 839 I 2 BGB: Soll der Angst des Beamten vor Haftung
entgegenwirken

–> Könnte zur ungerechtfertigten finanziellen Entlastung der öff. Hand in Fällen des Art. 34 GG führen

I. Keine Anwendung - Gleichstellung im Straßenverkehr
- ÖR-Teilnahme am Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme von
Sonderrechte
- Verletzung ÖR-Straßenverkerspflichten

II. Restriktive Auslegung –> Keine „anderweitigen Ansprüche“
- Ersatzansprüche gegen Amtsträger (Einheit der öff. Hand)
- Ersatzansprüche beruhend auf eig. Aufwendungen des Geschädigten
(Keine Privilegierung des Staates durch Aufwendungen des Gesch.)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
25
Q

§ 839 BGB Konkurrenzen

A

Verdrängt alle verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüche!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
26
Q

Rechtsfolge (§ 839 BGB/ Art. 34 GG)

A

I. Art des Schadensersatzes

  1. Nur Schadensersatz in Geld
    - Amtsträger kann als Privatperson nicht öff. rechtl. handeln
    - Art. 34 GG erweitert nur die Haftung des § 839 BGB
  2. Schmerzensgeld, § 253 II BGB

II. Haftender Verwaltungsträger
Die Körperschaft die dem Amtsträger die Aufgabe übertragen hatn

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
27
Q

Zuständiges Gericht bei Ansprüchen aus § 839 BGB/ 34 GG

A

Art. 34 3 GG: Ausschließlich die Zivilgerichte!

sachl. Zuständigkeit: Landgericht, § 71 II GVG

28
Q

Kann ZG Verwaltungshandeln prüfen, wenn dazu eine rechtskräftige Entscheidung des VG vorliegt?

A

Nein. Bindung des Zivilgerichts an die Verw.G Entscheidung gem. § 121 VwGO

29
Q

Aufbau § 59 ASOG Bln

A

I. Anwendbarkeit: Kein Ausschluss durch weitergehende Anrpüche
II. Haftungsbegründender TB
1. Maßnahme der Ordnungsbehörde/ Polizei, oder
2. Schadensverursachende Handlung
3. Unmittelbarkeit zwischen behörd. Maßnahme/ Beeinträchtigung
–> Kausalität!
III. Anspruchsberechtigter
IV. Haftungsausfüllender TB
Inhalt, Art, Umfang des Anspruchs

V. Keine Verjährung, § 62 ASOG - 3 Jahre

VI. Richtiger Schuldner, § 63 ASOG

VII. Rechtsweg, § 65 ASOG - ordentliche Gerichte

30
Q

Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei (§ 59 ASOG)

A

I. Weite Auslegung „Maßnahme“

  1. ungewollte/ nicht zielgerichtete Maßnahmen
  2. schlichtes Verwaltungshandeln
  3. Verkehrsregelungen durch technische Einrichtungen
  4. Unterlassen bei Rechtspflicht zur Handlung

II. Ordnungsbehörde/ Polizei
1. Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Stellung des § 59 ASOG und
Gleichstellung von Ordnungsbehörde/ Polizei
2. Nicht bei
- Repressives Handeln
- Aufstellen des Bebauungsplans
- Nicht-Ausbessern von Straßenschäden und Verletzung
Verkehrssicherungspflicht

31
Q

Schadensverursachendes Handeln (§ 59 ASOG)

A

I. § 59 II ASOG: Schaden durch rechtswidrige Maßnahme

II. § 59 I Nr. 1 ASOG: Schaden infolge rechtmäßiger
Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger, § 16 ASOG
–> analog: rechtm. Inanspruchnahme Anscheins/ Verdachtsstörer,
wenn Störer Anschein/ Verdacht nicht zu verantworten hatte

III. § 59 I Nr. 2 ASOG: Unbeteiligter durch rechtm. Maßnahme
IV. § 59 I Nr. 3 ASOG: Schaden durch Erfüllung einer
Hilfsverpflichtung aufgrund § 323 c StGB

V. § 59 III ASOG: Schaden durch freiwillige Mitwirkung oder
Zuverfügungstellen von Sachen

32
Q

Anspruchsberechtigter, § 59 ASOG

A

Grds. der durch die Maßnahme unmittelbar geschädigte

Bei Tötung die mittelbar Geschädigten, § 61 ASOG

33
Q

Haftungsausfüllender TB (§ 59 ASOG)

A

I. Nur Entschädigung in Geld, § 60 III ASOG

II. Grds. nur Vermögensschäden, § 60 I 1 ASOG

III. Schmerzensgeld gem. 60 II ASOG
Körper-, Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung, massive APR Verletzung

IV. Entgangener Gewinn/ mittelbare Schäden gem. § 60 I 2 ASOG
–> Nur zur Abwendung unbilliger Härten

V. Umfang,§ 60 V

  • Art und Vorhersehbarkeit des Schadens
  • Wurde der Geschädigte/ sein Vermögen im Ergebnis geschützt
  • Mitverschulden
34
Q

Prüfungsschema: Anspruch wegen enteignungsgleichem/ enteignendem Eingriff

A

I. AGL: Gewohnheitsrechtlicher Anspruch, § 74/ 75 EinlALR analog

II. Anwendbarkeit

III. Voraussetzungen

IV. Rechtsfolge

V. Verpflichteter: Begünstigter/ Eingreifender Hoheitsträger

VI. Zivilgericht, § 40 I, HS 1 VwGO (“Aufopferung)

35
Q

Anwendbarkeit § 74, 75 EinlALR auf enteignungsgleiche Eingriffe

A

enteignungsgleicher Eingriff: rechtswidrige Eingriffe ins Eigentum

I. Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen für Haftung bzgl.
schuldlos rechtswidrigen Verhaltens, zB.: § 59 II ASOG
–> § 839 BGB/ Art. 34 GG schließt den Anspruch nicht aus!

II. Ausschluss § 74, 74 EinlALR

  1. verfassungsrechtliche Gründen, bei formeller RW des Gesetzes
    - Enteignungsgesetz ohne Entschädigungsregelung
    - Unverhm. Inhaltsbestimmung wegen fehlender Ausgleichsregelung
  2. Bei rechtsw. Anwendung verfm. Enteignungsgesetze im Einzelfall
    zT.: Entschädigung analog EnschädigungsG
36
Q

Voraussetzungen § 74, 75 EinlALR bei enteignungsgleichem/ Enteignendem Eingriff!

A

I. Eingriff in Eigentum iSv Art. 14 GG
II. durch hoheitliche Maßnahme (auch qual. Unterlassen)
1. zT.: Wegnahme durch Unterlassen
2. zT.: Bei Bestehen einer Rechtspflicht zum Handeln
–> Nie bei legislatives Unrecht (formelle rechtswidrige Gesetzte)

III. Unmittelbarkeit des Eingriffs (Haftungsbeschränkung)
1. Keine wesentlichen Zwischenursachen
2. Realisierung typischer Gefahrenlage konkreter Betätigung von
Hoheitsgewalt
3. Schutzzweck der Norm
zB.: Abirren bei Militärischem Übungsschießen, Aussatvernichtung durch von städtischer Mülldeponie angelockter Vögel, B-Plan Erlass

IV. Enteignungswirkung (“Sonderopfer“)
Enteignende Wirkung - Enteignungsgleiche Wirkung

37
Q

Definition Enteignungsgleicher/ Enteignender Eingriff

A

Enteignungsgleich: Eingriff aufgrund rechtswidrigen
Verwaltungshandelns

Enteignend: Atypische und unvorhergesehene Nebenfolgen eines
rechtmäßigen Eingriff in Art. 14 GG

Abgrenzung zur Enteignung: Eingriff auf Grundlage des Art. 14 GG (Ziel und Zweckgerichteter Eingriff!)

38
Q

Sonderopfer bei Enteignungsgleicher Wirkung

A

Sonderopfer indiziert durch Rechtswidrigkeit

–> rw der Maßnahme führt zu rechtwidrigem Erfolg!

39
Q

Sonderopfer bei enteignender Wirkung

A

I. Spezielle Kriterien bei tatsächlichen Einwirkungen
1. Wertung der § 906 II 2 BGB (Beeinträchtigung durch ortsübliche
Nutzung anderer Grundstücke)
–> Immer dann, wenn eine Entschädigungspfllicht nach 906 BGB
bestünde
2. erweiterte Duldungspflicht wenn Störung im überwiegenden öff.
Interesse

II. Allgemein: Sonderopfer/ Unzumutbarkeit wegen Dauer/ Art/
Intensität/ Auswirkung

Achtung: Situationsgebundenheit des Eigentums zu Lasten des
Eigentümers!

40
Q

Rechtsfolge eines Anspruchs wegen enteignungsgleichem/ enteignendem Eingriff

A
  1. Substanzverlust + unmittelbare Folgeschäden. Kein entgangener
    Gewinn
  2. § 254 BGB analog
    Wenn vorrangiger verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz möglich, obj. zumutbar und die Nichteinlegung dem Betroffen subj. als Verschulden in eigener Sache vorgeworfen werden kann
  3. Enteignende Eingriffe immer vor dem Zivilgericht
  4. Enteignungsgleiche Eingriff
41
Q

Ansprüche aus öff. rechtlicher GOA, §§ 677 ff BGB analog

A

I. Abgrenzung pr. GoA - öR GoA

II. Anwendungsausschluss

III. Aufwendungsersatzanspruch, §§ 683, 677, 670 BGB analog

  1. Geschäftsbesorgung „für einen anderen“, § 677 BGB analog
  2. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, § 677 BGB analog
  3. Berechtigung oder sonstige Berechtigung, § 677 BGB analog

IV. Rechtsfolge
Aufwendungsersatz wie ein Beauftragter, §§ 683, 670 BGB

42
Q

Abgrenzung pr. GoA - öR GoA

A

Fraglich ist die Rechtsnatur des geführten Geschäfts, wenn der Geschäftsherr es selbst ausgeführt hätte

4 Fallgruppen:

  1. Bürger handelt für den Hoheitsträger –> ör-GoA
  2. Hoheitsträger handelt für Hoheitsträger –> ör-GoA
  3. Hoheitsträger handelt für Bürger –> pr. GoA
    hM.: selbst wenn Hoheitsträgers zur Erfüllung ör-Pflichten handelt
    aA.: Eine Handlung kann nicht privat und öffentlich sein, somit ör!
  4. Bürger handelt für Bürger –> pr. GoA
43
Q

Anwendungsausschluss (öR-GoA)

A

I. Umgehung von Zuständigkeitsvorschriften/ Regelungen zur
Tragung von Verwaltungskosten zwischen Hoheitsträgen
- Handeln unzuständiger Hoheitsträger verstößt grds. gegen Art. 20
- Ist der Hoheitsträger zuständig, muss er die Kosten tragen wenn es
keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gibt
–> Insbesondere Hoheitsträger handelt für Hoheitsträger

II. Abschließende Spezialregelung/ Fehlen einer erforderlichen
Kostenregelung
1. Gesetzlich geregelte Kostenersatzansprüche (zB. Brandschutz)
2. Vollstreckungskosten (Immer nur aufgrund einer EGL)
Kein Aufwendungsersatz nach GoA bei fehlender EGL/ nicht vorliegenden Voraussetzungen
–> Grds. Hoheitsträger für Bürger

44
Q

Geschäftsbesorgung für einen Anderen (ör-GoA)

A

I. Führen eines Geschäfts des Geschäftsherren (fremdes Geschäft)

II. mit Willen dies zu tun (Fremdgeschäftsführungswillen)

  1. obj. fremdes Geschäft - widerlegbare Vermutung
  2. auch fremdes Geschäft - widerlegbare Vermutung, solange nach äußerem Anschein das Geschäft auch einem Dritten zugute kommt
  3. Obj. eigenes/ neutrales Geschäft
    - Tatsächl. Willen des GF entscheidend, keine Vermutung
    - Fremdgeschäftsführungswillen muss nach außen deutlich werden
  4. Irrtümer über Person des GH unbeachtlich, § 686 BGB
  5. Nicht, bei Handeln für den GH aufgrund entgeltlichem Vertrag mit Dritten
45
Q

Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung, § 683 BGB analog

A

I. Im Interesse (obj. Nützlichkeit) und mit Willen des GH

II. oder im öffentlichen Interesse
Besonderes öff. Interesse das in der konkreten Situation der Private handelt
- öff. Interesse ist für öff. Aufgaben grds. notwendig
- grds. kein Interesse das Private anstelle der Behörde handelt

  1. Grds. bei echten Notfällen (Hoheitsträger kann nicht oder unterlässt
    pflichtwidrig)
  2. Ansonsten, wenn nach Abwägung ein Handeln geboten scheint
    Nie bei
    - Maßnahmen die spezifisch hoheitliche Befugnisse Voraussetzen
    - Verkürzung behördlicher Entscheidungsspielräume durch die GF
    - Wenn vorheriges suchen nach Rechtsschutz zumutbar war
46
Q

Ansprüche aus öff. rechtlichen Schuldverhältnissen

A

ÖR-Vertrag

  • Haftung nach § 62 VwVfG iVm BGB analog (dann auch § 280)
  • Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO

ÖR-Schuldverhältnis

  • Haftung nach allg. BGB-Vertragsrecht analog
  • Rechtsweg: § 40 II 1 HS 1 Var. 3 VwGO
47
Q

ÖR-Schuldverhältnisse

A

Grundlage ist die enge Beziehung von Bürger und Hoheitsträger.

Analoge Anwendung des Vertragsrechts, da gesteigerte Eingriffs- und Einflussmöglichkeit des Hoheitsträgers auf Spähre des Bürgers hat

I. Anerkannte Fälle
1. Öff. Rechtl. Verwahrung
Verwahrung begründet Obhutsverhältnis des Staates. BGB bzgl. Verwahrung und Leistungsstörungsrecht sind anwendbar.

  1. entgeltliche öff.-rechtl. Benutzungs- und Leistungsverhältnisse
    Bürger ist genauso schutzwürdig wie bei privatem Verhältnis
  2. Beamtenverhältnis

II. Weitere Fälle

48
Q

Weitere Fälle des öff.-rechtl. Schuldverhälntisses

A

Leitbild sind die anerkannten Fallgruppen!

I. Bei besonderen Obhutspflichten

II. Bei Gegenleistung des Bürgers

III. Bei besonderen Fürsorgepflichten (sehr eingeschränkt)

  • Zivildienstverhältnis (+)
  • Schuld-, Strafgefangenenverhältnis (-)
49
Q

Kennzeichen einer ör-Verwahrung

A
  1. Nicht das zur Verfügungstellen von Aufbewahrungsraum
  2. Geht um das in Obhutnehmen der Sache
    - in Besitz nehmen der Sache (unmittelbarer Besitz)
    - Ausschluss des Berechtigten von tatsächlicher Einwirkung

–> So zB nicht bei zur Verfügung stellen von Schließfächern, auch
nicht Bankschließfächer mit 2. Schlüssel

50
Q

Haftungsbeschränkung iRv ör-Schuldverhältnissen

A

I. Grundsätzliche Zulässigkeit

  • Haftungsrechtliche Besserstellung des Bürgers darf nicht zur„Überhaftung“ der öffentlichen Hand führen.
  • analoge Anwendung der §§ 275, 278, 280 BGB rechtfertigt analoge Anwendung vertraglicher Haftungsbschränkungs-Grundsätze

II. Grenzen des Haftungsausschlusses
1. Formelle Hinsicht: Haftungsbegrenzung muss in gleicher Art und
Weise, wie die Regelung des ör-Schuldverhältnisses.
2. Materielle Hinsicht:
- sachliche Rechtfertigung
- Verhältnismäßigkeit (Rückgriff auf BGB-Wertungen erlaubt)
–> §§ 307 ff finden Anwendung!!

51
Q

Öff. Rechtlicher Erstattungsanspruch

A

Ungeschriebenes Gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut eigener Art (also nicht § 812 ff BGB analog. Lediglich nach Vorgabe des § 812 BGB)

I. Anwendbarkeit
Vorrang spezialgesetzlicher Regelunge
- § 49 a VwVfG/ Beamtenrecht

I. Etwas erlangt
II. Durch Leistung/ Auf sonstige Art und Weise
III. Ohne Rechtsgrund
IV. Kein Ausschluss

52
Q

AGL des ungeschriebenen ör-Unterlassungsanspruchs

A

Herleitung str., aber nur darzustellen, nicht zu entscheiden

zT.: eigenständiger (Hilfs-) Anspruch anolg § 1004 BGB

zT.: unselbstständiger Anspruch aus der Abwehrfunktion der
Freiheitsgrundrechte

Aber: Streitentscheidung nicht erforderlich:

  • Rechtsinstitut ist anerkannt (Schutz subjektiver Recht kann im ÖR nicht geringer sein als im PR Recht)
  • Voraussetzungen sind unstreitig
53
Q

Anspruchsvoraussetzungen - ungeschriebene ör-Unterlassungsanspruch

A

I. Abzuwehrendes Handeln öff. rechtl.
–> Erlass eines VAs oder schlichtes Verwaltungshandeln

II. Beeinträchtigung eines subj. Rechtes

III. Haftungsbegründende Kausalität (wenn problematisch)

IV. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung/ keine Duldungspflicht
–> reglm. bei Rechtwidrigkeit des Eingriffs

V. Angriff dauert an oder steht unmittelbar bevor
–> Wiederholungsgefahr wird durch Erstbegehung indiziert!

54
Q

Öff. Rechtliche Leistungsbeziehung iR des öR Erstattungsanspruch

A

I. Immer bei Überzahlung iR öff. rechtlicher Leistungsbeziehungen

II. P.: Kein öff. rechtliche Leistungsbeziehung (fehlgeleitete Zahlung)
1. zT.: abstellen auf Zweck der Leistung
2. zT.: Abstellen auf den intendierten Empfänger
(-) bei fehlgeleiteter Zahlung/ Irrtum über Leistungsempfänger

55
Q

Rechtsfolge ÖR Erstattungsanspruch

A

I. Herausgabe des Erlangten/ tatsächlich gezogener Nutzung

II. Anwendbarkeit der Entreicherungseinrede
Eigenes Rechtsinstitut, also keine Analogie zu § 818 III BGB.

Abwägung zwischen Vertrauensgrundsatz und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 GG)

  • Hoheitsträger kann sich wegen Art. 20 GG nicht auf Entreicherung berufen
  • Bürger ist grds. schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtsgrundlosigkeit nicht mehr schutzwürdig
    • -> Vergl.: § 12 BBesG, § 49 a II 2 VwVfG, § 52 II BeamtVG
56
Q

Rechtsweg des öff. rechtl. Erstattungsanspruchs

A

Als allg. Leistungsklage vor dem VG.
–> deshalb auch öff. rechtliche Leistungsbeziehung

Anspruch auf Leistung besteht wenn die Voraussetzungen des öff. rechtl. Erstattungsanspruchs vorliegen!

57
Q

Entschädigung bei Auferlegung eines Sonderopfers durch Duldungspflicht

A
  1. Inanspruchnahme von Nichtstörern
  2. Anspruch aus Spezialgesetzten
  3. Ansprüche wegen Eigentumseingriffen
  4. Eingriffe in Art. 2 II GG: Ausopferungsanspruch
  5. Folgenentschädigungsanspruch (FBA)
58
Q

Abwehransprüche (Staatshaftungsrecht)

A

I. ungeschriebene ör-Unterlassungsanspruch (allg. Leistungsklage)
Gegner soll Störungshandlung einstellen

II. Beseitigungsanspruch
Gegner muss etwas tun um eine Störung zu beseitigen

  1. Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, § 113 I 2 VwGO
    (Annexantrag)
    –> Beseitigung der Folgen eines VAs
  2. schlichter (Folgen)Beseitigungsanspruch (Allg. Leistungsklage)
    –> Fortdauernde Beeinträchtigung durch schlichtes
    Verwaltungshandeln
59
Q

Abwehr ehrkränkender Äußerungen - Zulässigkeitsprobleme

A

I. Klageart:

  1. Wenn Widerruf verlangt - Leistungsklage
  2. Wenn Unterlassen verlangt - Unterlassungsklage

II. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
1. Streitentscheidende Norm hilft nicht, da sowohl ZR als auch ÖR
2. Abzustellen ist auf den Sachzusammenhang:
- amtliche Erklärung iZ mit hoheitlicher Tätigkeit - ÖR
Ausnahme: So offensichtl. privat, dass keine Zurechnung zum Staat
- amtliche Äußerung iZm fiskalischer Tätigkeit - PR
Leitentscheidung BGH: Äußerung Lieferer hätte sich durch falsche
Angaben Überzahlung verschafft
- nichtamtliche Äußerungen - PR

III. Anspruchsgegner: Hoheitsträger wenn Zurechnung möglich

60
Q

Abwehr ehrkränkender Äußerungen - Was kann angegriffen werden

A

Nach hM.: Nur Bekämpfung von Tatsachenbehauptungen

Nicht über Art. 5 GG –> Schütz den Staat nicht

Aber: Staat kann nicht gezwungen werden „amtliche Einschätzungen“ zu widerrufen!

61
Q

Anspruchsgrundlage (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch

A

Herleitung:
Nicht § 113 I 2/ 80 V 3 VwGO, da lediglich verfahrensrechtliche Vorschriften!

zT.: eigenständiger (Hilfs-) Anspruch analg § 1004 BGB
zT.: unselbstständiger Anspruch aus der Abwehrfunktion der Freiheitsgrundrecht

  • -> Aber: Streitentscheidung nicht erforderlich:
  • Rechtsinstitut ist anerkannt (Schutz subjektiver Recht kann im ÖR nicht geringer sein als im PR Recht)
  • Voraussetzungen sind unstreitig
62
Q

Anwendbarkeit des FBA

A

Grds. immer dann, wenn die Beseitigung einer Folge eines aktiven Handelns bedarf!

P.: Beseitigung bedarf der Handlung eines Dritten

mM.: Nicht Anwendbar
Lösung über „Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten da der Staat an Gesetzesvorbehalt gebunden ist

hM.: hM.: Abhängig

  • iV: Antragssteller - Behörde –> FBA
  • iV: Behörde - zu Verplfichtender Dritter –> EGL erforderlich!
63
Q

Anspruchsvoraussetzungen FBA

A

I. öff.-rechtliches Handeln
–> VA Erlass/ Vollzug, schlichte Verw. Handeln

II. andauernde Beeinträchtigung eines subj. rechtes

III. derzeitige Beeinträchtigung dem hoheitsträger zurechenbar

IV. Rechtswidrige Beeinträchtigung/ keine Duldungspflicht

V. Kein Ausschluss

V. Rechtsfolge

64
Q

Derzeitige Beeinträchtigung dem hoheitsträger zurechenbar (FBA)

A

Haftungsbegründende Kausalität
–> ist hoheitliches Handeln für jetzige Beeinträchtigung überhaupt
noch ursächlich?

P.: Mittelbare Verursachung
(Verbleiben Obdachloser in Wohnung nach Ablauf der Zuweisung, Störung durch Nutzung öff. Sachen

Zurechenbarkeit:
Grds. sind solche Beeinträchtigungen Zurechnbare, die die typische Realisierung der von der Behörde geschaffenen Gefahrenlage sind

Missbräuchliche Nutzung ist nicht zurechenbar, wenn die Behörde das ihr Zumutbare zur Verhinderung getan hat (Verbotsschild mag reichen)

65
Q

Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung/ Keine Duldungspflicht (FBA)

A

I. Entscheidend ist der Zustand (Erfolgsunrecht) nicht die Handlung!
Aber, Handlungsunrecht begründet oft Erfolgsunrecht (zB. VA)

II. Rechtwidrigkeit besteht, wenn der jetzige Zustand nicht zu Dulden
ist (keine Duldungspflichtig besteht)

  1. Duldungspflicht aus VA, wenn dieser
    - nicht nichtig ist
    - noch wirksam und vollziehbar ist
  2. Duldungspflicht wegen Verzicht aus Vertrag/ Gesetz
66
Q

Kein Ausschluss des FBAs

A

Bei Ausschluss, evt. Anspruch auf Billigkeitsentschädigung

I. Mitverschulden des Antragstellers, § 254 BGB analog (str.)

II. Rechtliche/ Tatsächliche Unmöglichkeit der Beseitigung
- Bei Vorgehen gegen Dritte muss gegen den Dritten vorgegangen
werden dürfen. (EGL für Einschreiten muss vorliegen)
- Grds. Ermessensreduzierung auf 0 bzgl. der Entscheidung gegen
Dritte einzuschreiten aufgrund des rw-Verhaltens der Behörde

III. Unzumutbarkeit der Beseitigung

IV. Verwirkung oder sonstige unzulässige Rechtsausübung
–> Hier keine Billigkeitsentschädigung

67
Q

Rechtsfolge (FBA)

A

I. Grundsatz: Wiederherstellung des früheren Zustandes
1. Kein Schadensersatz (Naturalrestitution)
Früherer Zustand, nicht der der jetzt bestehen würde!!

  1. Pflicht zur Beseitigung der adäquat kausal verursachten Folgen

II. Ausnahmsweise: Billigkeitsentschädigung
Wenn der Widerherstellungsanspruch wegen Mitverschulden ausgeschlossen ist (Rechtsgedanke § 74 II 3 VwVfG, § 906 II 2 BGB)

Ob auch bei Unmöglichkeit/ Unzumutbarkeit ist strittig (Rechtsgedanke § 251 BGB)