Staatshaftung Flashcards
Ziele iRd Staatshaftungsrechts
- Anspruch gerichtet auf Geldzahlung (= ör Ersatzleistungen)
- Abwehr- und Beseitigungsansprüche
Staatshaftungsansprüche auf Geldzahlung
I. Schadensersatz (volle Kompensation)
- Rechtswidriges/ schuldhaftes Handeln
- aus Delikt, § 839 BGB/ Art 34 GG)
- § 280 ff BGB bei öff. rechtl. Vertrag/ Schuldverhältnis - Schaffung einer Gefahrenquelle (zB.: § 7 StVG, § 33 LuftVG)
II. Entschädigung (idR kein entgangener Gewinn/ Schmerzensgeld)
- rechtswidriges Handeln (obj. Unrechtshaftung)
- Bei Auferlegung eines Sonderopfers durch Duldungsplficht
III. ÖR- Erstattungsanspruch
IV. ÖR GoA
Abgrenzung § 839 BGB iVm Art. 34 GG und § 839 BGB
§ 839 BGB ist der Anspruch, Art. 34 GG erweitert lediglich den Täterkreis und leitet die Haftung des Beamten auf den Staat über
I. Nur § 839:
Beamter im statusrechtlichen Sinne handelt nicht öffentlich-rechtlich
–> lediglich persönlichen Haftung des Beamten
II. § 839 BGB iVm Art. 34 GG: „Jemand“ bei ör Tätigkeit
- Entscheidend ist nicht der Zweck staatlichen Handelns, sondern die
gewählte Handlungsform
- Zuordnung nach allg. Kriterien (Subordinations-, Interessen-,
Sonderrechtstheorie)
Fragen iRd Abgrenzung privatrechtliches/ öffentliches Handeln (Staatshaftungsrecht)
- Zuordnung von Normen (Ist die Norm ör-rechtlich)
Sonderrechtstheorie, Subordinationstheorie, Interessentheorie - Zuordnung ambivalenter Rechtsinstitute (Handelt es sich um ein ör
Rechtsinstitut?)
Rechtsinstitute, die ihrer Art nach sowohl im öffentlichen als auch im privaten Recht vorkommen (Ö-Recht hat viele Rechtsinstitute aus dem Privatrecht übernommen) - Zuordnung von Handlungen (Liegt ör Handeln vor?)
Ambivalente Rechtsinstitute
- vertragliche/ vertragsähnliche Ansprüche
Rechtsnatur des Anspruchs richtet sich nach Rechtsnatur des Vertrages (wenn öff-rechtlich dann öff-rechtlich) - Abwehransprüche (= auf Unterlassen, Störungsbeseitigung)
Actus-contrarius: Rechtsnatur des Abwehranspruchs teilt Rechtsnatur
der störenden Handlung - Rückforderungsansprüche (Hrsg. einer ungerechtf. Bereicherung ..)
Actus-contraris:: RückforderungsA teilt Rechtsnatur der Leistung - Ansprüche aus GoA
Ör GoA nach hM, wenn das Geschäft, hätte es der Geschäftsherr selbst vorgenommen, ör Natur gewesen wäre.
Prüfungsschema: Vorliegen einer öff-rechtlichen Handeln
Immer Ör Handeln, wenn das Handeln aufgrund einer ör Norm erfolg.
Sonst: Abgrenzungskriterien
- War die Handlungsform eindeutig hoheitlich?
- Anwendbarkeit der 2-Stufentheorie?
- Sachzusammenhang
ÖR wenn Zusammenhang mit Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Fallgruppe: Fahrten mit Kfz; Äußerungen vor Mitgliedern der Vw;
Immissionen; Ausübung des Hausrechts - Notfalls: Zweifelsregelung
Handelt ein Hoheitsträger und lässt sich der Wille zu pr Handeln nicht eindeutig feststellen, so ist im Zweifel von öf Handeln auszugehen.
Fallgruppen privatrechtlichen Handelns von Hoheitsträgern
I. Verwaltungsprivatrecht (Erfüllung unmittelbarer öffentlicher
Aufgaben in Formen des Privatrechts, zB Stadtwerke-GmbH)
II. Fiskalische Hilfsgeschäfte
Bedarfsdeckung, zB Kauf von Büromaterial
III. Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit
zB. Betrieb von auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmen einschließlich Vermögensverwaltung und Vermögensverwertung (zB Verkauf staatlichen Eigentums)
Zweistufentheorie
Anwendung im Leistungrecht:
- „Ob“ einer staatlichen Leistung ist ÖR und per VA zu entscheiden
- „Wie“ der Leistung (= Abwicklung; 2. Stufe) ist umstr.:
Anwendungsfälle:
1. Subventionsrecht
- Einstufige Vergabe durch VA oder ör Vertrag ist denkbar
- Aber, Subventionen in Form verlorener Zuschüsse können nur öff-
rechtl vergeben, da pr Formen nicht zur Verfügung steht
- Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen
- Stufe = Zulassung durch VA; 2. Stufe = zB Abschluss eines Mietvertrages
- uU Auswahlentscheidungen eines Hoheitsträgers im Zusammenhang mit pr Geschäften
Subventionen in Form von verlorenen Zuschüssen
Subventionen, die bei ordnungsgemäßer Verwendung nicht zurückgezahlt werden müssen
Wann liegt ein öff.-rechtl. Handeln trotz des Einschaltens Privater vor?
Einschalten von
I. Beliehenen
zB Sachverständiger des TÜV, Bezirksschornsteinfeger, Prüfingenieur für Baustatik, Flug-/ Schiffskapitäne, Jagdaufsehr, Post bei Zustellungen
II. Verwaltungshelfern
Beliehener
Natürliche oder juristische Personen, die einzelne hoheitliche Verwaltungsaufgaben in eigener Verantwortung und im eigenen Namen wahrnehmen
- Treten nach außen als selbstständige Behörde iSd § 1 VwVfG auf
- Können iR ihrer Kompetenzen VAs erlassen, Gebühren erheben und
sonstige hoheitliche Maßnahmen treffen - Nur iR der Eingriffsverwaltung, nicht der Leistungsverwaltung
Verwaltungshelfer
Helfen dem Hoheitsträger lediglich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe. Zuständigkeit und die Verantwortung für die Aufgabe verbleibt beim Hoheitsträger
Verwaltungshelfer = Erfüllungsgehilfe
sein Handeln wird dem Hoheitsträger unmittelbar zugerechnet
Arten von Verwaltungshelfern
Unselbstständige“ („statusmäßige“) Verwaltungshelfer
Personen, die im Einzelfall bei der Erfüllung ör Aufgaben unmittelbar nach Anweisung der Verwaltung ohne eigene Entscheidungsgewalt einzelne Hilfstätigkeiten wahrnehmen; = Werkzeuge der Verwaltung
–> zB Schülerlotsen, Ordnungsschüler, in Anspruch genommene Nichtstörer, hoheitliche Heranziehung Privater
„Selbstständige“ („Funktionale“) Verwaltungshelfer
Sonderfall des Privaten, der für den Hoheitsträger aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder aufgrund bloßer Absprache tätig sind; sind freiwillig und eigenverantwortlich tätig
- Abschleppunternehmer, der aufgrund pr Auftrages/ pr Vertrages auf
Anforderung der Polizei störende oder verunfallte Kfz abschleppt; - Bauunternehmer, der iA der Verwaltung Straßen baut/ repariert
Wann kann die Handlung eines selbstständigen Verwaltungshelfers dem Staat zugerechnet werden kann
Werkzeugtheorie:
- Je weniger Spielraum besteht
- Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe
–> Desto eher ist von Verantwortung der Behörde, also Zurechnung auszugehen! Ist der handelnde lediglich Werkzeug
der Verwaltung
Prüfungsschema § 839 BGB, Art 34 GG
I. Haftungsbegründender TB
1. Jemand in Ausübung eines öff. Amtes
2. Verletzung einer einem Dritten ggü. obliegende Amtspflicht
3. Verschulden
4. Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden
(Vor allem bei Unterlassen!)
5. kein Ausschluss
II. Haftungsausfüllender TB
1. Ersatz des zurechenbar verursachten Schadens, § 249 ff BGB
2. gg. Anspruchsminderung bei Mitverschulden
III. Nicht Verjährt, §§ 195, 199 BGB
IV. Haftender Hoheitsträger
V. Rechtsweg
VI. Konkurrenzen
Jemand iSv Art. 34 GG
Meint den Haftungsrechtlichen Beamtenbegriff
I. Beamte im statusrechtlichen Sinne
II. Angestellte und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes
III. Personen die in einem sonstigen öff.-rechtl. Dienstverhältnis stehen (Soldaten, Zivis, Richter)
IV. Personen die in einem sonstigen öff.-rechtl. Amtsverhältnis stehen, das kein Dienstverhältnis ist (Parlamentsabgeordnete,
Bürgermeister etc.)
V. Privatpersonen, die mit der Ausübung öff. Gewalt betraut sind
Muss der Schädiger namentlich benannt werden (§ 839 BGB/ 34 GG)
Nicht erforderlich den tatsächlichen Schädiger (Einzelperson) namentlich zu benennen, da es meistens schon gar nicht möglich ist.
Es genügt der Nachweis, dass überhaupt ein Amtsträger der in Anspruch genommenen Körperschaft gehandelt hat!!
In Ausübung des anvertrauten Amtes (§ 839 BGB/ 34 GG)
Muss in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit gewesen sein
–> Äußerer und Innerer Funktionszusammenhang mit Amtsausübung
Äußerer Zusammenhang
Räumlich-zeitlich mit der öff-rechtl. Tätigung zusammenhängt
–> zB. nicht wenn außerhalb des Dienstes
Innerer Zusammenhang
Handlung ist Teil der hoheitlichen Tätigkeit (wertende Betrachtung)
Entfällt nicht nur wegen bloßen Vorsatzes, aber bei Handlung aus überwiegend persönlichen Gründen
Sonderfall: Zusammenhang besteht immer, wenn der Amtsträger gerade die Pflicht hatte dass u verhindern was er getan hat
Herleitung von Amtspflichten
Können sich ergeben aus Gesetz, VO, Satzung, Innenrecht, ungeschriebenem Recht.
Wichtige Amtspflichten
1. Pflicht zum rechtmäßigem Verwaltungshandeln
2. Verkehrsregelungspflicht (Polizei/ Straßenverkehrsbehörden)
3. Verkehrssicherungspflicht (§ 7 VI BerlStrG)
3. Pflicht, keine tatbestandsmäßigen unerlaubten Handlungen iSv §
823 ff BGB zu begehen
4. Pflicht Auskünfte richtig, sachgerecht, vollständig und
unmissverständlich zu erteilen
5. Unterlassen immer dann, wenn die konkrete Pflicht zur Handlung
bestand
Drittgerichtetheit der Amtspflicht (§ 839 BGB/ Art. 34 GG)
I. Generelle Drittwirkung von Amtspflichten
hM (-) - aufgrund generell-abstrakten Charakters wird der
Normengeber nur im Interesse der Allgemeinheit tätig
–> Keine Haftung für rechtswidrige Normen (Aus. B-Pläne)
II. Schutzbereich der Norm
- Pers.: Adressat des VAs/ der Norm
- Sachl.: Sollte Amtspflicht den eingetretenen Schaden verhindern?
zB.: TÜV_Prüfplakete: Kontrolle schützt Verkehrstücktigkeit des Fahrzeuges zum Schutze der Verkehrsteilnehmer, nicht des Käufervermögens!!
Verletzung einer Amtspflicht bei Handlung entsprechend einer Dienstanweisung (§ 839 BGB/ Art. 34 GG)
Nein, auch dann nicht, wenn die Handlung außenrechtswidrig ist! Es haftet dann der anweisende Amtsträger!
Verschulden iRd § 839 BGB/ Art. 34 GG
Maßstab: § 276 BGB, der pflichtgetreue Durchschnittsbeamte, aber
Erkundungspflicht!
Bezugspunkt: Amtspflichtverletzung, nicht Schaden oder Kausalität
–> Keine Anwendung von § 280 I 1 - Veschuldensvermutung!!
Ausschluss des Verschuldens:
1. Bei Zweifelhafter Rechtslage: sorgfältiger Prüfung und folgen einer
vertretbaren Rechtslage!
- Grds. nach billigender Entscheidung eines Kollegialgerichts
- Vom Amtsträger kann nicht mehr verlangt werden als vom Gericht,
selbst wenn die Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird
- Anderes nur, wenn die billigende Entscheidung evident falsch oder
grobe Ermessensfehler
Ausschlussgründe, § 839 BGB
§ 839 I 2 BGB - Fahrlässigkeit
- Subsidiarität des Anspruchs.
- Nur, wenn auf keine andere Ersaztart. Allerdings kein Verweis auf
solche Gründe, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
in absehbarer Zeit realisierbar sind
§ 839 II BGB - Spruchrichterprivileg
Haftung für Schäden durch Verletzung iR eines Urteils in einer Rechtssache nur, wenn die Verletzung eine Straftat darstellt
§ 839 III BGB - Mitigationspflicht
Keine Ersatzpflicht bei vorsätzlicher/ fahrlässiger Unterlassung der Schadensabwendung durch Rechtsmittel
Wer den Leistungsbescheid nicht anzufechtet, kann sich nicht auf § 839 berufen –> Maßstab ist § 276 BGB.
Restriktive Anwendung des § 839 I 2 BGB
Thelos § 839 I 2 BGB: Soll der Angst des Beamten vor Haftung
entgegenwirken
–> Könnte zur ungerechtfertigten finanziellen Entlastung der öff. Hand in Fällen des Art. 34 GG führen
I. Keine Anwendung - Gleichstellung im Straßenverkehr
- ÖR-Teilnahme am Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme von
Sonderrechte
- Verletzung ÖR-Straßenverkerspflichten
II. Restriktive Auslegung –> Keine „anderweitigen Ansprüche“
- Ersatzansprüche gegen Amtsträger (Einheit der öff. Hand)
- Ersatzansprüche beruhend auf eig. Aufwendungen des Geschädigten
(Keine Privilegierung des Staates durch Aufwendungen des Gesch.)
§ 839 BGB Konkurrenzen
Verdrängt alle verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüche!
Rechtsfolge (§ 839 BGB/ Art. 34 GG)
I. Art des Schadensersatzes
- Nur Schadensersatz in Geld
- Amtsträger kann als Privatperson nicht öff. rechtl. handeln
- Art. 34 GG erweitert nur die Haftung des § 839 BGB - Schmerzensgeld, § 253 II BGB
II. Haftender Verwaltungsträger
Die Körperschaft die dem Amtsträger die Aufgabe übertragen hatn