Prüfungsaufbau Flashcards

1
Q

Die Zuständigkeit

A

Bei Unzuständigkeit: § 17 a GVG (Verweisung, nicht Unzulässigkeit)
–> Verweisung bindet das Gericht, nicht die Parteien!

  1. Sachliche Zuständigkeit
    - Erst-instanzliche Zuständigkeit innerhalb des richtigen Rechtsweges
    –> §§ 45 (VG), 47 (Normenkontrolle), 48 (OVG), 50 VwGO
    (BVerfG)
  2. Örtliche Zuständigkeit

–> Sachliche und Örtliche Zuständigkeit begründen ausschließliche Zuständigkeit. Kein Veränderung möglich!

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2
Q

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

A

Obersatz: Zulässigkeit der Klage vor dem VG, da bei nicht-vorliegen keine Unzulässigkeit (lediglich Unzuständigkeit - § 17 a VwVfG)

  1. Keine Aufdrängende Sonderzuweisung
  2. öffentlich-rechtliche Streitigkeit
  3. nicht verfassungsrechtlicher Art
  4. Keine abdrängende Sonderzuweisung
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3
Q

Aufdrängende Sonderzuweisung

A

§ 54 I BeamtStG (Landesbeamte)

§ 126 BBG (Bundesbeamte)

§ 54 BAFöG

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4
Q

öffentlich rechtliche Streitigkeit

A

§ 40 I VwGO:
I. Theorien
1. Sonderrechtstheorie (h.M. Lit)
Wenn die streitentscheidende Norm eine des Öffentlichen Rechts
2. Subordinationstheorie (h.M. Rspr)
Wenn der Staat in einem Über-Unterordnungsverhältnis auftritt
3. Interessentheorie (Ulpian) → krasse mM
Handelt im Staatsinteresse

II. Anknüpfung (Wenn die Abgrenzungstheorien verfehlen)
Sachzusammenhang zum ÖR oder ZR

III. Im Zweifel: öffentlich Rechtlich (letzte Rettung!!)

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5
Q

Verfassungsrechtliche Streitigkeit

A

Vorraussetzung: Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

  1. Formell:
    Beide Streitsubjekte sind Verfassungsorgane/ am Verfassungsleben beteiligte Organe, Einrichtung mit Staatsqualität
  2. Materiell:
    Unter Auslegung/ Anwendung von Staatsverfassungsrecht um die Abgrenzung verfassungsrechtlicher Kompetenzen

–> Zwei Verfassungsorgane streiten über Verfassungsrecht

Ausn: Streit so stark von Verfassungsrecht geprägt, dass allein deswegen eine verfassungsrechtliche Streitigkeit anzunehmen ist

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6
Q

Abdrängende Sonderzuweisung

A
  1. an die ordentlichen Gerichte
    a) Verfassungsrecht
    - Art 14 III 4 GG: Ansprüche wegen Höhe Enteignungs-Entschädigung
    - Art 34 3 GG: Staatshaftung

b) einfach gesetzlich
- § 40 II 1 VwGO (Aufopferung, Bürgeransprüche aus öff-r Verwahrungsverhältnissen, Schadensersatz des Bürger bei Verletzung öff-r Pflichten)
- § 68 OWiG: Bußgeldbescheide
- § 23 I EGGVG Justizverwaltungsmaßnahmen

  1. Disziplinar-/Berufsgerichte: § 61 DRiG Bundesrichter
  2. Sozialgerichte: § 51 SGG: Sozialhilfe, Sozialversicherung
  3. Finanzgerichte: § 33 FGO: Manche Abgabenangelegenheiten
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7
Q

Statthafte Klageart

A

§ 88 VwGO: Richtet sich nach dem berechtigten Klägerinteresse

Hier Unterscheidung zwischen Klagearten
–> Feststellungsklage/ Anfechtung/ Leistung etc..

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8
Q

Klagebefugnis - Funktion

A

§ 42 II VwGO
–> Ausschluss von Popular- und Interessenklagen

Kein Recht auf rechtmäßiges Verwaltungshandeln. Verwaltungsklage soll lediglich subjektiver Rechte schützen!

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9
Q

Klagebefugnis - Prüfung

A

Möglichkeitstheorie:
Verletzung der Klägerrechte muss möglich sein
(nur nicht wenn: dem Kläger offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise das behauptete Recht zusteht/ besteht)

  1. Grundlage subj. Rechte
  2. Adressatentheorie
  3. Schutznormtheorie
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10
Q

Grundlagen Subjektive Rechte

A
  • Grundrechte
  • sonstige Drittschützende Normen
  • Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen
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11
Q

Adressatentheorie

A

Adressat eines belastenden VAs ist immer möglicherweise in seinen Rechten verletzt. (Art. 2 GG, andere GGs)

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12
Q

Schutznormtheorie

A

Subjektives Recht aufgrund einer Drittschützenden Norm

  1. Drittschützende Norm
    - individualisierbare Interessen faktisch schützt (nicht nur Schutz der
    Allgemeinheit)
    - und dazu bestimmt ist diesem Schutz zumindest auch zu dienen
  2. Die Norm muss auch Klägerschützend sein
    P: In wie weit Freiheitsgrundrechte Leistungsansprüche vermitteln
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13
Q

Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO

A
  • § 78 I VwGO: Gegen Rechtsträger
  • § 78 II VwGO: Gegen Behörde, wenn Landesrecht so bestimmt
  1. Anwendbarkeit, § 78
    - Wortlaut: Anfechtungs + Verpflichtungsklage
    - allg. leistungs + Feststellungsklage (-), Rechtsträgerprinzip gilt
    - analog im Vorläufigen Rechtsschutz
    - analog bei sonstigen VA Klagen (gut vertretbar)
  2. Anwendbarkeit , § 78 II
    - nicht bei Bundesbehörden
    - nicht in Berlin, (Keine Ermächtigung im AG VwGO)
  3. Beliehene: Immer selbst
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14
Q

Beteiltigen- und Prozessfähigkeit

A

Beteiligten Fähigkeit, § 61 VwGO

Prozessfähigkeit, § 62 VwGO

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15
Q

Wann liegt eine Vereinigung iSv § 61 Nr. 2 VwGO vor

A

§ 61 Nr. 2 knüpft an die Teil-Rechtsfähigkeit an
–> Sind nicht-juristischen Personen im Einzelfall Rechte eingeräumt, müssen diese auch prozessual durchsetzbar sein.

I. Eine Vereinigung bedarf

  • ein Mindestmaß an innerer Organisation
  • Dauerhaftigkeit

II. Ihr müssen weiterhin „Rechte zustehen können“
Das Recht muss der Vereinigung gerade im Hinblick auf den konkreten Verfahrensgegenstand zustehen können.

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16
Q

Vereinigung iSv § 62 III VwGO

A

I. Jede juristische Personen
II. Jede Teil-Rechtsfähige Vereinigungen und juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts

Müssen durch ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände, sonstige Beauftragte vertreten werden

17
Q

Klagegegner der Allg. Leistungsklage

A

§ 78 VwGO ist nicht anwendbar (Lex Speciales)

Klagegner ist nach „allg. Prozessgrundsätzen“ der Rechtsträger der erlassenden Behörde

18
Q

Vorliegen öffentlich rechtlichen Handelns

A

I. Immer wenn Handlung aufgrund öffentlich rechtlicher Norm

II. Wenn Handlung ohne berechtigende öffentlich rechtliche Norm

  1. Handelnder ist öffentlich rechtlich, und
  2. Zusatzkriterium (1 muss erfüllt sein)
    - eindeutig öffentlich rechtliche Handlungsform (zB. VA.), oder
    - 2-Stufen Theorie, oder
    - Sachzusammenhang