Prüfungsaufbau Flashcards
Die Zuständigkeit
Bei Unzuständigkeit: § 17 a GVG (Verweisung, nicht Unzulässigkeit)
–> Verweisung bindet das Gericht, nicht die Parteien!
- Sachliche Zuständigkeit
- Erst-instanzliche Zuständigkeit innerhalb des richtigen Rechtsweges
–> §§ 45 (VG), 47 (Normenkontrolle), 48 (OVG), 50 VwGO
(BVerfG) - Örtliche Zuständigkeit
–> Sachliche und Örtliche Zuständigkeit begründen ausschließliche Zuständigkeit. Kein Veränderung möglich!
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Obersatz: Zulässigkeit der Klage vor dem VG, da bei nicht-vorliegen keine Unzulässigkeit (lediglich Unzuständigkeit - § 17 a VwVfG)
- Keine Aufdrängende Sonderzuweisung
- öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- nicht verfassungsrechtlicher Art
- Keine abdrängende Sonderzuweisung
Aufdrängende Sonderzuweisung
§ 54 I BeamtStG (Landesbeamte)
§ 126 BBG (Bundesbeamte)
§ 54 BAFöG
öffentlich rechtliche Streitigkeit
§ 40 I VwGO:
I. Theorien
1. Sonderrechtstheorie (h.M. Lit)
Wenn die streitentscheidende Norm eine des Öffentlichen Rechts
2. Subordinationstheorie (h.M. Rspr)
Wenn der Staat in einem Über-Unterordnungsverhältnis auftritt
3. Interessentheorie (Ulpian) → krasse mM
Handelt im Staatsinteresse
II. Anknüpfung (Wenn die Abgrenzungstheorien verfehlen)
Sachzusammenhang zum ÖR oder ZR
III. Im Zweifel: öffentlich Rechtlich (letzte Rettung!!)
Verfassungsrechtliche Streitigkeit
Vorraussetzung: Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
- Formell:
Beide Streitsubjekte sind Verfassungsorgane/ am Verfassungsleben beteiligte Organe, Einrichtung mit Staatsqualität - Materiell:
Unter Auslegung/ Anwendung von Staatsverfassungsrecht um die Abgrenzung verfassungsrechtlicher Kompetenzen
–> Zwei Verfassungsorgane streiten über Verfassungsrecht
Ausn: Streit so stark von Verfassungsrecht geprägt, dass allein deswegen eine verfassungsrechtliche Streitigkeit anzunehmen ist
Abdrängende Sonderzuweisung
- an die ordentlichen Gerichte
a) Verfassungsrecht
- Art 14 III 4 GG: Ansprüche wegen Höhe Enteignungs-Entschädigung
- Art 34 3 GG: Staatshaftung
b) einfach gesetzlich
- § 40 II 1 VwGO (Aufopferung, Bürgeransprüche aus öff-r Verwahrungsverhältnissen, Schadensersatz des Bürger bei Verletzung öff-r Pflichten)
- § 68 OWiG: Bußgeldbescheide
- § 23 I EGGVG Justizverwaltungsmaßnahmen
- Disziplinar-/Berufsgerichte: § 61 DRiG Bundesrichter
- Sozialgerichte: § 51 SGG: Sozialhilfe, Sozialversicherung
- Finanzgerichte: § 33 FGO: Manche Abgabenangelegenheiten
Statthafte Klageart
§ 88 VwGO: Richtet sich nach dem berechtigten Klägerinteresse
Hier Unterscheidung zwischen Klagearten
–> Feststellungsklage/ Anfechtung/ Leistung etc..
Klagebefugnis - Funktion
§ 42 II VwGO
–> Ausschluss von Popular- und Interessenklagen
Kein Recht auf rechtmäßiges Verwaltungshandeln. Verwaltungsklage soll lediglich subjektiver Rechte schützen!
Klagebefugnis - Prüfung
Möglichkeitstheorie:
Verletzung der Klägerrechte muss möglich sein
(nur nicht wenn: dem Kläger offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise das behauptete Recht zusteht/ besteht)
- Grundlage subj. Rechte
- Adressatentheorie
- Schutznormtheorie
Grundlagen Subjektive Rechte
- Grundrechte
- sonstige Drittschützende Normen
- Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen
Adressatentheorie
Adressat eines belastenden VAs ist immer möglicherweise in seinen Rechten verletzt. (Art. 2 GG, andere GGs)
Schutznormtheorie
Subjektives Recht aufgrund einer Drittschützenden Norm
- Drittschützende Norm
- individualisierbare Interessen faktisch schützt (nicht nur Schutz der
Allgemeinheit)
- und dazu bestimmt ist diesem Schutz zumindest auch zu dienen - Die Norm muss auch Klägerschützend sein
P: In wie weit Freiheitsgrundrechte Leistungsansprüche vermitteln
Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
- § 78 I VwGO: Gegen Rechtsträger
- § 78 II VwGO: Gegen Behörde, wenn Landesrecht so bestimmt
- Anwendbarkeit, § 78
- Wortlaut: Anfechtungs + Verpflichtungsklage
- allg. leistungs + Feststellungsklage (-), Rechtsträgerprinzip gilt
- analog im Vorläufigen Rechtsschutz
- analog bei sonstigen VA Klagen (gut vertretbar) - Anwendbarkeit , § 78 II
- nicht bei Bundesbehörden
- nicht in Berlin, (Keine Ermächtigung im AG VwGO) - Beliehene: Immer selbst
Beteiltigen- und Prozessfähigkeit
Beteiligten Fähigkeit, § 61 VwGO
Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
Wann liegt eine Vereinigung iSv § 61 Nr. 2 VwGO vor
§ 61 Nr. 2 knüpft an die Teil-Rechtsfähigkeit an
–> Sind nicht-juristischen Personen im Einzelfall Rechte eingeräumt, müssen diese auch prozessual durchsetzbar sein.
I. Eine Vereinigung bedarf
- ein Mindestmaß an innerer Organisation
- Dauerhaftigkeit
II. Ihr müssen weiterhin „Rechte zustehen können“
Das Recht muss der Vereinigung gerade im Hinblick auf den konkreten Verfahrensgegenstand zustehen können.
Vereinigung iSv § 62 III VwGO
I. Jede juristische Personen
II. Jede Teil-Rechtsfähige Vereinigungen und juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts
Müssen durch ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände, sonstige Beauftragte vertreten werden
Klagegegner der Allg. Leistungsklage
§ 78 VwGO ist nicht anwendbar (Lex Speciales)
Klagegner ist nach „allg. Prozessgrundsätzen“ der Rechtsträger der erlassenden Behörde
Vorliegen öffentlich rechtlichen Handelns
I. Immer wenn Handlung aufgrund öffentlich rechtlicher Norm
II. Wenn Handlung ohne berechtigende öffentlich rechtliche Norm
- Handelnder ist öffentlich rechtlich, und
- Zusatzkriterium (1 muss erfüllt sein)
- eindeutig öffentlich rechtliche Handlungsform (zB. VA.), oder
- 2-Stufen Theorie, oder
- Sachzusammenhang