Prüfungsaufbau Flashcards
Die Zuständigkeit
Bei Unzuständigkeit: § 17 a GVG (Verweisung, nicht Unzulässigkeit)
–> Verweisung bindet das Gericht, nicht die Parteien!
- Sachliche Zuständigkeit
- Erst-instanzliche Zuständigkeit innerhalb des richtigen Rechtsweges
–> §§ 45 (VG), 47 (Normenkontrolle), 48 (OVG), 50 VwGO
(BVerfG) - Örtliche Zuständigkeit
–> Sachliche und Örtliche Zuständigkeit begründen ausschließliche Zuständigkeit. Kein Veränderung möglich!
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Obersatz: Zulässigkeit der Klage vor dem VG, da bei nicht-vorliegen keine Unzulässigkeit (lediglich Unzuständigkeit - § 17 a VwVfG)
- Keine Aufdrängende Sonderzuweisung
- öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- nicht verfassungsrechtlicher Art
- Keine abdrängende Sonderzuweisung
Aufdrängende Sonderzuweisung
§ 54 I BeamtStG (Landesbeamte)
§ 126 BBG (Bundesbeamte)
§ 54 BAFöG
öffentlich rechtliche Streitigkeit
§ 40 I VwGO:
I. Theorien
1. Sonderrechtstheorie (h.M. Lit)
Wenn die streitentscheidende Norm eine des Öffentlichen Rechts
2. Subordinationstheorie (h.M. Rspr)
Wenn der Staat in einem Über-Unterordnungsverhältnis auftritt
3. Interessentheorie (Ulpian) → krasse mM
Handelt im Staatsinteresse
II. Anknüpfung (Wenn die Abgrenzungstheorien verfehlen)
Sachzusammenhang zum ÖR oder ZR
III. Im Zweifel: öffentlich Rechtlich (letzte Rettung!!)
Verfassungsrechtliche Streitigkeit
Vorraussetzung: Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
- Formell:
Beide Streitsubjekte sind Verfassungsorgane/ am Verfassungsleben beteiligte Organe, Einrichtung mit Staatsqualität - Materiell:
Unter Auslegung/ Anwendung von Staatsverfassungsrecht um die Abgrenzung verfassungsrechtlicher Kompetenzen
–> Zwei Verfassungsorgane streiten über Verfassungsrecht
Ausn: Streit so stark von Verfassungsrecht geprägt, dass allein deswegen eine verfassungsrechtliche Streitigkeit anzunehmen ist
Abdrängende Sonderzuweisung
- an die ordentlichen Gerichte
a) Verfassungsrecht
- Art 14 III 4 GG: Ansprüche wegen Höhe Enteignungs-Entschädigung
- Art 34 3 GG: Staatshaftung
b) einfach gesetzlich
- § 40 II 1 VwGO (Aufopferung, Bürgeransprüche aus öff-r Verwahrungsverhältnissen, Schadensersatz des Bürger bei Verletzung öff-r Pflichten)
- § 68 OWiG: Bußgeldbescheide
- § 23 I EGGVG Justizverwaltungsmaßnahmen
- Disziplinar-/Berufsgerichte: § 61 DRiG Bundesrichter
- Sozialgerichte: § 51 SGG: Sozialhilfe, Sozialversicherung
- Finanzgerichte: § 33 FGO: Manche Abgabenangelegenheiten
Statthafte Klageart
§ 88 VwGO: Richtet sich nach dem berechtigten Klägerinteresse
Hier Unterscheidung zwischen Klagearten
–> Feststellungsklage/ Anfechtung/ Leistung etc..
Klagebefugnis - Funktion
§ 42 II VwGO
–> Ausschluss von Popular- und Interessenklagen
Kein Recht auf rechtmäßiges Verwaltungshandeln. Verwaltungsklage soll lediglich subjektiver Rechte schützen!
Klagebefugnis - Prüfung
Möglichkeitstheorie:
Verletzung der Klägerrechte muss möglich sein
(nur nicht wenn: dem Kläger offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise das behauptete Recht zusteht/ besteht)
- Grundlage subj. Rechte
- Adressatentheorie
- Schutznormtheorie
Grundlagen Subjektive Rechte
- Grundrechte
- sonstige Drittschützende Normen
- Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen
Adressatentheorie
Adressat eines belastenden VAs ist immer möglicherweise in seinen Rechten verletzt. (Art. 2 GG, andere GGs)
Schutznormtheorie
Subjektives Recht aufgrund einer Drittschützenden Norm
- Drittschützende Norm
- individualisierbare Interessen faktisch schützt (nicht nur Schutz der
Allgemeinheit)
- und dazu bestimmt ist diesem Schutz zumindest auch zu dienen - Die Norm muss auch Klägerschützend sein
P: In wie weit Freiheitsgrundrechte Leistungsansprüche vermitteln
Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
- § 78 I VwGO: Gegen Rechtsträger
- § 78 II VwGO: Gegen Behörde, wenn Landesrecht so bestimmt
- Anwendbarkeit, § 78
- Wortlaut: Anfechtungs + Verpflichtungsklage
- allg. leistungs + Feststellungsklage (-), Rechtsträgerprinzip gilt
- analog im Vorläufigen Rechtsschutz
- analog bei sonstigen VA Klagen (gut vertretbar) - Anwendbarkeit , § 78 II
- nicht bei Bundesbehörden
- nicht in Berlin, (Keine Ermächtigung im AG VwGO) - Beliehene: Immer selbst
Beteiltigen- und Prozessfähigkeit
Beteiligten Fähigkeit, § 61 VwGO
Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
Wann liegt eine Vereinigung iSv § 61 Nr. 2 VwGO vor
§ 61 Nr. 2 knüpft an die Teil-Rechtsfähigkeit an
–> Sind nicht-juristischen Personen im Einzelfall Rechte eingeräumt, müssen diese auch prozessual durchsetzbar sein.
I. Eine Vereinigung bedarf
- ein Mindestmaß an innerer Organisation
- Dauerhaftigkeit
II. Ihr müssen weiterhin „Rechte zustehen können“
Das Recht muss der Vereinigung gerade im Hinblick auf den konkreten Verfahrensgegenstand zustehen können.