Rücknahme/ Widerruf von VAs Flashcards
Möglichkeiten zur Aufhebung eines VA durch die Behörde
durch Aufhebungs-VA. Zuständig ist grundsätzlich die Behörde, die den VA erlassen hat
Möglichkeiten:
- Sondervorschrift (§ 3 StVG, § 45 WaffenG etc.)
- Rücknahme, § 48 VwVfG
- Widerruf, § 49 VwVfG
Die Rücknahme, 48 I 1 VwVfG
- Rechtswidriger nicht-Begünstigender (Rückschluss aus § 48 I s VwVfG) VA
- keine Frist (§ 48 IV nur für begünstigende VA, § 48 I 2 VfVfG)
- Rechtsfolge:
- ex tunc Aufhebung möglich
- Ermessen
Die Rücknahme, 48 I 1, 2 iVm II VwVfG
- Rechtswidriger begünstigender VA
- Sperre (§ 48 1 - 3 VwVfG)
- Frist (§ 48 IV, vgl. § 48 I 2)
- Rechtsfolge:
- ex tunc Aufhebung möglich
- Ermessen
- § 48 III, Ausgleich des entstandenen Vermögensnachteil
- § 49 a: Rückforderung der gewährten Leistung per VA
Widerruf, § 49 I VwVfG
- Rechtmäßiger nicht begünstigender VA
- Sperre, § 49 I (am Ende)
- keine Frist
- Rechtsfolge:
- ex nunc Aufhebung
- Ermessen
Widerruf, § 49 III VwVfG
- Rechtmäßiger begünstigender VA
- Voraussetzungen des § 49 II Nr. 1 ff.
oder § 49 III Nr. 1/ 2 - Frist, §§ 49 II/III 2 iVm 48 IV VwVfG
- Rechtsfolge:
- ex tunc/nunc Aufhebung
- Ermessen
- Rückforderung der Gewährten Leistung per VA, § 49 a VwVfG
- Rückforderung Geld per VA, § 49 a
- Ausgleich des Vermögensnachteils in den Fällen der § 49 II Nr. 3-5, § 49 VI
Aufhebung rechtswidriger VAs über § 49 VwVfG
mA: Aufhebung nicht möglich
Nur rechtmäßige, und rechtswidrige über 48 VwVfG, aufgrund des Wortlauts von § 49 VwVfG
hM.: Aufhebung möglich
Rechtmäßige VAs haben höheren Bestandsanspruch als rechtswidrige VA. Was das „Mehr“ kann, kann auch das „Weniger“. Somit kann über § 49 VwVfG erst recht rechtswidrige VAs aufheben
Beginn der Jahresfrist nach § 48 IV VwVfG
mA.: Bearbeitungsfrist: 1 Jahr nach Kenntnis des Widerrufsgrund!
hM.: Entscheidungsfrist: ein Jahr nach Kenntnis und aller den Widerruf rechtfertigenden Umstände (Anhörung). Frist beginnt erst mit Anhörung zu laufen, für/ bis Anhörung „ewig“ Zeit.
I. Bei Nichterfüllung einer Auflage beginnt Frist mit Erkennung des Auflagenverstoßes/ vollständiger Kenntnis der erheblichen Tatsachen
II. Maßgebend ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; die
Kenntnis eines einzelnen Fachfragen begutachtenden Mitarbeiters
derselben oder einer anderen Behörde genügt nicht
Anwendung des § 48 IV auf Rechtsirrtümer
Ja, aber Fristbeginn frühestens ab Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat
–> Zur Rechtfertigung der Rücknahme gehört die ReWi des VAs
Für diese Auslegung: Sinn und Zweck des § 48 IV
- Jahresfrist besteht, weil der Behörde die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme bewusst und die Entscheidung infolge vollständiger Kenntnis des hierfür erheblichen Sachverhalts
auch möglich geworden ist
- Klarstellung, ob ein rewi begünstigender VA zurückgenommen wird oder von welchem Zeitpunkt an der Fall durch Nichtrücknahme des VA endgültig abgeschlossen ist, im Interesse der Rehtssicherheit
- Diese Auslegung ist durch Gesetzesmaterialien bestätigt
§ 49 a VwVfG
Öffentlich rechtlicher Rückzahlungsanspruch (quasi § 812 BGB)
- Leistung erbracht (etwas erlangt)
- Kausallosigkeit (ohne rechtlichen Grund)
- -> Bedarf eines vorherigen Widerrufs des VA ex tunc!
Anwendung des § 49 a bei ex nunc Widerruf
mA.: Nicht Anwendbar
- Gesetzeswortlaut: Nur bei rechtsgrundloser Leistung, also ex tunc
- Entstehungsgeschichte
- iÜ ist die ex tunc Aufhebung gem. § 49 III möglich
hM.: analoge Anwendung
1. Regelungslücke
- § 49 kann ex nunc + ex tunc. 49a kann nur ex tunc –> komisch!
- Kein Hinweis das, § 49 a abschließend sein sollte (kein „nur“)
- Gesetzgeber setzte sich nicht mit der Gleisanschlussentscheidung
auseinander, kannte das Problem somit wohl nicht
2. Vergleichbare Interessenlage
- Rechtsgrund (zum Behalten-dürfen) ist weg!
- § 49 III sollte Erstattungsansprüche erweitern nicht reduzieren
- Umfang des Erstattungsanspruch ist Frage der Rechtsfolge
Welche Behörde ist für die Rücknahme eines von einer unzuständige Behörde erlassenen VAs zuständig
Grds.: Zuständig ist die Behörde die den rewi VA erlassen haben
BVerwG -> die sachlich zuständige Behörde ist berufen
- Keine Regelung in der VwVfG
- Rücknahmeverfahren = selbstständiges Verwaltungsverfahren iSd § 9 VwVfG
- Zuständigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage zZp der Rücknahmeentscheidung
- Warum sollte der Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung über das abgeschlossene Ausgangsverfahren hinaus auf das Verfahren über die Rücknahme fortwirken (= „Perpetuierung der Unzuständigkeit“)
- Widerspräche dem Sinn gesetzlicher Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit