Rücknahme/ Widerruf von VAs Flashcards

1
Q

Möglichkeiten zur Aufhebung eines VA durch die Behörde

A

durch Aufhebungs-VA. Zuständig ist grundsätzlich die Behörde, die den VA erlassen hat

Möglichkeiten:

  • Sondervorschrift (§ 3 StVG, § 45 WaffenG etc.)
  • Rücknahme, § 48 VwVfG
  • Widerruf, § 49 VwVfG
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2
Q

Die Rücknahme, 48 I 1 VwVfG

A
  1. Rechtswidriger nicht-Begünstigender (Rückschluss aus § 48 I s VwVfG) VA
  2. keine Frist (§ 48 IV nur für begünstigende VA, § 48 I 2 VfVfG)
  3. Rechtsfolge:
    - ex tunc Aufhebung möglich
    - Ermessen
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3
Q

Die Rücknahme, 48 I 1, 2 iVm II VwVfG

A
  1. Rechtswidriger begünstigender VA
  2. Sperre (§ 48 1 - 3 VwVfG)
  3. Frist (§ 48 IV, vgl. § 48 I 2)
  4. Rechtsfolge:
    - ex tunc Aufhebung möglich
    - Ermessen
    - § 48 III, Ausgleich des entstandenen Vermögensnachteil
    - § 49 a: Rückforderung der gewährten Leistung per VA
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4
Q

Widerruf, § 49 I VwVfG

A
  1. Rechtmäßiger nicht begünstigender VA
  2. Sperre, § 49 I (am Ende)
  3. keine Frist
  4. Rechtsfolge:
    - ex nunc Aufhebung
    - Ermessen
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5
Q

Widerruf, § 49 III VwVfG

A
  1. Rechtmäßiger begünstigender VA
  2. Voraussetzungen des § 49 II Nr. 1 ff.
    oder § 49 III Nr. 1/ 2
  3. Frist, §§ 49 II/III 2 iVm 48 IV VwVfG
  4. Rechtsfolge:
    - ex tunc/nunc Aufhebung
    - Ermessen
    - Rückforderung der Gewährten Leistung per VA, § 49 a VwVfG
    - Rückforderung Geld per VA, § 49 a
    - Ausgleich des Vermögensnachteils in den Fällen der § 49 II Nr. 3-5, § 49 VI
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6
Q

Aufhebung rechtswidriger VAs über § 49 VwVfG

A

mA: Aufhebung nicht möglich
Nur rechtmäßige, und rechtswidrige über 48 VwVfG, aufgrund des Wortlauts von § 49 VwVfG

hM.: Aufhebung möglich
Rechtmäßige VAs haben höheren Bestandsanspruch als rechtswidrige VA. Was das „Mehr“ kann, kann auch das „Weniger“. Somit kann über § 49 VwVfG erst recht rechtswidrige VAs aufheben

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7
Q

Beginn der Jahresfrist nach § 48 IV VwVfG

A

mA.: Bearbeitungsfrist: 1 Jahr nach Kenntnis des Widerrufsgrund!

hM.: Entscheidungsfrist: ein Jahr nach Kenntnis und aller den Widerruf rechtfertigenden Umstände (Anhörung). Frist beginnt erst mit Anhörung zu laufen, für/ bis Anhörung „ewig“ Zeit.

I. Bei Nichterfüllung einer Auflage beginnt Frist mit Erkennung des Auflagenverstoßes/ vollständiger Kenntnis der erheblichen Tatsachen

II. Maßgebend ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; die
Kenntnis eines einzelnen Fachfragen begutachtenden Mitarbeiters
derselben oder einer anderen Behörde genügt nicht

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8
Q

Anwendung des § 48 IV auf Rechtsirrtümer

A

Ja, aber Fristbeginn frühestens ab Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat
–> Zur Rechtfertigung der Rücknahme gehört die ReWi des VAs

Für diese Auslegung: Sinn und Zweck des § 48 IV
- Jahresfrist besteht, weil der Behörde die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme bewusst und die Entscheidung infolge vollständiger Kenntnis des hierfür erheblichen Sachverhalts
auch möglich geworden ist
- Klarstellung, ob ein rewi begünstigender VA zurückgenommen wird oder von welchem Zeitpunkt an der Fall durch Nichtrücknahme des VA endgültig abgeschlossen ist, im Interesse der Rehtssicherheit
- Diese Auslegung ist durch Gesetzesmaterialien bestätigt

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9
Q

§ 49 a VwVfG

A

Öffentlich rechtlicher Rückzahlungsanspruch (quasi § 812 BGB)

  1. Leistung erbracht (etwas erlangt)
  2. Kausallosigkeit (ohne rechtlichen Grund)
    • -> Bedarf eines vorherigen Widerrufs des VA ex tunc!
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10
Q

Anwendung des § 49 a bei ex nunc Widerruf

A

mA.: Nicht Anwendbar

  • Gesetzeswortlaut: Nur bei rechtsgrundloser Leistung, also ex tunc
  • Entstehungsgeschichte
  • iÜ ist die ex tunc Aufhebung gem. § 49 III möglich

hM.: analoge Anwendung
1. Regelungslücke
- § 49 kann ex nunc + ex tunc. 49a kann nur ex tunc –> komisch!
- Kein Hinweis das, § 49 a abschließend sein sollte (kein „nur“)
- Gesetzgeber setzte sich nicht mit der Gleisanschlussentscheidung
auseinander, kannte das Problem somit wohl nicht
2. Vergleichbare Interessenlage
- Rechtsgrund (zum Behalten-dürfen) ist weg!
- § 49 III sollte Erstattungsansprüche erweitern nicht reduzieren
- Umfang des Erstattungsanspruch ist Frage der Rechtsfolge

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11
Q

Welche Behörde ist für die Rücknahme eines von einer unzuständige Behörde erlassenen VAs zuständig

A

Grds.: Zuständig ist die Behörde die den rewi VA erlassen haben

BVerwG -> die sachlich zuständige Behörde ist berufen

  • Keine Regelung in der VwVfG
  • Rücknahmeverfahren = selbstständiges Verwaltungsverfahren iSd § 9 VwVfG
  • Zuständigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage zZp der Rücknahmeentscheidung
  • Warum sollte der Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung über das abgeschlossene Ausgangsverfahren hinaus auf das Verfahren über die Rücknahme fortwirken (= „Perpetuierung der Unzuständigkeit“)
  • Widerspräche dem Sinn gesetzlicher Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit
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