Vorläufiger Rechtsschutz Flashcards

1
Q

Rechtsgrundlagen des vorläufigen Rechtsschutzes

A

A. Streit um VA-Vollziehung (Widerspruch/Anfechtungsklage)
I. § 80 V I - Bei Belastendem VA ohne Drittbezug
II. § 80a III iVm 80a I - Bei Begünstigendem VA mit negativer
Drittwirkung
III. § 80a III iVm 80a II - Belastender VA mit positiver Drittwirkung

B. Einstweilige Anordnung
I. § 123 I 1 - Sicherungsanordnung
II. § 123 I 2 - Regelungsanordnung

C. Vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren
§ 47 VI - Einstweilige Anordnung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Antrag gem. § 80 V 1 VwGO

A

A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges des Antrags
- Regelmäßig mit Eröffnung des Vw-Rechtsweges in der Hauptsache - Bei eindeutiger Abwehr AOSV zT. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO direkt

II. Statthafter Antrag
III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen (§ 61, 62 VwGO)
V. Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit
I. Formel rechtmäßiger AOSV (Nur wenn AOSV vorliegt)
II. Interessenabwägung
III. Besonderes Vollzugsinteresses

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Statthaftigkeit des Antrags (§ 80 V 1 VwGO)

A

I. Antragsbegehren (§ 122, 88 VwGO)
§ 80 V 1 ist auf vorläufige Suspendierung eines belastenden VA ohne Drittwirkung gerichtet. Gem. § 123 V Lex Speciales zu § 123 VwGO

II. Vorliegen eines angreifbaren VA (§ 80 I)

III. Widerspruch/ Anfechtungsklage erhoben

IV. Kein aufschiebende Wirkung der Klage!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Notwendigkeit eines bestehenden Widerspruch/ Anfechtungsklage im Vorläufigen Rechtsschutz

A

mM.: nicht erforderlich.

  • § 80 V 2 VwGO - Antrag ist schon vor Anfechtungsklage zulässig
  • Art. 19 V GG - Effektiver Rechtsschutz

hM.: spätestens mit gerichtlicher Entscheidung

  • Notwendige Voraussetzung, § 80 I VwGO. Es wird je die aW dieser Rechtsbehelfe (wider) hergestellt
  • § 80 V 2 VwGO bezieht sich nur auf Zeitraum zwischen W-Bescheid und Anfechtugnsklage
  • Die Hauptsache hätte erhoben werden können

Aber: Streitentscheid regelmäßig entbehrlich
Ist Widerspruchs/ Anfechtungsfrist abgelaufen ist der Antrag sowieso unzulässig da der VA bestandskräftig ist!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Keine aufschiebende Wirkung der Klage (§ 80 V I VwGO)

A

§ 80 II 1 Nr. 1 - 4 VwGO
Nr. 1.: Abgaben und Kosten
Nr. 2.: Anordnung von Polizeivollzugsbeamten
Nr. 3.: Bundes- oder landesrechtlich angeordnet (§ zB.: § 212 a
BauGB, § 4 AG VwGO Bln)
Nr. 4.: Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Öffentliche Abgaben iSv § 80 II I Nr. 1 VwGO

A

Nur Abgaben im Sinne des materiellen Abgabenrechts, dh.:

  1. Müssen von allen erhoben werden (die die Leistung wollen)
  2. Müssen einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen
  3. (zumindest in nennenswertem Umfang) zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen.“

Begründung - Restriktive Auslegung von § 80 II VwGO
- aW ist Ausprägung der verfassungsrechtl. Rechtsschutzgarantie
und fundamentale Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse
- Ausreichender Grund ist nur die Sicherstellung des stetigen
Mittelflusses und die darauf gründende Sicherung einer geordneten
Haushaltsführung, nicht bloße Einnahmenerzielung!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Öffentliche Kosten iSv § 80 II 1 Nr. 1 VwGO

A

I. hM.: Enge Auslegeung

  • Nach allgemein gültigen Regeln und Tarifen mit festen Sätzen im Verwaltungsverfahren erhobene Gebühren
  • Höhe muss ohne weiteres im Voraus bestimmbar sein und damit die entspr. Einnahmen der öffentlichen Hand prognostizieren lassen

II. mM.: Weite Auslegung

  • alle Gebühren, soweit sie nicht schon als öffentliche Abgaben zu qualifizieren sind
  • Widerspricht dem Ausnahmecharakter von § 80 II, da dann alle öff. Geldforderungen erfasst werden würden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugbeamten iSv § 80 II 1 Nr. 2 VwGO

A

Unaufschiebbar sind Maßnahmen, wenn ein Handeln aus der maßgeblichen Sicht zur Zeit des behördlichen Einschreitens so eilbedürftig ist, dass keine Zeit bleibt, um einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen (§ 80 V I VwGO)

A

I. § 42 analog: Antragsbefugnis (Schutz vor Popularklage)
–> immer wenn auch Klagebegfugt

II. § 78 VwGO analog: Antragsgegner (Wie Klagegegner)
Ausn.: Wenn AOSV erst durch Widerspruchsbehörde. Dann die W-Behörde (In Berlin Träger der W-Behörde!)

III. Frist
Wenn Ausnahmsweise eine Fristerfordernis besteht. Grds. nicht!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Rechtsschutzbedürfnis (§ 80 V I VwGO)

A

I. Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs im HV

  • Verfristung
  • Erledigung
  • Vollzug der nicht rückgängig gemacht werden kann

II. Vorheriger Aussetzungsantrag bei Behörde (§§ 80 IV, VI VwGO)
–> Nach Wortlaut nur für § 80 II 1 Nr. 1
hM.: Nur bei dem erforderlich, Wortlautargument
mM.: stets erforderlich (Rechtsgedanke, Milderes Mittel)

 --> Verfahren können parallel laufen. Muss also nicht entschieden 
       worden sein!
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Formelle Ordnungsmäßigkeit der Anordnung des sofortigen Vollzug (AOSV) (§ 80 V I VwGO)

A

I. Zuständigkeit der Behörde gem. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
II. Verfahren
eA.: Grds. (+), AOSV = VA
hM.: Extra Anhörung (-). Anhörung iRd Ursprung-VA genügt

III. Form (§ 80 III VwGO)
Gesonderte schriftliche Begründung unter Darlegung des besonderen Vollziehungsinteresses! (unheilbarer Fehler!!!)
1. Warnfunktion (Behörde soll Abweichen vom Regelfall mitkriegen)
2. Informationsfunktion (Bürger soll wissen was los ist)
3. Kontrollfunktion (muss gerichtlich kontrollierbar sein!!)
–> Bei fehlen weiter prüfen, da Behörde immer nachschieben kann und somit dann die nächste AOSV rechtmäßig wäre
–> Begründung muss Einzelfallbezogen und schlüssig, und nicht nur Allgemein sein

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Gesonderte Anhörung vor Erlass einer AOSV

A

Eine Gesonderte Anhörung vor Erlass einer AOSV ist nicht notwendig!

I. Aus § 28 VwGO direkt (-)

II. Aus § 28 VwGO analog (-)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Besteht eine gesonderte Anhörungspflicht vor Erlass einer AOSV aus § 35, 28 VwGO

A
  1. eA.: AOSV = VA iSv § 35 VwGO
    - Behördliche Maßnahme im Ö-Recht (§ 80 II 1 Nr. 4 VwGO)
    - Regelungscharakter da unmittelbare Rechtsfolge herbeiführt wird
    - Ausschluss der aW auch Einzelfallregelung mit Außenwirkung
  2. hM.: AOSV = unselbstständige VA-Annex
    - AOSV hat keine bestandskräftig abschließende Wirkung. Keine Bestandskraft da Anträge nach § 80 IV oder V VwGO fristfrei sind
    - AOSV kann nur über § 80 IV und V VwGO, nicht aber mit Widerspruch und Anfechtungsklage (wie VAs) angegriffen werden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Besteht eine gesonderte Anhörungspflicht vor Erlass einer AOSV aus § 28 VwGO analog

A
  1. Vergleichabre Interessenlage (+)
    a) Auch die AOSV in Rechte eines Beteiligten eingreifen
    b) Art. 20 III, 103 I GG: Nur Nachträgliche Möglichkeit zur Stellungnahme unzureichend

2) Regelungslücke (-)
- § 80 III 1 VWGO ist abschließend und verlangt keine Anhörung
- Abschließende Charakter (+), da umf. Regelung der Begründungspf
- -> Keine Anhörung erforderlich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Interessenabwägung (§ 80 V I VwGO) - Begründetheit

A

Eigenständige Abwägungsinteresse des Gerichts zwischen Aussetzungsinteresse des Antragstellers und Vollziehungsinteresse des Antragsgegners

I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache (nach summarischer Prüfung)
1. Bei rechtswidrigem VA
Interesse des Antragsstellers überwiegt, es besteht kein Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen VAs besteht.
a. § 80 II Nr. 1 VwGO: ernstliche Zweifel genügen
b. § 80 II Nr. 4 VwGO: offensichtlich Rechtswidrig
c. § 80 II Nr. 2 + 3, II 2 VwGO: str. welcher Maßstab.
- Ernstliche Zweifel da Gleichstellung der gesetzl gergelten Fälle
- off. Rechtw. da Gleichstellung der gestzl. nicht geregelten Fälle

  1. Bei Rechtmäßigem VA - Besonderes Vollzugsinteresse
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Besonderes Vollzugsinteresse (§ 80 V I VwGO) - Begründetheit

A

Nur zu prüfen wenn die Hauptsache Erfolglos wäre, der VA also rechtmäßig scheint.

Bei § 80 II 1 Nr. 1 - 3 VwGO:
Immer besonderes Vollzugsinteresse da gesetzlich geregelt! Ausnahmen ist eine unbillige Härte gem §80 IV 3 analog!

Bei § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
Besonderes Vollzugsinteresse muss begründet werden (Warum ist die sofortige Vollziehung notwendig)
mM.: Nein. Kein Schutz vor Vollzug rechtmäßiger VAs
hM.: Wortlaut: bei besonderem Vollzugsinteresse!

17
Q

Rechtsfolge der Aufschiebenden Wirkung

A

I. Unstreitig - Vollstreckungsverbot:
II. Fraglich ob die aW weitere Wirkungen hat
1. mM - Wirksamkeitstheorie:
–> a.W. suspendiert (innere) Wirksamkeit des VA.

  1. Ganz hM - Vollziehbarkeitstheorie: –> Verwirklichungsverbot.
  2. Streitentscheid pro hM
    - § 80 VwGO spricht von “Vollziehung”
    - Hemmung der Vollziehung genügt zur Gewährleistung effektiven
    Rechtsschutzes ( Art. 19 IV GG), während die Wirksamkeitstheorie
    zu überschießendem Rechtsschutz führt.
18
Q

Wirksamkeitstheorie

A

Die a.W. suspendiert die (innere) Wirksamkeit des VA.

I. strenge Wirksamkeitstheorie:
VA wird erst mit rechtskräftiger Klageabweisung (ex nunc) wirksam.

II. eingeschränkte Wirksamkeitstheorie:
VA - Wirksamkeit ist nur gehemmt und tritt rückwirkend (ex tunc) auf den Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft.

19
Q

Vollziehbarkeitstheorie

A
  • aW wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit des VAs aus
  • aW bewirkt lediglich eine Hemmung der Vollziehbarkeit.
    • -> Die a.W führt zu einem Verwirklichungsverbot.

Fraglich welche Maßnahmen unter das Verwirklichungsverbot fallen?
- Unzulässigkeit des Erlasses von (Folge-) VAen, die auf dem
angefochtenen VA aufbauen
- Ist die Behörde durch die a.W. bei Leistungsbescheiden an einer
Aufrechnung gehindert

20
Q

Beginn der aufschiebenden Wirkung

A

§ 80 I 1 VwGO

Mit Erhebung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklageauf den Zeitpunkt des Erlass des VA zurückwirkend (ex tunc)

21
Q

Ende der Aufschiebenden Wirkung

A

80 b VwGO

  1. grds mit Unanfechtbarkeit des VA
    - -> Ablauf von Widerspruchs-/ Klagefrist bzw. rechtskräftiges Urteil
  2. “Querulantenausnahme”
    Hat der Kläger in erster Instanz verloren, endet die a.W. 3 Monate nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist.
22
Q

Faktischer Vollziehung

A

Behörde missachtet aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, da sie irrtümlich davon ausgeht dass keine aW begründet wird.

23
Q

Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung - Prüfungsschema

A

A. Zulässigkeit des Antrags
I. Verwaltungsrechtsweg des Antrags
–> eröffnet wenn er in der Hauptsache besteht

II. Statthafte Antragsart
III. Besonderes Sachentscheidungsvoraussetzungen
IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen und RBS

B. Begründetheit
Keine Interessenabwägung oder Prüfung der Rechtmäßigkeit des VA
–> Bestehen der aufschiebenden Wirkung reine Rechtsfrage!

Lediglich Prüfung der aufschiebenden Wirkung
–> kein Fall von § 80 II VwGO!!!

24
Q

Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung - statthafte Antragsart (umstr)

A

§ 80 V 1 VwGO direkt (-)
Die hier schon bestehende aW kann nicht wieder hergestellt werden

§ 123 I VwGO (-)

  • Unterlassungsklage in der Hauptsache
  • Geht aber eigentlich um die Vollziehung eines angefochtenen VA
    • -> 123 V VwGO (Subsidiarität des § 123 I VwGO)

§ 80 V 1 VwGO analog (+)

  • Antrag auf Feststellung des aufschiebende Wirkung.
  • Wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung herstellen kann, muss es sie auch feststellen können
25
Q

Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung - Prüfung der statthaften Klageart

A

I. Wenn Frage nach Wiederherstellung/ allg. Rechtsschutz
Prüfung § 80 V VwGO, und verneinen!!
–> Dann weiter mit § 80 V VwGO analog

II. Wenn Frage nach Feststellung der aW: § 80 V VwGO analog

  1. Statthafte Antragsart, § 80 V VwGO analog
    a) angreifbarer VA
    b) Rechtsbehelf eingelegt
    c) Streit über das (Nicht-) Bestehen der aufschiebenden Wirkung
26
Q

Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung - Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

A

I. Antragasbefugnis
§ 42 II VwGO analog

II. Antrag gem § 80 VI VwGO in den Fällen des irrtümlich
angenommenen VA iSv§ 80 II Nr. 1 VwGO (str.)

II. Feststellungsinteresse
–> regelm. wenn die Behörde VA vollstrecken will/ androht

III. Richtiger Antragsgegner, § 78 I VwGO

27
Q

Muss vor Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung bei faktischer Vollziehung vermeintlicher VAs iSV § 80 II 1 Nr. 1 VwGO ein Antrag gem. 80 VI VwGO gestellt werden.

A
  1. Es geht hier um Feststellung der aW, nicht um einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
    –> Wortlaut des § 80 VI passt nicht
  2. Das Prüfungsprogramm des § 80 IV 3 VwGO passt nicht
    - Es kommt hier weder auf Rechtmäßigkeit des VA noch auf die
    Frage der unbillige Härte bei Vollziehung an
    - Es geht ausschließlich um die Rechtsfrage, ob der eingelegte
    Rechtsbehelf aW hat oder nicht

–> Antrag nach § 80 VI ist nicht erforderlich!

28
Q

Ansprüche aus § 123 VwGO

A

I. Sicherungsanordung, § 123 I 1 VwGO
Gerichtet auf den vorläufigen Erhalt des „status quo“. Der Antragsteller will ein subj. Recht gegenüber einer drohenden rechtlichen oder tatsächlichen Veränderung sichern.

II. Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO
Gerichtet auf die vorläufige Erweiterung des Rechtskreis des Antragsstellers

29
Q

§ 123 Aufbauschema Zulässigkeit

A
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
II. Statthafte Antragsart
III. Besondere Antragsvoraussetzung
1. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
- Möglichkeit des Bestehens des Anordnungsanspruchs
- Möglichkeit des Bestehens des Anordnungsgrundes
2. Antragsgegner
IV. Allgm. Antragsvoraussetzungen
V. Allg. Rechtsschutzbedürfnis
--> zB. Vorverfahren etc.
30
Q

Statthafte Antragsart (§ 123 VwGO)

A

I. Kein Fall des § 80 V/ 80 a VwGO
–> Subsidiarität des § 123 VwGO ergibt sich aus § 123 V VwGO
–> Nicht bei Anfechtungsklagen/ Widersprüchen in der
Hauptsache

II. Abgrenzung Sicherungs-/ Regelungsanordnung nach dem
Antragsbegehren

31
Q

Herleitung der Antragsbefugnis iRv § 123 VwGO

A

Der vorläufige Rechtsschutz darf nicht mehr als das Hauptverfahren gewähren. Da der Antragssteller im Hauptverfahren Klagebefugt sein muss, gilt gleiche im vorläufigen Rechtsschutz.

Vermeidung von Popularklagen

I. Bei Verpflichtungs allg. Leistungsklage gilt § 42 II analog
II. Bei der Feststellungsklage zusätzlich das Feststellungsinteresse
gem. § 43 I VwGO

32
Q

Richtiger Antragsgegner, § 123 VwGO

A

Richtet sich nach dem Klagegegner in der Hauptsache

  1. bei Verpflichtungsklagen gem. § 78 VwGO
  2. Sonst nach dem allg. anerkannten Rechtsträgerprinzip der Rechtsträger der erlassenden Behörde/ Institution
33
Q

Begründetheit § 123 VwGO

A

Obersatz:
Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund begründen (§ 123 III VwGO iVm §§ 920 II, 294 ZPO) und die gewünschte gerichtliche Entscheidung nicht über das hinausgeht was der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz verlangen kann

I.	Anordnungsanspruch
II.	Anordnungsgrund
III.	Grenzen des Einstweiligen Rechtsschutzes
   I. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
  2. Keine Überschreitung der Hauptsache
IV.	Ermessensentscheidung des  Gerichts
34
Q

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund der Sicherungsanordnung

A

I. Anordnungsanspruch
Glaubhaftmachen des Bestehens eines sicherungsfähigen subj. Rechtes des Antragsstellers

II. Antragsgrund
Glaubhaftmachung von Tatsachen die die Erschwerung oder Vereitlung der Rechtsverwirklichung durch drohende Veränderung des bestehendes Zustandes begründen

35
Q

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund der Regelegungsanordnung

A

I. Anordnungsanspruch
Glaubhaftmachen des Bestehens eines streitigen Rechtsverhältnisses
1. Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Bestehen diese nicht ist der Antrag unbegründet
2. Sind die Erfolgsaussichten nicht feststellbar, ist eine doppelte Nachteilsabwägung vorzunehmen
- Folgen bei Verweigerung der Anordnung und Erfolg in der
Hauptsache
- Folgen bei Erteilung der Anordnung und Erfolglosigkeit in der
Hauptsache

II. Anordnungsgrund
Regelung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen

36
Q

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

A

Immer dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache durch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz gegenstandslos wird

–> unzulässig da im Eilrechtsschutz nur vorläufige Regelungen bis zur Endgültigen Regelung in der Hauptsache getroffen werden sollen

37
Q

Keine Überschreitung der Hauptsache

A

IRd Vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht mehr gewährt werden, als im Hauptsacheverfahren.

Bes.: IRd Verpflichtungsklage besteht nur Anspruch auf Neubescheidung, im Einstweiligen Rechtsschutz wird aber der Erlass des VAs begehrt!

38
Q

Ermessensentscheidung des Gerichts

A

Problem Wortlaut § 123 VwGO: „Kann“ ergehen

I. Bezgl. des „Ob“ der Einstweiligen Anordung
Nach h.M. ist dies eine reine Verfahrensbefugnis, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss eine Anordnung ergehen

II. Bezgl des Inhalts der Anordnung
Gem. § 123 III VwGO iVm § 938 I ZPO liegt der Inhalt de einstweiligen Anordnung im gerichtliches Ermessen