Vorläufiger Rechtsschutz Flashcards
Rechtsgrundlagen des vorläufigen Rechtsschutzes
A. Streit um VA-Vollziehung (Widerspruch/Anfechtungsklage)
I. § 80 V I - Bei Belastendem VA ohne Drittbezug
II. § 80a III iVm 80a I - Bei Begünstigendem VA mit negativer
Drittwirkung
III. § 80a III iVm 80a II - Belastender VA mit positiver Drittwirkung
B. Einstweilige Anordnung
I. § 123 I 1 - Sicherungsanordnung
II. § 123 I 2 - Regelungsanordnung
C. Vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren
§ 47 VI - Einstweilige Anordnung
Antrag gem. § 80 V 1 VwGO
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges des Antrags
- Regelmäßig mit Eröffnung des Vw-Rechtsweges in der Hauptsache - Bei eindeutiger Abwehr AOSV zT. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO direkt
II. Statthafter Antrag
III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen (§ 61, 62 VwGO)
V. Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
I. Formel rechtmäßiger AOSV (Nur wenn AOSV vorliegt)
II. Interessenabwägung
III. Besonderes Vollzugsinteresses
Statthaftigkeit des Antrags (§ 80 V 1 VwGO)
I. Antragsbegehren (§ 122, 88 VwGO)
§ 80 V 1 ist auf vorläufige Suspendierung eines belastenden VA ohne Drittwirkung gerichtet. Gem. § 123 V Lex Speciales zu § 123 VwGO
II. Vorliegen eines angreifbaren VA (§ 80 I)
III. Widerspruch/ Anfechtungsklage erhoben
IV. Kein aufschiebende Wirkung der Klage!
Notwendigkeit eines bestehenden Widerspruch/ Anfechtungsklage im Vorläufigen Rechtsschutz
mM.: nicht erforderlich.
- § 80 V 2 VwGO - Antrag ist schon vor Anfechtungsklage zulässig
- Art. 19 V GG - Effektiver Rechtsschutz
hM.: spätestens mit gerichtlicher Entscheidung
- Notwendige Voraussetzung, § 80 I VwGO. Es wird je die aW dieser Rechtsbehelfe (wider) hergestellt
- § 80 V 2 VwGO bezieht sich nur auf Zeitraum zwischen W-Bescheid und Anfechtugnsklage
- Die Hauptsache hätte erhoben werden können
Aber: Streitentscheid regelmäßig entbehrlich
Ist Widerspruchs/ Anfechtungsfrist abgelaufen ist der Antrag sowieso unzulässig da der VA bestandskräftig ist!
Keine aufschiebende Wirkung der Klage (§ 80 V I VwGO)
§ 80 II 1 Nr. 1 - 4 VwGO
Nr. 1.: Abgaben und Kosten
Nr. 2.: Anordnung von Polizeivollzugsbeamten
Nr. 3.: Bundes- oder landesrechtlich angeordnet (§ zB.: § 212 a
BauGB, § 4 AG VwGO Bln)
Nr. 4.: Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde
Öffentliche Abgaben iSv § 80 II I Nr. 1 VwGO
Nur Abgaben im Sinne des materiellen Abgabenrechts, dh.:
- Müssen von allen erhoben werden (die die Leistung wollen)
- Müssen einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen
- (zumindest in nennenswertem Umfang) zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen.“
Begründung - Restriktive Auslegung von § 80 II VwGO
- aW ist Ausprägung der verfassungsrechtl. Rechtsschutzgarantie
und fundamentale Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse
- Ausreichender Grund ist nur die Sicherstellung des stetigen
Mittelflusses und die darauf gründende Sicherung einer geordneten
Haushaltsführung, nicht bloße Einnahmenerzielung!
Öffentliche Kosten iSv § 80 II 1 Nr. 1 VwGO
I. hM.: Enge Auslegeung
- Nach allgemein gültigen Regeln und Tarifen mit festen Sätzen im Verwaltungsverfahren erhobene Gebühren
- Höhe muss ohne weiteres im Voraus bestimmbar sein und damit die entspr. Einnahmen der öffentlichen Hand prognostizieren lassen
II. mM.: Weite Auslegung
- alle Gebühren, soweit sie nicht schon als öffentliche Abgaben zu qualifizieren sind
- Widerspricht dem Ausnahmecharakter von § 80 II, da dann alle öff. Geldforderungen erfasst werden würden
Unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugbeamten iSv § 80 II 1 Nr. 2 VwGO
Unaufschiebbar sind Maßnahmen, wenn ein Handeln aus der maßgeblichen Sicht zur Zeit des behördlichen Einschreitens so eilbedürftig ist, dass keine Zeit bleibt, um einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen (§ 80 V I VwGO)
I. § 42 analog: Antragsbefugnis (Schutz vor Popularklage)
–> immer wenn auch Klagebegfugt
II. § 78 VwGO analog: Antragsgegner (Wie Klagegegner)
Ausn.: Wenn AOSV erst durch Widerspruchsbehörde. Dann die W-Behörde (In Berlin Träger der W-Behörde!)
III. Frist
Wenn Ausnahmsweise eine Fristerfordernis besteht. Grds. nicht!
Rechtsschutzbedürfnis (§ 80 V I VwGO)
I. Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs im HV
- Verfristung
- Erledigung
- Vollzug der nicht rückgängig gemacht werden kann
II. Vorheriger Aussetzungsantrag bei Behörde (§§ 80 IV, VI VwGO)
–> Nach Wortlaut nur für § 80 II 1 Nr. 1
hM.: Nur bei dem erforderlich, Wortlautargument
mM.: stets erforderlich (Rechtsgedanke, Milderes Mittel)
--> Verfahren können parallel laufen. Muss also nicht entschieden worden sein!
Formelle Ordnungsmäßigkeit der Anordnung des sofortigen Vollzug (AOSV) (§ 80 V I VwGO)
I. Zuständigkeit der Behörde gem. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
II. Verfahren
eA.: Grds. (+), AOSV = VA
hM.: Extra Anhörung (-). Anhörung iRd Ursprung-VA genügt
III. Form (§ 80 III VwGO)
Gesonderte schriftliche Begründung unter Darlegung des besonderen Vollziehungsinteresses! (unheilbarer Fehler!!!)
1. Warnfunktion (Behörde soll Abweichen vom Regelfall mitkriegen)
2. Informationsfunktion (Bürger soll wissen was los ist)
3. Kontrollfunktion (muss gerichtlich kontrollierbar sein!!)
–> Bei fehlen weiter prüfen, da Behörde immer nachschieben kann und somit dann die nächste AOSV rechtmäßig wäre
–> Begründung muss Einzelfallbezogen und schlüssig, und nicht nur Allgemein sein
Gesonderte Anhörung vor Erlass einer AOSV
Eine Gesonderte Anhörung vor Erlass einer AOSV ist nicht notwendig!
I. Aus § 28 VwGO direkt (-)
II. Aus § 28 VwGO analog (-)
Besteht eine gesonderte Anhörungspflicht vor Erlass einer AOSV aus § 35, 28 VwGO
- eA.: AOSV = VA iSv § 35 VwGO
- Behördliche Maßnahme im Ö-Recht (§ 80 II 1 Nr. 4 VwGO)
- Regelungscharakter da unmittelbare Rechtsfolge herbeiführt wird
- Ausschluss der aW auch Einzelfallregelung mit Außenwirkung - hM.: AOSV = unselbstständige VA-Annex
- AOSV hat keine bestandskräftig abschließende Wirkung. Keine Bestandskraft da Anträge nach § 80 IV oder V VwGO fristfrei sind
- AOSV kann nur über § 80 IV und V VwGO, nicht aber mit Widerspruch und Anfechtungsklage (wie VAs) angegriffen werden
Besteht eine gesonderte Anhörungspflicht vor Erlass einer AOSV aus § 28 VwGO analog
- Vergleichabre Interessenlage (+)
a) Auch die AOSV in Rechte eines Beteiligten eingreifen
b) Art. 20 III, 103 I GG: Nur Nachträgliche Möglichkeit zur Stellungnahme unzureichend
2) Regelungslücke (-)
- § 80 III 1 VWGO ist abschließend und verlangt keine Anhörung
- Abschließende Charakter (+), da umf. Regelung der Begründungspf
- -> Keine Anhörung erforderlich
Interessenabwägung (§ 80 V I VwGO) - Begründetheit
Eigenständige Abwägungsinteresse des Gerichts zwischen Aussetzungsinteresse des Antragstellers und Vollziehungsinteresse des Antragsgegners
I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache (nach summarischer Prüfung)
1. Bei rechtswidrigem VA
Interesse des Antragsstellers überwiegt, es besteht kein Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen VAs besteht.
a. § 80 II Nr. 1 VwGO: ernstliche Zweifel genügen
b. § 80 II Nr. 4 VwGO: offensichtlich Rechtswidrig
c. § 80 II Nr. 2 + 3, II 2 VwGO: str. welcher Maßstab.
- Ernstliche Zweifel da Gleichstellung der gesetzl gergelten Fälle
- off. Rechtw. da Gleichstellung der gestzl. nicht geregelten Fälle
- Bei Rechtmäßigem VA - Besonderes Vollzugsinteresse