Öff. Rechtl. Vertrag Flashcards
Abgrenzung von öff.r. und privatr. Vertrag
- hM = nach Vertragsgegenstand (Gegenstandstheorie)
- -> obj. Betrachtungsweise geboten, Ausnahme nur bei Wahlfreiheit
- bei Mischverträgen ist der gesamte Vertrag öff.r., Arg.: §§ 17 II 1, 17a II 1 GVG, keine Rechtswegteilung, außerdem soll sich Behörde nicht den strengeren Bindungen des öff.r. entziehen können)
Arten des öffentlich rechtlichen Vertrages
I. Koordinationsrechtlicher Vertrag (Examensirrelevant)
Zwei Hoheitsträger schließen einen Vertrag (Länder mit einander etc)
II. Der Subordinationsrechtliche Austausch Vertrag, § 54 S. 2 VwVfG
- Staat und Bürger
- Anstatt VA (öffentliches Recht, Bereich der Eingriffs/ Leistungsverwaltung)
Zwei Arten:
- Vergleichsvertrag, § 55 VwVfG (Examensirrelevant)
- Subordinationsrechtliche Austauschvertrag, § 56 VwVfG
Subordinationsrechtliche Austauschvertrag - Schema
I Richtige Handlungsform, § 54 I VwVfG
- Vorliegen eines öffentlich rechtlichen Vertrages
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
II. Zulässige Handlungsform, § 54 I VwVfG Eigener Nichtigkeitsgrund (hM)
III. Gültigkeit des Vertrages
- Kein Vertragsformverbot
- Wirksames Zustandekommen (Formell)
- Wirksamkeit des Vertrages (Materiell)
Richtige Handlungsform (§ 54 1 VwVfG)
I. Vorliegen eines Vertrages
Zweiseitige Regelung mit gleichberechtigtem Einfluss auf den Inhalt
1. Abgrenzung zum VA
2. Abgrenzung zu vertragsähnlichen öff-rechtl. Sonderbeziehungen
II. Öffentlich rechtliche Natur (Abgrenzung Privatrecht)
- öffentliches Recht = VerW (nicht Staats/ Kirchenverträge etc.)
- Abhängig vom Vertragsgegenstand
- -> Rechtswegsbestimmendes Tatbestandsmerkmal iRd „Eröffnung des VerwRw (öff. rechtliche Streitigkeit)
Wirksames Zustandekommen des öffentlich rechtlichen Vertrages
- Vertrag wirksam zustandegekommen
- -> § 62 2 VwVfG iVm BGB über Vertrag - Form, § 59 I VwVfG iVm § 125 BGB
a) § 57 VwVfG – Schriftform
b) ggf weiter Voraussetzungen (BGB) - Zustimmungserfordernisse, 58 VwVfG
a) Dritter in derer Rechte eingegrifen wird (§ 58 I VwVfG)
b) ggf. andere Behörden (§ 58 II VwVfG)
Wirksamkeit des Vertrages
I. Nichtigkeitsgründe nach § 59 II VwVfG
- Leistungen des Staates
1) § 59 II Nr. 1 VwVfG: Was als VA nichtig wäre, § 44 VwVfG
2) § 59 II Nr. 2 VwVfG: VA mit dem Inhalt wäre rechtswidrig gewesen und beide Parteien wussten das
- -> Staat kann rechtswidrige Leistungen versprechen! - Gegenleistung des Bürgers, § 59 II Nr. 4 VwVfG
II. Nichtigkeitsgründe nach § 59 I VwVfG (BGB)
- Gesetzliches Verbot, § 134 BGB
- Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
Nichtigkeit des öffentliche Vertrages aufgrund der Gegenleistung des Bürgers, § 59 II Nr. 4 VwVfG
–> Die nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung!!
- Vorliegen eines Austauschvertrages iSd § 56 VwVfG
- Zweck der Gegenleistung
- Der Öff. Aufgabe dienend – muss dem Staat auch zukommen
- Angemessen
- Sachzusammenhang
Anwendung des § 134 BGB im öffentlichen Recht (öff. Rechtlicher Verträge)
Nichtigkeitsgrund über § 59 1 VwGO)
hM.: Eingeschränkte Wirkung
I. § 59 II BGB darf nicht unterlaufen werden –> nicht jeder Verstoß
führt zur Nichtigkeit (qual. Rechtswidrigkeit)
- Gesetzlichen Bestimmung hat Verbotscharakter
- Schutzzweck macht die Durchsetzung des Verbotes auch ggü.
abweichenden Vertraglichen Regelungen erforderlich
II. Grundrechte als gesetzliche Verbote
- eA.: (+)
- öff Recht kennt keine Privatautonomie
- Erwtg. staatl. Eingriffsbefugnisse durch Grundrechtsverzicht (-) - eA.: (-)
Soweit die Grundrechte zur Dispsoition des einzelnen stehen
Anspruch aus öff. rechtl. Vertrag
I. Anspruch entstanden - Bestehen des öff. Rechtl. Vertrages
II. Anspruch nicht untergegangen
- § 62 2 VwGO iVm BGB
- § 60 VwVfG - Kündigung!
III. Anspruch durchsetzbar
- § 62 2 VwVfG iVm BGB
- § 62 2 VwVfG iVm § 242 BGB
Vollzug
-Vertrag ist grds. keine EGL für VAs, also kann kein begünstigender Leistungsbescheid erlassen werden (Arg.: Waffengleichheit)