Der VA Flashcards
Der Verwaltungsakt - Definition
VA nach § 35 VwVfG
- hoheitliche Maßnahme
- einer Behörde
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- zur Regelung
- eines Einzelfalls
- mit Außenwirkung
Arten des VA
I. „normaler“ VA: nach Definition!
II. formelle VA
- Maßnahme einer Behörde
- mit Regelungscharakter
III. Formeller VA durch Widerspruchsbescheid (hM.)
- Nicht-VA wird zum VA durch sachlichen Widerspruchsbescheid (Behörde: „war unbegründet und nicht unzulässig“)
- -> beruht auf § 79 I Nr. 1 VwGO
Achtung: VA durch Widerspruchsbescheid gilt nicht bei Beamten, wenn diese auch bei nicht VA Widerspruch einlegen müssen!
Rechtsfolge des Formellen VAs
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
II. Statthafte Klageart
1. Arg. Pro.: Gebot effektiven Rechtsschutzes, Bürger muss Behördenhandeln nicht rechtlich Überprüfen. Was wie ein VA aussieht, darf auch wie ein VA angegriffen werden.
- Arg.Contra: nur dass Maßnahme kein VA ist, verhindert nicht effektiven Rechtsschutz (FS-Klage, Verweisung an ordentliche Gerichtbarkeit etc.)
III. Behörde Braucht VA Befugnis (iRd Formellen Rechtmäßigkeit)
Durfte überhaupt ein VA erlassen werden: Misst sich an § 35 VwVfG
→ nicht bei zugrundeliegenden Zivilrechtlichen Verträgen, da keine Maßnahme des öff-rechts
→ nicht bei öffentlich-rechtlichen Verträgen, da hier keine hoheitliche Maßnahme
III. Rechtsgrundlage (iRd Begründetheit)
hoheitliche Maßnahme
hoheitlich Abgrenzungstheorien: - Interessentheorie -Subordinationstheorie -modifizierte Subjektstheorie (h.M.) -Zwei-Stufen-Theorie
Behörde
- organisationsrechtlich: Organ eines Verwaltungsträgers
- nach § 1 IV VwVfG (im Anwendungsbereich des VwVfG) (funktional)
jede Stelle, die Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt
–> Aufgabenbereich entscheidet
Somit dann auch
- der Verwaltungsträger selbst (Bund/ Länder)
- Verwaltungsstellen die idR nicht nach außen treten (sonst würden sich §§ 9 und 35 VwVfG überschneiden)
- Legsiltiv- und Judikativorgane bei Verwaltungsaufgaben
- Beliehene
Regelung
Bezweckt die unmittelbare Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge
- P.: gesetzeskonkretisierender VA
Wenn Klärung/ Durchsetzung noch erforderlich war (+).
Wenn Rechtsfolge schon zweifelsfrei aus Gesetz (-)
- P.: Mehrstufiger VA
Regelung (+) wenn bei „nein“ der Mitwirkungsbehörde kein VA
–> auch wenn nur „auf Vorschlag“, „mit Zustimmung“ usw.
Doppelnatur von Maßnahmen
VA gegenüber A, kein VA gegenüber B
- Maßnahmen im Rechtsetzungsverfahren
Genehmigung einer gemeindlichen Satzung durch Aufsichtsbehörde:
- VA für Gemeinde
- unselbstständiger Teil des Rechtsetzungsverfahren für Bürger (hM)
–> Nur allgemeine Regelung und KEIN VA!! - Weisungsfälle
Weisung einer Aufsichtsbehörde ggü Gemeinden kann VA sein
- Rspr.: VA gegen Bürger wenn Außenwirkung ggü diesem (Relativer
VA) –> regelmäßig (-)
- Lit.: Immer VA, wenn Außenwirkung ggü. irgendjemandem
(unteilbare Rechtsnatur des VA) –> Betroffenheit bei Prüfung der
Klagebefugnis
Einzelfallregelung
I) Ist der Normalfall
II) Sonderfall: die Allgemeinverfügung iSv § 35 2 VwVfG
1) Adressatbezogene Allgemeinverfügung
2) dinglicher VA
3) Benutzungsregelung
Abgrenzung VA/ Rechtsnorm (Einzelfallregelung)
- Zu regelnde Sachverhaltsart?
a) konkret: So festgelegt (Ort, Zeit …), dass er sich in seiner
wesentliche Eigenart nur einmal ereignet! = VA
b) abstrakt: nur gedanklich festgelegt: Wenn, dann!! (Norm) - Adressatenkreis der Regelung
a) individuell: Personen sind benennbar und stehen zahlenmäßig fest
b) generell: Personen sind individuell noch nicht bestimmbar
–> Achtung: Unterscheidung Formell und Materiell trifft auch hierzu:
Je nach Form auch gegen den Inhalt VA oder Rechtsnorm
Die Allgemeinverfügung - Arten
§ 35 2 VwVfG
- adressatbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 2 Var. 1 VwVfG)
- dinglicher VA (§ 35 2 Var. 2 VwVfG)
- Benutzungsregelung (§ 35 2 Var. 3 VwVfG)
–> Die Allgemeinverfügung ist nur eine besondere Unterform des VA (Wortlaut § 35 2. VA Voraussetzung müssen vorliegen)
adressatbezogene Allgemeinverfügung
§ 35 2 Var. 1 VwVfG
- Sachverhalt - konkret
- Adressatenkreis - generell
- Personenkreis nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder
bestimmbar
–> Besonders Verbote an Gruppen (Demonstrationsteilnehmer,
Anwohner)
dinglicher VA
§ 35 2 Var. 2 VwVfG
Regelung zur öffentlich rechtlichen Eigenschaft einer Sache
z. B.:
- Widmung/ Entwidmung
- Straßenbenennung
Benutzungsregelung
§ 35 2 Var. 3 VwVfG
Regelungen zur Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit
z. B.:
- Verkehrszeichen (Ge- und Verbotsschilder)
- Benutzungsregelungen öffentlicher Einrichtungen
Allgemeinverfügung - verfahrensrechtliche Besonderheiten
- Entbehrlichkeit der Anhörung (§ 28 II Nr. 4 VwVfG)
- Entbehrlichkeit der Begründung bei öffentlicher Bekanntgabe (§ 39 II Nr. 5 VwGO
- ggfs. öffentliche Bekanntgabe (§ 41 III, IV VwVfG) mit 2 Wochen-Fiktion (§ 41 IV 3VwVfG)
Problematisch:
Umfang der Wirkung von Rechtsbehelfen (Inter Partes/ Inter Omni)
–> hM.: Inter Partes! Inter Onmi bei Unteilbarkeit der Regelung (Verkehrsschilder)
Außenwirkung
Die Rechtsfolge soll ggü. außerhalb der Verwaltung stehenden Personen eintreten. Ex ante Sicht.
Keine Veränderung der Rechtsnatur durch atypische Rechtsverletzung im Einzelfall!
–> sonst Verwaltungsinterne Maßnahme
Sondergruppen
a) Maßnahme im Sonderrechtsverhältnis (Beamten, Schüler…)
b) Anordnung zwischen Verwaltungsträgern
c) Mehrstufiger VA (Rechtsnatur der Mitwirkung anderer Behörden)
d) Organisationsakte
Außenwirkung - Maßnahmen im Sonderrechtsverhältnis
Sonderrechtsverhältnis:
Beamte, Schüler, Studenten, Strafgefangene …
–> All die, die in einem ganz besonderen Nähe- und Pflichtverhältnis zum Staat stehen
Unterscheidung zwischen
- Regelung der persönlichen Rechtsstellung (Statusakt) = VA
- Regelung der Verwaltung selbst (Organisationsakt) = kein VA
Bsp.: Carl Lagerfeld Zopf-Fall, Ohrring bei Grenzbeamten
AS-Test: Würde ein anderer Beamter genauso betroffen sein?
Ausnahme: Sehr schwerwiegende Grundrechtkollision
–> z.B. Kopftuch-Fall (Grundrechte Schüler, Lehrer, Schulinteressen)
Außenwirkung - Anordnung zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern
Außenwirkung (+)
- Adressat der Anordnung ist in seinem Status als selbstständiger Verwaltungsträger betroffen
Außenwirkung (-)
Anordnung in Verhältnis zwischen vorgesetzter und nachgeordneter Behörde
Außenwirkung - Mehrstufiger VA (Einordnung der er Mitwirkungshandlung anderer Behörden)
Außenwirkung (+)
- Teilregelungsbefugnis der „zweiten“Behörde
Mitwirkungsbehörde hat selbstständige und ausschließliche Prüfung bestimmter Gesichtspunkte ggü. dem Bürger übertragen bekommen
- inkongruente Prüfung
Mitwirkungsbehörde prüft andere Umstände (§§) als Ursprungsbehörde
Außenwirkung (-)
interner Mitwirkungsakt:
Mitwirkungshandlung erfolgt nicht ggü dem Bürger sondern ggü der Erlassbehörde! z.B.: bei kongruenter Prüfung (gleiche §§)
Außenwirkung - Organisationsakte
Außenwirkung (+)
1. Änderung der organisatorischen Grundstruktur (Auflösung/
Schaffung von Verwaltungsträgern und Behörden)
- organisatorische Maßnahmen die einen Grundrechtseingriff oder
Eingriffe in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht darstellen - Beleihung
Außenwirkung (-)
Schlichte Organisationsakte
(Auflösung einer Schulklasse, Verlegung von Behörden)
Beginn der VA Wirksamkeit
§ 43 I VwVfG
Wirkung erst mit wirksamer Bekanntgabe/ Zustellung! (§ 41 I, 43 I VwVfG)
Bei einem Betroffenen
- Äußere Wirksamkeit
- Innere Wirksamkeit
Bei mehreren Betroffenen
- Rechtliche Existenz
- Äußere Wirksamkeit
Zustellungsmöglichkeiten
§ 3 - 5 VwZG
- durch Postdienst
- Postzustellungsurkunde
- Übergabe-Einschreiben, Einschreiben mit Rückschein - durch die Behörde
a) an Private nach § 5 I, II, III, V VwZG
(Übergabe, Empfangsbekenntnis, Datumsvermerk …). Elektronisch grds. nur möglich wenn entspr. Erklärung ggü. der Behörde.
b) an Rechtsanwälte nach § 5 IV VwZG
Empfangsbekenntnis!
Bekanntgabe des VA
I. Individuelle Bekanntgabe (§41 I, II VwVfG)
1. grds formfrei
- schriftlich oder elektronisch gem. § 41 II VwVfG
- mündlich oder auf andere Art und Weise
2. Zugang bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme durch betroffenen
(trotz Zugangsfiktion grds. von der Behörde nachzuweisen)
3. Mit Wissen und Wollend der Behörde
3. Handlungsfähigkeit des Empfängers (ggf. an Vertreter!)
II. Öffentliche Bekanntgabe (§ 42 III, IV VwVfG)
- Zulässigkeit
- wenn durch Rechtsnorm zugelassen
- Allgemeinverfügungen: wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich
Bekanntgabe von Verkehrszeichen
Öffentliche Bekanntgabe gem. § 45 IV StVO (lex speciales)
I. Äußere und innere Wirksamkeit durch Aufstellung
- § 1 StVO: Erfassen durch raschen und beiläufigen Blick erfassen
(Sichtbarkeitsprinzip)
- Tatsächliche Wahrnehmung ist unerheblich
Wegen Art 19 IV GG beginnt jedoch die wegen § 58 ll VwGO regelmäßig einjährige Frist zur Anfechtung für einen VT erst dann zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das VZ trifft. Andererseits wird die Frist nicht emeut ausgelöst, wenn er sich dem VZ später ein weiteres Mal gegenübersieht.
Förmliche Zustellung
§ 41 V VwVfG, LZG, VwZG
- Zustellung: Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments (§ 2 I VwZG)
- -> Bei schriftlichen Dokumenten original! Ausnahme § 5 IV VwZG
- -> Personenmehrheiten jeder das ihn betreffende (Ausn. § 7 I 3 VwZG) - Erforderlichkeit der Zustellung
wenn gesetzlich vorgeschrieben (zB: § 73 III 2 VwGO - Widerspr.B) sonst nach Ermessen:
–> Wer freiwillig die Zustellung wählt muss deren Vorschriften beachten! - Zustellugnsmöglichkeiten (§ 3 - 5 VwZG)
Besondere Vorschriften der Zustellung
- an gesetzliche Vertreter, gem. § 6 VwZG
- an Bevollmächtigte, gem. § 7 VwZG.
Liegt Vollmacht schriftl. vor, Zustellung zwingend (§ 7 I 2 VwZG) - Heilung von Zustellungsmängeln (§ 8 VwZG)
- Sonderarten
- Ausland gem. § 9 VwZG
- öffentlich gem. § 10 VwZG