Der VA Flashcards
Der Verwaltungsakt - Definition
VA nach § 35 VwVfG
- hoheitliche Maßnahme
- einer Behörde
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- zur Regelung
- eines Einzelfalls
- mit Außenwirkung
Arten des VA
I. „normaler“ VA: nach Definition!
II. formelle VA
- Maßnahme einer Behörde
- mit Regelungscharakter
III. Formeller VA durch Widerspruchsbescheid (hM.)
- Nicht-VA wird zum VA durch sachlichen Widerspruchsbescheid (Behörde: „war unbegründet und nicht unzulässig“)
- -> beruht auf § 79 I Nr. 1 VwGO
Achtung: VA durch Widerspruchsbescheid gilt nicht bei Beamten, wenn diese auch bei nicht VA Widerspruch einlegen müssen!
Rechtsfolge des Formellen VAs
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
II. Statthafte Klageart
1. Arg. Pro.: Gebot effektiven Rechtsschutzes, Bürger muss Behördenhandeln nicht rechtlich Überprüfen. Was wie ein VA aussieht, darf auch wie ein VA angegriffen werden.
- Arg.Contra: nur dass Maßnahme kein VA ist, verhindert nicht effektiven Rechtsschutz (FS-Klage, Verweisung an ordentliche Gerichtbarkeit etc.)
III. Behörde Braucht VA Befugnis (iRd Formellen Rechtmäßigkeit)
Durfte überhaupt ein VA erlassen werden: Misst sich an § 35 VwVfG
→ nicht bei zugrundeliegenden Zivilrechtlichen Verträgen, da keine Maßnahme des öff-rechts
→ nicht bei öffentlich-rechtlichen Verträgen, da hier keine hoheitliche Maßnahme
III. Rechtsgrundlage (iRd Begründetheit)
hoheitliche Maßnahme
hoheitlich Abgrenzungstheorien: - Interessentheorie -Subordinationstheorie -modifizierte Subjektstheorie (h.M.) -Zwei-Stufen-Theorie
Behörde
- organisationsrechtlich: Organ eines Verwaltungsträgers
- nach § 1 IV VwVfG (im Anwendungsbereich des VwVfG) (funktional)
jede Stelle, die Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt
–> Aufgabenbereich entscheidet
Somit dann auch
- der Verwaltungsträger selbst (Bund/ Länder)
- Verwaltungsstellen die idR nicht nach außen treten (sonst würden sich §§ 9 und 35 VwVfG überschneiden)
- Legsiltiv- und Judikativorgane bei Verwaltungsaufgaben
- Beliehene
Regelung
Bezweckt die unmittelbare Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge
- P.: gesetzeskonkretisierender VA
Wenn Klärung/ Durchsetzung noch erforderlich war (+).
Wenn Rechtsfolge schon zweifelsfrei aus Gesetz (-)
- P.: Mehrstufiger VA
Regelung (+) wenn bei „nein“ der Mitwirkungsbehörde kein VA
–> auch wenn nur „auf Vorschlag“, „mit Zustimmung“ usw.
Doppelnatur von Maßnahmen
VA gegenüber A, kein VA gegenüber B
- Maßnahmen im Rechtsetzungsverfahren
Genehmigung einer gemeindlichen Satzung durch Aufsichtsbehörde:
- VA für Gemeinde
- unselbstständiger Teil des Rechtsetzungsverfahren für Bürger (hM)
–> Nur allgemeine Regelung und KEIN VA!! - Weisungsfälle
Weisung einer Aufsichtsbehörde ggü Gemeinden kann VA sein
- Rspr.: VA gegen Bürger wenn Außenwirkung ggü diesem (Relativer
VA) –> regelmäßig (-)
- Lit.: Immer VA, wenn Außenwirkung ggü. irgendjemandem
(unteilbare Rechtsnatur des VA) –> Betroffenheit bei Prüfung der
Klagebefugnis
Einzelfallregelung
I) Ist der Normalfall
II) Sonderfall: die Allgemeinverfügung iSv § 35 2 VwVfG
1) Adressatbezogene Allgemeinverfügung
2) dinglicher VA
3) Benutzungsregelung
Abgrenzung VA/ Rechtsnorm (Einzelfallregelung)
- Zu regelnde Sachverhaltsart?
a) konkret: So festgelegt (Ort, Zeit …), dass er sich in seiner
wesentliche Eigenart nur einmal ereignet! = VA
b) abstrakt: nur gedanklich festgelegt: Wenn, dann!! (Norm) - Adressatenkreis der Regelung
a) individuell: Personen sind benennbar und stehen zahlenmäßig fest
b) generell: Personen sind individuell noch nicht bestimmbar
–> Achtung: Unterscheidung Formell und Materiell trifft auch hierzu:
Je nach Form auch gegen den Inhalt VA oder Rechtsnorm
Die Allgemeinverfügung - Arten
§ 35 2 VwVfG
- adressatbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 2 Var. 1 VwVfG)
- dinglicher VA (§ 35 2 Var. 2 VwVfG)
- Benutzungsregelung (§ 35 2 Var. 3 VwVfG)
–> Die Allgemeinverfügung ist nur eine besondere Unterform des VA (Wortlaut § 35 2. VA Voraussetzung müssen vorliegen)
adressatbezogene Allgemeinverfügung
§ 35 2 Var. 1 VwVfG
- Sachverhalt - konkret
- Adressatenkreis - generell
- Personenkreis nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder
bestimmbar
–> Besonders Verbote an Gruppen (Demonstrationsteilnehmer,
Anwohner)
dinglicher VA
§ 35 2 Var. 2 VwVfG
Regelung zur öffentlich rechtlichen Eigenschaft einer Sache
z. B.:
- Widmung/ Entwidmung
- Straßenbenennung
Benutzungsregelung
§ 35 2 Var. 3 VwVfG
Regelungen zur Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit
z. B.:
- Verkehrszeichen (Ge- und Verbotsschilder)
- Benutzungsregelungen öffentlicher Einrichtungen
Allgemeinverfügung - verfahrensrechtliche Besonderheiten
- Entbehrlichkeit der Anhörung (§ 28 II Nr. 4 VwVfG)
- Entbehrlichkeit der Begründung bei öffentlicher Bekanntgabe (§ 39 II Nr. 5 VwGO
- ggfs. öffentliche Bekanntgabe (§ 41 III, IV VwVfG) mit 2 Wochen-Fiktion (§ 41 IV 3VwVfG)
Problematisch:
Umfang der Wirkung von Rechtsbehelfen (Inter Partes/ Inter Omni)
–> hM.: Inter Partes! Inter Onmi bei Unteilbarkeit der Regelung (Verkehrsschilder)
Außenwirkung
Die Rechtsfolge soll ggü. außerhalb der Verwaltung stehenden Personen eintreten. Ex ante Sicht.
Keine Veränderung der Rechtsnatur durch atypische Rechtsverletzung im Einzelfall!
–> sonst Verwaltungsinterne Maßnahme
Sondergruppen
a) Maßnahme im Sonderrechtsverhältnis (Beamten, Schüler…)
b) Anordnung zwischen Verwaltungsträgern
c) Mehrstufiger VA (Rechtsnatur der Mitwirkung anderer Behörden)
d) Organisationsakte
Außenwirkung - Maßnahmen im Sonderrechtsverhältnis
Sonderrechtsverhältnis:
Beamte, Schüler, Studenten, Strafgefangene …
–> All die, die in einem ganz besonderen Nähe- und Pflichtverhältnis zum Staat stehen
Unterscheidung zwischen
- Regelung der persönlichen Rechtsstellung (Statusakt) = VA
- Regelung der Verwaltung selbst (Organisationsakt) = kein VA
Bsp.: Carl Lagerfeld Zopf-Fall, Ohrring bei Grenzbeamten
AS-Test: Würde ein anderer Beamter genauso betroffen sein?
Ausnahme: Sehr schwerwiegende Grundrechtkollision
–> z.B. Kopftuch-Fall (Grundrechte Schüler, Lehrer, Schulinteressen)
Außenwirkung - Anordnung zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern
Außenwirkung (+)
- Adressat der Anordnung ist in seinem Status als selbstständiger Verwaltungsträger betroffen
Außenwirkung (-)
Anordnung in Verhältnis zwischen vorgesetzter und nachgeordneter Behörde
Außenwirkung - Mehrstufiger VA (Einordnung der er Mitwirkungshandlung anderer Behörden)
Außenwirkung (+)
- Teilregelungsbefugnis der „zweiten“Behörde
Mitwirkungsbehörde hat selbstständige und ausschließliche Prüfung bestimmter Gesichtspunkte ggü. dem Bürger übertragen bekommen
- inkongruente Prüfung
Mitwirkungsbehörde prüft andere Umstände (§§) als Ursprungsbehörde
Außenwirkung (-)
interner Mitwirkungsakt:
Mitwirkungshandlung erfolgt nicht ggü dem Bürger sondern ggü der Erlassbehörde! z.B.: bei kongruenter Prüfung (gleiche §§)
Außenwirkung - Organisationsakte
Außenwirkung (+)
1. Änderung der organisatorischen Grundstruktur (Auflösung/
Schaffung von Verwaltungsträgern und Behörden)
- organisatorische Maßnahmen die einen Grundrechtseingriff oder
Eingriffe in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht darstellen - Beleihung
Außenwirkung (-)
Schlichte Organisationsakte
(Auflösung einer Schulklasse, Verlegung von Behörden)
Beginn der VA Wirksamkeit
§ 43 I VwVfG
Wirkung erst mit wirksamer Bekanntgabe/ Zustellung! (§ 41 I, 43 I VwVfG)
Bei einem Betroffenen
- Äußere Wirksamkeit
- Innere Wirksamkeit
Bei mehreren Betroffenen
- Rechtliche Existenz
- Äußere Wirksamkeit
Zustellungsmöglichkeiten
§ 3 - 5 VwZG
- durch Postdienst
- Postzustellungsurkunde
- Übergabe-Einschreiben, Einschreiben mit Rückschein - durch die Behörde
a) an Private nach § 5 I, II, III, V VwZG
(Übergabe, Empfangsbekenntnis, Datumsvermerk …). Elektronisch grds. nur möglich wenn entspr. Erklärung ggü. der Behörde.
b) an Rechtsanwälte nach § 5 IV VwZG
Empfangsbekenntnis!
Bekanntgabe des VA
I. Individuelle Bekanntgabe (§41 I, II VwVfG)
1. grds formfrei
- schriftlich oder elektronisch gem. § 41 II VwVfG
- mündlich oder auf andere Art und Weise
2. Zugang bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme durch betroffenen
(trotz Zugangsfiktion grds. von der Behörde nachzuweisen)
3. Mit Wissen und Wollend der Behörde
3. Handlungsfähigkeit des Empfängers (ggf. an Vertreter!)
II. Öffentliche Bekanntgabe (§ 42 III, IV VwVfG)
- Zulässigkeit
- wenn durch Rechtsnorm zugelassen
- Allgemeinverfügungen: wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich
Bekanntgabe von Verkehrszeichen
Öffentliche Bekanntgabe gem. § 45 IV StVO (lex speciales)
I. Äußere und innere Wirksamkeit durch Aufstellung
- § 1 StVO: Erfassen durch raschen und beiläufigen Blick erfassen
(Sichtbarkeitsprinzip)
- Tatsächliche Wahrnehmung ist unerheblich
Wegen Art 19 IV GG beginnt jedoch die wegen § 58 ll VwGO regelmäßig einjährige Frist zur Anfechtung für einen VT erst dann zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das VZ trifft. Andererseits wird die Frist nicht emeut ausgelöst, wenn er sich dem VZ später ein weiteres Mal gegenübersieht.
Förmliche Zustellung
§ 41 V VwVfG, LZG, VwZG
- Zustellung: Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments (§ 2 I VwZG)
- -> Bei schriftlichen Dokumenten original! Ausnahme § 5 IV VwZG
- -> Personenmehrheiten jeder das ihn betreffende (Ausn. § 7 I 3 VwZG) - Erforderlichkeit der Zustellung
wenn gesetzlich vorgeschrieben (zB: § 73 III 2 VwGO - Widerspr.B) sonst nach Ermessen:
–> Wer freiwillig die Zustellung wählt muss deren Vorschriften beachten! - Zustellugnsmöglichkeiten (§ 3 - 5 VwZG)
Besondere Vorschriften der Zustellung
- an gesetzliche Vertreter, gem. § 6 VwZG
- an Bevollmächtigte, gem. § 7 VwZG.
Liegt Vollmacht schriftl. vor, Zustellung zwingend (§ 7 I 2 VwZG) - Heilung von Zustellungsmängeln (§ 8 VwZG)
- Sonderarten
- Ausland gem. § 9 VwZG
- öffentlich gem. § 10 VwZG
Bestimmung des Tages der Zustellung/ Bekanntgabe
§ 41 II 1 VwVfG: Post/ elektronisch: 3 Tage nach Aufgabe
- gilt nicht wenn VA tatsächlich später zugegangen ist
- Behörde muss Zugang und Zugangszeitpunkt nachweisen
- Gilt auch bei früherem Zugang. Keine Verschiebung auf Grund von
Feiertagen (hM), § 193 BGB gilt nur für Fristende.
§ 3 VwZG: Postzustellungsurkunde
- Datum der Zustellungsurkunde
- Achtung: Zugangsfiktionen bei Ersatzzustellungen
§ 4 II 1 VwZG: Einschreiben mit Rückschein
- Datum Rückschein. Wenn keine Beweiskraft, wie § 41 II 1 VwVfG
§ 4 II 2 VwZG: Übergabeeinschreiben
- wie § 41 II 1 VwVfG –> 3 Tagesfiktion usw.
- -> Im Rahmen § 4 VwZG tatsächliche Zugang notwendig
VA Wirksamkeitsbeginn bei einem Betroffenen
- Äußere Wirksamkeit
- -> rechtliche Existenz, da nicht mehr Behördeninternum
a) Voraussetzung (grds. individuelle) Bekanntgabe (§41 I, II VwVfG)
b) Rechtsfolge:
- Beginn der Rechtsbehelfsfristen
- Berichtigung, Änderung, Aufhebung nur nach §§ 42, 48-51 VwVfG - Innere Wirksamkeit
- -> Eintreten der gewollten Rechtsfolgen und Rechtswirkungen
- Benötigt immer die äußere Wirksamkeit!
- Ablauf evtl. aufschiebender Bedingungen/ Befristungen!
- nicht durch aufschiebende Bedingung suspendiert (Theorie der Wirksamkeitshemmung)
- Keine anderen Wirksamkeitshindernisse (Nichtigkeit § 44 VwVfG)
VA Wirksamkeitsbeginn bei mehren Betroffenen
- Rechtliche Existenz des VA
- mit erster Bekanntgabe gegenüber einem Betroffenen
- -> Jeder Betroffene kann den VA angreifen - Äußere Wirksamkeit des VA
- individuelle Bekanntgabe ggü. einem Betroffenen
- Rechtsbehelfsfristen fangen an zu laufen (relativ für jeden dem sie
bekannt gegeben wurde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe)
Individuell wirksam nur ggü demjenigen, ggü dem er bekanntgegeben wurde!
Ende der Wirksamkeit eines VA
§ 43 II VwVfG
I. Rücknahme oder Widerruf
II. Aufhebung des VA im Widerspruchs- oder Klageverfahren
III. Erledigung des VA
Ein VA erledigt sich, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten, wenn ihm also keine Bedeutung mehr beizumessen/ er in jeder Hinsicht gegenstandslos geworden ist!
- durch Zeitablauf
- auf sonstige Weise
- durch Vollzug (str.)
Erledigung durch Zeitablauf
Terminbezogene VAe
–> verstreichen des Termins
Befristete, Auflösend-Bedingte VAe
–> verstreichen der Frist/ Eintritt der Auflösenden Bedingung
Außerdem evtl. durch Gesetz
zB § 72 I BauO Bln: Erlöschen der Baugenehmigung, wenn kein Baubeginn innerhalb von 3 Jahren!
Erledigung auf sonstige Art und Weise
- Durch Wegfall des:
- Regelungssubjektes (Tod bei höchstpersönlichem VA)
- Regelungsobjektes (Zerstörung eines abzureißenden Hauses)
- Regelungszwecks (Einzug einer Parkfläche und Parkerlaubnis) - Aus Beteiligtenwillen:
Alle Beteiligten sehen VA einstimmig als obsolet an und stellen Sach- und Rechtsgrundlage auf neue Geschäftsgrundlage - Akzessorische VAe mit Erledigung des HauptVA
–> Keine Erledigung durch Verjährung/ Verwirkung!!!!!!!!!
Erledigung durch Vollzug
a) grds. (-) –> Folgt aus § 113 I 2 VwGO
- -> VA als RGL für Behaltendürfen oÄ
b) Bei irreparablem Vollzug (+)
(z. B.: Auflösen einer Demonstration)
P.: Irreparabler Vollzug durch Ersatzvornahme
Behörde hat Anspruch auf Kostenersatz (Abrissunternehmen …)
mM: Erledigung
RGL für Ersatz = Gesetzliche Kostenvorschriften!
hM: Keine Erledigung
Rückwirkende Aufhebung entzieht RGL des Kostenersatzanspruch
–> Rückwirkende Aufhebung nur Möglich bei Bestand des VAs!
–> Schutz der Betroffenen!
Ermessen
A. Ermessen eingeräumt
B. Ermessensfehler (§ 40 VwVfG (Behörde), § 114 VwGO (VG))
I. Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensunterschreitung
II. Ermessensfehlgebrauch
III. Ermessensüberschreitung
C. Ermessensreduzierung/ intendiertes Ermessen
D. Mehrere Ermessenserwägungen
Ermessen eingeräumt
Wurde der Behörde die Befugnis eingeräumt, nach ihrem Ermessen zu entscheiden (Zweckmäßigkeitsspielraum)
Arten des Ermessens:
- Entschließungsermessen
- Handeln oder nicht handeln („ob“) - Auswahlermessen
- mit welchen Mitteln („wie“)
- gegen wen
–> Ob und welches Ermessen vorliegt ergibt sich aus der Ermächtigungsgrundlage
Ermessensnichtgebrauch/ Ermessensunterschreitung
Ermessen wurde gar nicht oder nicht vollständig ausgeübt
- Behörde hat verkannt, dass ihr überhaupt Ermessen zusteht:
a) Irrtümliche Annahme von Gebundenheit
b) Handlung nach Verwaltungsvorschriften, aber atypischen Charakter des Falls verkannt - Behörde hat Ermessen wegen eines Rechtsirrtums nicht ausgeübt:
a) Irrtümlich das Vorliegen der Ausübungsvorraussetzungen verneint
b) anderen rechtlichen Ansatz gehabt - Tatsachendefizit
- Behörde hat nicht alle entscheidungserheblichen Umstände
berücksichtigt (Fehlerhafte/ Unvollständige Tatsachenermittlung)
–> „ob“ der Berücksichtigung, nicht „wie“
Ermessensfehlgebrauch
Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Rechtsgrundlage ausgeübt
a) völlig Sachfremde Erwägungen
b) plausible, aber vom Gesetzeszweck nicht gedeckte Gründe
–> Gründe hätten nicht in Ermessensausübung hineinspielen dürfen
Ermessensüberschreitung
Überschreitung der Ermessensgrenzen: Inhaltskontrolle
- innere Ermessensgrenzen
- Folgen aus der Rechtsgrundlage selbst
- Überschritten, wenn Behörde eine von der Rechtsgrundlage nicht
gedeckte, somit falsche, Rechtsfolge gewählt hat - äußere Ermessensgrenzen
- Folgen aus der gesamten Rechtsordnung
- Überschritten durch jeden Rechtsverstoß
a) Verfassungsrecht
b) Grundrechte
c) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Ermessensreduzierung auf 0
Behörde hat zwar abstraktes Ermessen. Umstände des Einzelfalls sind aber so, dass nur eine Entscheidung ergehen kann.
–> quasi gebundene Entscheidung
Rechtsfolge:
Richtige Ergebnis: Ermessensfehler der Behörde irrelevant
Falsches Ergebnis: Immer Ermessensfehler der Behörde
Intendiertes Ermessen
Ermessensermächtigung die die Behördenentscheidung in bestimmte Richtung drängt.
Rechtsfolge:
Behörde muss Ermessenserwägungen nur anstellen und mitteilen, wenn Besonderheiten vorliegen, die geeignet sind, die intendierte Rechtsfolge ernsthaft in Zweifel zu ziehen (atypische Fälle)
–> Behörde muss ihr Ermessen nicht ausüben
–> Behörde muss ihre Entscheidung auch nicht gem. § 39 begründen
Achtung!!
- Behörde muss erkennen, dass sie ein Ermessen hatte. Sie
muss dieses nur nicht ausüben
- Im atypichen Fall, kann die Behörde nachträglich begründen
Mehre Ermessenserwägungen
Behörde kann ihre Entscheidung auch mit mehren Gründen rechtfertigen
–> Was passiert wenn einer falsch ist?
Abhängig von Argumentation der Behörde
- Entscheidung nur durch Gründe in Gesamtheit zu rechtfertigen
- -> Ermessensfehler - Entscheidung durch jeden Grund für sich zu rechtfertigen
- -> kein Problem, solange mind. ein Grund bleibt
§ 114 VwGO - Ermessenskontrolle durch Gerichte
Das VG darf nicht sein Ermessen an die Stelle des Behördenermessens stellen!
- -> Beurteilung des Ergebnisses nur in Ausnahmen
- -> Eher Beurteilung der Ergebnisfindung
Wichtig:
- VG darf Behördenentscheidung nicht mit eigenen neuen Erwägungen rechtfertigen
- Heranziehung anderer neuer Ermächtigungsgrundlagen evt. möglich
Ausnahme:
- Die vom Gericht gewählte EGL sieht gebundene Entscheidung vor
- Das durch die vom Gericht gewählte EGL begründete Ermessen ist auf 0 reduziert (quasi gebundene Entsch
Rechtmäßiger VA
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Voraussetzungen
- Formelle Voraussetzungen (vor allem § 44, 45, 46 VwVfG)
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Form - Materielle Voraussetzungen
III. Rechtsfolge
- Gebundene Entscheidung
- Ermessensentscheidung
Ermächtigungsgrundlage des VA
I. Erforderlichkeit einer EGL (Vorbehalt des Gesetztes)
II. Welche EGL
1. Prozessrecht: Gerichtliche Bindung an behördliche EGL?
2. Allgemeine Anforderungen an die EGL
a) Außenrechtsnorm
b) Befugnisnorm
c) keine bloße Ge- oder Verbotsnorm (Tatbestand und Rechtsfolge)
3. Richtige Auswahl
a) Spezialgesetz vor allg. Gesetz
b) Zulässigkeit der Minusmaßnahme?
III. ausreichend (Parlamentsvorbehalt/ Gesetztesvorbehalt?)
IV. Wirksamkeit
Formelle Rechtmäßigkeit des VA
–> Feststellen der Fehler und erörtern der Fehlerfolge!
I. Zuständigkeit (aus EGL selbst, sonst LandG: ZustKatOrd) II. Verfahren 1. Anhörung (§ 28 VwVfG) 2. Mitwirkung anderer Behörden 3. Mitwirkungsverbot (§ 20 f. VwVfG)
III. Form
- Schriftform oder Formfrei (§ 37 II VwVfG)
- Begründung (§ 39 VwVfG)
- fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung (irrelevant)
- -> VA ist rechtmäßig, nur längere Anfechtungsfrist (§ 58 VwVfG)
Materielle Rechtmäßigkeit des VA
I. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
II. Richtiger Adressart (nur bei Anlass, zB.: wenn Störer gefordert)
III. Allg. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
1. Bestimmtheit (§ 37 VwVfG)
2. keine Unmöglichkeit (§ 44 II Nr. 4 VwGO)
IV. Rechtsfolge
- Entscheidungsart feststellen (Gebunden, Ermessen, Indiziert)
- Entscheidung fehlerhaft
Gerichtliche Bindung an behördliche EGL
- EGL ist die Streitentscheidende Norm im Verwaltungsrechtsweg
- Erste Norm im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung des VA!
- -> Wen nicht tragfähig, Frage ob andere EGL möglich?
a) EGL mit gebundener Entscheidung: gehen immer (Prüfung von Amtswegen gem. § 86 I VwGO)
b) EGL mit offener Entscheidung:
Problematisch da § 114 VwGO(Prüfungsbeschränkung)
–> Kein Gerichtsermessen anstelle des Behördenermessen
Geht wenn:
- Behördliche Ausführungen auf neue EGL übertragbar sind
- Ermessensreduzierung auf 0
Befugnisnorm
Befugnisnorm: „kann Maßnahme ergreifen“
Abgrenzung zu:
- Aufgabenzuweisung: „haben die Aufgabe“
- Zuständigkeitsvorschriften: „zuständig ist“
–> Beide keine EGL
Grundsatz des Eingriffsrecht:
„Schließe nicht von Aufgabe/ Zuständigkeit auf Befugnisse“
Minusmaßnahme
- Vorliegen der EGL Voraussetzungen
- Aber, Zweck kann wird mit nicht geregelter, weniger einschneidender, Maßnahme erreicht
- Maßnahme ist tatsächlich ein Minus und kein aliud
- -> Grundsatz der Verhältnismäßigkeit/ a maiore ad minus
- -> Behörde kann/ muss weniger einschneidende Maßnahme wählen.
Wirksame EGL
Position in der Prüfung:
Grundsätzlich: Vermutung der Wirksamkeit, Wirksamkeitsprüfung nur bei Anlass
- -> Probleme die durch verfassungskonforme Auslegung behoben werden können, in der Subsumption
- -> Probleme des Art. 100 GG am Ende der Prüfung, da Auffang bei sonstiger Rechtmäßigkeit
Rechtsnatur der EGL
- Gesetz (Bunde oder Land?)
- VO (Bundesbehörde, Landesbehörde)
- Satzung
Anhörung
§ 28 I: Erforderlichkeit
- Voraussetzung: Belastender VA (Eingriff in Rechte Beteiligter)
- Rechtsfolge:
- Gelegenheit zur Äußerung zu Entscheidungserheblichen Tatsachen
- Gemachte Ausführungen müssen gewürdigt werden
§ 28 II: Entbehrlichkeit
- Geregelter Ausnahmetatbestand
- Rechtsfolge: Ermessensentscheidung: Verkürzen/ Streichen oÄ.
§ 28 III: „Anhörungsverbot“
Anhörung bei Ablehnung eines Antrags
hRspr.: Keine Anhörung
Etwas nicht bekommen ist kein Eingriff, lediglich Versagung einer Begünstigung (kein mehr).
hLit.: Anhörung
Versagung kann genauso schwerwiegend sein wie ein Eingriff
vermittelnd:
Anhörung, wenn Ablehnung auf neue Tatsachen gestützt werden soll
Begründungspflicht bei Aussetzen der Anhörung
§ 39 VwVfG: Nicht direkt, das Aussetzen der Anhörung ist kein VA
§ 39 VwVfG analog?
z.T.: Begründungspflicht –> wohl eher!
Nur so ist eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Aussetzung gegeben
z.T.: Keine Begründungspflicht
Begründungspflicht gilt nur für materielles Recht
Begründung des VA
§ 39 VwVfG
- Pflicht zur vollständigen Angabe der Entscheidungsgründe
- immer alle Gründe!
- keine „vorgeschobenen“ Gründe
- Heilbar gem. § 45 I Nr. 2 VwVfG - Unerheblich ob die Gründe den VA rechtfertigen
- -> Materielle Rechtmäßigkeit!!
- -> Nachschieben neuer Gründe (Grds. Zulässig)
- -> Änderung von Sach- und Rechtslage (materielle Rechtmäßigkeit)
Nachschieben von Gründen
Behörde führt im laufenden Verfahren Gründe ein, die bei Erlass des VA bereits vorlagen (alte Gründe)
–> hätten gleich in der VA Begründung stehen müssen
Bei gebundenen Entscheidungen der Behörde: (+)
VG hat volle Prüfungskompetenz aus Amtsermittlungsgrundsatz.
–> Einführen = Hinweis
Grenze: Umdeutung des VA (Wohnung A zu Wohnung B uÄ.)
Bei Ermessensentscheidungen der Behörde:
- Grds. (-)
- Ausnahmsweise (+), wenn Ergänzung, § 114 2 VwGO
Änderung der Sach- und Rechtslage im laufenden Prozess. (Zeitpunkt der Entscheidung bei Anfechtungsklagen)
Vorbringen neuer Gründe, die nach VA entstanden sind.
- Grundsatz: Zulässig bis zZt der letzten Verwaltungsentscheidung
idR: Widerspruchsbescheid!
Bürger begehrt Aufhebung ex tunc. Frage ist ob Behörde rechtmäßig gehandelt hat, nicht ob ihr Handeln jetzt rechtmäßig ist! - Ausnahmen: Zulässig bis zur letzten mündliche Verhandlung bei
- noch nicht vollzogenen Verfügungen (Gesetzänderung vor Abriss)
- Dauerverwaltungsakte: (Rechtmäßigkeit für Geltungsdauer) - Ausnahme der Ausnahme (Zulässigkeit nur bis zur letzten Verwaltungsentscheidung)
Wenn die Änderung der Entscheidung durch materielles Recht geregelt ist (Fristen, Verfahren) (§ 35 VI GewO)
–> Bei Berücksichtigung des neuen Grundes
im Prozess, würden Vorschriften zur
Änderung des VAs umgangen werden
Folge rechtlicher Unmöglichkeit durch Belastung Dritter
Problem:
VA verlangt ein Verhalten vom Adressaten, bei dessen Erfüllung ein Einriff in Rechte Dritter vorläge
Lösung:
a) Nichtigkeit (-)
§ 44 II Nr. 4 VwVfG regelt nur tatsächliche Unmöglichkeit, nicht die rechtliche Unmöglichkeit
b) nach hM liegt dennoch ein Vollstreckungshindernis vor
- Die Behörde muss ggü. dem Dritten eine Gleichlautende
Handlungs-/ Duldungsverfügung erlassen
c) Kann eine entspr, Verfügung nicht erteilt werden: Rechtswidrigkeit
Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei gebundenen Entscheidungen
Bei gebundenen Entscheidungen ist grds. die vorgesehene Rechtsfolge anzuordnen (Gesetzesvorrang, Art. 20 GG)
Behördliche Maßnahme hat auch im Einzelfall verhältnismäßig zu sein (Rechtsstaatsprinzip)
- -> Minusmaßnahme
- -> Aussetzen der Rechtsfolge, wenn gesetzlicher Zweck nicht beeinträchtigt
Nichtigkeitsgründe eines VA
§ 44 VwVfG
I. Positivkatalog, § 44 II VwVfG
Aufgeführte Gründe führen zur Nichtigkeit
II. Negativkatalog, § 44 III VwVfG
Aufgeführte Gründe führen nicht zur Nichtigkeit
III. Evidenzregel, § 44 I VwVfG
Nichtigkeit bei schweren und offenkundige Fehler
Unbeachtlichkeit eines Fehlers
§ 46 VwVfG
Voraussetzungen
- keine Nichtigkeit gem. § 44 VwVfG
- Vorliegen eines Verfahrensfehlers
- Kein anderer Fehler („andere“ = materielle Fehler! (Keine Rechtswidrigkeit nur wegen Formfehlern)
- Inzident Prüfung der materiellen Voraussetzungen
- Kausalität
Rechtsfolge
Unbeachtlichkeit der Formfehler und Rechtmäßigkeit des VA
Unbestimmte Rechtsbegriffe
Begriffe des Tatbestandes (zB.: unzuverlässig etc.) die nicht definiert sind und von der Behörde „ausgelegt“ werden müssen
Zwei Fallgruppen
- Gerichtlich voll nachprüfbar (Grundsatz)
- -> Gericht kann „neu“ entscheiden- -> Normalfall (Idee des Art. 19 IV GG)
- Gerichtlich nur beschränkt überprüfbar
- Unbestimmter Rechtsbegriff im Tatbestand der Norm
- Innerhalb einer der Fallgruppen (sonst voll überprüfbar)
–> Gericht kann die Ausübung des Beurteilungsspielraums
überprüfen, nicht die Entscheidung selbst (wie Ermessen)
Fallgruppen des Beurteilungsspielraums
I. Prüfungsentscheidungen
- Unwiederholbar (vor allem mündliche Prüfungen)
- Richter kann Prüfer nicht ersetzen, ihm fehlt der Vergleich
II. Beamtenrechtliche Beurteilungen
Gesamtbild. Gericht kann Beurteilungen über Verhalten während längerer Zeiträume (2 - 3 Jahre) nicht selbst treffen.
III. Prognose und Risikoentscheidungen
- Fachwissen der Behörde
- Gerade Aufgabe der Behörde diese Entscheidung zu treffen
IV. Fachgremien (zB.: Bundesbehörde für Jugendgefährdung)
- Fachleute
- Extra ausgewählt und extra Zusammengesetzt
Beurteilungsfehler
- Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung
- Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
- Unzutreffender oder unvollständig ermittelter Sachverhalt
- Sachfremde Erwägungen
- Missachtung allgemein-gültiger Bewertungsmaßstäbe
Lehre vom Relativen VA
Verwaltungshandeln ist aus den Augen des Betrachters zu prüfen
–> Für den einen ein VA, für den anderen nicht
Besonders bzgl. der Außenwirkung, Regelungscharakter
Nur dann ein VA wenn er die betreffende Person betrifft. Im Bezug auf die Person müssen VA Bedingungen vorliegen.
–> Nur weil eine Person betroffen ist, besteht nicht auch ein VA für alle alle anderen (nicht-betroffenen)
Ausnahme:
Untrennbarkeit! Gerade in der Wirkung auf einen liegt die Wirkung für den anderen (zB.: Beförderung im Beamtenrecht)
Kehrseitentheorie
Auch „actus contrarius“
Aufhebungsbescheid richtet sich in seiner Rechtsnatur nach dem Aufzuhebenden Bescheid.
–> VA wird mit VA aufgehoben usw.