Vorsatz / Fahrlässigkeit Flashcards
Überblick - Vorsatz + Fahrlässigkeit
- beschreiben die innere Haltung des Täters zur Tat
-wenn Täter vorsätzlich handelt = ihm ist Beeinträchtigung von Rechtsgütern in irgendeiner Art und Weise gewollt - wenn Täter fahrlässig handelt = er will keinen Tatbestand erfüllen, lässt aber Sorgfalt außer Acht und dies führt zur Verletzung geschützter Rechtsgüter
- siehe § 7 StGB
Zum Vorsatz - Allgemeines und Gegenstand des Vorsatzes
- gibt 2 Arten von Vorsatz: Tatbestandsvorsatz / Tatbildvorsatz (Vorsatz auf alle objektiven Tatbildmerkmale ) und erweiterter Vorsatz
Tatbestandvorsatz:
- Tatbestandsvorsatz findet sich nicht explizit in den einzelnen Tatbeständen (§7 Abs 1 StGB: “ Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar” –> Wenn also ein Straftatbestand des Besonderen Teils nicht explizit von Fahrlässigkeit spricht, ist der Tatbestandvorsatz als ungschriebenes tatbestandmerkmal mitzulesen)
- Tatbestandsvorsatz muss sich auf alle Elemente des objektiven Tatbestands beziehen, nicht aber auf die Aspekte der Rechtfertigung oder Schuld
- objektive Bedingungen der Strafbarkeit , sowie die sonstigen Vorraussetzungen der Strafbarkeit sind nicht Bezugsgegenstand des Vorsatzes
- normative Tatbestandsmerkmale (= Merkmale im objektiven Tatbestand die normativer Natur sind) (z.B “fremd” , Hat der Täter keinen Vorsatz auf die Fremdheit der Sache, irrt er über ein solches, rechtliches Tatbestandsmerkmal. –> Albin stehlt das Buch seines Freundes Jan, da er denkt er habe Jan das Buch vor Jahren geliehen und es gehörte eigentlich Albin. –> Albin ist nicht wegen Diebstahl laut § 127 StGB strafbar, wegen mangelnden Vorsatzes)
erweiterter Vorsatz:
- nur bei machen strafbaren Handlungen verlangt
zb Bereicherungsvorsatz bei den meisten Vermögensdelikten
- wenn dieser Vorsatz verlangt wird, wird dies in der Tatbestandformulierung zum Ausdruck gebracht
- zb § 127 (“sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern”), §107, § 118a Abs 1 StGB
- erweiterte Vorsatz kann sehr umfangreich sein und den Großteil des Tatbestands ausmachen
- wichtig: erwiterter Vorsatz besteht nicht nur aus den Worten “in der Absicht” (§118a StGB), sondern auch aus den Inhalt dueser Absicht, also worauf sich diese Absicht richtet
Fehlen des Vorsatzes
- fehlt der Vorsatz auf ein Tatbestandsmerkmal oder auch der erweiterte Vorsatz scheidet die Strafbarkeit wegen des geprüften Vorsatzdelikts aus (Täter kann noch strafbar sein für ein anderes Vorsatzdelikts, auf den er Vorsatz hat)
- Wenn kein anderes Vorsatzdelikt in frage kommt, kann auch ein fahrlässigkeitsdelikt erfüllt sein
- Vorsatzmangel = auch als “Tatbildirrtum” oder “doppelt bedingte Fahrlässigkeitshaftung” bezeichnet (die Irrtumskategorien haben keine eigenständige Bedeutung)
besondere Vorsatzprobleme
error in objecto:
- zb Wenn jemand in der Dunkelheit auf jmd zielt und tötet, haftet dieser nach § 75 StGB selbst wenn sich später herausstellt, dass er den Falchen erschossen hat. Die Identität des Opfers ist irrelevant, weil Tatbestand des § 75 fordert nur “Wer einen anderen tötet”. Das erschossense Opfer war ein “anderer” und Vorsatz hat sich dadurch ergeben, dass der Täter gezielt und abgedrückt hat.
- zb vereinfachert: Y ziel auf X und trifft ihn. Y hielt X aber für A.
- wer aber auf zb Baumstamm schießt im Dunklen, kann nicht für Mord haften, nur versuchter Mord
aberratio ictus:
- zb zielt X auf Y und will auch Y treffen, trifft aber ausversehen A.
- jetzt liegt der Vorsatz auf das konkrete Ziel Y
–> X haftet für versuchten Mord von Y und fahrlässige Tötung von A
Intensitätsgrad des Vorsatzes
- 2 Komponente des Vorsatzes: Wollenskomponent und Wissenskomponent
- 3 Intensitätsstufen des Vorsatzes, bei denen die Komponente unterschiedlich stark ausgeprägt sind: Eventualvorsatz, Wissentlichkeit und Absichtlichkeit
- wenn das Gesetz nichts anderes sagt, genügt der Eventualvorsatz (§ 7 Abs 1 StGB)
Eventualvorsatz
- § 5 Abs 1 StGB
- bedeutet, dass der Täter die Verwirklichung eines Sachverhalts ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet
- “Ernstlich-für-Möglich-Halten” = Wissenskomponente
- “Sich-damit-Abfinden” = Wollenskomponente
- beide müssen vorliege, damit der Täter eventualvorsätzlich handelt
- liegt vor wenn der Täter denkt “Es könnte schon gut sein, und wenn es passiert, ist es mir auch egal.”
- wenn das Gesetz nichts anderes sagt, genügt der Eventualvorsatz (§ 7 Abs 1 StGB). –> Tatbestandvorsatz reicht in der Regel in der Form des Eventualvorsatzes aus
- redet das Gesetz also von Vorsatz, ist stets Eventualvorsatz gemeint
- z.b § 153 StGB, (Untreue) verlangt, dass der Täter seine Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen wissentlich missbraucht –> Eventualvorsatz reicht hier nicht
- eventualvorsatz und bewusste fahrlässigkeit manchmal schwer zu unterscheiden
(Eventualvorsatz = “Es könnt etwas passieren und wenn, dann ist es mir auch egal” VS bewusste fahrlässigkeit = “Es könnt schon etwas passieren, aber es wird schon nicht.”)
Wissentlichkeit
- § 5 Abs 3 StGB
- wissentlich handelt der Täter, wenn er einen gewissen Umstand für gewiss hält
- hier ist Willenskomponente besonder stark ausgeprägt
- wissentlich im gesetz: “wissentlich” (§ 153, 165, 207a Abs 3a, 274, 302 StGB) oder der Täter “weiß” von einem Umstand (§ 138 Z 3, 175 Abs 1, 177a, 278d Abs 1a, 278e Abs 1, 297 StGB)
- wenn eventualvorsatz gegeen ist, muss man hiernach nichtmehr umbedingt prüfen, weil die gesetzliche Vorgabe verwirklicht ist
Absichtlichkeit
- § 5 Abs 2 StGB
- Absichtlich handelt, wem es darauf ankommt, einen Sachverhalt zu verwirklichen
- Täter handelt also zielgerichtet (final), um ein bestimmtes Ziel zu erreichen
- Absicht ist nicht das gleiche wie Vorsatz !!! (Vorsatz ist der Überbegriff, Absicht nur eine Unterform)
- zb: Aaron schlägt Helene mit einen Baseballschläger bewusst gegen das Knie. Er will Helene zwar verletzen, auf die Schwere der Körperverletzung hat er aber nur Eventualvorsatz. Ihm kommt es also nicht darauf an die Helene das Knie zu brechen. Helen bricht sich das Knie und ist schwer verletzt
–> Aaron haftet wegen Körperverletzung § 84 Abs 4 StGB, nicht schwerer Körperverletzung, da ihm für § 87 die Absicht fehlt - im Gesetz: “Absicht” (§ 87, 118a StGB) oder Verhalten “um” etwas “zu erreichen” (§ 102, 107, 118a Abs 2, 120 Abs 1, 131, 208 StGB”)
Zum Zeitpunkt des Vorsatzes
- Vorsatz muss zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen
- nur relevant, wenn zum Zeitpunkt der Tathandlung Vorsatz gegeben ist = Gleichzeitigkeitsprinzip / Simultanitätsprinzip
- z.B Diebstahl: Eventualvorsatz auf alle Tatbildmerkmale und Bereicherungsvorsatz müssen im Zeitpunkt der Wegnahme der fremden beweglichen Sache vorliegen. Nimmt der Täter eine Sache ohne ausreichenden Vorsatz und fasst erst später Vorsatz, ist es nicht für § 127 strafbar, sondern § 134.
Zur Fahrlässigkeit
- § 6 Abs 1 StGB
- fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist
- zwei zentrale Elemente:
1. objektive Sorgfaltswidrigkeit (= Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt; wird auf Ebene des Tatbestands geprüft)
2. subjektive Sorgfaltswidrigkeit (= geistige und körperliche Fähigkei zur Einhaltung der gebotenen Sorgfalt; auf Ebene der Schuld geprüft) - gibt bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit (keine eigenständige Bedeutung; veranschaulicht die Abgrenzung von Fahrlässigkeit zum Eventualvorsatz)
zur objektiven Sorgfaltswidrigkeit
- Verhalten ist objektiv sorgfaltswidrig, wenn es sozial-inadäquat und gefährlich für ein Rechtsgut ist
- 3 Arten von Regeln, gegen die ein Täter verstoßen kann: aus Rechtsnormen, aus Verkehrnormen oder wenn der Täter sich nicht so verhält wie der maßgerechte Mensch
- Rechtsnormen: Gesetze/ Verordnungen (sowie mittelbar anwendbares EU-Recht); ein verstoß gegen die Rechtsnormen lässt sich idR am einfachsten feststellen; zB zu schnell fahren ist Verstoßen gegen die Rechtsnorm der StVO)
- Verkehrsnormen: Regeln, die für eine bestimmte Tätigkeit festgelegt werden und zwar genauso wie Rechtsnormen das korrekte Verhalten für diesen Bereich regeln, aber eben keinen allgemein verbindlichen Rechtscharacter haben; z.B Fischereiregeln (nicht zu verwechseln mit FischereiRECHT), Regeln der FIFA; Beispiel Skifahren: Wenn man beim Skifahren gegen die FIS Regeln stößt, verhält sich objektiv sorgfaltswidrig
- Vergleich mit dem Verhlaten einer differnzierten Maßfigur ( fiktive Modellfigur; Vergleich des Verhalten des Täters mit jenem eines einsichtigen und besonnen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters; zB Chirurg der Fehler gemacht hat wird nicht mit normalen Mensch verglichen, sondern mit Chirurg; bestimmtes Sonderwissen ist relevant)
- Quellen werden schrittweise geprüft
(nur wenn Rechtsnorm fehlt, prüft man nach Verkehrsnorm, danach Vergleich) - grobe Sorgfaltswidrigkeit = auffalender SOrgfaltsverstoß; sorgfaltswidrig = wer mit 60 km/h durch das Ortgebie fährt
grob sorgfaltswidrig = wer mit 100 km/h durch die Fußgängerzone fährt;
kann sich aus mosaikartig egeben, zB wer etwas zu schnell fährt, mit kaputten Scheinwerfern, auf glatter Fahrbahn handelt grob sorgfaltswidrig (= Aspekte kummulieren sich)
zur subjektiven Sorgfaltswidrigkeit
- subjektiv sorgfaltswidirg handelt, wer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Verhältnisse in Zeitpunkt der Tat in der Lage ist die objektive Sorgfalt einzuhalten, und es dennoch nicht tut
- fehlt, wenn der Täter aufgrund seiner geistigen oder körperlichen Verhältnisse nicht in der Lage war, sich sorgfaltsgemöß zu verhalten oder überhaupt die Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen
- wird euf ebene der schuld geprüft
- kommt nur auf individuellen Verhältnisse des Täters an
- in Frage kommen geistige und körperliche Mängel, Unerfahrenheit oder mangelnde Geschicklichkeit (insbesonders Große Rolle spielen Drogenkonsum oder Alkoholeinfluss, aber auch Übermüdung und mangelnde Berufserfahrung)
- Übernahmsfahrlässigkeit (Fahrlässigkeitsvorwurd wird verlagert; zb kann man Betrunkenden nicht vorwerfen, dass es betrunken ein Verkehrsschild nicht beachtet, aber man kann ihn vorwerfen, dass er eine gefährliche Tätigkeit, nämlich das Autofahren übernommen hat)
- zu achten darauf welchen Sorgfaltsverstoß man als Bezugspunkt heranzieht
zur groben fahrlässigkeit
- § 6 Abs 3 StGB
- gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, die bei manchen Handlungen im Tatbestand vorausgesetz wird ( zB § 89, 159, 177e, 303 StGB) und bei manchen Fahrlässigkeitsdelikten zu einem höheren Strafrahmen führt (zb § 81, 88 StGB) oder qualifizierend wirkt (zB §104a Abs 4, 106 StGB)
- grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich u d auffalend sorgfatswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gestzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradzu wahrscheinlich vorsehbar war
- zwei Elemente: die grobe Sorgfaltswidrigkeit und die besondere Erfolgswahrscheinlichkeit
- besondere Erfolgswahrscheinlichkeit = muss jederman klar gewesen sein, dass der Eintritt des verpönten Erfolgs besonders naheliegend ist
- hier objektive Sicht, nicht Sicht des Täters
- Achtung: die hohe Erfolgswahrscheinlichkeit allein begründet keine grobe Fahrlässigkeit!
- wenn grobe Fahrlässikeitsprüfung nicht vorrausgesetz ist, reicht es nur die reguläre Fahrlässigkeitsprüfung
vorsatz - fahrlässigkeits- kombinationen
- können miteinander kombiniert sein
- z.B für Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB wird vorrausgesetz, dass der Täter einen anderen vorsätzlich misshandelt und ihn dadurch fahrlässig am Körper verletzt