Beteiligung im Strafrecht Flashcards

1
Q

Beteiligung - Überblick

A
  • mehrere Personen die gemeinsam ein Delikt begehen (hier alle strafbar für das begangene Delikt, gem § 12)
  • § 12: nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt
  • § 14 für Sonderdelikte
    § 15 für Versuchsstrafbarkeit
  • § 13: bei mehreren an der Tat Beteiligten jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen ist, genau genommen eine Selbstverständlichkeit des Schuldstrafrechts, und dieses gilt auch um Bereich der Beteiligung
  • viele unterschiedliche Meinungen (gesetzliche Regelungen eher kurz)
  • 2 große Systeme:
    Eimnheitstätersystem oder Teilnahmesystem. (kann oft Fall lösen, ohne das man auf Meinungsstreit eingeht)
  • was Gesetzgeber geregelt hat ist, dass es einen unmittelbaren Täter gibt
  • muss klären wann es einen unmittelbaren Täter gibt, wann einen Bestimmungstäter, wann Beitragstäter
  • strafbarkeit der Beteilgten (Bestimmungstäter, Beitragstäter) hängen davon ab wie weit der unmittelbare Täter gekommen ist (Bestimmungstäter/ Beitragstäter können nicht für Mord haften, wenn unmittelbarer Täter niemand getötet hat)
  • nur an Versuch beteiligen, wenn der Täter ins Versuchsstadium gekommen ist
  • BEGINNE IMMER FALLLÖSUNG MIT UNMITTELBAREN TÄTER !!!
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Q

Täterschaftsformen
1. der unmittelbare Täter

A
  • unterschied ob delikt mit einer Handlungsbeschreibung ist oder ein reines Erfolgsverursachungsdelikt
    Delikten mit einer Handlungsbeschreibung:
  • zB § 127 mit “wegnehmen” oder $ 146 mit “täuschen”
  • nach dem Eintätersystem ist unimittelbarer Täter, wer eine Tathandlung setzt, die min teilweise die Handlungsbeschreibung erfüllt
  • bei Diebstahl: jmd der Handlung setzt, womit das Brechen des Gewahrsams beginnt, ist unmittelbarer Täter
    reine Erfolgsverursachungsdelikte:
  • zB Mord § 75. Töten beschreibt nur Erfolg, nicht wie getötet wird
  • nach dem Einheitstätersystem, letzter der handelt und den objektiven Tatbestand erfüllt, ist unmittelbarer Täter
  • Teilnahmesystem stellt zur Beurteilung des unmittelbaren Täters auf das Kriterium der “Tatherrschaft” ab, wobei dies zumeist (aber nicht immer) bei den reinen Erfolgsverursachsdelikten herangezogen wird, nicht aber bei den Delikten mit Handlungsbeschreibung
  • Tatherr = wer das Geschehen beherrscht
  • verdeckter unmittelbarer Täter = benutzt jmd anderen als Werkzeug um Delikt durchzuführen
  • mehrere Leute unmittelbararer Täter = mittäter (muss als mittäter kriterien erfüllen um ummittelbarer Täter zu sind; zuerst dies also prüfen)
  • erfolg kann wechselseitig zugerechnet werden bei mittäter
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3
Q

Täterschaftsformen
2. der Bestimmungstäter

A
  • § 12
  • manchmal auch Anstifter genannt

Einheitstäterlehre:
- Bestimmungstäter wer den Handlungsentschluss beim unmittelbaren Täter erweckt
- erweckt Vorsatz
- strafbarkeit wegen bestimmungstäterschaft beginnt mit dem bestimmungsversuch , also mit der Bestimmung unmittelbar vorangehender Handlung
- § 15 Abs 2 StGB
- erreicht der unmittelbare Täter das Versuchsstadium seiner Tat und war die Bestmmung kausal, haftet der Bestimmungstäter für Bestimmung zum Versuch, nach § 15 Abs 1
- vollendet der unmittelbare Täter das Delikt, haftet der Bestimmungstäter für die Besti,,ung zum vollendeten Delikt

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4
Q

Falllösungsschema bei vollendeten Bestimmungstäterschaft

A

1.Tatbestand

a. objektiver tatbestand:
- Bestimmungshandlung
- Tat des unmittelbaren Täters als Erfolg der Bestimmungshandlung
- Kausalität: Hat die Bestimmungshandlung zur Tat geführt ?
- objektive Zurechnung des Erfolges

b. subjektiver tatbestand: (=innere Tatseite)
- Tatbildvorsatz, das heißt aber auch, dass er alle Vorsatzerfordnisse wie der unmittelbare Täter haben muss. Dazu gehört auch der Vollendungsvorsatz, dh der Vorsatz, dass es zur Vollendung der Tat kommt
- allenfalls erweiterter Vorsatz

  1. Rechtswidrigkeit
    - allgemeine Regeln
  2. Schuld
    - allgemeine Regeln
  • wenn unmittelbare Täter ins Versuchstadium gelangt (§15 Abs 1), ändert sich das Schema nicht, nur dass der Versuch des unmittelbaren Täters der (Zwischen-)Erfolg des Bestimmungstäters ist und nicht die vollendete Tat
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5
Q

Falllösungsschema bei versuchten Bestimmungstäterschaft

A

1.Tatbestand

a. subjektiver tatbestand: (=innere Tatseite)
- Tatbildvorsatz auf Bestimmungshandlung, Bestimmungserfolg (Tat durch den unmittelbaren Täer samt alleb Vorsatzerfordernissen, die der unmittelbare Täter haben muss; inklusive Vollendungsvorsatz), Vorsatz auf Kausalität
- allenfalls erweiterter Vorsatz

b. objektiver tatbestand:
- Bestimmungshandlung oder eine der Bestimmung unmittelbar vorangehene Handlung
- Tauglichkeitsproblem?

  1. Rechtswidrigkeit
    - allgemeine Regeln
  2. Schuld
    - allgemeine Regeln
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6
Q

Täterschaftsformen
3. Der Beitragstäter

A
  • § 12
  • wenn man nicht unmittelbarer Täter ist oder Bestimmungstäter, aber irgendwie zur Tat beigetragen hat
  • Beitrag kann physisch sein (Borgen von Einbruchswerkzeug, etc.)
  • Beitrag kann phychisch sein (Aufpasserdienst, Beratung, Alarm ausschalten, etc.)
  • Strafbarkeit beginnt sehr spät, nämlich wenn der unmittelbare Täter seine Tat versucht
  • erreicht unmittelbarer Täter Versuchsstadium und war der Beitrag kausal = Beitragstäter haftet “Beitrag zum Versuch” nach § 15 Abs 1
  • tritt unmittelbarer Täter nie ins Versuchsstadium ist Beitragstäter nicht strafbar (§ 15 Abs 2)
  • Strafbarkeit wegen Beitrag zu Vorsatzdelikt setzt Vorraus, dass der Beitragstäter ein eigener Person alle Vorraussetzungen erfüllt und rechtswidrig und schuldhaft handelt
  • vollendet unmittelbarer Täter das Delikt = Beitragstäter haftet für Beitrag zum vollendeten Delikt
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7
Q

Falllösungsschema bei vollendeten Beitragstäterschaft

A

1.Tatbestand

a. objektiver tatbestand:
- Beitragshandlung
- Tat des unmittelbaren Täters als Erfolg der Beitragshandlung
- Kausalität: Hat sich der Beitrag in der Tat ausgewirkt, wurde er verwendet?
- objektive Zurechnung des Erfolges

b. subjektiver tatbestand: (=innere Tatseite)
- Tatbildvorsatz, das heißt aber auch, dass er alle Vorsatzerfordnisse wie der unmittelbare Täter haben muss. Dazu gehört auch der Vollendungsvorsatz, dh der Vorsatz, dass es zur Vollendung der Tat kommt
- allenfalls erweiterter Vorsatz

  1. Rechtswidrigkeit
    - allgemeine regeln
  2. Schuld
    - allgemeine regeln
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8
Q

Beteiligung, Versuch und Rücktritt

A
  • § 15: unmittelbare Tat UND Bestimmungstäterschaft kann verucht sein, nicht aber die Beitragstäterschaft (Abs 2 e contrario)
  • unterschied Beteiligung am Vesuch (§ 15 Abs 1) und versuchter Beteiligung (§ 15. Abs 2)
  • Abgrenzungsmerkmal liegt im unmittelbaren Täter:
    hat der das Versuchsstadium erreicht, liegt eine Beteiligung an diesen Versuch vor (beide Bestimmungstäter und Beitragstäter sind hier strafbar)
    hat der das Versuchsstadium nicht erreicht (oder war die Beteligungshandlung nicht kausal für diesen Versuch) liegt eine versuchte Beteiligung vor (Bestimmungstäter strabar, Beitragstäter straflos)
  • deshalb Strafbarkeit des unmittelbaren Täters immer zuerst prüfen
  • Rücktritt (§16): für unmittelbaren Täter und BEteiligten möglich:
    bei Bestimmungstäter, wenn Bestimmungshandlung noch unbeendet ist, genügt Aufgaber der Ausführung; wenn Bestimmungshandlung beendet ist, muss er entweder Ausführung verhindern oder dern Erfolg abwenden
    bei Beitragstäter, hat der Beitragsversuch noch nicht beendet ist er straflos (verusuchte Beitrag = straflos); wenn unmittelbarer Täter Versuchsstadium erreicht, muss Beitragstäter die restliche Ausführung verhindern oder den Erfolg abwenden
  • muss auch hier die Freiwilligkeit prüfen
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9
Q

Sonderdelikte

A
  • § 14: Tatbestände, die nur von ganz bestimmten Personen erfüllt werden können
  • wenn Strafbarkeit von persönlichen Eigenschaften oder Verhältnis des Täters abhängig ist, betreffend der Unrecht der Tat, so ist das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, auch wenn diese Eigenschaften/ Verhältnisse nur bei einem von ihnen vorliegen (Abs 1 1 Satz)
  • intraneus = Person, auf die die besondere Eigenschaft zurtifft, ist also unmittelbarer Töter
  • extraneus = Person, bei der Eigenschaft nicht vorliegt, kann nur Bestimmungs - oder Beitragstäter sein
  • zB Veruuntreuung § 133, Untreue § 153, Amtsmissbrauch § 302
  • betreffen Eigenschaften/ Verhältnisse die Schuld, so ist das Gesetz nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen ( § 14 Abs 2)
  • diese schuldrelevaten Delikte sind selten, bsp Tötung Kind bei Geburt (§ 79), kann nur von Mutter begangen, alle die dazu bestimmen / beitragn sind nach § 12/2 oder 12/3, nach §75 zu bestrafen (Beteiligung schidet hier aus)
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10
Q

Fahrlässigkeitsdelikte

A
  • bei reinen Erfolgsverursachungsdelikte = strittig ob es Bestimmungs - und Beitragstäter geben kann, oder ob alle Personen, die objektive sorgfaltswidrig den Erfolg verursachen unmittelbare Täter sind
  • ist Fahrlässigkeitsdelikt Sonderdelikt, kann ein extraneus nur Beteiligter (Bestimmungs oder Beitragstäter) sein; zB § 159, grob fahrlässige Beeintrachtung von Gläubigerinteressen: Unmittelbarer Täter kann nur der Schuldner mehrer Gläubiger sein, alle übrigen Personen können sich nur beteiligen
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11
Q

Zu den Beteiligungssystemen

A
  • steht nirgendwo im StGB ob es Einheitstätersystem oder Teilnahmesystem ist (kein vom Gesetzgeber festgelegtes System)
  • Einheitstätersystem nichts fixes
  • Einheitstätersystem gibts nach österreichischen Auslegung, ist aber zB in Schweden etwas ganz anderes
  • Unterschied Einheitstäterlehre und Teilnahmesystem:
    in Einheitstätersystem ist Strafbarkeit der Beteiligten unabhängig vom Vorsatz des unmittelbaren Täters und unabhängig von der Rechtswidrigkeit von dessen Handlung (= Credo dieser Lehre) (dass es nicht auf Rechtswidrigkeit ankommen soll, ist im Einzelfall problematisch, weil mit diesem “Glaubenssatz” sachwidrige Ergebnisse zustande kommen)
  • Probleme Teilnahmesystem: Der Beitrag für einen unvorstzlich agierenden unmittelbaren Täter ist (höchstens) ein versuchter Beitrag und daher straflos. Ob das ein sachgerechtes Ergebniss ist, kann ebenfalls bezweifelt werden
  • Problematik beider muss nur kurz angesporchen werden
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