Fallösungsschema Flashcards

1
Q

Allgemeines zur Falllösung

A
  • Weg um zu prüfen ob jemand strafbar ist
  • Strafnormen bestehen aus: Tatbestand und Rechtsfolge
  • Delikte = strafbare Handlungen
  • Menschliches Verhalten nur strafbar, wenn alle Vorraussetzungen des Tatbestands erfüllt sind
  • zu Beginn gibts Sachverhalt (Geschichte) und man dafür schauen ob alle Merkmale des Tatbestands erfüllt sind (= nennt man Subsumtion)
  • man muss verschiedene Verhaltensweisen einzelnd prüfen
  • Woe Fallprüfung 3 Fragen stellen und beantworten:
    1. Wer? Wessen strafbarkeit wird geprüft?
    2. Was? Die Strafbarkeit welches Verhaltens wird geprüft?
    3. Wegen? Die Strafbarkeit wegen welcher strafbaren Handlung wird geprüft?

zB Überschrift : “Strafbarkeit des bernd wegen Wegnahme der 200 euro, gem. § 127 StGB”
zb Ergebnis: “Bernd ist strafbar gem §127 StGB”

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Q

Grundschema: Fallprüfungsschema des Vorsatzdelikts (durch aktives Tun): (Grundschema, noch nicht erklären)

A
  1. Tatbestand

a. objektiver tatbestand:
- Tathandlung
- Tatsubjekt
- Tatobjekt
- Erfolg ?
- objektiver zurechnung: Kausalität, Adäquanz, Risikozusammenhang, Risikoerhöhung ggü rechtmäßigen Alternativverhalten

b. subjektiver tatbestand: (=innere Tatseite)
- Tatbildvorsatz
- gegebenenfalls erweiterter Vorsatz
- Wissens und Wollenkomponente: 3 verschiedene Vorsatzformen in §5: Vorsatz, Absichtlichkeit, Wissentlichkeit:

  1. Rechtswidrigkeit
    - Rechtfertigungssituation
    - Rechtfertigungshandlung
    - subjektive Rechtfertigungselement
    evtl. § 8 - Irrtum?
  2. Schuld
    - Strafmündigkeit (unter 14) —-> SELBST WENN TÄTER UNTER 14 IST, MUSS MAN ALLE SCHRITTE DURCHPRÜFEN
    - Zurechnungsfähigkeit
    - Kein Verbotsirrtum
    - keine sonstigen entschuldigungsgründe
  3. Sonstige Voraussetzungen der Strafbarkeit
    - Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
    - keine Strafausschließungsgründe
    - keine Strafaufhebungsgründe
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Q

Grundschema: Fallprüfungsschema des Vorsatzdelikts (durch aktives Tun):
1. Tatbestand

A
  1. Tatbestand

a. objektiver tatbestand (=äußere Tatbild); mögliche objektive Tatbestandsmerkmale (= befindet sich im Gesetz! ):
- Objektive Tätermerkmale (bei Sonderdelikten)
- Tathandlung (handlung die strafbar ist, immer)
- Tatsubjekt (nur bei Sonderdelikten, zB § 133 StGB)
- Tatobjekt (wem das verbrechen angetan wird; nicht immer)
- Erfolg ? (erfolgreich? bei körperverletzung wenn verletzter keine verletzungen hat, ist täter unschuldig; bei Erfolgsdelikten)

  • objektiver zurechnung: (Teil a.)
  • Kausalität (conditio sine qua non - Formel: Wenn man sich den Täter wegdenkt, würde Erfolg erfliehen)
  • Adäquanz (Erfolg liegt im Adäquanzzusammenhang, wenn sein Eintritt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrungen liegt)
  • Risikozusammenhang, (Erfolg liegt dann im Risikozusammenhang wenn die Sorgfaltsnorm, gegen die verstoßen wurde, geade den Eintritt dieses Erfolges vermeiden soll. ) ((zb verlassen örtlicher oder sachtlicher Schutzbereiche einer Norm; fehlt auch bei allgemeinen Lebensrisiko , muss also nicht vom Täter aus gehen; fehlt bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung; fehlt beim grob sorgfaltswidrigen, nachträglichen Verhalten eines Dritten (zb wenn Artzt operation werkackt, nachdem du jmd etwas angefahren hast); fehlt bei grob unvernünftigen, nachträglichen Verhalten des Verletzten)
  • Risikoerhöhung ggü rechtmäßigen Alternativverhalten (Sonderfall; vergleicht konkret gesetzte sorgfaltswidrige Verhalten des Täters mit einem rechtmäßigen Alternativverhalten; z.B du hast jmd mit 100 km/h überfahren und er ist tot. Wenn er auch gestorben wäre, wenn du nur 50 km/h gefahren wärst, wie man es in dem Gebiet darf, entfällt hier die Risikoerhöhung und damit die Zurechnung als Ganzes)

b. subjektiver tatbestand: (=innere Tatseite)
- Tatbildvorsatz / Tatbestandsvorsatz (vorsatz auf ganzes Bild; normative Tatbestandsmerkmale = zb “fremd”)
- gegebenenfalls erweiterter Vorsatz (ergibt sich aus dem BT; nur machmal anwendbar; z.B Bereicherungsvorsatz bei Vermögensdelikten)
- Wissens und Wollenkomponente: 3 verschiedene Vorsatzformen in §5: Vorsatz, Absichtlichkeit, Wissentlichkeit: enthält gesetz keine spezielle anordnung, reicht eventualvorsatz; die täterin muss die verwirklichung eines sachverhalts zumindest ernstlich für möglich halten (wissenskomponente) und sich damit abfinden (wollenskomponente)
- Vorsatz nur relevant, wenn er zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegt (= Gleichzeitigikeitsprinzp / Simultanitätsprinzip)
- Vorsatzprobleme:
“error in objecto” (z.B du hälst Y für X und erschießst ihn; beide Tatobjekte gleichwertig, also bist du trotzdem für mord strafbar)
“aberratio ictus” (z.B du zielst auf X und schiest auf X, triffst aber Y; jetzt fahrlässige Tötung von Y und verscuhten Mords von X)

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4
Q

Grundschema: Fallprüfungsschema des Vorsatzdelikts (durch aktives Tun):
2. Rechtswidrigkeit

A
  1. Rechtswidrigkeit
    - Die Tatbestandmäßigkeit inzidiert die Rechtswidrigkeit
    - wenn Rechtfertigungsgrung vorliegt = Täter war nicht rechtswirdig (= nicht strafbar und Fallprüfung endet)
    - Rechtfertigungssituation (situation die rechtswidrigkeit erlaubt; zb Notwehr)
    - Rechtfertigungshandlung (Handlung, die in der Rechtfertigungssituation gesetzt werden darf; objektiv ex ante zu prüfen)
    - subjektive Rechtfertigungselement (dass der in der rechtfertigungssiuation Handelnde das Vorliegen der Rechtfertigungssituation auch erkennt)
    - evtl. § 8 - Irrtum? (= Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts)
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5
Q

Grundschema: Fallprüfungsschema des Vorsatzdelikts (durch aktives Tun):
3. Schuld

A
  1. Schuld (§ 4 StGB)
    - man ist entweder schuldig oder nicht (gibt nichts dazwischen)
    - negativ definiert
    - Strafmündigkeit (unter 14 und laut § 4 bei manchen Jugendlichen) —-> SELBST WENN TÄTER UNTER 14 IST, MUSS MAN ALLE SCHRITTE DURCHPRÜFEN
    - Zurechnungsfähigkeit (wenn Täter zurechnungsunfähig ist; zb psychische beeinträchtigungen, auf gegeben wenn 2.5-3.0 Promille Blutalkohol ) –> auf Grund der Störung der Zurechnung muss der Täter Diskretionsfähigkeit haben (= Unfähigkeit das Unrecht seiner Tat einzusehen) und Dispositionsfähigheit (= unfähig nach der Einsicht seiner Tat zu handeln) –> Unterbringung in forensisch- therapeutischen Zentrum (§ 21 StGB) kann können trotzdem Reaktion auf Tat sein
    - Kein Verbotsirrtum 8§ 9 StGB; man ist nicht strafbar, wenn man das Unrecht seiner Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt und dir das Irrtum nicht vorzuwerfen ist)
    - keine sonstigen entschuldigungsgründe (entschuldigungsgründe: Nostand §10; kommt auf dem Delikt an)
    - schuld= grundlage starfzumessungsschuld
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6
Q

Grundschema: Fallprüfungsschema des Vorsatzdelikts (durch aktives Tun):
4. Sonstige Voraussetzungen der Strafbarkeit

A
  1. Sonstige Voraussetzungen der Strafbarkeit
    - Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
    - keine Strafausschließungsgründe (z.B § 88 Abs 2, § 136 Abs 4, etc.)
    - keine Strafaufhebungsgründe (z.B Rückritt vom Versuch, § 16 StGB und tätige Reue)
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