fallprüfungsschema: Versuch, Fahrlässigkeitsdelikte, unechte Unterlassungsdelikte, Beteiligung Flashcards
Fallprüfung Versuch : generelles
- Tatbestand
a. subjektiver tatbestand: (=innere Tatseite)
- Vorsatz auf alle obj. Tatbestandsmerkmale (Vollendungssatz)
- eventuell erweiterter Vorsatz (ergibt sich aus dem BT)
- Wissens und Wollenkomponente: 3 verschiedene Vorsatzformen in §5: Vorsatz, Absichtlichkeit, Wissentlichkeit
b. objektiver tatbestand (=äußere Tatbild) :
- Versuchshandlung (Ausführungshandlung oder ausführungsnahe Handlung)
- Tauglichkeit
- Rechtswidrigkeit (Keine Rechtfertigungsgründe)
- Rechtfertigungssituation
- Rechtfertigungshandlung
- subjektive Rechtfertigungselement - Schuld
- Strafmündigkeit (unter 14) —-> SELBST WENN TÄTER UNTER 14 IST, MUSS MAN ALLE SCHRITTE DURCHPRÜFEN
- Zurechnungsfähigkeit (zb psychische beeinträchtigungen)
- Kein Verbotsirrtum
- keine sonstigen entschuldigungsgründe - Sonstige Voraussetzungen der Strafbarkeit
- Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
- keine Strafausschließungsgründe
- keine Strafaufhebungsgründe (ins besondere kein Rücktritt gem § 16 StGB)
Wann prüft man für Versuch?
- wenn nicht alle Tatbestandmerkmale erfüllt sind, obwohl der Täter Vorsatz auf alle diese Merkmale hatte (die Merkmale kann man einfach gedanklich erstmal prüfen)
- wenn alle objektiven Merkmale gegeben sind wäre es ein vollendetetes Delikt
- ein fahrlässiger Delikt kann nie ein Versuch sein
Fallprüfung Fahrlässigkeitsdelikte : generelles
- Tatbestand
a. objektive Sorgfaltswidrigkeit:
(Vergleich mit Rechtsnormen, Verkehrsnormen, Verhalten einer differenierten Maßfigur)
b. Erfolg (nur in der Ausnahme nicht nötig)
c. Erfolgszurechnung (Kausalität, Adäquanz, Risikozusammenhang, Risikoerhöhung ggn rechtmäßigen Alternativverhalten)
- Rechtswidrigkeit
- Rechtfertigungssituation
- Rechtfertigungshandlung
- subjektive Rechtfertigungselement
evtl. § 8 - Irrtum? - Schuld
- Strafmündigkeit
- Zurechnungsfähigkeit
- Kein Verbotsirrtum
- (subjektive vorrazssehbarkeit des Erfolgs)
- Zumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhalten - Sonstige Voraussetzungen der Strafbarkeit
- Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
- keine Strafausschließungsgründe
- keine Strafaufhebungsgründe
Fallprüfung Fahrlässigkeitsdelikte: genauere Details
- objektiv sorgfaltwidriges Verhalten = Übertretung einer Rechtsnorm, Verkehrsnorm oder Verglich mi ´t differenzierten Maßfigur
- Fahrlässigkeitsdelikt = Erfolgsdelikte (= muss erfolgszurechnung prüfen)
- selten dass es Rechtfertigungsgründe gibt (Wen jmd ohn Vorsatz etwas macht, wie hat er gerechtfertigung?)
Schuldebene hat Besonderheiten:
- subjektiven Sorgfaltswidrigkeit (Frage ob der Täter die zuvor geprüfte objektive Sorgfaltsnorm aufgrund seiner körperlichen und gesitigen Verhältnisse auch einzuhalten imstande war)
- subjektive Vorraussehbarkeir des Erfolgs ( = subjektive Zurechenbarkeit; Frage, ob der Täter den Eintritt des Erfolgs und den Kausalverlauf grob vorraussehen konnte) -> wenn Täter obj. und sub. sorgfaltswidrig handelt, liegt die in der Regel auch dieses Merkmal vor
- Zumutbarkeit (= generelle Schuldvorraussetzung bei Fahrlässigkeitsdelikten; muss positiv prüfen, ob Täter das sorgfaltgemäße Verhalten in der Situation auch zuzumuten war) (z. B Herbert fährt urschnell ins krankenhaus , weil seine Frau Geburt gibt. Dabei kommt es zu einen Unfall. -> Herbert hat nur sorgfaltswidrig gehandelt, weil er einen bedeutenden Nachteil für seine Frau abwenden wollte. Ihm ist sorgfaltgemäßes Verhalten nicht zumutbar.
- können kein Versuch sein
fallprüfungsschema für die Beteiligung
§ 12 StGB
a) bestimmung zur vollendeten Tat: (§ 12 Fall 2, StGB)
1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand:
- Bestimmungshandlung
- Fassen des Handlungsentschlusses / Vorsatz (beim Bestimmten)
- Ausführung der Tat (durch den Bestimmsten)
- Objektive Zurechnung (zwischen Bestimmungshandlung und Fassen des Handlungsentschlusses / Vorsatzes und Tatausführung)
b. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz (auf den objektiven Tatbestand)
- erweiterter Vorsatz (falls vorgesehen)
b) Beitrag zur vollendeten Tat (§ 12 Fall 3 StGB)
1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand:
- Unterstützungshandlung
- Ausführung der Tat (durch den Bestimmsten)
- Objektive Zurechnung (zwischen Bestimmungshandlung und Fassen des Handlungsentschlusses / Vorsatzes und Tatausführung)
b. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz (auf den objektiven Tatbestand)
- erweiterter Vorsatz (falls vorgesehen)
c) Bestimmung zum Versuch (§ 12 Fall 2, Abs 1 StGB)
1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand:
- Bestimmungshandlung
- Versuch der Tat (durch den unmittelbaren Täter)
- Objektive Zurechnung (zwischen Bestimmungshandlung und Versuch)
b. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz (auf den objektiven Tatbestand)
- erweiterter Vorsatz (falls vorgesehen)
d) Beitrag zum Versuch (§ 12 Fall 3, § 15 Abs 1, StGB)
1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand:
- Unterstützungshandlung
- Versuch der Tat (durch den unmittelbaren Täter)
- Objektive Zurechnung (zwischen Unterstützungshandlung und Versuch)
b. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz (auf den objektiven Tatbestand)
- erweiterter Vorsatz (falls vorgesehen)
e) Versuchte Beteiligung (§ 15 Abs 2, § 12 Fall 2 StGB)
- versuchte Beteiligung ist nur als versuchte Bestimmung strafbar
- der versuchte Beitrag ist nicht strafbar (Umkehrschluss § 15 Abs 2 StGB = e contrario)
1. Tatbestand
a. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz auf Wecken des Handlungsentschlusses / Vorsatzes
- Vorsatz auf Ausführung der Tat (durch den Bestimmten)
b. objektiver Tatbestand
- Versuchshandlung (Ausführung der Bestimmungshandlung oder einer diesbezüglichen ausführungsnahen Handlung)
- Tauglichkeit (selten problematisch)