Versuch - Überblick
Versuch - Strafbarkeitsvorraussetzungen
Versuch - Fallprüfungsschema
b. objektiver tatbestand (=äußere Tatbild) :
- Versuchshandlung (Ausführungshandlung oder ausführungsnahe Handlung)
- Tauglichkeit
Versuch - zeitschiene
Untauglichkeit - Grundlagen
Untauglichkeit - Anwendung
subjektive Sicht:
- zieht bei Untauglichkeit von Objekt und Handlung die Beurteilung eines “begleitenden Beobachters” (= Eindruckstheorie) heran
- dieser ist Durchschnittsmensch mit durchschnittlichen Kenntnissen, er ist normalsichtig und nicht alkoholisiert -> ob bei Kenntnis des Tatplans des Täters und bei Betrachtung der aus seiner Position neben dem Täter einsehbaren Gegebenheiten die Deliktsvollendung für ausgeschlossen hält
- hält der Beobachter es für ausgeschlossen (nur dann!!) ist der Versuch absolut untauglich und straflos
- hält er es für möglich / eher unwahrscheinlich, ist der Versuch relativ untauglich und daher strafbar
- hier kommts öfter zu einem strafbaren Versuch ( nur bei Fällen wo Täter absurd handelt/luStig kommt es zu einen absolut untauglichen, also straflosen Versuch)
- OGH neigt zu einer objektiven (ex post genannt) Betrachtungsweise, bei der Handlung dagegen wird der begleitende Beobachter angewendet
- Versuch = untauglich (Falllösung endet)
Untauglichkeit - Fallprüfungsschritte
Rücktritt vom Versuch - Überblick
Rücktritt vom Versuch - Fallprüfungsschema
b. objektiver tatbestand (=äußere Tatbild) :
- Versuchshandlung (Ausführungshandlung oder ausführungsnahe Handlung)
- Tauglichkeit
Rücktritt vom Versuch - Anwendung (abgrenzung unbeendeter / beendeter Versuch)
Rücktritt vom Versuch - Anwendung (Rücktrittshandlung)
Rücktritt vom Versuch - Anwendung (Freiwilligkeit)
Fallprüfungsschema beim Rücktritt vom Versuch
Sonderfälle beim Rücktritt
a. mehrere unmittelbare Täter und Beteiligung mehrerer
Sonderfälle beim Rücktritt
b. Putativrücktritt - § 16 Abs 2 StGB
Sonderfälle beim Rücktritt
c. Zweck des § 16 und verwandte Bestimmungen