Versuch und Rücktritt Flashcards

1
Q

Versuch - Überblick

A
  • § 15 StGB
  • Versuch auf vollenden eines Delikts strafbar
  • nur Vorsatzdelikte können versucht werden (§ 15 Abs 1 StGB)
  • auch vorsätzliche Unterlassungsdelikte können versucht werden (zB § 15, 94, 2, 75 etc)
  • Versuch: subjetiver Tatbestand erfüllt, objektiver fehlt aber (Erfolg kann auch nicht eintreten)
  • Erfolg könnte eintreten, aber verhalten des täters war nicht kausal (zB Aaron gibt Helene giftspritze, die wird aber von Saranda erschossen bevor das Gift wirken kann)
  • Erfolg könnte eintreten, das Verhalten des Täters ist kausal, aber ihm ist Erfolg wegen Durchbrechung des Risikozusammenhanges nicht zuzurechnen (zB Strebl schießt auf Helene. Helene stirbt im Krankenhaus, wegen ärtzlichen Fehlverhalten, hätte aber ohne ärtzlichen Fehlverhalten überlebt)
  • eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung genügt für den Versuch (vgl § 15 Abs 2 StGB)
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2
Q

Versuch - Strafbarkeitsvorraussetzungen

A
  • Falllösung beginnt mit subjektiven Tatbestand und Täter muss diesen komplett erfüllen um strafbar zu sein
  • Täter muss zum Handlungszeitpunkt Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandmarkmale haben + erweiterten Vorsatz (Eventualvorsatz, Wissentlichkeit, Absicht)
  • objektiver Ebene = Versuchshandlung vom Täter gesetzt werden (wenn also ich darüber nachdenke jmd umzubringen, begründet das keine Strafbarkeit, ich muss erst Versuchshandlung setzen)
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3
Q

Versuch - Fallprüfungsschema

A
  1. Tatbestand
    a. subjektiver tatbestand: (=innere Tatseite)
    - Vorsatz auf alle obj. Tatbestandsmerkmale
    - eventuell erweiterter Vorsatz (ergibt sich aus dem BT)

b. objektiver tatbestand (=äußere Tatbild) :
- Versuchshandlung (Ausführungshandlung oder ausführungsnahe Handlung)
- Tauglichkeit

  1. Rechtswidrigkeit (Keine Rechtfertigungsgründe)
    - nach allgemeinen Regeln
  2. Schuld
    - nach allgemeinen Regeln
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4
Q

Versuch - zeitschiene

A
    1. Vorbereitungsstadium = straflos oder eigener Tatbestand (§ 151 StGB)
    1. Versuchsstrafbarkeit = Setzen einer der Ausführung unmittelbar vorangehender Handlung
      1. Setzen der Ausführungshandlung
  • bei Fallösung nicht wichtig die Strafbarkeit in seiner dynamischen Entwicklung zu prüfen (wenn es Ausführungshandlung gibt, muss man nicht unmittelbar vorangehende Handlung suchen)
  • Ausführungshandlung muss man differenzieren:
    bei Tatbeständen, wo es eine genaue Handlungsbeschreibung gibt, ist die Ausführungshandlung jene Handlung die der Beschreibung des gesetzlichen Tatbildes min zum Teil entspricht (zB bie § 127: wegnehmen; §142, etc. )
    bei Tatbeständen wo es keine solche Einschränkungen gibt, ist die Ausführungshandlung die letzte Handlung mit der der Tatbestand erfüllt werden kann
  • Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung = “ausführungsnahe Handlung”
  • schwerer zu bestimmen (grenzen nicht klar gezogen; Maßstab = örtliche und zeitliche Nähe mitsamt der Überschreitung der Hemmschwelle/ eine aktionsmäßige Nähe (zB Der Täter lauert de Opfer auf, das er jederzeit erwartet)
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5
Q

Untauglichkeit - Grundlagen

A
  • nach § 15 Abs 3 ist der untaugliche Versuch straflos
  • auf objektiver Ebene zu prüfen
  • bei Zufall das der Versuch scheitert, muss man Untauglichkeit nicht prüfen
  • Vorsatz und Ausführungshandlung sind gegeben, fraglich ist die Tauglichkeit
  • wenn man den bösen Willen des Täters ins Zentrum schiebt, ist dies eine subjektive Betrachtungsweise
  • objektive Betrachtungsweise= Strafrecht dient dem Rechtsgüterschutz (wenn das geschützte Rechtsgut durch die Versuchshandlung nicht gefährdet ist, gibt ein keien Grund für eine Strafbarkeit
  • zB Anton schießt auf Herbert. Herbert ist aber 3 sekunden vorher an einen Herzinfakt gestorben.
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6
Q

Untauglichkeit - Anwendung

A
  • in § 15 Abs 3 wird unterschieden zwischen Untauglichkeit des Subjektes, des Objektes und der Handlung (muss sich überlegen welcher von den 3 in Frage kommt)
  • Untauglichkeit des Subjektes = nur bei Sonderdelikten und unechten Unterlassungsdelikte
  • Untauglichkeit des Objektes = Gegenstand betroffen, an dem die Tat begangen wird (Objekt § 75 ist ein “anderer” (lebender Mensch), bei § 127 ist es die fremde bewegliche Sache)
  • Untauglichkeit der Handlung =
    (zB Täter will jemanden erschießen, die Waffe ist aber ungeladen); schwer zwischen Untauglichkeit Handlung und Untauglichkeit des Objek zu unterscheiden
  • ist Frage der Tauglichkeit beantwortet, ist zu klären ob der Versuch relativ untauglich und strafbar ist oder er absolut untauglich und gemäß § 15 Abs 3 straflos ist
  • Untauglichkeit des Subjektes = objektiv beurteilt; war der Täter im Versuchszeitpunkt nicht Beamter (siehe § 302 StGB), dann ist es ein absolut untauglicher und damit strafloser Versuch
  • Untauglichkeit von Objekt und Handlung = strittig;
    objektive Sicht:
    War die Vollendung der Tat objektiv, ist der Versuch absolut untauglich und straflos
  • tauglicher versuch = relativ untauglichen versuch (beide nicht strafbar)
  • Ausnahme bei objektiver Sicht für das “zufällig abwesende Objekt” (zB Taschendieb möchte jmd etwas aus der Tasche klauen, aber die ist leer. Hier ist es ein “zufällig abwesendes Objekt”, der Versuch ist bloß relativ untauglich und der Dieb daher strafbar)

subjektive Sicht:
- zieht bei Untauglichkeit von Objekt und Handlung die Beurteilung eines “begleitenden Beobachters” (= Eindruckstheorie) heran
- dieser ist Durchschnittsmensch mit durchschnittlichen Kenntnissen, er ist normalsichtig und nicht alkoholisiert -> ob bei Kenntnis des Tatplans des Täters und bei Betrachtung der aus seiner Position neben dem Täter einsehbaren Gegebenheiten die Deliktsvollendung für ausgeschlossen hält
- hält der Beobachter es für ausgeschlossen (nur dann!!) ist der Versuch absolut untauglich und straflos
- hält er es für möglich / eher unwahrscheinlich, ist der Versuch relativ untauglich und daher strafbar
- hier kommts öfter zu einem strafbaren Versuch ( nur bei Fällen wo Täter absurd handelt/luStig kommt es zu einen absolut untauglichen, also straflosen Versuch)
- OGH neigt zu einer objektiven (ex post genannt) Betrachtungsweise, bei der Handlung dagegen wird der begleitende Beobachter angewendet
- Versuch = untauglich (Falllösung endet)

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7
Q

Untauglichkeit - Fallprüfungsschritte

A
  1. subjektiver tatbestand: (=innere Tatseite)
  2. objektiver tatbestand (=äußere Tatbild) :
    - Versuchshandlung (Ausführungshandlung oder ausführungsnahe Handlung)
    - Tauglichkeit
    i. untauglichkeit des subjektes, des objekts, der handlung?
    ii. objektive ex ante Sicht oder begleitender Beobachter
  3. Beim Ergebnis eines relativ untauglichen Versuchs: Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld;
    beim Ergebnis eines absolut untauglichen Versuchs: Ende der Fallprüfung
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8
Q

Rücktritt vom Versuch - Überblick

A
  • § 16
  • ist ein Strafaufhebungsgrund
  • muss erst schauen ob ein strafbarer Versuch vorliegt, um das dann durch ein Rücktrittsverhalten aufzuheben
  • kann nicht fallprüfung mit § 16 beginnen
  • erst zu klären ob beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt
  • bei unbeendeten Versuch genügt gebotene Rücktrittshandlung
  • bei beendeten Versuch muss der Täter den Erfolg abwenden
  • ob es beendet wurde ist durch die Rücktrittshandlung abzuleiten (hat der Täter die gebotene Rücktrittshandlung gesetzt, muss noch geprüft werden ob er das freiwillig mach–> wenn ja, ist. Täter nicht strafbar
  • kommt es zu Erfolgseintritt (selbst wenn es Rücktrittsbemühungen gab) haftet der Täter wegen Vollendung
  • kein Versuch = kein Rücktritt
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9
Q

Rücktritt vom Versuch - Fallprüfungsschema

A
  1. Tatbestand
    a. subjektiver tatbestand: (=innere Tatseite)
    - Vorsatz auf alle obj. Tatbestandsmerkmale
    - eventuell erweiterter Vorsatz (ergibt sich aus dem BT)

b. objektiver tatbestand (=äußere Tatbild) :
- Versuchshandlung (Ausführungshandlung oder ausführungsnahe Handlung)
- Tauglichkeit

  1. Rechtswidrigkeit (Keine Rechtfertigungsgründe)
    - nach allgemeinen Regeln
  2. Schuld
    - nach allgemeinen Regeln
  3. Sonstige Vorraussetzungen der Strafbarkeit
    - Strafaufhebungsgründe - Rücktritt gem § 16
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10
Q

Rücktritt vom Versuch - Anwendung (abgrenzung unbeendeter / beendeter Versuch)

A
  • unbeendet = wenn Täter aus seiner Sicht nicht alles gemacht hat, um den Tatbestand zu vollenden
  • beendet = wenn Täter aus seiner Sicht alles gemacht hat, um den Tatbestand zu vollenden
  • kommt also auf die Sicht des Täters an
  • bei ausführungsnahen Handlung ist der Versuch immer unbeendet
  • bei mehraktigen Delikt ist bei Setzden des ersten Aktes der Versuch weiterhin unbeendet
  • droht der erfolg auf Grund der bisherigen Handlung einzutreten und erkennt das der Täter, ist der Verusch beendet
  • fehlgeschlagener Versuch = erster versuch funktioniert nicht, danach gibts Rücktritt
  • mit Ansatz des fehlgeschlagenen Versuches, grenzt man Handlungszeitpunkt vorgenommen ab und zu diesem Zeitpunkt glaubt der Täter mit seiner Handlung alles zu tun, was nötig ist, um den Erfolg herbeizuführen (= EInzelaktstheorie, weil man den Erfolg in einzelne Ausführungshandlungen aufsplittet)
  • Tateinheitstheorie = Ausführung des Versuches wird als eine Einheit betrachtet (rücktrittsfreundlich)
  • bei Falllösung muss man Streit Einzelaktstheorie und Tateinheitstheorie erwähnen, außer wenn der Versuch klar beendet/unbeendet ist
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11
Q

Rücktritt vom Versuch - Anwendung (Rücktrittshandlung)

A
  • bei unbeendeten Versuch = Täter muss Ausführung aufgeben (nicht weiter handeln, kann aber weiterhandeln)
    –> wenn der Täter nicht weiterhandeln kann ists “fehlgeschlagener Versuch”
  • bei beendeten Versuch = Täter muss den Erfolg abwenden (muss es nicht eigenhändig machen); strittig was genau man zur Erfolgsabwendung braucht:
    manche sagen man braucht nur kausalität
    manche sagen VErhalten muss kausal sein UND Täter muss sich objektiv sorgfaltskonform verhalten
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12
Q

Rücktritt vom Versuch - Anwendung (Freiwilligkeit)

A
  • Strafbarkeit nur aufgehoben wenn Rücktrittshandlung freiwillig erfolgt
    (ist es unfreiwillig, bleibt es bei der Versuchsstrafbarkeit)
  • handelt der Täter wie ein vernünftiger Verbrecher, ist der Rücktritt unfreiwillig; handelt der Täter wider die Vernunft eines Verbrechers, ist der Rücktritt freiwillig
  • bei Verschlechterung der äußeren Umstände (sei dies nur im Glauben des Täters), ist der Rücktritt unfreiwillig, andernfalls ist er freiwillig
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13
Q

Fallprüfungsschema beim Rücktritt vom Versuch

A
  1. Prüfung des strafbaren Versuchs (subjektiver Tatbestand, objektiver Tatbestand, keine absolute Untauglichkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld)
  2. Prüfung § 16 Abs 1 StGB
    a. unbeendeter oder beendeter
    Versuch?
    b. Setzen der gebotenen
    Rücktrittshandlung?
    c. Freiwilligkeit der
    Rücktrittshandlung
  3. Ergebnis der Verneinung der Rücktrittsvorraussetzungen:
    Der Täter bleibt wegen des Versuchs strafbar.
    Ergebnis der Bejahung der Rücktrittsvorraussetzungen: Der Tter bleibt wegen des Versuchs strafbar. Hat er bei diesem Versuch ein anderes Delikt vollendet, haftet er wegen dieses Delikts, dessen Vorraussetzungen aber erst entsprechend des Fallprüfungssschmas geprüft werden müssen.
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14
Q

Sonderfälle beim Rücktritt
a. mehrere unmittelbare Täter und Beteiligung mehrerer

A
  • für mehrere unmittelbare Täter ist im Gesetz noch keine Rücktrittshandlung vorgesehen: “Verhindern der Ausführung”
  • diese Rücktrittshandlung gilt nur für den unbeendeten Versuch
  • der zweite unmittelbare Täter muss seinem Mittäter an der Ausführung hindern (einfach weggehen zu wenig)
  • auch beteiligten kann § 16 zugute kommen
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15
Q

Sonderfälle beim Rücktritt
b. Putativrücktritt - § 16 Abs 2 StGB

A
  • Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung / Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden
  • Ausfürhung / Erfolg ist ohne Zutun des Täters unterblieben, etwa weil Dritte den Erfolg abgewendet haben
  • davon darf der täter keine kenntnisse haben, wenn er mit der Rücktrittshandlung beginnt (Irgendwann erkennt der Täter das Misslingen seines Versuches, das schadet dann aber nicht mehr)
  • Täter muss in diser Unkenntniss sich ernstlich bemühen, die Ausführung zu verhindern / Erfolg abzuwenden
  • ernstliches bemühen ist gegeben, wenn ein sorgfältiger Mensch genau diese Handlung setzen würde, um das Ziel der Verhinderung bzw des Abwendes zu erreichen
  • muss freiwillig erfolgen (§ 16 Abs 1)
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16
Q

Sonderfälle beim Rücktritt
c. Zweck des § 16 und verwandte Bestimmungen

A
  • man verzichtet auf Strafbarkeit des Täters, weil er sich mit der Rücktrittshandlung selbst resozialisiert hat
  • geht nicht um Schadengutmachung, sondern um Schadensvermeidung.
  • mit Rücktritt wird Schaden am Rechtsgut vermieden