die schuld Flashcards

1
Q

Überblick - die Schuld

A
  • § 4 StGB
  • ist nur strafbar, wer strafbar handelt
  • § 13 StGB im Hinblick auf Beteiligte und § 32 Abs 1 StGB für die Strafzurechnung
  • § 4 + 13 + 32 = Schuldstrafrecht
  • es gibt keine Strafe ohne Schuld, wohl aber Schuld ohne Strafe
  • wird geprüft, ob die Verwirklichung des Unrechts dem Täter im Einzelfall auch vorgeworfen werden kann
  • Schuld zu überprüfen, wenn strafrechtliches Unrecht vorliegt (nach Prüfung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit)
  • nicht positiv definiert, sondern es findet sich im Gesetz Regelungen wann sie zu verneinen ist
  • schuldfähig nach 14ten Lebensjahr (§ 4 JGG)
  • Schuld entfällt bei zb nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum (§ 9), bei entschuldigendem Notstand (§ 10) und bei Zurechnungsfähigkeit (§ 11)
    -zeitlicher Bezugspunkt ist der Tatzeitpunkt (also Einzeltatschuld, nicht um eine Art Lebensführungsschuld)
  • technisch und nicht quantizierbar: man ist entweder schuldig oder nicht
  • Schuld des Täters ist Grundlage für die Bemessung der Strafe = die Strafzumessungsschuld (§ 32 Abs 1 StGB)
  • Strafzumessungschuld: quantifizierbar; in ihr sind alle Unterschiede der Handlungs - und Erfolgsunwerts und das Maß der Vorwerfbarkeit (Gesinnungswert)
  • strafbegründungsgrundsschuld und strafzumessungsschuld sind zu unterscheiden (im studium Strafbegründungsgrund im Zentrum, für Richter ist Strafzumessungsschuld zentral)
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2
Q

Schuldelemente - Schuldfähigkeit

A
  • § 4 Abs 1 JGG = unmündige sind nicht strafbar
  • ab 14 ist man strafbar (kann also auch am 14ten geburstagstag noch straflos einen Tatbestand rechtswidrig erfüllen, danach leider nicht mehr)
  • bei Jugendlichen (14-18) kann es nach § 4 Abs 2 JGG auch zu einer Straflosigkeit führen (zb wegen “verzögerten Reife”), wenn der Jugendliche nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln
  • Jugendlicher auch straflos, wenn er vor Vollendung des 16ten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 4 Abs 2 z2 JGG)
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3
Q

Schuldelemente - Zurechnungsfähigkeit

A
  • um bestraft werden zu können, muss der Täter zurechnungsfähig sein, das heißt in der Lage sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln
  • muss testen ob diese Fähigkeit NICHT vorliegt (negativ, nicht positiv zu prüfen)
  • § 11 StGB
  • straflos, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit (zb Schizophrenie), einer tiefgreifenden Geisteskrankheit, einer geistiegen Behinderung , einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (zb Alkoholmissbrauch/ Drogen) oder einer anderen schweren, seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (er handelt nicht strafbar)
  • Täter muss unfähig sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen = Diskretionsfähigkeit
  • oder Täter muss unfähig sein nach dieser Einsiicht zu handeln (= Dispositionsfähigkeit)
  • im Einzelfall zu prüfen
  • ist möglich, dass der Täter hinsichtlich eines Tatbestandes zurechnungunfähig, hinsichtlich eines anderen Tatbestandes zurechnungsfähig ist, weil er trotz seines Zustandes das Unrecht erkennt und danach zu handeln fähig bleibt
  • bei zurechnungsunfähigkeit bleibt Täter straflos, kann aber in forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht werden (§ 21 Abs 1 StGB) –> kein Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme, um die Gefährlichkeit des Täters hinzuhalten (wird auf unbestimmte Zeit verhängt)
  • wenn man (auch wenn nur fahrlässig) durch den Genuss von Alkohol/ anderen berauschenden Mittels in einem Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauch ist, hat eigenen Straftatbestand nach § 287: man ist strafbar, wenn man im Rausch eine handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde.Diese Straftat, die der Täter in diesen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begeht, ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit
    -> actio libera in causa (alic) = hier der Fall erfasst, dass sich jemand vorsätzlich mittels Alkohol in den Zustand der Zurechnungunfähigkeit versetzt, um in diesem Zustand ein Vorsatzdelikt, zB Mord, zu begehen. Hier verwendet sich der Täter gleichsam als sein eigenes Werkzeug und er wird wegen des im Rauschzustandstand begangen Delikts bestraft (zB Anton betrinkt sich geplanter Weise bis zur Zurechnungsunfähigkeit, um in diesem Zustand enthemmt - so sein Plan - Harald zu töte. Harald stirbt, von Anton vorsätzlich getötet. Auf grundlage der actio libera in causa ist Anton nach § 75 strafbar)
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3
Q

Schuldelemente - Entschuldigungsgründe

A
  • Rechtfertigungsgründe schließen die Rechtswidrigkeit aus, Entschuldigungsgründe die Schuld
  • greift rechtsfertigungsgrund ein, war das Verhalten rechtswidrig
  • greift Entschuldigungsgrund ein, war das Verhalten falsch, aber der Gesetzgeber hat Verständinis für den Täter. Die Einhaltung der Norm hätte zu viel von ihm erwartet, sie wäre ihm unzumutbar. Daher entfällt der Schuldvorwurf
  • Musterbeispiel: entschuldigende Nostand in § 10 StGB: entschuldigt ist, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeuteden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlichen geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war
  • Unterschied zu rechtfertigenden Notstand: rettende Rechtsgut muss nicht höherwertig sein als das Rechtsgut ( kann sogar weniger sein), darf nur nicht unverhätnismäßig sein (zB Wenn bei der Sinkungder Titanic du jemanden von ein Brett stößt um dich selbst zu retten, bist du nach § 10 StGB straflos und entschuldigt. Von dir das eigene Sterben bei Strafe zu erwarten, geht zu weit)
  • § 10 Abs 2: ausschließen des Entschuldigungsgrundes, wenn der Täter sich der Gefahr ohne einen von Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat
  • in § 10 Abs 2, wird auch geregelt was passiert wenn Täter irrtürmlich annimmt es gäbe Situation in der er entschuldigt wird (wenn Täter sich irrt, haftet er für Fahrlässigkeitsdelikt; zB von oben: wenn du bei Titanic jemanden vom Brett stößt obwohl hinter dir 7 Bretter sind (und ein maßgerechter Mensch die Bretter gesehen hätte) haftest du für fahrlässige Tötung)
  • weitere Entschuldigungsgründe i StGB § 290 StGB (aussagenotstand) pder § 115 Abs 3, § 3 Abs 2 (entschuldigt Täter wenn er gerechtfertigte Maß der Verteidgung überschreitet oder sich einer offentsichtlich unangemessenen Verteidigung bedient, sofern dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht und die Überschreitung nicht auf Fahrlässigkeit beruht)
    § 3 Abs 2 = Notwherexzess aud asthenischen Gründen
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4
Q

Schuldelemente - Irrtümliche Annahme eines Rechtfertigungsgrundes

A
  • § 8: Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden.
  • Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist
  • auf Unrechtsebene geprüft bei uns (könnte auch auf Schuldebene geprüft werden, dann ists einfach: Irrende handelt rechtswidrig) : Wenn es Fahrlässig war, ist das Verhalten des Irrendes rechtswidrig; wenn es nicht fahrlässig war, handelt der Irrende rechtmäßig ( § 3 StGB wichtig hier)
  • zB Herbert läuft auf Thomas zu um ihn nach der Zeit zu fragen, Thomas denkt er will ihn berauben schlägt also zu. Herbert ist verwirrt, schlägt zurück um den Angriff zu beenden. Herbert wird verletzt. Beide sind nach § 8 Irrende.
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5
Q

Schuldelemente bei Fahrlässigkeitsdelikt

A
  • noch 3 Element auf der Schuldebene: subjektive Sorgfaltswidrigkeit, subjektive Vorhersehbarkeit und die Zumutbarkeit
  • § 6 Avs 1 StGB: Man handelt fahrlässig, wenn man die Sorgfalt außer Acht lässt zu der man nach den Umständen verpflichtet ist (= subjektive Sorgfaltswidrigkeit)
  • § 6 Sorgfalt - zu den man nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzmuten ist (1ster Part subjektive Sorgfaltswidrigkeit, 2ter die Zumutbarkeit)
  • subjektive Zumutbarkeit= ist der Täter geistig und körperlich in der Lage, die auf Tatbestandsebene geprüfte objektive Sorgfaltswidrigkeit zu vermeiden und sich sorgfaltskonform zu verhalten ?
  • zB berauschende oder beruhigende Mittel oder Ausbildungsmängel sind Grund, dass jemand nicht befähigt ist - Charactermängel schließen die subjektive Sorgfaltswidrigkeit aber nicht aus
  • subjektive Sorgfaltswidrigkeit bezeiht sich immer auf den angenommenen Maßstab (kann bei einer Person bejaht, bei der anderen verneint werden)
  • Übernahms - oder Einlassungsfähigkeit : man übernimmt eine Tätigkeit, zu der einem die Fähigkeiten fehlen (zB betrunken autofahren)
  • subjektive Vorhersehbarkeit = in Wirklichkeit keine Bedeutung; alle Erfolge die objektiv zurechenbar sind, sind subjektiv vorhersehbar; muss nicht geprüft werden
  • Zumutbarkeit = erfasst Fälle leichtester Fahrlässigkeit und schließt die Strabarkeit aus (zB Du bügelst und findest raus jmd hat deinen Mann 4-mal überfahren. Du eilst zum Unglücksort ohne das Bügeleisen abzudrehen und brennst dein Mehrfamilienhaus ab. Hier bist du unzumutbar, sich sorgfaltskonform zu verhalten. Nach § 170 haftest du nicht)
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6
Q

Hinweis auf besondere Schuldmerkmale

A
  • in einzelnen Strafvorschriften gibt es Merkmale, die auf Schuldebene eingeordnet sind
  • zb allgemein begreiflichliche heftige Gemütsbewegung in § 76 (führt dazu dass Mord geringer bestraft wird) oder § 141 der Privilegierung zu meheren Vermögensdelikten enthält
  • Täter muss aud Not, aus Unbesonnenheit oder zuer Befriedigung eines Gelüstes handeln
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7
Q

Fallösungsschema hinsichtlich Schuld

A
  1. Tatbestand (nach den allgemeinen Regeln)
  2. Rechtswidrigkeit (nach den allgemeinen Regeln)
  3. Schuld
    - Zurechnungsfähigkeit
    - Besondere Schuldmerkmale, sofern vom Tatbestand vorgesehen
    - Fahrlässigkeit: subjektive Sorgfaltswidrigkeit
    - Entschuldigungsgründe, Verbotsirrtum
    - fahrlässigkeit, Unterlassen, Zumutbarkeit
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