Rechtswidrigkeit und Rechtsfertigungsgründe Flashcards
Der rechtfertigende Notstand
- nicht auf ausdrücklicher gesetzlicher basis gegründet
- Notstandsituation
- objektiv zu prüfen
= Ein Rechtsgut befindet sich in gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Gefahr, und es droht dadurch ein bedeutender Nachteil, der durch den Eingriff in ein anderes Rechtsgut abgewendet werden kann
- Keine Beschränkung was das bedrohte Rechtsgut sein kann
- Auch die Rettung beliebiger und nicht nur der notwehr fähigen Individualgüter erlaubt
- Keine Beschränkung was die Quelle der Gefahr sein kann - Notstandshandlung
- = die Handlung, die eindeutig höherwertiges Rechtsgut rettet (Prinzip der Güterabwägung!) und dem ultima ratio Prinzip entspricht
- Angemessenheitskorrektiv (führt manchmal dazu, dass trotz höherwertigkeit eines Rechtsgutes keine Rechtfertigungshandlung zulässig ist (z.B. man kann niemanden zu einer Nierenspende zwingen)
- braucht eine immer Güterabwägung (scheitert bei gleichwertigen Rechtsgütern (z.B. ein Menschenleben gegen ein anderes), Menschenleben sind weder qualifizierbar noch quantifizierbar, braucht eine Abwägung von Risiko und Rettungschance)
- Zurechnungsprinzip (man muss eher Eingriffe dulden, wenn aus der eigenen Sphäre die Gefahr kommt; kann dazu führen, dass sich die Güterabwägung ergibt; Gilt nicht, wenn jemand anderes bewusst sich der Gefahr der fremden Rechtsgüter aussetzt; Handlung muss geeignet sein) - subjektives Rechtfertigungselement
- subjektiv zu prüfen
- Kenntnis der Notstandsituation
- Keine besonderen Anforderungen
- reicht, wenn man den Sachverhalt kennt
- Sollte nicht mit dem entschuldigenden Notstand nach § 10 verwechselt werden
Notwehr und Nothilfe
- §3 Abs. 1 Satz 1 StBG: “Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leib, Gesundheit, Körperliche Unversehrtheit sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren”
- “von sich”
Notwehr
- objektiv zu prüfen
1. Notwehrsituation (= ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen)
- Angriff in Zentrum (muss rechtswidrig sein, muss sich gegen eines der taxativ (ablschließend) aufgezählten Rechtsgüter richten: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehertheit, sexuelle Integrität, Selbstbestimmung, Freiheit, Vermögen
- ist zeitlich begrenzt
(entweder muss unmittelbar drohen
oder zulässig, wenn der Angriff zeitlich, örtlich und aktionsmäßig unmittelbar bevorsteht (Parallelität zu Beurteilung mit Versuchsbeginn) oder gegenwärtig)
- Präventionnotwehr umstritten
- Notwehrhandlung (= die zur Abwehr dieses Angriffs notwendige Verteidigung)
- War die Verteidigung notwendig?
- wenn die Abwehrhandlung die einzige Möglichkeit ist, um den Angriff verlässlich abzuwehren
- Güterabwegung findet nicht statt
- wenn jene Abwehrhandlung eingesetzt wird die am wenigsten in die Rechtsgüter des Angreifer eingreift, falls mehrere verlässliche Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung stehen
- Glaubt man, dass man nur eine Option hat, obwohl es noch eine weniger starke Option gegeben hätte, war die Verteidigung nicht notwendig
- Irrtum nach § 8
- Rechtswidrig angegriffene Personen müssen nicht ausweichen, um dem Angriff zu entgehen - Subjektives Rechtfertigungselement (subjektiv zu prüfen) (= Kenntnis der Notwehrsituation)
- Keine besonderen Anforderungen
d.h. kein Rettungswille oder Verteidigungsabsicht notwendig
- Notwehrübende muss den Sachverhalt erkennen
- Scheitert praktisch kaum
weitere Rechtfertigungsgründe - Einwilligung
- wenn der Rechtsgutsträger der
Verletzung einwilligt - Sonderregel für Körperliche
Unversehrtheit in §90 - schwere Körperverletzung muss
auch in einklang mit den guten
Sitten gebracht werden können - Sterelisation kann nur beschränkt
eingewilligt weden - Genitalverstümmelung kann nie
rechtfertigend eingewilligt werden - Mutmaßliche Einwilligung: wenn der Träger des Rechtsgutes
nicht rechtzeitig nach seiner
Meinung gefragt werden kann aber
das Handeln seinem
mutmaßlichen Willen entspricht. kann außnamsweise auch
bestehen, wenn die Handlung
nicht den Interessen des
Betroffenen dient, aber davon
auszugehen ist, dass er
einverstanden wäre
weitere Rechtfertigungsgründe - Ärtzliche Heilbehandlung
- Behandlungen die keine Heilbehandlungen sind
- werden durch Einwilligung §90 gerechtfertigt
- z.B. Organtransplantation (ist ein Eingriff für den Spender aber nicht für ihn notwendig
- eingriffe in die körperliche Unversehrtheit bei ärtzlichen Behandlungen
Vorraussetzungen:
- lege artis (Heilbehandlung wird nach den Regeln der ärtzlichen Heilkunst durchgeführt)
- Wille des Patienten (wenn nicht ist es strafbar gem. § 110 “Eigenmächtige Heilbehandlung”)
weitere Rechtfertigungsgründe - offensive Selbsthilfe
- §§ 19 und 344 ABGB erlauben ein subsidiäres Selbshilferecht für den Fall, in dem behördliche Hilfe zur Durchsetzung der eigenen Recht bzw zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche zu spät käme
- nur angemessene Gewalt zulässig
weitere Rechtfertigungsgründe - Anhalterecht Privater
§ 80 Abs. 2 StPO das Recht eine Person auf verhältnissmäßige Weise anzuhalten wenn angenommen werden kann, dass:
- sie eine strafbare Handlung gerade ausführt
- unmittelbar zuvor eine strafbare Handlung ausgeführt hat
- nach ihr wegen einer strafbaren Handlung gefahndet wird
- strafbare Handlung muss gerichtlich sein
- Verwaltungsübertretung nicht zulässig
- kurze Freiheitsbeschänkung und leichte Körperverletzung (z.B blaue Flecken wegen festhalten) ist ok
weitere Rechtfertigungsgründe - Pflichtenkollision
- Kollidieren von zwei Handlungspflichten
- die intensivere Pflicht geht vor
- besondere Pflichtengehen allgemeineren vor
- Bei gleichwertigen Pflichten entscheidet das höhere Rechtsgut
- Kollidieren von Handlungspflicht und Unterlassungspflicht
- Grundsätzlich geht die Unterlassungspflicht vor
weitere Rechtfertigungsgründe - Ausübung von Amts - und Dienstpflichten
Gilft nur wenn sich das Organ an die Grenzen der Ermächtigung hält
Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt
- Irrtümliche Anahme über einen Sachverhalt, der Rechtswidrigkeit ausschließen würde
- kann mit einem Rechtfertigungsgrund kombiniert werden und zur Rechfertigung führen
- kann trotzdem zu einer Strafe wegen Fahrlässigkeit führen
- Hypothetische Rechtfertigungssituation (= irrtümliche Annahme eines Sachverhaltes, der - wäre er tatsächlich gegeben - eine Rechtfertigungssituation begründen würde; z.B. hypothetische Notwehrsituation)
- Hypothetische Rechtfertigungshandlung (= die Handlung, die den Anforderungen der Rechtfertigungshandlung entspricht, die im vorgestellten Sachverhalt erlaubt wäre; z.B. hypothetisch notwendige Verteidigung bei Putativnotwehr)
- Entfall der Vorsatzhaftung (= Zwischenergebnis der Prüfung, falls in der hypothetischen Rechtfertigungssituation die hypothetisch erlaubte Rechtfertigungshandlung gesetzt wurde. Andernfalls bleibt es bei der Vorsatzhaftung)
- Doppelt bedingte Fahrlässigkeitsprüfung
(1. Besteht ein dem Vorsatzdelikt entsprechences Fahrlässigkeitsdelikt - Beruht der Irrtum auf Fahrlässigkeit
- hätte der maßgerechte Mensch in der Situation auch geirrt?