VL 10 - Vermögensertrag im Privatvermögensbereich Flashcards
1
Q
Wie wird Vermögensertrag / Kapitalgewinn in Bund und Kantonen besteuert?
A
Vermögensertrag – Grundsatz:
- Vermögensertrag ist gemäss DBG und StHG immer steuerbar
- Beispiele: Zinsen auf Guthaben, Dividenden auf Aktien, Mietzins aus Liegenschaft
Kapitalgewinne – Grundsatz:
- DBG: Kapitalgewinne auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG)
- Staats- und Gemeindesteuern: Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG); Kapitalgewinne auf unbeweglichem Privatvermögen unterliegen der kantonalen Grundstückgewinnsteuer
2
Q
Was ist die Definition von Vermögensertrag?
A
- Vermögensertrag stellt Entgelt für die Nutzungsüberlassung von Vermögen dar; es findet kein Substanzverzehr statt
- Je nach Einkommenstheorie umfasst Vermögensertrag auch den eigenen Fruchtgenuss oder Nutzungswert eines selber genutzten Vermögensgegenstandes (Reinvermögenszugangstheorie vs. Vermögenszuflusstheorie)
- Nach der gesetzlichen Ordnung ist eigener Fruchtgenuss und Nutzungswert eines selber genutzten Vermögensgegenstandes nur gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung steuerbar, insb. Besteuerung des Eigenmietwerts von selbstbewohntem Wohneigentum
3
Q
Was ist die Definition von Kapitalgewinn?
A
Gewinn aus Veräusserung von Vermögenswerten an einen Dritten
- Gewinn = Verkaufspreis abzüglich Anlagekosten
- Als Veräusserung gilt auch die Substanzverminderung, bspw. ein Teilverkauf
- führt zu Substanzverzehr oder Substanz- minderung
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
- Kriterien wie Substanzverzehr oder Substanzverminderung sind immer aus wirtschaftlicher Sicht zu beurteilen
- Die zivilrechtliche Form des Rechtsgeschäfts ist in aller Regel ohne Bedeutung
4
Q
Wie wird die Eigenmietwertbesteuerung gerechtfertigt?
A
- Mieter
- Mietzins des Mieters ist nicht abzugsfähig
- Wohneigentümer
- Schuldzinsen des Wohneigentümers sind abzugsfähig (DBG 33 I lit. a)
- Liegenschaftsunterhaltskosten sind abzugsfähig (DBG 32 II)
- Deswegen Korrektur über Eigenmietwert (Marktwertprinzip, min. 60% auf kantonaler bzw. 70% im Durchschnitt bei DBG genügt) aus Rechtsgleichheitsgründen (DBG 21 I lit. b)
5
Q
Sind Liegenschaftsunterhaltskosten abzugsfähig? Wovon sind sie abzugrenzen?
A
- Allgemeiner Gewinnungskostenbegriff gemäss objektivem Nettoprinzip
- Liegenschaftsunterhaltskosten sind grundsätzlich abzugsfähig (DBG 32 II bis IV; 33 I lit. a)
- Abgrenzungsproblematik
- Lebenshaltungskosten dienen nicht der Ertragserzielung und sind nicht abzugsfähig
- Wertvermehrende Aufwendungen stellen Anlagekosten dar und sind als Teil der Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer zu beachten