VL 02 - Föderalistische Kompetenzordnung und Bundesfinanzordnung | Steuerharmonisierung Flashcards
1
Q
Wie ist die föderalistische Kompetenzordnung im Bereich der Steuern?
A
Bund
- ausdrückliche Finanzkompetenz in der Verfassung erforderlich
- keine stillschweigende Kompetenzen im Bereich der Steuererhebung
Kantone
- subsidiäre Generalkompetenz
- Kompetenz zur Erhebung aller nicht ausdrücklich dem Bund vorbehaltenen Steuern (Art. 3 BV) – Steuerfindungsrecht
Gemeinden
- abgeleitete Steuerhoheit – Umfang wird durch kantonales Recht bestimmt
2
Q
Welche Arten von Steuererhebungskompetenzen des Bundes werden unterschieden?
A
- Parallele Steuererhebungskompetenzen des Bundes mit den Kantonen (direkte Bundessteuer)
- Ausschliessliche oder konkurrierende (nachträglich derogierende) Steuererhebungskompetenzen des Bundes (insb. BV 134, Zölle, u.a.)
3
Q
Was ist Gegenstand der Steuerharmonisierung? Was ist ihre Verfassungsgrundlage?
A
BV 129
- Gegenstand sind direkte Steuern (konkretisiert in StHG 2 I)
- ausgenommen Schenkungs-/ Erbschaftssteuern
- Steuerpflicht, Steuerobjekt, sachliche und zeitliche Bemessung, Verfahrens- und Steuerstrafrecht, nicht aber Steuertarife, Steuersätze, Steuerfreibeträge
- Somit nur eine formelle, nicht aber eine materielle Steuerharmonisierung
- Horizontale und vertikale Harmonisierung: Harmonisierung des DBG mit den kantonalen Steuern und der kantonalen Steuern untereinander
4
Q
Sind folgende Bestimmungen in einem kantonalen Steuergesetz mit dem StHG vereinbar?
- Ein Kanton beschliesst, die Vermögenssteuer abzuschaffen.
- Ein Kanton nimmt eine Bestimmung in sein Steuergesetz auf, wonach der 13. Monatslohn nicht der Einkommenssteuer unterliegt und steuerfrei ist.
- Ein Kanton führt einen Altersabzug von CHF 2’500.- ein, der minderbe- mittelten steuerpflichtigen Personen (d.h. Personen, die ein steuerbares Einkommen von unter CHF 20’000.- erzielen) nach Erreichen des
- Altersjahrs gewährt wird.
- Ein Kanton bestimmt, dass Kapitalgewinne auf beweglichem Privat- vermögen steuerbar sind
A
- Nein, StHG 2 I lit. a
- Nein, Generalklausel von StHG 7 I
- Als Sozialabzug nicht vom StHG erfasst, Bestimmung damit zulässig (Steuerfreibetrag i.S.v. BV 129 II)
- Nein, StHG 7 IV lit. b