VL 02 - Föderalistische Kompetenzordnung und Bundesfinanzordnung | Steuerharmonisierung Flashcards

1
Q

Wie ist die föderalistische Kompetenzordnung im Bereich der Steuern?

A

Bund

  • ausdrückliche Finanzkompetenz in der Verfassung erforderlich
  • keine stillschweigende Kompetenzen im Bereich der Steuererhebung

Kantone

  • subsidiäre Generalkompetenz
  • Kompetenz zur Erhebung aller nicht ausdrücklich dem Bund vorbehaltenen Steuern (Art. 3 BV) – Steuerfindungsrecht

Gemeinden

  • abgeleitete Steuerhoheit – Umfang wird durch kantonales Recht bestimmt
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2
Q

Welche Arten von Steuererhebungskompetenzen des Bundes werden unterschieden?

A
  • Parallele Steuererhebungskompetenzen des Bundes mit den Kantonen (direkte Bundessteuer)
  • Ausschliessliche oder konkurrierende (nachträglich derogierende) Steuererhebungskompetenzen des Bundes (insb. BV 134, Zölle, u.a.)
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3
Q

Was ist Gegenstand der Steuerharmonisierung? Was ist ihre Verfassungsgrundlage?

A

BV 129

  • Gegenstand sind direkte Steuern (konkretisiert in StHG 2 I)
    • ausgenommen Schenkungs-/ Erbschaftssteuern
  • Steuerpflicht, Steuerobjekt, sachliche und zeitliche Bemessung, Verfahrens- und Steuerstrafrecht, nicht aber Steuertarife, Steuersätze, Steuerfreibeträge
    • Somit nur eine formelle, nicht aber eine materielle Steuerharmonisierung
  • Horizontale und vertikale Harmonisierung: Harmonisierung des DBG mit den kantonalen Steuern und der kantonalen Steuern untereinander
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4
Q

Sind folgende Bestimmungen in einem kantonalen Steuergesetz mit dem StHG vereinbar?

  1. Ein Kanton beschliesst, die Vermögenssteuer abzuschaffen.
  2. Ein Kanton nimmt eine Bestimmung in sein Steuergesetz auf, wonach der 13. Monatslohn nicht der Einkommenssteuer unterliegt und steuerfrei ist.
  3. Ein Kanton führt einen Altersabzug von CHF 2’500.- ein, der minderbe- mittelten steuerpflichtigen Personen (d.h. Personen, die ein steuerbares Einkommen von unter CHF 20’000.- erzielen) nach Erreichen des
    1. Altersjahrs gewährt wird.
  4. Ein Kanton bestimmt, dass Kapitalgewinne auf beweglichem Privat- vermögen steuerbar sind
A
  1. Nein, StHG 2 I lit. a
  2. Nein, Generalklausel von StHG 7 I
  3. Als Sozialabzug nicht vom StHG erfasst, Bestimmung damit zulässig (Steuerfreibetrag i.S.v. BV 129 II)
  4. Nein, StHG 7 IV lit. b
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