VL 04 - Verfassungsrechtliche Vorgaben der Besteuerung Flashcards

1
Q

Welche Grundprinzipien kommen im Steuerrecht zur Anwendung?

A
  • Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 und 164 Abs. 1 lit. d BV)
    • Erfordernis des formellen Gesetzes für Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuerbemessung
    • Verfassungsmässiges Recht des Bürgers im Bereich des Abgaberecht
  • Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV)
    • Verbot widersprüchlichen Verhaltens
    • Verbot des Rechtsmissbrauchs
    • Grundsatz des Vertrauensschutzes («Steuerrulings»)
  • Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 5 Abs. 3 BV)
    • Erfordernis der Bestimmtheit, Voraussehbarkeit, Stabilität und Kontinuität des Rechts
    • Problematik von Rechtsänderungen: Rückwirkungsverbot; Übergangsfristen
      • Gesetzesänderungen
      • Praxisänderungen
        Im Steuerrecht dürfen Praxisänderungen, welche viele Steuerpflichtige betreffen, grds. nur mit einer Übergangsfrist (bzw. erst für die nächste Steuerperiode) angewendet werden.
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2
Q

Was ist ein Steuerruling?

A
  • Vorgängige Auskunft einer Steuerbehörde über die Steuerfolgen einer konkret geplanten Handlung
  • Verbindlicher Charakter (unter den VSS des Vertrauensschutzes nach BV 9)
  • In der Steuerpraxis häufig verwendetes und für den Wirtschaftsstandort Schweiz unter dem Aspekt der Rechtssicherheit wichtiges Instrument. Bspw. i.Z.m. einer geplanten Umstrukturierung oder Akquisition, einer geplanten Erbteilung, einem Zuzug eines Unternehmens in die Schweiz, Bewertungsfragen, der steuerrechtlichen Qualifikation eines Finanzprodukts
  • Kein Verfügungscharakter; kein Steuerabkommen (Steuerabkommen sind unzulässig); deshalb keine Beschwerdemöglichkeit
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3
Q

Was sind die VSS des Vertrauensschutzes i.Z.m. einem Steuerruling?

A
  1. Konkret und zutreffend geschilderter SV
  2. Auskunft muss von der zuständigen Behörde stammen oder steuerpflichtige Person konnte/musste Unzuständigkeit nicht erkennen
  3. Allfällige Unrichtigkeit des Rulings sind nicht erkennbar
  4. Vertrauensdisposition gestützt auf das Ruling
  5. Keine zwischenzeitliche Gesetzesänderung
  6. Kein höherstehendes öffentliches Interesse
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4
Q

Welche Steuererhebungsprinzipien stellt die BV auf und welchen Gehalt haben sie?

A
  • Allgemeinheit der Besteuerung
    • Privilegierungsverbot
      • Verbot, ohne sachlichen Grund bestimmte Personen von der Steuerpflicht auszunehmen
    • Diskriminierungsverbot
      • Verbot, Minderheiten für die Ziele der gesamten Gesellschaft zu vereinnahmen
  • Gleichmässigkeit der Besteuerung
    • Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Ausnahmen auf der Ebene des Steuerobjekts
    • Erfassung sämtlicher Steuerobjekte
  • Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
    • Jede steuerpflichtige Person hat im Verhältnis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel an die gesamten Lasten des Gemeinwesens beizutragen
    • horizontaler und vertikaler Steuerbelastungsvergleich
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5
Q

Was sind die Elemente der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit?

A
  • Objektives Nettoprinzip: Besteuerung nach der objektiven Leistungsfähigkeit
    Alle Ausgaben, welche im Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens/Gewinns anfallen, sollen abzugsfähig sein, besteuert werden soll nur das Reineinkommen
  • Subjektives Nettoprinzip: Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit
  • Horizontale rechtsgleiche leistungskonforme Besteuerung: justiziabel, Vergleichbarkeit möglich, mehrere Gerichtsurteile zu unterschiedlichen Fragestellungen
  • Vertikale rechtsgleiche leistungskonforme Besteuerung: Justiziabilität eingeschränkt, Vergleichbarkeit schwierig
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6
Q

Wie wird eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips geprüft?

A
  1. Ist das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt
    • wenn nein: keine weitere Prüfung notwendig
    • wenn ja: Übergang zur zweiten Frage
  2. Bestehen Rechtfertigungsgründe für die Durchbrechung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit?
    • wenn nein: Regelung ist verfassungswidrig
    • wenn ja: Regelung ist verfassungskonform
      Rechtfertigungsgrund muss in einem gleichrangigen, d.h. auch in der Verfassung verankertem Ziel oder Recht statuiert sein
  3. Wahrt die Durchbrechung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit?
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