Veträge und Handelsrecht Flashcards
BGB
Natürliche und juristische Personen Fünf Teile: 1 Allgemein 2 Schuldrecht 3 Sachenrecht 4 Familienrecht 5 Erbrecht
Rechtssubjekte
a)Natürliche Personen:
Rechtsfähigkeit beginnt mit Geburt und endet mit Tod
Geschäftsfähig: Beschränkt von 7-18, voll ab 18.
b) Juristische Personen:
Privatrecht (Verein, Stiftung, Gesellschaft) und öffentliches Recht (Körperschaft, Anstalt, Stiftung)
Verein:
Vereinsregister oder Verleihung
>7 volljährige Mitglieder
sozial, kulturell, religiös, gesellschaftlich, sportlich
Stiftung:
Gegründet, um bestimmten Zweck zu erfüllen
Details in Stiftungssatzung geregelt
Gestiftetes Vermögen muss Grundkapital bleiben
Rechtsfähige Stiftung als juristische Person, treuhänderische Stiftung ohne staatliche Anerkennung
Rechtsgeschäfte allgemein
Gerichtete Willenserklärung nötig. Rechtserfolg erst, wenn gewünschter Erfolg anerkannt wird. Grundsätzlich formfrei.
Einseitige Rechtsgeschäfte
Nur Willenserklärung einer Person, z.B. Testament, Kündigung, Rücktritt, Anfechtung
Empfangsbedürftig muss in Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, z.B. Mahnung, Kündigung, Vollmacht)
Nicht empfangsbedürftig sind mit Abgabe wirksam, z.B. Testament, Eigentumsaufgabe)
Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Mindestens zwei Personen, z.B. Vertrag, Beschluss, Gesamtakte. Einseitig verpflichtend (Bürgschaft) oder mehrseitig verpflichtend (Vertrag)
Nichtiges Rechtsgeschäft
Von Anfang an unwirksam durch:
1 Mangel an Inhalt (§134 gesetzliches Verbot, § 138 sittenwidrig)
2 Mangel an rechtgeschäftlichem Willen (zum Schein, geheimer Vorbehalt, zum Scherz)
3 Mangel in der Form
4 Mangel in der Geschäftsfähigkeit
Anfechtung mit rückwirkender Kraft bei §119 Irrtum, arglistiger Täuschung, widerrechtliche Drohung. Nicht bei Motivirrtum oder schuldhafter Unkenntnis.
Irrtum §§119,120
Inhaltsirrtum, error in negotio, objecto oder persona
Erklärungsirrtum: Erklärung über etwas, das man nicht will (Schreibfehler etc)
Übermittlungsirrtum durch falsche Übermittlung durch Boten (z.B. falscher Preis)
Irrtum über wesentliche Eigenschaften: Material, Ausstattung, Ausbildung
Arglistige Täuschung §123
Vorsätzliche Vorspielung oder Unterdrückung von Tatsachen, Aufrechterhaltung eines Irrtums.
Widerrechtliche Drohung §123
Rechtswidrige Beeinflussung (Erzwingen) einer Handlung.
Willenserklärung
Private Äußerung mit Ziel einer Rechtsfolge. Formlos mündlich, schriftlich oder schlüssig durch Handeln.
Formgebunden z.B. in Schriftform für notarielle Beurkundung oder Beglaubigung.
Vertrag
Zwei wechselseitige Willenserklärungen. Grundsätzlich Vertragsfreiheit, außer bei Kontrahierungszwang (z.B. Personenbeförderung).
Leistungsstörung
Abhängig von Leistungs-/Erfüllungsort und Erfolgsort.
Holschuld: Leistung am Wohnsitz des Schuldners, Gläubiger muss holen,
Bringschuld: Leistung am Sitz des Gläubigers, Schuldner muss bringen.
Schickschuld: Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger.
Leistungszeit (§271) legt fest wann Lieferung erfolgen muss und zu zahlen ist.
Gründe: Unmöglichkeit: Objektiv anfänglich (keine Leistung möglich, schon im Voraus), subjektiv nachträglich (nur Schuldner kann die Leistung nicht vollbringen) Verzug/Verspätung Sachmangel positive Vertragsverletzung Culpa in Contrahendo
Kaufleute
Selbstständig Handeltreibender mit Gewerbe. Jede natürliche oder juristische Person kann Kaufmann sein.
Istkaufmann: Betreibt Handelsgewerbe, besitzt einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Eintragung ins Handelsregister muss erfolgen.
Kannkaufmann: Kann sich eintragen lassen, betreibt Handelsgewerbe nicht im erforderlichen Umfang.
Kaufmann kraft Eintragung
Formkaufmann: Kraft Rechtsform, z.B. OHG, GmbH auch ohne Handelsgewerbe.
Scheinkaufmann: Erweckt Eindruck eines Kaufmanns, haftet dann auch entsprechend.
Firma
Name des Handels eines Kaufmanns. Grundsätze §§ 18-24HGB: Firmenwahrheit Firmeneinheit Firmenausschließlichkeit Firmenschutz Firmenöffentlichkeit Firmenbeständigkeit
Handelsregister, Funktionen
Publikation
Schutzfunktion
Beweisfunktion
Kontrollfunktion