Veträge und Handelsrecht Flashcards

1
Q

BGB

A
Natürliche und juristische Personen 
Fünf Teile:
1 Allgemein
2 Schuldrecht
3 Sachenrecht
4 Familienrecht
5 Erbrecht
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2
Q

Rechtssubjekte

A

a)Natürliche Personen:
Rechtsfähigkeit beginnt mit Geburt und endet mit Tod
Geschäftsfähig: Beschränkt von 7-18, voll ab 18.

b) Juristische Personen:
Privatrecht (Verein, Stiftung, Gesellschaft) und öffentliches Recht (Körperschaft, Anstalt, Stiftung)
Verein:
Vereinsregister oder Verleihung
>7 volljährige Mitglieder
sozial, kulturell, religiös, gesellschaftlich, sportlich
Stiftung:
Gegründet, um bestimmten Zweck zu erfüllen
Details in Stiftungssatzung geregelt
Gestiftetes Vermögen muss Grundkapital bleiben
Rechtsfähige Stiftung als juristische Person, treuhänderische Stiftung ohne staatliche Anerkennung

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3
Q

Rechtsgeschäfte allgemein

A

Gerichtete Willenserklärung nötig. Rechtserfolg erst, wenn gewünschter Erfolg anerkannt wird. Grundsätzlich formfrei.

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4
Q

Einseitige Rechtsgeschäfte

A

Nur Willenserklärung einer Person, z.B. Testament, Kündigung, Rücktritt, Anfechtung
Empfangsbedürftig muss in Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, z.B. Mahnung, Kündigung, Vollmacht)
Nicht empfangsbedürftig sind mit Abgabe wirksam, z.B. Testament, Eigentumsaufgabe)

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5
Q

Mehrseitige Rechtsgeschäfte

A
Mindestens zwei Personen, z.B. Vertrag, Beschluss, Gesamtakte.
Einseitig verpflichtend (Bürgschaft) oder mehrseitig verpflichtend (Vertrag)
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6
Q

Nichtiges Rechtsgeschäft

A

Von Anfang an unwirksam durch:
1 Mangel an Inhalt (§134 gesetzliches Verbot, § 138 sittenwidrig)
2 Mangel an rechtgeschäftlichem Willen (zum Schein, geheimer Vorbehalt, zum Scherz)
3 Mangel in der Form
4 Mangel in der Geschäftsfähigkeit

Anfechtung mit rückwirkender Kraft bei §119 Irrtum, arglistiger Täuschung, widerrechtliche Drohung. Nicht bei Motivirrtum oder schuldhafter Unkenntnis.

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7
Q

Irrtum §§119,120

A

Inhaltsirrtum, error in negotio, objecto oder persona
Erklärungsirrtum: Erklärung über etwas, das man nicht will (Schreibfehler etc)
Übermittlungsirrtum durch falsche Übermittlung durch Boten (z.B. falscher Preis)
Irrtum über wesentliche Eigenschaften: Material, Ausstattung, Ausbildung

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8
Q

Arglistige Täuschung §123

A

Vorsätzliche Vorspielung oder Unterdrückung von Tatsachen, Aufrechterhaltung eines Irrtums.

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9
Q

Widerrechtliche Drohung §123

A

Rechtswidrige Beeinflussung (Erzwingen) einer Handlung.

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10
Q

Willenserklärung

A

Private Äußerung mit Ziel einer Rechtsfolge. Formlos mündlich, schriftlich oder schlüssig durch Handeln.
Formgebunden z.B. in Schriftform für notarielle Beurkundung oder Beglaubigung.

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11
Q

Vertrag

A

Zwei wechselseitige Willenserklärungen. Grundsätzlich Vertragsfreiheit, außer bei Kontrahierungszwang (z.B. Personenbeförderung).

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12
Q

Leistungsstörung

A

Abhängig von Leistungs-/Erfüllungsort und Erfolgsort.
Holschuld: Leistung am Wohnsitz des Schuldners, Gläubiger muss holen,
Bringschuld: Leistung am Sitz des Gläubigers, Schuldner muss bringen.
Schickschuld: Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger.

Leistungszeit (§271) legt fest wann Lieferung erfolgen muss und zu zahlen ist.

Gründe:
Unmöglichkeit: Objektiv anfänglich (keine Leistung möglich, schon im Voraus), subjektiv nachträglich (nur Schuldner kann die Leistung nicht vollbringen)
Verzug/Verspätung
Sachmangel
positive Vertragsverletzung
Culpa in Contrahendo
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13
Q

Kaufleute

A

Selbstständig Handeltreibender mit Gewerbe. Jede natürliche oder juristische Person kann Kaufmann sein.
Istkaufmann: Betreibt Handelsgewerbe, besitzt einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Eintragung ins Handelsregister muss erfolgen.
Kannkaufmann: Kann sich eintragen lassen, betreibt Handelsgewerbe nicht im erforderlichen Umfang.
Kaufmann kraft Eintragung
Formkaufmann: Kraft Rechtsform, z.B. OHG, GmbH auch ohne Handelsgewerbe.
Scheinkaufmann: Erweckt Eindruck eines Kaufmanns, haftet dann auch entsprechend.

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14
Q

Firma

A
Name des Handels eines Kaufmanns. Grundsätze §§ 18-24HGB:
Firmenwahrheit
Firmeneinheit
Firmenausschließlichkeit
Firmenschutz
Firmenöffentlichkeit
Firmenbeständigkeit
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15
Q

Handelsregister, Funktionen

A

Publikation
Schutzfunktion
Beweisfunktion
Kontrollfunktion

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16
Q

Handelsregister, Eintragung

A

Eintragungspflichtig: Kaufmannseigenschaft, Firma, Prokura

Nicht Eintragungsfähig: Handlungsvollmacht, Haftungskapital, Gesellschafter

17
Q

Handlungsvollmacht

A

Alle Geschäftshandlungen, die ein Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt.
Keine gesetzliche Festlegung
Erteilung ist einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft
Im Innenverhältnis frei einschränkbar
Teilvollmacht für dauernde Ermächtigung bei bestimmten Geschäften
Einzelvollmacht für einmalige Ermächtigung bei bestimmten Geschäften
Generalvollmacht in allen Geschäften

Erlischt:
Nach Zweckerfüllung
Zeitablauf
Widerruf
Kündigung
Geschäftsunfähigkeit
Konkurs
18
Q

Prokura

A

Eintragungspflichtige, gesetzlich festgelegte, grundsätzlich unbeschränkte Vollmacht.
Darf keine Grundstücke verkaufen oder Betrieb einstellen.
Dem Geschäftsführer weisungsgebunden

Einzelprokura für eine Person
Gesamtprokura für mehrere Prokuristen, die nur zusammen handlungsfähig sind
Halbseitige Prokura
Gemischte Gesamtprokura (Prokurist und Gesellschafter)
Unechte Gesamtprokura bei Personengesellschaften
Filialprokura

Erlischt:
Widerruf
Ende Dienstverhältnis
Einstellung Gewerbebetrieb
Verlust Kaufmannseigenschaft
Wechsel Geschäftsinhaber
Tod/Geschäftsunfähigkeit Prokurist
19
Q

Patente

A

Für Erfindungen, die neu, durch erfinderische Tätigkeit entstanden und gewerblich anwendbar sind.
Erfindungen: Technische Leistungen oder Anweisungen.
Lizenzvertrag kann Nutzung gestatten
Entdeckungen nicht patentgeschützt
Gilt max. 20 Jahre

20
Q

Gebrauchsmuster

A

Schutz von Arbeitsgerätschaften/Gegenständen, die neue Inhalte besitzen. Gilt 3- max. 10 Jahre.

21
Q

Geschmacksmuster/eingetragenes Design

A

Gewerbliches Muster, Design oder Modell. Z.B. Aussehen von Gegenständen. Gilt 5- max. 25 Jahre.

22
Q

Marke

A

Eintragung beim Patentamt. Gilt für Namen, Bilder oder Kombinationen. Gilt mindestens 10 Jahre rückwirkend ab Anmeldung, kann beliebig um 10 Jahre verlängert werden.

23
Q

Wettbewerbsschutz

A
Greift bei:
Irreführende Werbung
Nötigung
Belästigung
Verlockung
Vorspannangebote/Kopplung
24
Q

GWB

A

Kartellverbot und Ergänzung durch EU- Verordnung.