Arbeitsrecht Flashcards

1
Q

Arbeitgeber

A

Beschäftigt mindestens einen Arbeitnehmer, juristische oder natürliche Person. Unternehmen keine zwingende Voraussetzung.

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2
Q

Arbeitnehmer §611BGB

A

Verrichtung von Tätigkeiten in einem unselbstständigen Dienstverhältnis. Grundvoraussetzung privatrechtlicher Vertrag.
Arbeiter: Vorwiegend körperlich tätig
Angestellter: Vorwiegend geistige Tätigkeit.
Leitende Angestellte: Arbeitsrecht nur teilweise wirksam. Teilt Unternehmersicht, daher Interessenskonflikt möglich. Vertretung im Betriebsrat ausgeschlossen.
Auszubildende fallen unter BBiG und JArbSchG
Heimarbeiter arbeiten zu Hause
Handelsvertreter ist Angestellter des Kaufmanns

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3
Q

Arbeitszeitgesetz

A

Zulässige maximale Arbeitszeit für AN = 8h/d
Verlängerung auf 10h möglich, bei Ausgleich innerhalb 6 Monate. Grundsätzlich maximale Wochenarbeitszeit 60h.
BD ist Arbeitszeit!
Mindestpausen von mindestens 10 bzw 11h zwischen zwei Schichten.

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4
Q

Arbeitnehmerschutzrecht

A

Schützen des Arbeitnehmers vor Gefährdung bzw. Beseitigung von Gefahren.
Regelt Arbeitsplatzschutz, Urlaubsgewährung, Lohnsicherheit, Kündigungsschutz, Schwerbehinderte/Schwangere

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5
Q

Arbeitssicherheitsrecht

A

Durch Gewerbeaufsicht kontrolliert, Unfallverhütung durch Unfallversicherung und BGs
Arbeitssicherheitsrecht regelt z.B. betriebsärztliche Belange

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6
Q

Arbeitsstättenverordnung

A

Regelt Größe von Pausenräumen, Beleuchtung, Lüftung usw.

Enthält jetzt zunehmend allgemein zu erreichende Ziele statt genauer Vorschriften

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7
Q

Indivudualarbeitsrecht

A

Öffentlich- rechtlich: Für Arbeiter im öffentlichen Dienst.
Kirchliches Arbeitsrechts: Nomenklatur hier Mitarbeiter und Dienstgeber.
Privatrechtliches Arbeitsrecht

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8
Q

Kollektivarbeitsrecht

A

Rechte von Gewerkschaften, AG- Verbänden, Betriebsräten, Arbeitskampf.

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9
Q

Koalition

A

Ohne gesetzliche Definition

Vereinigung zu Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen

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10
Q

Gewerkschaft

A

Verhandeln in tarifpolitischen Angelegenheiten

DGB besteht aus den 8 größten Gewerkschaften

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11
Q

Tarifvertragsrecht

A

Art. 9 Abs. 3 GG
Parteien: Gewerkschaft, AG- Vereinigungen, AG
Unterscheidung in Verbands-, Flächen- und Firmentarifvertrag
Unterscheidung in Entgelt-, Mantel- und Rahmentarifvertrag
Schlichtung: Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten. Keine AK- Maßnahmen erlaubt.

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12
Q

Arbeitskampfrecht

A

Ohne gesetzliche Grundlage, jedoch in Art. 9 Abs. 3 GG anerkannt
Maßnahmen: Streik, Boykott, Abkehr, Betriebsbesetzung, -blockade

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13
Q

Streik

A

Planmäßige Arbeitsniederlegung von mehreren AN zu Durchsetzung von tarifvertraglichen Forderungen.
Ausgenommen Richter, Beamte, Soldaten
Möglichkeiten: Untätigkeit, frühere Beendigung, späteres Erscheinen, Verlassen Betriebsgelände, Protestveranstaltungen

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14
Q

Boykott

A

Ausschluss des AG von Geschäftsverkehr

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15
Q

Betriebsblockade

A

Zutritt zum Betrieb wird verwehrt

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16
Q

Abkehr

A

Reaktion auf Aussperrung. Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages.

17
Q

Aussperrung

A

Planmäßige Nichtzulassung von AN zur Arbeit durch den AG. Alternativ Zahlung von Streikbruchprämien.

18
Q

Betriebsverfassungsrecht

A

Regelt Umfang der Mitbestimmung der AN durch gewählte Vertreter, den Betriebsrat. Dieser kann Betriebsvereinbarungen treffen, die interne Angelegenheiten regeln.
Besteht aus mindestens 5 ständigen Mitgliedern.
Wahl nur in betriebsratsfähigen Betrieben §4 BetrVG für 4 Jahre.
Hat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Bei Mitbestimmung kann AG nicht ohne BR entscheiden.
Bei mehreren Betriebsräten muss GesamtBR gewählt werden, analog dazu ein Konzernbetriebsrat oder europäischer Betriebsrat

19
Q

Europäische Gesellschaft SE

A

Gründung durch Verschmelzung, Gründung Holding- SE, Tochter- SE, Umwandlungs- SE oder SE Tochtergesellschaft
Mehrstaatlichkeit innerhalb der EU muss zwingend gegeben sein
Unternehmensleitung dualistisch (AR und Vorstand) oder monoistisch mit Verwaltungsrat
Bei Betrieben mit >100 AN ist Wirtschaftsausschuss zu bilden (3-7 Mitglieder).

20
Q

Ebenen der Mitbestimmung

A

Mitsprache: Schwächste Form durch Informationsrecht
Mitwirkung: An Entscheidungsbildung beteiligt, aber keine Bindung für den Entscheidungsträger
Mitentscheidung: Durch Veto- oder Initiativrecht direkt beteiligt.
Einfache Mitbestimmung: Übergewicht Anteilseigner
Paritätische/qualifizierte Mitbestimmung: Zu gleichen Anteilen besetzt. Bei AG, KGaA, GmbH und Genossenschaften mit >2000 Beschäftigten.
Drei Ebenen:
1 Überbetrieblich
2 Unternehmensbezogen
3 Betrieblich: Grundlage BetrVG. Im öffentlichen Dienst Personalvertretungsgesetz

21
Q

Betriebsverfassungsgesetz 1952

A

Für AG, KGaA, GmbH, VVaG und Genosenschaften mit >500 AN.
Keine Anwendung in Tendenzbereichen
Aufsichtsrat muss gebildet werden mit 3-21 Mitgliedern. AG 2/3, AN 1/3. Wahl durch Urwahl ohne leitende Angestellte.
Bei Abstimmungen genügt einfache Mehrheit

22
Q

Mitbestimmungsgesetz 1976

A

Für alle Wirtschaftsbereiche außer Montan- und Tendenzbetriebe
Für AG, KGaA, GmbH, GmbH&Co KG oder Genossenschaft >2000 Mitarbeiter.
Aufsichtsrat paritätisch besetzt, mit 12,16 oder 20 Mitgliedern. AN mit 1 Arbeiter, 1 Angestellter, 1 Leitender und 2 Gewerkschaftern.
AR- Vorsitzender (mit Zweitstimme bei Patt) mit 2/3 Mehrheit gewählt. Stellvertreter durch AN mit einfacher Mehrheit.
AR bestellt Vorstand, der Arbeitsdirektor als AN- Vertreter beinhaltet

23
Q

Montan- Mitbestimmungsgesetz 1951

A

Für Bergbau, Eisen- und Stahlerzeuger mit GmbH oder AG und >1000 MA.
Paritätische Mitbestimmung mit gleicher Besetzung des AR plus neutralen Mann und mindestens 11 Mitgliedern.
Gesellschafterversammlung wählt AR- Mitglieder.
Arbeitsdirektor muss im Vorstand vertreten sein.

24
Q

Drittelbeteiligungsgesetz

A

In allen Betrieben, die nicht unter Mitbestimmungsgesetz oder Montangesetz fallen = AG oder KGaA mit 500-2000 MA.

25
Q

Befristete Arbeitsverträge

A

Befristung muss schriftlich festgehalten werden.
Befristung entweder auf Zeit oder nach Art, Zweck, Beschaffenheit der Arbeitsleistung:
Zeitlich begrenzter Bedarf
Anschließend an Studium/Ausbildung
Vertretungsanstellung
Art der Leistung
Probezeit
Personenbezogene Gründe
Mittel sind nur zeitlich begrenzt vorhanden
Gerichtlicher Vergleich
Möglich auch in den ersten 4 Jahren nach Unternehmensgründung, bei AG >52 Jahre.

26
Q

Teilzeitverträge

A

Teilzeitarbeiter müssen so behandelt werden wie Vollzeitarbeiter
Gesetzlicher Anspruch auf geringere Arbeitszeit besteht, wenn >45 AN beschäftigt werden. TZ zählt dabei als volle Person
Voraussetzungen:
Mindestens 6 Monate bestehendes Arbeitsverhältnis
3 Monatsfrist zur Anmeldung
AG müssen den Wünschen des AN zustimmen

27
Q

Beamtenverhältnis

A

Öffentlich- rechtliches Dienst- und Treueverhältnis auf Lebenszeit
Von Eignung des Bewerbers abhängig
Voraussetzungen:
Deutscher Staatsbürger
Europäischer Staatsbürger
Freiheitlich demokratische Grundordnung wird gewahrt
Vorbildung
charakterliche, körperliche, geistige Eignung

28
Q

Belegarztverhältnis

A

Arzt ist nicht im KH angestellt, nutzt aber die Infrastruktur zur teil- oder vollstationären Behandlung
Belegarztvertrag ist Voraussetzung
Abrechnung direkt mit Patienten
Keine Weisungsbindung
Stationäre Mitbetreuung von KH- Patienten möglich
Als Gegenleistung zahlt der Arzt eine Vergütung ans KH

29
Q

Sozialrecht

A

Regelung in SGB mit den Büchern 1-12
Persönliches Risiko oder allgemeine Notlage soll durch Transferleistungen aufgefangen werden
Sozialversicherung ist Zwangsversicherung, die existentielle Notlagen von Personen ohne geregeltes Einkommen absichert
Gesetzliche KV in SGB V geregelt. Krankenkassen erbringen die Versicherungsleistung. Mitglieder sind pflicht- oder freiwillig versichert oder familienversichert.
Unfallversicherung in SGB VII sichert bei Berufsunfall oder Berufskrankheiten ab. Träger sind BGs.
AG II als neue Grundsicherung in SGBII, bewegt sich auf Niveau der Sozialhilfe. Ab 15 Jahren bis 65/67 Jahre möglich. Gewährung für 6 Monate, danach unbegrenzte Verlängerung möglich. Kranken-, pflege und rentenversichert.
Rentenversicherung für AN, Behinderte, Selbständige, nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, Bezieher von Entgeltersatzleistungen, Mütter und Väter während Erziehungszeit.

30
Q

Verfahrensrecht

A

Zivilrecht nach BGB und HGB an Amts- (bis 5000€) und Landgerichten (ab 5000,01€). Bei Ehe- und Kinderangelegenheiten ist zweite Instanz immer OLG
Arbeitsrecht an Arbeitsgerichten mit drei Instanzen: Arbeitsgericht, Landes- und Bundesarbeitsgericht
Sozialrecht an Sozialgerichten mit gleichen Berufungsinstanzen

31
Q

Steuerrecht

A

In AO geregelt, sind Geldleistungen ohne direkte Gegenleistung. Vom Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt.
Zölle und Abschöpfungen sind ebenfalls Steuern.