Arbeitsrecht Flashcards
Arbeitgeber
Beschäftigt mindestens einen Arbeitnehmer, juristische oder natürliche Person. Unternehmen keine zwingende Voraussetzung.
Arbeitnehmer §611BGB
Verrichtung von Tätigkeiten in einem unselbstständigen Dienstverhältnis. Grundvoraussetzung privatrechtlicher Vertrag.
Arbeiter: Vorwiegend körperlich tätig
Angestellter: Vorwiegend geistige Tätigkeit.
Leitende Angestellte: Arbeitsrecht nur teilweise wirksam. Teilt Unternehmersicht, daher Interessenskonflikt möglich. Vertretung im Betriebsrat ausgeschlossen.
Auszubildende fallen unter BBiG und JArbSchG
Heimarbeiter arbeiten zu Hause
Handelsvertreter ist Angestellter des Kaufmanns
Arbeitszeitgesetz
Zulässige maximale Arbeitszeit für AN = 8h/d
Verlängerung auf 10h möglich, bei Ausgleich innerhalb 6 Monate. Grundsätzlich maximale Wochenarbeitszeit 60h.
BD ist Arbeitszeit!
Mindestpausen von mindestens 10 bzw 11h zwischen zwei Schichten.
Arbeitnehmerschutzrecht
Schützen des Arbeitnehmers vor Gefährdung bzw. Beseitigung von Gefahren.
Regelt Arbeitsplatzschutz, Urlaubsgewährung, Lohnsicherheit, Kündigungsschutz, Schwerbehinderte/Schwangere
Arbeitssicherheitsrecht
Durch Gewerbeaufsicht kontrolliert, Unfallverhütung durch Unfallversicherung und BGs
Arbeitssicherheitsrecht regelt z.B. betriebsärztliche Belange
Arbeitsstättenverordnung
Regelt Größe von Pausenräumen, Beleuchtung, Lüftung usw.
Enthält jetzt zunehmend allgemein zu erreichende Ziele statt genauer Vorschriften
Indivudualarbeitsrecht
Öffentlich- rechtlich: Für Arbeiter im öffentlichen Dienst.
Kirchliches Arbeitsrechts: Nomenklatur hier Mitarbeiter und Dienstgeber.
Privatrechtliches Arbeitsrecht
Kollektivarbeitsrecht
Rechte von Gewerkschaften, AG- Verbänden, Betriebsräten, Arbeitskampf.
Koalition
Ohne gesetzliche Definition
Vereinigung zu Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
Gewerkschaft
Verhandeln in tarifpolitischen Angelegenheiten
DGB besteht aus den 8 größten Gewerkschaften
Tarifvertragsrecht
Art. 9 Abs. 3 GG
Parteien: Gewerkschaft, AG- Vereinigungen, AG
Unterscheidung in Verbands-, Flächen- und Firmentarifvertrag
Unterscheidung in Entgelt-, Mantel- und Rahmentarifvertrag
Schlichtung: Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten. Keine AK- Maßnahmen erlaubt.
Arbeitskampfrecht
Ohne gesetzliche Grundlage, jedoch in Art. 9 Abs. 3 GG anerkannt
Maßnahmen: Streik, Boykott, Abkehr, Betriebsbesetzung, -blockade
Streik
Planmäßige Arbeitsniederlegung von mehreren AN zu Durchsetzung von tarifvertraglichen Forderungen.
Ausgenommen Richter, Beamte, Soldaten
Möglichkeiten: Untätigkeit, frühere Beendigung, späteres Erscheinen, Verlassen Betriebsgelände, Protestveranstaltungen
Boykott
Ausschluss des AG von Geschäftsverkehr
Betriebsblockade
Zutritt zum Betrieb wird verwehrt