Verwaltungsrecht AT Flashcards
Regelung
Jede Maßnahme, die unmittelbar auf Rechtswirkung gerichtet ist Die Handlung der Verwaltung muss final auf Rechtsetzung abzielen Regelung setzt sich zusammen aus der Willensbildung der Behörde, im Sinne eines Regelungswillens, und der Äußerung dieses Willens.
Gebiet des öffentlichen Rechts
Abgrenzung zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht anhand der Sonderrechtstheorie/modifizierten Subjektstheorie: Eine Streitigkeit gehört dem öffentlichen Recht an, wenn die streitentscheidende Norm ausschließlich einen Hoheitsträger als solchen berechtigt oder verpflichtet.
Hoheitliches Handeln
− Hoheitliches Handeln setzt ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen handelndem Staat und adressierten Bürger voraus. Staat und Bürger dürfen sich nicht auf eine gleichgeordneten Ebene gegenüberstehen.
− Abgrenzung von Verwaltungsakten gegenüber vertraglichen Vereinbarungen
Maßnahme, die einen Einzelfall regelt
− Ein Einzelfallregelung liegt unstrittig jedenfalls dann vor, wenn sich eine Regelung an eine bestimmte Person richtet (individuell) und Recht für einen konkreten Fall setzt (konkret).
Behörde
− Behörde ist gem. § 1 IV LVwVfG „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt”. Behördeneigenschaft funktional durch jeweilige Tätigkeit bestimmt, nicht organisatorisch durch ihre Einordnung in den staatlichen Verwaltungsapparat. Abgrenzung gegenüber Privaten (aber letztlich schon durch öffentliches Recht und hoheitliches Handeln) Abgrenzung gegenüber anderen öffentlichen Stellen, die kein Teil der Verwaltung und damit auch keine Behörden sind.
Rechtswirkung nach außen
− Regelung muss ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt sein, Außenwirkungen hervorzubringen, also nicht nur (tatsächlich) Wirkungen im Außenbereich entfaltet oder entfalten kann, sondern auch (rechtlich) entfalten soll.
− Der Gegensatz von „innen” und „außen” bezieht sich hier darauf, ob der Adressat der Regelung selbst Teil der Verwaltungsorganisation ist und auch in dieser Eigenschaft. adressiert wird.
− Abgrenzung gegenüber Innerdienstliche Weisungen Notwendige Handlungen anderer Verwaltungsbehörden innerhalb eines anderen Verwaltungsverfahrens, z.B. Zustimmungserfordernis
Wann ist ein Personenkreis bestimmbar,wann bestimmt?
Laubinger: Regelungen sind Allgemeinverfügungen, wenn sie eine
Rechtsfolge für einen Personenkreis aussprechen, der durch zeitliche und räumliche
Begrenzung der Regelung „geschlossen” und damit (theoretisch) bestimmbar ist.
− Poscher: Entscheiden ist die Unterscheidung zwischen referentiellem und attributivem
Gebrauch der Merkmale.
Attributiv: Merkmale bestimmen den Personenkreis,indem alle Personen erfasst werden, die diese Merkmale erfüllen.
Referentiell: Merkmale dienen lediglich dazu, bereits feststehenden Referenten zu
kennzeichnen, nicht dazu Referenten zu bestimmen.
Beispiel: „Platzverweis für alle Personen mit den gelben Hemden.” Bezeichnet in gewisser
Situation bestimmte Personengruppe auch dann, wenn Hemden tatsächlich orange sind.
Definition des Verwaltungsaktes § 35 VwVfG
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche
Maßnahme,, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist
Funktion des VA
− Konkretisierung des Rechts für den Einzelfall/ Verfahrensleitung/ Rechtssicherheit
durch Bestandskraft/ Titel für die Verwaltungsvollstreckung/ Rechtsschutzleitung
Verwaltung
- Verwaltung im materiellen Sinne zB. Genehmigungen, Erlass von Polizeiverfügungen, Betrieb öff Einrichtungen
- Verwaltung im organisatorischen Sinne zB. Land, Gemeinde, Bürgermeister
- Verwaltung im formellen Sinne zB.Erlass einer Rechtsverordnung
Beliehene
Beliehene sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die durch oder aufgrund eines Gesetzes einzelne hoheitliche Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrnehmen dürfen (TÜV, Notar,Luftfahrzeugführer, …)
Verwaltungshelfer
Der Verwaltungshelfer handelt, anders als der Beliehene, nicht selbständig, sondern nimmt nur Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der ihn betrauenden Behörde wahr. Sein Handeln wird unmittelbar der Behörde zugerechnet, für die er tätig wird (Schülerlotsen, der im Auftrag der Polizei eine Blutprobe entnehmende Arzt, …)
Werkzeugtheorie
Abgrenzug Beliehener/Verwaltungshelfer
Verwaltungshelfer nur dann, wenn die Behörde aufgrund öffentlichen Rechts in einem solchen Ausmaß auf die Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen kann, dass der Bürger lediglich als “Werkzeug” der Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig wird
BGH: misst dem Außenverhältnis zum Geschädigten entscheidende Bedeutung bei. Wesentlich für die “Ausübung eines öffentlichen Amtes” i.S.d. Art 34 GG sei der hoheitliche Charakter einer Maßnahme
Vorrang des Gesetzes
Es darf nicht gegen das Gesetz gehandelt werden. Der Grundsatz wird aus Art. 20 Abs. 3 GG “Gesetzmäßigkeit der Verwaltung” abgeleitet.
Vorbehalt des Gesetzes
Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt,dass eine staatliche Aktivität eine Rechtsgrundlage in Gestalt eines Gesetzes hat. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch (erst Recht) für Grundrechte, die nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehen.
Klagearten im Verwaltungsprozess
- Anfechtungsklage § 42 I VwGO (Aufhebung eines belastenden VA)
- Verpflichtungsklage § 42 I VwGO ( Erlass eines begünstigenden VA)
- Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I S.4 VwGO ( Feststellung der RW eines erledigten VA)
- Leistungsklage ( Vgl. § 43 II VwGO) ( Abwehr/Vornahme sonstigen Verwaltungshandelns)
- Feststellungsklage § 43 I VwGO ( Bestehen/Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses)
- Normenkontrollverfahren § 47 I VwGO (Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm)
Anhörungspflicht § 28 VwVfG
Voraussetzungen:
- Erlass eines VA
- Beteiligter i.S. d. § 13 VwVfg
- VA, der in Rechte eines Beteiligten eingreift
Ausnahmen (insb.):
- Nr. 1 Gefahr im Verzug
- Nr. 4 Allgemeinverfügung
- Nr. 5 Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung
- > Nichtigkeit § 44 VwVfG
- > Heilung § 45 VwVfG
Form des VA
schriftlich, elektronisch, mündlich § 37 II VwVfG
Begründung des VA
§ 39 VwVfG
Ausnahmetatbestände in Abs. 2 sind abschließend
Umfang: wesentliche tatsächliche und rechtliche Gründe sind mitzuteilen
- > Heilung § 45 I Nr.2 VwVfG
- > Unbeachtlich § 46 VwVfG
Nachschieben von Gründen
h.M. Anknüpfung an den Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz des § 86 I VwGO
Einschränkungen:
- nicht zur Umgehung von § 45 VwVfG
- darf nicht zu einer Wesensänderung des VA führen
- Kläger darf nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden
Inhaltliche Bestimmtheit des VA
§ 37 I VwVfG
Der Betroffene muss wissen können, was von ihm verlangt wird.
Auslegung ( § 133 BGB analog)
-> idR Nichtigkeit § 44 I VwVfG
Unmöglichkeit eines VA
- tatsächliche Gründe
- objektiv: § 44 II Nr.4 VwVfG
- subjetiv: idR nur rechtswidrig - rechtliche Gründe
- Sonderfall: § 44 II Nr.5 VwVfG
- im Übrigen: nicht vollstreckbar
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Geeignetheit: Mit Hilfe des VA muss der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden
Erforderlichkeit: Zur Erreichung des Erfolges steh kein anderes gleich wirksames, weniger belastendes Mittel zur Verfügung
Angemessenheit: Die Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht
Ermessen der Behörde
Entschließungsermessen “ob” überhaupt gehandelt wird
Auswahlermessen “wie”/Auswahl des konkreten Mittels