Schuldrecht BT Flashcards

1
Q

Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht

A

M1: ursprünglicher Erfüllungsort = wie Erfüllung geschuldet war<br></br>M2: aktueller Belegenheitsort der Sache; keine Unannehmlichkeit für Käufer‚ ˝Lieferung˝ in §439 I<br></br>M3: §269 jeweilige Umstände entscheidend‚ Rückgriff aufs Allgemeine SR

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2
Q

Holschuld

A

Regelfall nach § 269 I. Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner. Dieser muss die Sache mittlerer Art und Güte ausgesondert haben‚ bereitgestellt haben‚ den Gläubiger darüber informiert haben (Gefahrübergang!) und eine angemessene Frist zur Abholung eingeräumt<br></br>haben.

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3
Q

Schickschuld

A

Falls keine Holschuld vorliegt‚ ist normalerweise gem. § 269 III<br></br>von einer Schickschuld auszugehen. Leistungsort beim Schuldner‚ Erfolgsort<br></br>beim Gläubiger. Der Schuldner hat alles Erforderliche getan‚ wenn er die<br></br>Sache von mittlerer Art und Güte einem sorgfältig ausgesuchten Spediteur<br></br>übergeben hat.

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4
Q

Bringschuld

A

Ausnahmefall nach § 269 III. Leistungs- und Erfolgsort liegen<br></br>beim Gläubiger. Der Schuldner hat alles Erforderliche getan‚ wenn er die<br></br>Sache mittlerer Art und Güte dem Gläubiger an seinem Wohn-/Geschäftssitz<br></br>zur vereinbarten Zeit tatsächlich angeboten hat und ihn damit in<br></br>Annahmeverzug setzt.

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5
Q

Umfang der Nacherfüllungspflicht beim Verbrauchsgüterkauf (Einbau)

A

EuGH: Ja! Art. 3 der Verbrauchsgüterkauf-RL sehe eine unentgeltliche Nacherfüllung vor. Die Nacherfüllung wäre nicht unentgeltlich‚ wenn der<br></br>Käufer die Einbaukosten tragen müsste.<br></br>• BGH früher: Nein‚ die obige Argumentation vermengt Kauf- und Werkvertrag. Gegenstand des Vertrags war nur die Lieferung der Sache‚ nicht aber der Ein- und Ausbau.<br></br>o § 439 I ist als Nacherfüllungsanspruch nur eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs.<br></br>o Vermögensschäden und Aufwendungen sind durch SE-Ansprüche geltend zu machen‚ aber nicht Teil der Nacherfüllungspflicht.<br></br>o § 439 II erweitert nicht den Leistungsumfang‚ sondern regelt nur die Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung‚ taugt also nicht als Anspruchsgrundlage.<br></br>o Auch der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Käufer sagt nichts darüber aus‚ ob auch Aus- und Einbau umfasst sein sollen‚ sondern nur<br></br>über den Ort der Anlieferung der mangelfreien Ware.<br></br>o Auch die RL soll den Käufer nur so stellen‚ also hätte der Verkäufer das Gut ursprünglich in vertragsgemäßem Zustand geliefert‚ ist aber<br></br>durch die ursprüngliche Leistungspflicht begrenzt.

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6
Q

Umfang der Nacherfüllungspflicht beim Verbrauchsgüterkauf (Ausbau)

A

EuGH und jetzt h.M: Nach der Verbrauchsgüterkauf-RL sprechen Art. 3 II‚<br></br>III für die Übernahme der Ausbaukosten: „Ersatzlieferung˝ (statt Nachlieferung) und „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher˝ sprechen grds. dafür‚ dass das vertragswidrige Gut zu ersetzen und damit zu entfernen ist. Außerdem wäre die Nacherfüllung nicht unentgeltlich‚ wenn der Käufer die Ausbaukosten tragen müsste. Im Übrigen muss der Käufer so gestellt werden‚ wie wenn gleich ordnungsgemäß erfüllt worden wäre: Dann würden auch keine doppelten Kosten entstehen.

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7
Q

Relative Unverhältnismäßigkeit §439 II

A

liegt vor‚ wenn ohne erhebliche Nachteile<br></br>für den Käufer auf die andere Art der Nacherfüllung zurückgegriffen werden<br></br>kann‚ die deutlich günstiger ist.

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8
Q

Absolute Unverhältnismäßigkeit §439 II

A

liegt vor‚ wenn beide Arten der<br></br>Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Dies ist der Fall‚ wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % des Werts der Sache in mangelfreiem Zustand bzw. 200% des Werts in mangelhaftem Zustand übersteigen<br></br>EuGh: Teleologische Reduktion („richtlinienkonforme Rechtsfortbildung˝ ) des § 439 III: kein Totalverweigerungsrecht‚ nur<br></br>Verweis auf angemessenen Betrag

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9
Q

Gewinnerzielungsabsicht §14

A

• BGH: Nicht erforderlich‚ kommt für Verbraucher nicht darauf an und uU nicht erkennbar. Schutz des Verbraucher‚ sodass es auf die<br></br>Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommt<br></br>• a.A.: erforderlich‚ da nur derjenige‚ der zu dem Zweck seiner wirtschaftlichen Besserstellung handelt‚ den strengen Vorschriften des<br></br>Verbraucherschutzes unterliegen soll<br></br>• Beachte: Im Handelsrecht ist Gewinnerzielungsabsicht für das Gewerbe nach<br></br>§ 1 HGB aber erforderlich!

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10
Q

Vermutung §476

A

BGH: reine Zeitpunktvermutung‚ Käufer trägt Beweislast‚ dass Mangel nicht auf bspw. falsche Bedienung zurück zuführen ist‚ sonder auf einen bei Gefahrübergang bestandenen Grundmangel<br></br>a.A.:nur Nachweisen‚ dass ein Mangel vorliegt; Schutz des Käufers vor Beweisschwierigkeiten

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11
Q

Unmöglichkeit der Nachlieferung beim Stückkauf

A

M1: ja-ganz bestimmte‚ konkretisierte Sache<br></br>M2: kommt darauf an‚ ob<br></br>die Sache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann‚<br></br>was teilweise aber nur bei vertretbaren Sachen i.S.d. § 91 BGB angenommen<br></br>wird.

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12
Q

Fristsetzung

A

M1: immer Bestimmung eines konkreten Termins oder Zeitraum<br></br>M2: Verbrauchsgüterkauf: nur der Ablauf einer angemessenen Frist<br></br>M3: erforderlich‚ wenn es das Gesetz vorsieht. Ansonsten genügt ˝umgehend˝‚ ˝so schnell wie Möglich˝ u.ä.

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13
Q

Wann greift SE statt der LE?

A

Als Abgrenzung zum SE neben der Leistung umfasst der SE statt der Leistung alle (Äquivalenz- und Integritäts-) Schäden‚ die durch das endgültige Ausbleiben der Leistung entstehen‚ die also durch Leistung des Schuldners im spätestmöglichen Zeitpunkt vermieden worden wären. Der diesbezügliche Zeitpunkt ist strittig:<br></br>M1:Zeitpunkt‚ in dem der Leistungsanspruch durch Erklärung des Rücktritts oder ein SE-Verlangen (§ 281 IV BGB) entfällt<br></br>M2: Zeitpunkt ab Fristablauf

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14
Q

Pflichtverletzung bei doppeltem Verschulden §281

A

M1: erste PV maßgeben(Mangel) - Wortlaut!<br></br>M2: beide PV kumulativ - aber evt. Besserstellung des Verkäufers!<br></br>M3: 2.PV nach Fristablauf - Recht der zweiten Andienung muss beachtet werden<br></br>M4: Entweder 1. oder 2. PV

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15
Q

Nutzungsausfallschaden/Betriebsausfallschaden nach §§ 437 Nr.3‚ 280 I

A
  • mM: nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§280 II‚ 286<br></br>- aber kein Verweis in §437 Nr.3 auf §286<br></br>- erhebliche Einschränkung der Ersatzfähigkeit nicht gewollt
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16
Q

Reparaturarbeiten

A

§ 634a I Nr. 2 (+)<br></br>wenn sie bei Neuerrichtung des Gebäudes zu Arbeiten gehören würden‚ die von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

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17
Q

Werkvertragsrecht §633ff.

A

Werkunternehmer schuldet einen bestimmten Erfolg seiner Tätigkeit‚ nämlich das Werk.<br></br>- §633 Sach- und Rechtsmangel<br></br>- §635 Nacherfüllung<br></br>- Verjährungsbeginn‚ § 634 a II BGB<br></br>• Gefahrübergang‚ §§ 644‚ 645 BGB<br></br>• Fälligkeit der Vergütung‚ § 641 BGB

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18
Q

Werklieferungsvertrag §651

A

Herstellung eines Werkes‚ dem ein messbarer Erfolg zugrunde liegt + Lieferung des Werkes geschuldet (erforderlich ist Eigentumsübertragung)

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19
Q

Gebrauchsüberlassungsverträge

A

• Mietvertrag: Gebrauchsüberlassung der Mietsache gegen Bezahlung des<br></br>Mietzinses (§§ 535 ff)<br></br>• Pachtvertrag: Gebrauchsüberlassung und Fruchtziehung (§§ 581‚ 99 BGB)<br></br>gegen Zahlung des Pachtzinses<br></br>• Leihvertrag: Gebrauchsüberlassung unentgeltlich

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20
Q

Schadensersatz § 536 a

A

Alle Schäden‚ die adäquat kausal auf dem Mangel der Mietsache beruhen‚<br></br>also Mangelschaden und Mangelfolgeschaden

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21
Q

Mangel iSv § 536 I

A

Ein Mangel i.S.v. § 536 I liegt vor‚ wenn die Ist-Beschaffenheit der Mietsache negativ von der Soll-Beschaffenheit abweicht und dadurch der<br></br>vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist. Zur Beschaffenheit gehören alle der Mietsache anhaftenden physischen<br></br>Eigenschaften.

22
Q

Bürgschaft

A

Haftung: akzessorisch zur Hauptschuld ( bedeutet‚ dass die Bürgschaftsschuld vom Bestehen<br></br>und der Durchsetzbarkeit der Hauptforderung abhängig ist)<br></br>vgl. §§ 767‚ 768‚ 770 subsidiär<br></br>( bedeutet‚ dass der Gläubiger zunächst versuchen muss‚ sich beim Hauptschuldner zu befriedigen)<br></br>§§ 766‚ 126 Schriftform

23
Q

Krasse finanzielle Überforderung

A

wenn bei Übernahme der Bürgschaft davon<br></br>auszugehen ist‚ dass der Bürge bei Eintritt des Sicherungsfalles voraussichtlich nicht einmal in der Lage sein wird‚ mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Vermögens und Einkommens die laufenden<br></br>Zinsen auf Dauer aufzubringen oder innerhalb eines längeren Zeitraums nicht in der Lage sein wird‚ einen Teil der Hauptverbindlichkeit zu<br></br>tilgen

24
Q

Schadensersatzpflicht § 823 I

A
  1. Verletzung eines von § 823 I geschützten Rechtsguts<br></br>2. Verletzungshandlung<br></br>3. Haftungsbegründende Kausalität<br></br>4. Rechtswidrigkeit<br></br>5. Verschulden<br></br>6. Schaden<br></br>7. Haftungsausfüllende Kausalität
25
Q

Haftungsbegründende Kausalität

A

Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung<br></br>- conditio-sine-qua-non-Formel<br></br>- Adäquanztheorie<br></br>- Rechtsgutverletzung muss in den Schutzbereich der Norm fallen

26
Q

Haftungsausfüllende Kausalität

A

Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden

27
Q

Eigentumsverletzungen

A

(1) Beeinträchtigung oder Entziehung des Eigentumsrechts (z.B. §§ 946 ff.).<br></br>(2) Beeinträchtigung der Sachsubstanz (Substanzverletzung)<br></br>[unter diese Fallgruppe fallen nicht nur unmittelbare Einwirkungen auf die Sache<br></br>wie deren Zerstörung‚ Beschädigung oder Verunstaltung‚ sondern auch mittelbare<br></br>Beeinträchtigungen wie etwa durch Unterbrechung von Versorgungsleitungen].<br></br>(3) Entziehung oder Vorenthaltung der Sache (Sachentziehung)<br></br>(4) Beschränkungen der Gebrauchsfähigkeit einer Sache (Funktionsverletzung)‚ sehr<br></br>str.

28
Q

Rechtwidrigkeit bei mittelbaren Rechtsgutverletzungen

A

mM: Lehre vom Erfolgsunrecht: RW wird indiziert<br></br>hM: Lehre vom Handlungsunrecht<br></br> Zusätzlich zu RGVerletzung<br></br>muss Missachtung einer<br></br>Verkehrssicherungspflicht vorliegen

29
Q

Gebrauchsbeeinträchtigung

A

§ 823 I<br></br> Ja‚ wenn dem Eigentümer durch Einwirkung auf die Sache deren bestimmungsgemäßer Gebrauch vorenthalten oder vollständig entzogen wird.<br></br>• Es muss sich jedoch um erhebliche Beeinträchtigungen von gewisser Dauer handeln.

30
Q

allgemeines Persönlichkeitsrecht iSd § 823 I

A

• Herleitung: Art. 2 I i.V.m. 1 I GG<br></br>• = das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und<br></br>auf Entfaltung seiner Persönlichkeit<br></br>• Inhalt:<br></br>o Persönlichkeit selbst<br></br>o Intim- und Geheimsphäre<br></br>o Schutz des Privatbereichs‚ der Individualität und<br></br>Selbstbestimmung der Person<br></br>o Verbot der Diskriminierung

31
Q

Abgrenzungskriterien Tun oder Unterlassen § 823 I

A

-h.M. die „Gefahrerhöhung˝ durch den Täter:<br></br> derjenige‚ der sich einem fremden Rechtsgut gefährlich nähert‚ handelt; derjenige‚ der ohne die Gefahr durch ein Tun zu erhöhen‚ die Gefahr nicht abwendet‚ unterlässt;<br></br>- Der Schwerpunkt des sozialen Sinngehalts/der Vorwerfbarkeit:<br></br>Bei dem Zur-Verfügung-Stellen oder Inverkehrbringen von möglicherweise gefährlichen Sachen ist eher auf die unterlassene Sicherung der Sache abzustellen‚ weshalb ein Unterlassen<br></br>anzunehmen ist

32
Q

§ 254 II S.2 Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung

A
  1. BGH und h.L.: Rechtsgrundverweisung<br></br>-Zum Zeitpunkt der Schädigung muss zwischen Schädiger und Geschädigtem eine Sonderverbindung vorgelegen haben.<br></br>2. a.A.: bloße Rechtsfolgenverweisung<br></br>- Es muss keine Sonderverbindung bestehen<br></br>- Dagegen: sonst würde für einen Dritten ohne die<br></br>Entlastungsmöglichkeit des § 831 gehaftet werden<br></br>3. a.A.: grds. bloße Rechtsfolgenverweisung‚ bei der Zurechnung des Verhaltens gesetzlicher Vertretung allerdings Rechtsgrundverweisung
33
Q

Gesamtschuld

A

Eine Gesamtschuld bezeichnet eine Mehrheit von Schuldnern‚ die jeweils die ganze Leistung schulden‚ der Gläubiger diese aber insgesamt nur einmal zu fordern berechtigt ist. Wenn zugleich mehrere Personen durch Vertrag die Verpflichtung zu einer Leistung übernehmen‚ liegt im Zweifel eine Gesamtschuld gem. § 427 BGB vor.

34
Q

gestörte Gesamtschuld

A

Von einem gestörten Gesamtschuldverhältnis spricht man‚ wenn die Haftung eines Schuldners dem Gläubiger gegenüber durch Gesetz oder<br></br>Vertrag eingeschränkt bzw. ausgeschlossen ist‚ während die anderen (Gesamt-)Schuldner dem Gläubiger aber weiterhin uneingeschränkt haften. Hierzu kann es insbesondere durch Haftungsprivilegierungen kommen‚ die nur einem von mehreren Schädigern zugutekommen.

35
Q

Lösung der gestörten Gesamtschuld

A
  1. Zu Lasten des nicht privilegierten Schädigers: Möglich bei gesetzlichen Haftungsprivilegierungen‚ nicht bei vertraglichen (Vertrag zu Lasten Dritter)<br></br>2. Zu Lasten des privilegierten Schädigers: Gesamtschuld fingieren und damit Rückgriff des nicht privilegierten Schädigers beim privilegierten Schädiger zulassen<br></br>(-) Privilegierter Schädiger haftet stärker als wenn er alleine den Schaden verursacht hätte<br></br>(-) Privilegierung wird ausgehöhlt<br></br>3. Zu Lasten des Geschädigten: Anspruch des Geschädigten gegen den nichtprivilegierten Schädiger um den Mitverschuldensanteil des<br></br>privilegierten Schädigers kürzen (Anspruchskürzung)<br></br>(+) damit wird derjenige belastet‚ dessen Interessen durch den Haftungsausschluss ohnehin abgewertet werden
36
Q

Produzentenhaftung §823 I

A
  1. Rechtsgutsverletzung<br></br>2. Verletzungshandlung: Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts<br></br>- Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht<br></br>- Ein Produzent hat die Pflicht seinen Betrieb so zu organisieren‚ dass<br></br>Konstruktions-‚ Fabrikations-‚ Instruktions- und<br></br>Produktbeobachtungsfehler vermieden werden<br></br>3. Haftungsbegründende Kausalität<br></br>4. Rechtswidrigkeit<br></br>- gegeben wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (s.o. 2.)<br></br>- oder: hier Prüfung der Verkehrssicherungspflicht<br></br>5. Verschulden<br></br>6. Haftungsausfüllende Kausalität<br></br>7. Schaden
37
Q

Fallgruppen von Produktfehlern

A

Konstruktionsfehler: Produkt ist nicht sicher konstruiert - dies betrifft die ganze Produktreihe;<br></br>Fabrikationsfehler: bei der Produktion sind bei einzelnen Produkten Unregelmäßigkeiten aufgetreten‚ die zu einem Produktfehler an diesen<br></br>führen;<br></br>Instruktionsfehler: Produzent muss vor Gefahren warnen‚ die aus der Verwendung des Produktes entstehen können‚ soweit die Verwendung in<br></br>der allgemeinen Zweckbestimmung liegt und vor nahe liegenden Missbrauchsgefahren;<br></br>Produktbeobachtung: Der Hersteller muss auch nach Inverkehrgabe die Produkte auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften beobachten

38
Q

WEiterfresserschaden

A

Unfreiwillige Vermögenseinbuße‚ die entsteht‚ wenn sich ein Mangel‚ der bereits bei GÜ vorhanden war‚ nach Übergabe an den Käufer innerhalb der Kaufsache ausdehnt.

39
Q

Äquivalenzinteresse

A

Interesse an einem ordnungsgemäßen<br></br>Leistungsaustausch<br></br>- SE statt der Leistung tritt an die Stelle des Anspruchs auf Leistung und<br></br>soll das enttäuschte Äquivalenzinteresse ausgleichen

40
Q

Integritätsinteresse

A

Interesse des Käufers am ungeschmälerten<br></br>Bestand seiner Rechte und Rechtsgüter

41
Q

Abgrenzung SE statt und neben der Leistung

A

M1: konservativer Ansatz: differenziert‚ ob der Schaden als Mangelschaden oder Mangelfolgeschaden einzuordnen ist.<br></br>- Mangelfolgeschäden = Einbußen‚ die an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache selbst auftreten und daraus resultieren‚ dass der Käufer die<br></br>Sache im Vertrauen auf die Mangelfreiheit benutzt oder in Betrieb genommen hat. § 280 I<br></br>- Mangelschaden = Schaden‚ der durch den Mangel an der Sache selbst entsteht. §§ 280 I‚ III‚ 281<br></br>- Abgrenzung danach‚ ob Äquivalenz- oder Integritätsinteresse verletzt ist.<br></br> M2: teleologischer Ansatz: Zu fragen ist‚ ob der eingetretene Schaden jedenfalls prinzipiell im Wege der Nacherfüllung behoben werden<br></br>kann. Ist dies der Fall‚ so handelt es sich um einen SE statt der Leistung.<br></br>(+) Wortlaut § 281 IV‚ wonach der SE statt der Leistung an Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt.<br></br>[Es kommt nicht darauf an‚ ob die NE nach § 275 ausgeschlossen ist‚ denn das bleibt ein SE statt der Leistung; maßgeblich ist‚ ob die NE bereits wegen der Art des Schadens von vorne herein ausscheidet.]

42
Q

Erfüllungsgehilfe

A

Erfüllungsgehilfe ist‚ wer mit Wissen und Wollen des Schuldners zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnis eingeschaltet wird. Gem. § 278 hat der Geschäftsherr das Verschulden des Gehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten.

43
Q

Verrichtungsgehilfe

A

Verrichtungsgehilfe ist‚ wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn weisungsgebunden für diesen tätig wird. Weisungsgebundenheit besteht‚ wenn der Geschäftsherr die Tätigkeit jederzeit beschränken‚ beenden oder nach Zeit und<br></br>Umfang bestimmen kann.

44
Q

Die Zurechnung über § 278

A
  1. Schuldverhältnis<br></br>2. Erfüllungsgehilfe wird für Geschäftsherrn tätig<br></br>3. Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen bei Ausführung<br></br>4. Verschulden<br></br>5. Rechtsfolge: Schadensersatz
45
Q

Prüfungsschema § 831 I S.1

A
  1. Geschäftsherr<br></br>2. Verrichtungsgehilfe<br></br>3. Tatbestandsmäßige‚ rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen i.S.d. § 823 I oder sonstiger TB (z.B. UWG); Verschulden<br></br>nicht erforderlich!!!<br></br>4. In Ausübung der Verrichtung‚ nicht nur bei dessen Gelegenheit<br></br>a. Kreis der Maßnahmen‚ die Ausführung der Verrichtung darstellen<br></br>b. Explizite Anweisung nicht erforderlich<br></br>c. Unerlaubte Handlung muss in Zusammenhang mit Tätigkeitskreis stehen<br></br>5. Verschulden des Geschäftsherrn wird vermutet‚ Exkulpationsmöglichkeit bzgl.<br></br>a. Ordnungsgem. Auswahl‚ Beaufsichtigung im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses‚ Anweisung des Verrichtungsgehilfen<br></br>b. Oder Widerlegung der Kausalitätsvermutung (d.h. Schaden auch bei ordnungsgemäßer Auswahl)<br></br>6. Rechtsfolge: Schadensersatz
46
Q

Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

A
  1. Leistungsnähe: Dritter muss mit vertraglicher Leistung in gleicher Weise in Berührung kommen wie Gläubiger bzw. Schutzpflichtverletzungen in gleicher Weise ausgesetzt sein.<br></br>2. Gläubigernähe<br></br>a. Ältere Rspr.: Bei Körper- und Sachschäden ist ein Fürsorgeverhältnis („Wohl und Wehe˝) erforderlich<br></br>b. Neuere Rspr.: Bei primären Vermögensschäden sind vertragliche Beziehungen ausreichend‚ da von vorne herein nur einer als Dritter in Betracht kommt (sog. Gutachterfälle).<br></br>3. Erkennbarkeit für Schuldner von Punkt 1 / 2<br></br>4. Schutzbedürftigkeit des Dritten (keine eigenen inhaltsgleichen vertraglichen Ansprüche)
47
Q

Kennzeichen der Drittschadesnliquidation (DSL)

A
  1. Anspruch und Schaden fallen auseinander<br></br>2. Aus Sicht des Schädigers zufällige‚ atypische Schadensverlagerung<br></br>3. Folge: Der Schaden des Dritten wird zum Anspruch des Gläubigers „gezogen˝. Anschließend kann gem. § 285 I analog die Abtretung des<br></br>Schadensersatzanspruchs verlangt werden.
48
Q

§ 812 I 1‚ 1. Alt. (Leistungskondiktion) -<br></br>Prüfungsschema

A

I.Voraussetzungen<br></br>1. Etwas erlangt ( Bereicherungsgegenstand)<br></br>2. durch Leistung<br></br>3. Ohne Rechtsgrund<br></br>II. Rechtsfolgen<br></br>1. Grds Herausgabe des Erlangten in natura‚ § 812 I<br></br>2. Nutzungen § 818 I<br></br>3. wenn Herausgabe unmöglich‚ Wertersatz § 818 II<br></br>4. Ausschluss wegen Entreicherung § 818 III ( Ausnahme verschärfte Haftung § 819)

49
Q

§ 812 I 1‚ 2. Alt. (Eingriffskondiktion) -<br></br>Prüfungsschema

A

I. Voraussetzungen<br></br>1. Etwas erlangt<br></br>2. in sonstiger Weise<br></br>3. Auf Kosten des Bereicherungsschuldners<br></br>4. Ohne Rechtsgrund<br></br>II. Rechtsfolgen <br></br>1. Grds Herausgabe des Erlangten in natura‚ § 812 I<br></br>2. Nutzungen § 818 I<br></br>3. wenn Herausgabe unmöglich‚ Wertersatz § 818 II<br></br>4. Ausschluss wegen Entreicherung § 818 III ( Ausnahme verschärfte Haftung § 819)

50
Q

§ 816 I 1 (Verfügung eines Nichtberechtigten) -<br></br>Prüfungsschema

A

I. Verfügung = = jedes Rechtsgeschäft‚ durch das ein Recht aufgehoben‚ übertragen‚ belastet oder<br></br>inhaltlich verändert wird<br></br>II. Nichtberechtigter<br></br>III. Wirksamkeit der Verfügung gegenüber E<br></br>IV. Entgeltlich‚ sonst § 816 I S.2<br></br>V. RF: Herausgabe des Erlangten <br></br>(P) eA: Wertersatz‚ § 818 II (objektiver Wert)<br></br>• aA: Erlösherausgabe