Schuldrecht BT Flashcards
Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht
M1: ursprünglicher Erfüllungsort = wie Erfüllung geschuldet war<br></br>M2: aktueller Belegenheitsort der Sache; keine Unannehmlichkeit für Käufer‚ ˝Lieferung˝ in §439 I<br></br>M3: §269 jeweilige Umstände entscheidend‚ Rückgriff aufs Allgemeine SR
Holschuld
Regelfall nach § 269 I. Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner. Dieser muss die Sache mittlerer Art und Güte ausgesondert haben‚ bereitgestellt haben‚ den Gläubiger darüber informiert haben (Gefahrübergang!) und eine angemessene Frist zur Abholung eingeräumt<br></br>haben.
Schickschuld
Falls keine Holschuld vorliegt‚ ist normalerweise gem. § 269 III<br></br>von einer Schickschuld auszugehen. Leistungsort beim Schuldner‚ Erfolgsort<br></br>beim Gläubiger. Der Schuldner hat alles Erforderliche getan‚ wenn er die<br></br>Sache von mittlerer Art und Güte einem sorgfältig ausgesuchten Spediteur<br></br>übergeben hat.
Bringschuld
Ausnahmefall nach § 269 III. Leistungs- und Erfolgsort liegen<br></br>beim Gläubiger. Der Schuldner hat alles Erforderliche getan‚ wenn er die<br></br>Sache mittlerer Art und Güte dem Gläubiger an seinem Wohn-/Geschäftssitz<br></br>zur vereinbarten Zeit tatsächlich angeboten hat und ihn damit in<br></br>Annahmeverzug setzt.
Umfang der Nacherfüllungspflicht beim Verbrauchsgüterkauf (Einbau)
EuGH: Ja! Art. 3 der Verbrauchsgüterkauf-RL sehe eine unentgeltliche Nacherfüllung vor. Die Nacherfüllung wäre nicht unentgeltlich‚ wenn der<br></br>Käufer die Einbaukosten tragen müsste.<br></br>• BGH früher: Nein‚ die obige Argumentation vermengt Kauf- und Werkvertrag. Gegenstand des Vertrags war nur die Lieferung der Sache‚ nicht aber der Ein- und Ausbau.<br></br>o § 439 I ist als Nacherfüllungsanspruch nur eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs.<br></br>o Vermögensschäden und Aufwendungen sind durch SE-Ansprüche geltend zu machen‚ aber nicht Teil der Nacherfüllungspflicht.<br></br>o § 439 II erweitert nicht den Leistungsumfang‚ sondern regelt nur die Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung‚ taugt also nicht als Anspruchsgrundlage.<br></br>o Auch der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Käufer sagt nichts darüber aus‚ ob auch Aus- und Einbau umfasst sein sollen‚ sondern nur<br></br>über den Ort der Anlieferung der mangelfreien Ware.<br></br>o Auch die RL soll den Käufer nur so stellen‚ also hätte der Verkäufer das Gut ursprünglich in vertragsgemäßem Zustand geliefert‚ ist aber<br></br>durch die ursprüngliche Leistungspflicht begrenzt.
Umfang der Nacherfüllungspflicht beim Verbrauchsgüterkauf (Ausbau)
EuGH und jetzt h.M: Nach der Verbrauchsgüterkauf-RL sprechen Art. 3 II‚<br></br>III für die Übernahme der Ausbaukosten: „Ersatzlieferung˝ (statt Nachlieferung) und „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher˝ sprechen grds. dafür‚ dass das vertragswidrige Gut zu ersetzen und damit zu entfernen ist. Außerdem wäre die Nacherfüllung nicht unentgeltlich‚ wenn der Käufer die Ausbaukosten tragen müsste. Im Übrigen muss der Käufer so gestellt werden‚ wie wenn gleich ordnungsgemäß erfüllt worden wäre: Dann würden auch keine doppelten Kosten entstehen.
Relative Unverhältnismäßigkeit §439 II
liegt vor‚ wenn ohne erhebliche Nachteile<br></br>für den Käufer auf die andere Art der Nacherfüllung zurückgegriffen werden<br></br>kann‚ die deutlich günstiger ist.
Absolute Unverhältnismäßigkeit §439 II
liegt vor‚ wenn beide Arten der<br></br>Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Dies ist der Fall‚ wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % des Werts der Sache in mangelfreiem Zustand bzw. 200% des Werts in mangelhaftem Zustand übersteigen<br></br>EuGh: Teleologische Reduktion („richtlinienkonforme Rechtsfortbildung˝ ) des § 439 III: kein Totalverweigerungsrecht‚ nur<br></br>Verweis auf angemessenen Betrag
Gewinnerzielungsabsicht §14
• BGH: Nicht erforderlich‚ kommt für Verbraucher nicht darauf an und uU nicht erkennbar. Schutz des Verbraucher‚ sodass es auf die<br></br>Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommt<br></br>• a.A.: erforderlich‚ da nur derjenige‚ der zu dem Zweck seiner wirtschaftlichen Besserstellung handelt‚ den strengen Vorschriften des<br></br>Verbraucherschutzes unterliegen soll<br></br>• Beachte: Im Handelsrecht ist Gewinnerzielungsabsicht für das Gewerbe nach<br></br>§ 1 HGB aber erforderlich!
Vermutung §476
BGH: reine Zeitpunktvermutung‚ Käufer trägt Beweislast‚ dass Mangel nicht auf bspw. falsche Bedienung zurück zuführen ist‚ sonder auf einen bei Gefahrübergang bestandenen Grundmangel<br></br>a.A.:nur Nachweisen‚ dass ein Mangel vorliegt; Schutz des Käufers vor Beweisschwierigkeiten
Unmöglichkeit der Nachlieferung beim Stückkauf
M1: ja-ganz bestimmte‚ konkretisierte Sache<br></br>M2: kommt darauf an‚ ob<br></br>die Sache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann‚<br></br>was teilweise aber nur bei vertretbaren Sachen i.S.d. § 91 BGB angenommen<br></br>wird.
Fristsetzung
M1: immer Bestimmung eines konkreten Termins oder Zeitraum<br></br>M2: Verbrauchsgüterkauf: nur der Ablauf einer angemessenen Frist<br></br>M3: erforderlich‚ wenn es das Gesetz vorsieht. Ansonsten genügt ˝umgehend˝‚ ˝so schnell wie Möglich˝ u.ä.
Wann greift SE statt der LE?
Als Abgrenzung zum SE neben der Leistung umfasst der SE statt der Leistung alle (Äquivalenz- und Integritäts-) Schäden‚ die durch das endgültige Ausbleiben der Leistung entstehen‚ die also durch Leistung des Schuldners im spätestmöglichen Zeitpunkt vermieden worden wären. Der diesbezügliche Zeitpunkt ist strittig:<br></br>M1:Zeitpunkt‚ in dem der Leistungsanspruch durch Erklärung des Rücktritts oder ein SE-Verlangen (§ 281 IV BGB) entfällt<br></br>M2: Zeitpunkt ab Fristablauf
Pflichtverletzung bei doppeltem Verschulden §281
M1: erste PV maßgeben(Mangel) - Wortlaut!<br></br>M2: beide PV kumulativ - aber evt. Besserstellung des Verkäufers!<br></br>M3: 2.PV nach Fristablauf - Recht der zweiten Andienung muss beachtet werden<br></br>M4: Entweder 1. oder 2. PV
Nutzungsausfallschaden/Betriebsausfallschaden nach §§ 437 Nr.3‚ 280 I
- mM: nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§280 II‚ 286<br></br>- aber kein Verweis in §437 Nr.3 auf §286<br></br>- erhebliche Einschränkung der Ersatzfähigkeit nicht gewollt
Reparaturarbeiten
§ 634a I Nr. 2 (+)<br></br>wenn sie bei Neuerrichtung des Gebäudes zu Arbeiten gehören würden‚ die von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
Werkvertragsrecht §633ff.
Werkunternehmer schuldet einen bestimmten Erfolg seiner Tätigkeit‚ nämlich das Werk.<br></br>- §633 Sach- und Rechtsmangel<br></br>- §635 Nacherfüllung<br></br>- Verjährungsbeginn‚ § 634 a II BGB<br></br>• Gefahrübergang‚ §§ 644‚ 645 BGB<br></br>• Fälligkeit der Vergütung‚ § 641 BGB
Werklieferungsvertrag §651
Herstellung eines Werkes‚ dem ein messbarer Erfolg zugrunde liegt + Lieferung des Werkes geschuldet (erforderlich ist Eigentumsübertragung)
Gebrauchsüberlassungsverträge
• Mietvertrag: Gebrauchsüberlassung der Mietsache gegen Bezahlung des<br></br>Mietzinses (§§ 535 ff)<br></br>• Pachtvertrag: Gebrauchsüberlassung und Fruchtziehung (§§ 581‚ 99 BGB)<br></br>gegen Zahlung des Pachtzinses<br></br>• Leihvertrag: Gebrauchsüberlassung unentgeltlich
Schadensersatz § 536 a
Alle Schäden‚ die adäquat kausal auf dem Mangel der Mietsache beruhen‚<br></br>also Mangelschaden und Mangelfolgeschaden