Grundrechte Flashcards
Religion iSv Art.4 I
„…jede Sinndeutung von
Welt und Mensch mit Gottes-/Götterbezug”
- forum internum (Glauben haben) und forum externum (Glauben nach außen hin vertreten)
- es muss sich auch nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild tatsächlich um eine Religion oder Religionsgemeinschaft handeln - die Behauptung muss plausibel sein
Prüfungsmaßstab bei Urteilsverfassungsbeschwerde
Prüfungsmaßstab nach Art 93 I Nr 4a:
„GRe und GR-gleiche Rechte”
~ Verfassungsrecht insgesamt (Elfes-Entscheidung)
BVerfG ist keine „Superrevisionsinstanz” →→ Prüfung auf
Verletzung „spezifischen Verf.Rechts” beschränkt
GR von Person im öffentlichen Dienstverhältnis (Beamte, Gefangene, Studierende)
Art 1 III: GRe schützen Bürger gegen Staat
→ früher sog. „bes. Gewalt- oder Statusverhältnisses”
bei Eingliederung in den Staat: Beamte, Gefangen, Schüler,
Studierende - GRe (-)
→ jetzt nach BVerfG (Ludin): GRe (+)sobald
rein „innerdienstlicher Bereich” verlassen;
klassischer Eingriff
Ein Eingriff in ein Freiheitsrecht liegt vor, wenn das geschützte Verhalten
oder der Genuss des geschützten Gutes ganz oder teilweise verunmöglicht oder erschwert
wird. Das kann erfolgen final und unmittelbar durch an den Grundrechtsträger
gerichteten rechtsverbindlichen und zwangsmittelbewehrten Befehl.
Einschränkbarkeit von Art.4 I, II
BVerfG: kein Gesetzesvorbehalt:
-Übergangsbestimmung,
- Telos: große Bedeutung des Art.4 I
- zunächst vorgesehener Gesetzesvorbehalt wurde gestrichen
a.A.: einfacher Gesetzesvorbehalt: Art 140 GG i.V.m. Art 136 I WRV
Art 136 I wäre - wäre es kein einfacher
Ges.vorbehalt - abgeschafft - voll gültiges Verfassungsrecht
→ wäre Verstoß gg Art 79 I 1
- Ausgleich verschiedener Interessen besser realisierbar
moderner Eingriff
Eingriff in jedweder anderen Weise, insbesondere auch
mittelbar-faktisch, solange die Verunmöglichung dem Staat zugerechnet werden kann, d.h. er entweder final oder doch zumindest vorhersehbar das geschützte Tun verhindert
legitimes Ziel
Zunächst muss die beschränkende Regelung also ein legitimes Ziel verfolgen. Ein Ziel ist dann nicht legitim, wenn es von Verfassung wegen verpönt ist - wie es etwa eine Regelung wäre, die der Vorbereitung eines Angriffskrieges diente (Art. 26 Abs. 1 GG) oder der Unterdrückung einer bestimmten Meinung als solcher (Art. 5 Abs. 2 GG)
Allgemeine Handlungsfreiheit Art.2 I GG
Art 2 I schützt als allgemeine
Handlungsfreiheit, d.h. entsprechend der
Intention des Grundgesetzgebers und über
den engen Wortlaut hinaus, auch die Freiheit,
‚zu tun und zu lassen’, was man will.
-AuffangGR
-
Eingriff (Merksatz)
finale,
unmittelbare,
rechtsverbindliche,
zwangsbewehrte Verunmöglichung des
geschützten Verhaltens oder Genusses
des geschützten Gutes durch den Staat
Einschränkbarkeit des Art. 2 I GG
Normsystematisch, d.h. korrespondierend mit dem weiten Sb, umfasst die verfassungsmäßige Ordnung in Art. 2 I GG die
Gesamtheit aller formell und materiell verfassungmäßigen Rechtsvorschriften, ist mit anderen Worten ein einfacher Gesetzesvorbehalt.
Beruf Art.12 I
jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und die nicht schlechterdings gemeinschaftsschädlich ist (str),
oder die nicht verboten ist, oder die nicht als solche verboten ist.
Nicht: Taschendiebe, Rauschgifthändler
Formulierung 3-Stufen-Theorie Art. 12 I GG
In Anlehnung an klassische gewerberechtliche
Differenzierungen, die in Art 12 I 1, 2 noch Ausdruck
finden, ist bei der Bestimmung des legitimen Zwecks danach zu fragen, wie intensiv die Reg. auf die Berufsfreiheit einwirkt: Je nach dem, ob es sich um eine bloße Berufsausübungs-Reg oder um eine subjektive oder um eine objektive Berufswahlregelung handelt, sind - jedenfalls im Grundsatz - jeweils höhere Anford. an den staatlich verfolgten Gemeinwohlbelang zu stellen
(sog. 3-Stufen-Theorie).
3-Stufen-Theorie im Rahmen des legitimen Zweckes
- Stufe - Ausübungsregelung:
vernünftige Gemeinwohl-Gründe - Stufe - Wahlregelung + persönliche
Merkmale entscheidend (sub. B.Wahlreg.):
besonders wichtiger Gemeinwohlbelang - Stufe - Wahlregelung + nicht-pers.bezogene
Umst. entscheidend (obj. B.Wahlreg.):
höchstwahrscheinliche, schwere Gefahr für
überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
Verfassungsbeschwerde: Obersatz
Die Verfassungsbeschwerde des X gem. Art.93 I Nr.4a, §13 Nr.8a, §§90 ff. BVerfGG hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
Beschwerdefähigkeit
§90 I BVerfGG “jedermann”
Prozessfähigkeit
Keine Regelung im BVerfGG, lediglich Pflicht zum Prozessbevollmächtigten §22 BVerfGG
-Minderjährige - reif?
Beschwerdegegenstand
jeder Akt der öffentlichen Gewalt
- Akte der vollziehenden Gewalt
- Rechtsprechung
- Gesetzgebung
- Umfang entspricht der GRBindung gem. Art.1 III
Beschwerdebefugnis
§90 I BVerfGG nur zulässig,wenn der Beschwerdeführer behauptet,in einem seiner GR oder GRgleichen Rechte verletzt zu sein
1. Möglichkeit einer GRverletzung
2. Eigene Beschwer
3. Gegenwärtige Beschwer
4. Unmittelbare Beschwer
(2\,3,4 nur wenn besondere Probleme aufkommen)
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
Verletzung darf nicht von vorneherein ausgeschlossen sein
z.B Ausländer*innen bei DGR, Bewaffnete Versammlung,
Bundestagsabgeordnete die sich auf GR berufen
Beschwerdebefugnis: Eigene Beschwer
Der Beschwerdeführer muss in eigenen GR betroffen sein.
Nicht: Verband für seine Mitglieder
Beschwerdebefugnis: Gegenwärtige Beschwer
Der Beschwerdeführer muss schon oder noch betroffen sein.
Nicht: irgendwann in der Zukunft, irgendwann in der Vergangenheit
Unmittelbare Beschwer
Der unmittelbare Beschwer fehlt, wenn nicht der angegriffene Akt selbst, sondern erst ein notwendiger oder in der Verwaltungspraxis üblicher Vollzugsakt in GR des Beschwerdeführers eingreift.
Rechtsschutzbedürfnis
Erfordernis der Rechtswegerschöpfung und der Grundsatz der Subsidiarität
Rechtswegerschöpfung
§90 II S.1 BVerfGG verlangt, gestützt auf Art.94 II S.2 GG die Erschöpfung des Rechtswegs
-Der Beschwerdeführer muss alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten GRVerletzung in Anspruch genommen haben
Subsidiarität
Alle Möglichkeiten, gerichtlichen Rechtsschutz mittelbar oder außergerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten müssen ausgeschöpft sein.
Vorabentscheidung
§90 II S.2 BVerfGG - wenn die VerfB von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
Ordnungsmäßigkeit der Beschwerde
- Form §23 I S.1 BVerfGG: schriftlich (auch E-Mail, Telefax), Begründung
- Frist §93 I S.1 BVerfGG: binnen eines Monats\, bei formellen Gesetzten binnen eines Jahres
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
Art.2 I iVm Art.1 I
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater
Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln (Selbstbestimmung) und wahren
kann (Selbstbewahrung) und das Recht am eigenen Bild (Selbstdarstellung)
-> Recht auf Privatheit
Verfassungsmäßige Ordnung
BVerfG seit Elfes-Urteil: Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang stehen -> einfacher Gesetzesvorbehalt
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
BVerfG: Je mehr dabei der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, umso sorgfältiger müssen die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden.
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Art. 2 II S.1 GG
Das Recht zu leben, Recht auf Tod/Krankheit; Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn und im psychischen Bereich
Gleicheitsgebote
Art. 3 I (allgemeiner Gleichheitssatz)
Art.6 I, Art.5, Art. 38 I S.1 und Art. 33 I-III spezielle Gleichheitsgebote und Diskriminierungsverbote
Gleichheitssatz/Willkürkontrolle
“wesentlich Gleiches darf nicht willkürlich ungleich behandelte werden”
“wesentlich Ungleiches darf nicht willkürlich gleich behandelt werden”
Intensität mit der eine Ungleichbehandlung Betroffene beeinträchtigt
wächst,
- je mehr das Kriterium personenbezogen ist und weniger situationsbezogen
- je mehr es einem verbotenen Kriterium Art. 3 III ähnelt
- je weniger der Betroffene die Ungleichbehandlung beeinflussen kann
- je mehr der Gebrauch von gr geschützten Freiheiten erschwert wird
Abstammung Art. 3 III GG
bezieht sich auf die biologische Beziehung zu den Vorfahren
Heimat Art.3 III
bedeutet die emotional besetzte örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit
Herkunft Art. 3 III
meint den sozialen, schichtenspezifischen Aspekt der Abstammung
Rasse Art.3 III
umfasst Gruppen mit bestimmten vererblichen Eigenschaften
Behinderung Art.3 III
ist eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen
Religions- und Weltanschauungsfreiheit Art. 4 GG
Sb: umfasst insoweit die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilder, zu haben, zu äußern und entsprechend zu handeln.
Oder auch nicht zu glauben
Gewissen Art. 4 GG
Das Gewissen ist eine moralische Haltung, die die personale Identität eines Menschen mitkonstituiert und ihm subjektiv bindend vorschreibt, in einer konkreten Situation bestimmte Handlungen als “gut/gerecht” zu tun bzw als “böse/ungerecht” zu lassen.
Meinungsäußerungen (Art. 5 I S.1 Hs.1 GG)
Meinungsäußerungen sind Werturteile, gleichgültig, auf welchen Gegenstand sie sich beziehen und welchen Inhalt sie haben.
Politisch oder Unpolitisch, vernünftig oder unvernünftig, öffentlich oder privat, weder wahr noch falsch.
Tatsachenbehauptungen
Tatsachenbehauptungen sind wahr oder falsch; teilweisen wird vertreten sie fallen aus dem SB heraus
regelmäßig mit einem Werturteil verbunden
Meinungsbegriff Tatsachenbehauptung (BVerfG)
Eine Äußerung, die durch “Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt” ist, fällt auch dann unter den SB des Art. 5 I S.1, wenn “sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen”.
- Nicht: unrichtige Information, aber Freiheit zum Irrtum, Frage ist auch geschützt
Informationsquelle iSd Informationsfreiheit Art. 5 I S.1 Hs.2 GG
ist zum einen jeder denkbare Träger von Informationen, zum anderen der Gegenstand der Informationen selbst.
Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.
Presse iSd Pressefreiheit Art.5 I S.2 Var.1
Presse umfasst herkömmlich alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Inzwischen auch Ton- und Bildträger
Rundfunk iSd Rundfunkfreiheit Art.5 I S.2 Var.2
Hörrundfunk und Fernsehrundfunk.
Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen.
Allgemeines Gesetz (Art. 5 II GG)
Allgemein ist ein solches Gesetz nicht schon dann, wenn es abstrakt-generell formuliert ist, sonst würde sich das Erfordernis mit dem Verbot des Einzelfallgesetzes in Art.19 I S.1 decken
Sonderrechtslehre (Art.5 II)
Ein allgemeines Gesetz darf eine Meinung nicht als solche verbieten und sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten.
Abwägungslehre v. Smend (Art.5 II)
Allgemeine Gesetzte sind diejenigen, die einem höheren Allgemeininteresse dienen und deshalb auf Grund des von ihnen geschützten höherwertigen Rechtsgutes den Vorrang vor den Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG verdienen. =Verhältnismäßigkeitsprüfung
Allgemeines Gesetz BVerfG Lüth-Urteil
Allgemeine Gesetze sind die Gesetze, die sich weder gegen bestimmte Meinungen als solche richten, noch Sonderrecht gegen den Prozess freier Meinungsbildung darstellen, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat.
Kunst iSd Art. 5 III GG
Definition ist nicht möglich
- Kunstbegriff, der das Wesentliche eines Kunstwerks darin sieht, dass es einem bestimmten Werktyp ( Malen, Bildhauen…) zugeordnet werden kann
- offener Kunstbegriff, vielfältig interpretierbar, keine Einschränkung, keine Vorstellung von richtiger oder wahrer Kunst darf vermittelt werden
Wissenschaft iSd Art. 5 III GG
Wissenschaft ist jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.
- gewisser Kenntnisstand
- methodisch, geordnetes Denken
- öffentlicher Diskurs
Versammlungsbegriff (Art. 8 GG)
- innere Verbindung durch gemeinsame Zweckverfolgung
- Nicht: Konzert, Menschenauflauf an Unfallstelle
- eng: gemeinsamer Zweck ist gemeinsame Meinungsbildung/äußerung, die öff. Angelegenheit betreffen muss ->ergibt sich weder aus Wortlaut noch aus systematischer Stellung
- weit: schützenswert ist der Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation ausgelegter, Entfaltung, umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nichtverbalen Ausdrucksformen
- Teilnehmerzahl: Hinweis Verein § 56, 73 BGB, 3 oder 7 Personen, Wortlaut auch 2
Waffen (Art. 8 GG)
SSb auf friedliche Versammlungen ohne Waffen begrenzt
- Waffen iSd §1 WaffG und gefährliche Werkzeuge
- keine Waffen: reine Schutzgegenstände
friedlich (Art.8)
- friedlich ist eine Versammung wenn sie den staatsbürgerlichen Frieden nicht stört
- §§5 Nr.3, 13 I Nr.2 VersG die Versammlung darf keinen “gewatltätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen”
- Gewalttätigkeit: aktiv körperlich, erheblich, aggressiv
Versammlung in geschlossenen Räumen
bedeutet, dass der Raum nach den Seiten umschlossen ist um den allgemeinen Zugang zu verwehren. Auf die Überdachung kommt es nicht an.
- die räumliche Offenheit im Gegensetz macht eine Versammlung besonders störanfällig und gefährlich
Freizügigkeit (Art. 11 GG)
Freizügigkeit bedeutet die Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.
- Wohnsitz §7 I BGB Nicht: bloß vorübergehend
- Aufenthalt bedeutet vorübergehendes Verweilen: mehr als flüchtig, Relevanz für die Persönlichkeit
Einreise und Einwanderung (Art.11)
- Zuzug zur Aufenthaltsnahme und Zuzug zur Wohnsitznahme
- Wortlaut “im Bundesgebiet”, aber: nicht Ausgangs- sondern Endpunkt muss im Bundesgebiet liegen
- fällt nach h.M. in den Sb
- Freiheit das gewählte Ziel zu erreichen
konkrete Normenkontrolle: Prüfung
Art. 100 I GG, §13 Nr.11, §§80ff. BverfGG
nur BVerfG hat Verwerfungskompetenz
A.I. Antragsberechtigung : nur Gerichte
II. Gegenstand der Vorlage: nur formelle Gesetzte
III. Überzeugung von der Nichtigkeit der Norm
IV. Entscheidungserheblichkeit: Gültigkeit des Gesetzes erhebllich
V. Form und Frist: keine Frist
B.Begründetheit
I. Zuständigkeit Art. 70 f.
II. Gesetzgebungsverfahren Art.76ff.
III. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Strafvorschrift Vereinbarkeit mit Art.2 I und Art.2 II S.2 GG
Die Strafvorschrift ist im strafbewehrten Verbot am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG, in der angedrohten Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG zu messen
Neue Formel (Art. 3 I GG)
Das Grundrecht sei „vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.”
Abstandsgebot (Art. 6 I GG)
Aus Art. 6 I folgt ein Gebot Ehe und Familie gegenüber allen sonstigen Formen menschlicher Lebensgemeinschaft mit einem singulären rechtlichen Schutz zu umfangen, namentlich durch die Gewährung exklusiver Privilegien. Daher ist die Legislative gehalten, zwischen Ehe und Familie einerseits und allen übrigen Formen menschlicher „Lebensgemeinschaften” andererseits einen deutlichen rechtlichen „Abstand” einzuhalten.
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Beschwerdefähigkeit
III. Prozessfähigkeit
IV. Beschwerdegegenstand
V. Beschwerdebefugnis
VI. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
VII. Form und Frist
Begründetheit: Obersatz
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit eine der in zulässiger Weise gerügten
Grundrechtsverletzungen gegeben ist.
+ Prüfungsmaßstab BVerfG
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG - Schutzanspruch
- Persönliche und Sachliche Sböffnung
- Bestehen der geltendgemachten Schutzpflicht (Stichwort: Untermaßverbot)
- Schutzanspruch : effektive Durchsetzung der GR
Untermaßverbot
Der Staat darf nicht weniger zum Schutz der GR seiner Bürger tun, als es mit dem GG vereinbar ist. ->Pflicht des Staates das verfassungsrechtliche Schutzminimum einzuhalten
Oberbegriff (Art.3 I)
genus proximum
Unterscheidungskriterium
differentia specifica
Willkürmaßstab (Art. 3 I)
- bei geringerer Intensität der Ungleichbehandlung
- Danach ist die Ungleichbehandlung nur dann nicht gerechtfertigt, wenn sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind; die Unsachlichkeit muss also offenkundig sein.
abstrakte Normenkontrolle
Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
A.Zulässigkeit
I. Antragsberechtigung: Art. 93 I Nr.2 GG
II. Prüfungsgegenstand: jede Rechtsnorm
III. Meinungsverschiedenheiten und Zweifel
IV. Klarstellungsinteresse: Antragssteller muss nicht in seinen Rechten verletzt sein
V. Form und Frist: fristlos
B.Begründetheit
I. Zuständigkeit
II. Gesetzgebungsverfahren
III. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Ehe (Art.6 I)
stRspr BVerfG: die auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates beruhende, in der rechtlich vorgesehenen Form geschlossene, grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau
Drittwirkung
Hierunter versteht man die Geltung der GR über das klassische Zweierverhältnis zwischen Bürger und Staat hinaus auch im Verhältnis des einen zum anderen Bürger (als Dritten).
mittelbare Drittwirkung
- GR wirken im Privatrecht nicht unmittelbar
- aber die objektiv-rechtliche Funktion der GR bedeutet, dass sie “für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen”
- GR verlangen Chancengleichheit durch Herstellung faktischer Symmetrie zu wahren
- Drittwirkungsdogmatik als Ausprägung der Schutzfunktion
- erstmals Lüth-Urteil
juristische Person
bezeichnet die Personenmehrheiten und Organisationen, denen das Privatrecht oder auch das öffR Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit zuspricht, dh die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein
z. B. Verein, GmbH, AG, Gemeinden, Kirchen,staatliche Universitäten
- nicht alle GR sind anwendbar ( Art.1 I, Art.2 II S.1, Art.6)
inländisch Art. 19 III GG
- es kommt auf das tatsächliche Aktionszentrum an
- Eu-ausländische juristische Personen werden gleich gestellt
- auf die Staatsangehörigkeit der zusammen geschlossenen Personen kommt es nicht an
juristische Person des öffentlichen Rechts
- grds. nicht GR fähig, da der Staat dahinter steht
- fehlt an der grundrechtstypischen Gefährdungslage
- NUR wenn sie GR in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staat unabhängig sind
- sind grundrechtsverpflichtet, nicht grundrechtsberechtigt (Konfusionsargument)
Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetztes Art. 19 I S.1 GG
ein Gesetz darf nicht nur für den Einzelfall gelten, sondern muss allgemein sein
Zitiergebot Art.19 I S.2
- ein Gesetz kann nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn es das eingeschränkte GR unter Angabe des Artikels nennt.
- Warn- und Besinnungsfunktion
- enge Auslegung
- nicht bei vorkonstitutionellen Gesetz
Fernmeldegeheimnis Art.10
Gegenstand sind Inhalte und Umstände des individuellen Kommunikationsvorgangs über das Medium drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen
zB. Telefon, Mobilfunk, Internet
Wohnung iSv Art. 13 GG
Darunter werden im allgemeinen Sprachgebrauch die Privaträume verstanden, die der persönlichen Lebensführung dienen.
- Schutzzweck auch für Betriebs- und Geschäftsräume
Durchsuchung iSv Art.13
liegt vor, wenn ziel- und zweckgerichtet nach Personen oder Sachen gesucht wird, mit dem Ziel, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offenlegen oder herausgeben will.
Schutz der Menschenwürde
bedeutet Schutz der Persönlichkeit des Menschen in seiner Individualität und seinem Geltungsanspruch als Person, Schutz des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung; der Mensch darf nicht zum Objekt herabgewürdigt werden.
Spähren des APR
- Intimsphäre : unantastbar, Kernbereich privater Lebensgestaltung
- Privatsphäre: zB. Zusammenleben im familiären Kreis oder Verhalten in der Abgeschiedenheit der eigenen Wohnung
- Sozialsphäre : Bereich der sozialen Interaktion
Eigentum iSv Art.14
sind alle vermögenswerten subjektiven
Rechtpositionen, die die Rechtsordnung zum Zeitpunkt der Betrachtung als solche definiert.
Geschützt werden Bestand, Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis.
Nicht: Schutz des Vermögens als solches
formeller Enteignungsbegriff (Art. 14 GG)
Danach handelt es sich bei Inhalts- und
Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) um diejenigen Normen, die „generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers [festlegen],
[…] also den ‚Inhalt’ des Eigentums” bestimmen. „Enteignung” im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ist
dagegen nur ein
(1) gezielter hoheitlicher Rechtsakt, durch den
(2) eine von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erfasste subjektive Rechtsposition
(3) im Interesse der Allgemeinheit
(4) ganz oder teilweise (aber wenigstens hinsichtlich einer rechtlich verselbstständigungsfähigen Position) entzogen wird.
Eine Enteignung ist dabei sowohl durch die aufgrund eines Gesetzes handelnde Verwaltung (sog. Administrativenteignung) als auch unmittelbar durch Gesetz (Legislativenteignung) möglich.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Sozialbindung des Eigentums Art. 14 II GG
Verfassungsrechtlich zulässig ist nur, was die
Freiheit des Eigentümers nicht übermäßig verkürzt, zugleich aber auch das Gebot einer
sozialgerechten Eigentumsordnung nicht übermäßig vernachlässigt.
Je stärker dabei der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist (insb. Boden!), umso eher sind
Einschränkungen gerechtfertigt; umgekehrt wachsen die Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung mit steigender Wichtigkeit des Eigentums für die Sicherung der persönlichen Freiheit des
Eigentümers.
Vereinigung (Art. 9 I GG)
freiwilliger Zusammenschluss einer Mehrzahl von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgt und sich einem gewissen Maß an zeitlicher und organisatorischer Stabilität unterwirft
-Bildung und Bestehen wird geschützt