Grundrechte Flashcards
Religion iSv Art.4 I
„…jede Sinndeutung von
Welt und Mensch mit Gottes-/Götterbezug”
- forum internum (Glauben haben) und forum externum (Glauben nach außen hin vertreten)
- es muss sich auch nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild tatsächlich um eine Religion oder Religionsgemeinschaft handeln - die Behauptung muss plausibel sein
Prüfungsmaßstab bei Urteilsverfassungsbeschwerde
Prüfungsmaßstab nach Art 93 I Nr 4a:
„GRe und GR-gleiche Rechte”
~ Verfassungsrecht insgesamt (Elfes-Entscheidung)
BVerfG ist keine „Superrevisionsinstanz” →→ Prüfung auf
Verletzung „spezifischen Verf.Rechts” beschränkt
GR von Person im öffentlichen Dienstverhältnis (Beamte, Gefangene, Studierende)
Art 1 III: GRe schützen Bürger gegen Staat
→ früher sog. „bes. Gewalt- oder Statusverhältnisses”
bei Eingliederung in den Staat: Beamte, Gefangen, Schüler,
Studierende - GRe (-)
→ jetzt nach BVerfG (Ludin): GRe (+)sobald
rein „innerdienstlicher Bereich” verlassen;
klassischer Eingriff
Ein Eingriff in ein Freiheitsrecht liegt vor, wenn das geschützte Verhalten
oder der Genuss des geschützten Gutes ganz oder teilweise verunmöglicht oder erschwert
wird. Das kann erfolgen final und unmittelbar durch an den Grundrechtsträger
gerichteten rechtsverbindlichen und zwangsmittelbewehrten Befehl.
Einschränkbarkeit von Art.4 I, II
BVerfG: kein Gesetzesvorbehalt:
-Übergangsbestimmung,
- Telos: große Bedeutung des Art.4 I
- zunächst vorgesehener Gesetzesvorbehalt wurde gestrichen
a.A.: einfacher Gesetzesvorbehalt: Art 140 GG i.V.m. Art 136 I WRV
Art 136 I wäre - wäre es kein einfacher
Ges.vorbehalt - abgeschafft - voll gültiges Verfassungsrecht
→ wäre Verstoß gg Art 79 I 1
- Ausgleich verschiedener Interessen besser realisierbar
moderner Eingriff
Eingriff in jedweder anderen Weise, insbesondere auch
mittelbar-faktisch, solange die Verunmöglichung dem Staat zugerechnet werden kann, d.h. er entweder final oder doch zumindest vorhersehbar das geschützte Tun verhindert
legitimes Ziel
Zunächst muss die beschränkende Regelung also ein legitimes Ziel verfolgen. Ein Ziel ist dann nicht legitim, wenn es von Verfassung wegen verpönt ist - wie es etwa eine Regelung wäre, die der Vorbereitung eines Angriffskrieges diente (Art. 26 Abs. 1 GG) oder der Unterdrückung einer bestimmten Meinung als solcher (Art. 5 Abs. 2 GG)
Allgemeine Handlungsfreiheit Art.2 I GG
Art 2 I schützt als allgemeine
Handlungsfreiheit, d.h. entsprechend der
Intention des Grundgesetzgebers und über
den engen Wortlaut hinaus, auch die Freiheit,
‚zu tun und zu lassen’, was man will.
-AuffangGR
-
Eingriff (Merksatz)
finale,
unmittelbare,
rechtsverbindliche,
zwangsbewehrte Verunmöglichung des
geschützten Verhaltens oder Genusses
des geschützten Gutes durch den Staat
Einschränkbarkeit des Art. 2 I GG
Normsystematisch, d.h. korrespondierend mit dem weiten Sb, umfasst die verfassungsmäßige Ordnung in Art. 2 I GG die
Gesamtheit aller formell und materiell verfassungmäßigen Rechtsvorschriften, ist mit anderen Worten ein einfacher Gesetzesvorbehalt.
Beruf Art.12 I
jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und die nicht schlechterdings gemeinschaftsschädlich ist (str),
oder die nicht verboten ist, oder die nicht als solche verboten ist.
Nicht: Taschendiebe, Rauschgifthändler
Formulierung 3-Stufen-Theorie Art. 12 I GG
In Anlehnung an klassische gewerberechtliche
Differenzierungen, die in Art 12 I 1, 2 noch Ausdruck
finden, ist bei der Bestimmung des legitimen Zwecks danach zu fragen, wie intensiv die Reg. auf die Berufsfreiheit einwirkt: Je nach dem, ob es sich um eine bloße Berufsausübungs-Reg oder um eine subjektive oder um eine objektive Berufswahlregelung handelt, sind - jedenfalls im Grundsatz - jeweils höhere Anford. an den staatlich verfolgten Gemeinwohlbelang zu stellen
(sog. 3-Stufen-Theorie).
3-Stufen-Theorie im Rahmen des legitimen Zweckes
- Stufe - Ausübungsregelung:
vernünftige Gemeinwohl-Gründe - Stufe - Wahlregelung + persönliche
Merkmale entscheidend (sub. B.Wahlreg.):
besonders wichtiger Gemeinwohlbelang - Stufe - Wahlregelung + nicht-pers.bezogene
Umst. entscheidend (obj. B.Wahlreg.):
höchstwahrscheinliche, schwere Gefahr für
überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
Verfassungsbeschwerde: Obersatz
Die Verfassungsbeschwerde des X gem. Art.93 I Nr.4a, §13 Nr.8a, §§90 ff. BVerfGG hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
Beschwerdefähigkeit
§90 I BVerfGG “jedermann”
Prozessfähigkeit
Keine Regelung im BVerfGG, lediglich Pflicht zum Prozessbevollmächtigten §22 BVerfGG
-Minderjährige - reif?
Beschwerdegegenstand
jeder Akt der öffentlichen Gewalt
- Akte der vollziehenden Gewalt
- Rechtsprechung
- Gesetzgebung
- Umfang entspricht der GRBindung gem. Art.1 III
Beschwerdebefugnis
§90 I BVerfGG nur zulässig,wenn der Beschwerdeführer behauptet,in einem seiner GR oder GRgleichen Rechte verletzt zu sein
1. Möglichkeit einer GRverletzung
2. Eigene Beschwer
3. Gegenwärtige Beschwer
4. Unmittelbare Beschwer
(2\,3,4 nur wenn besondere Probleme aufkommen)
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
Verletzung darf nicht von vorneherein ausgeschlossen sein
z.B Ausländer*innen bei DGR, Bewaffnete Versammlung,
Bundestagsabgeordnete die sich auf GR berufen
Beschwerdebefugnis: Eigene Beschwer
Der Beschwerdeführer muss in eigenen GR betroffen sein.
Nicht: Verband für seine Mitglieder
Beschwerdebefugnis: Gegenwärtige Beschwer
Der Beschwerdeführer muss schon oder noch betroffen sein.
Nicht: irgendwann in der Zukunft, irgendwann in der Vergangenheit
Unmittelbare Beschwer
Der unmittelbare Beschwer fehlt, wenn nicht der angegriffene Akt selbst, sondern erst ein notwendiger oder in der Verwaltungspraxis üblicher Vollzugsakt in GR des Beschwerdeführers eingreift.
Rechtsschutzbedürfnis
Erfordernis der Rechtswegerschöpfung und der Grundsatz der Subsidiarität
Rechtswegerschöpfung
§90 II S.1 BVerfGG verlangt, gestützt auf Art.94 II S.2 GG die Erschöpfung des Rechtswegs
-Der Beschwerdeführer muss alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten GRVerletzung in Anspruch genommen haben
Subsidiarität
Alle Möglichkeiten, gerichtlichen Rechtsschutz mittelbar oder außergerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten müssen ausgeschöpft sein.
Vorabentscheidung
§90 II S.2 BVerfGG - wenn die VerfB von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
Ordnungsmäßigkeit der Beschwerde
- Form §23 I S.1 BVerfGG: schriftlich (auch E-Mail, Telefax), Begründung
- Frist §93 I S.1 BVerfGG: binnen eines Monats\, bei formellen Gesetzten binnen eines Jahres
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
Art.2 I iVm Art.1 I
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater
Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln (Selbstbestimmung) und wahren
kann (Selbstbewahrung) und das Recht am eigenen Bild (Selbstdarstellung)
-> Recht auf Privatheit
Verfassungsmäßige Ordnung
BVerfG seit Elfes-Urteil: Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang stehen -> einfacher Gesetzesvorbehalt
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
BVerfG: Je mehr dabei der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, umso sorgfältiger müssen die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden.
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Art. 2 II S.1 GG
Das Recht zu leben, Recht auf Tod/Krankheit; Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn und im psychischen Bereich
Gleicheitsgebote
Art. 3 I (allgemeiner Gleichheitssatz)
Art.6 I, Art.5, Art. 38 I S.1 und Art. 33 I-III spezielle Gleichheitsgebote und Diskriminierungsverbote
Gleichheitssatz/Willkürkontrolle
“wesentlich Gleiches darf nicht willkürlich ungleich behandelte werden”
“wesentlich Ungleiches darf nicht willkürlich gleich behandelt werden”
Intensität mit der eine Ungleichbehandlung Betroffene beeinträchtigt
wächst,
- je mehr das Kriterium personenbezogen ist und weniger situationsbezogen
- je mehr es einem verbotenen Kriterium Art. 3 III ähnelt
- je weniger der Betroffene die Ungleichbehandlung beeinflussen kann
- je mehr der Gebrauch von gr geschützten Freiheiten erschwert wird
Abstammung Art. 3 III GG
bezieht sich auf die biologische Beziehung zu den Vorfahren