Strafrecht BT Flashcards
fremde‚ bewegliche Sache
Legaldefinition § 90 BGB<br></br>§ 90a auch Tiere<br></br>Nicht: Energie‚ immaterielle Güter‚ Daten‚ Leichen<br></br>Def. Beweglich ist eine Sache‚ die tatsächlich fortgeschafft werden kann.<br></br>Def. Fremd ist eine Sache‚ die wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört.<br></br>Nicht herrenlos §§ 959 ff. BGB
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen‚ nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams<br></br> War fremder Gewahrsam vorhanden?<br></br> Wurde neuer Gewahrsam begründet?<br></br> Wurde der fremde Gewahrsam gebrochen?
Begriff des Gewahrsahm
Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über eine Sache‚ das von einem Sachherrschaftswillen getragen ist.<br></br>Herrschaftswille wird sehr weit verstanden<br></br>unabhängig vom Eigentum
Begründung neuen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam ist begründet‚ wenn<br></br> der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat‚<br></br> dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben<br></br> und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache<br></br>verfügen kann‚ ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen<br></br>Körpersphäre begründet Gewahrsamenklave
Bruch fremden Gewahrsams
Ein „Bruch˝ fremden Gewahrsams ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder zumindest ohne dessen Willen
Zueignungsabsicht
Der Täter muss die Sache in der Absicht weggenommen haben‚ sie sich selbst oder einem Dritten zuzueignen<br></br>(zusätzlich im subjektiven Tb.) Aneignung und Enteignung!
Unterlassungstäterschaft
Voraussetzungen einer Unterlassungstäterschaft:<br></br>Der Unterlassende muss bei Sonderdelikten und eigenhändigen Delikten die besondere Täterqualität besitzen<br></br>Er muss die Möglichkeit gehabt haben‚ den Erfolgseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verhindern<br></br>Der Unterlassende muss etwaige besondere subjektive Tatbestandsmerkmale wie die Zueignung oder Bereicherungsabsicht in seiner Person erfüllen
Beihilfe durch Unterlassen
(1) Nach einer Ansicht ist der Unterlassende stets Täter‚ weil es sich bei den unechten Unterlassungsdelikten um Pflichtdelikte handele‚ bei denen jeder in der Handlungspflicht Stehende<br></br>im Falle des Pflichtverstoßes Täter sei <br></br>(2) Mangels möglicher Tatherrschaft kann der Unterlassende stets nur Gehilfe sein <br></br>(3) Die bei aktivem Tun geltenden Maßstäbe sind auch auf Unterlassungstaten anwendbar‚<br></br>so dass der Unterlassende bei Tatherrschaftbzw. vorhandenem Täterwillen als<br></br>Täter zu beurteilen ist. <br></br>(4) Der Unterlassende ist Täter‚ wenn er sich in einer Beschützergarantenstellung befindet;<br></br>Überwachungsgaranten kommen dagegen nur als Gehilfen aktiv handelnder Täter in Betracht.<br></br>(5) Streitentscheid offen
sukzessive Mittäterschaft
M1: Nur bis zur Vollendung des Delikts möglich‚ tatbestandliches Verhalten ist abgeschlossen und kann nicht mehr beherrscht werden<br></br>Kritik: Fördern geht erst nicht mehr bei materiellen Abschluss der Tat‚ Eintretene profitiert von den Taten des/der anderen<br></br>M2: subjektive Theorie‚ starker Täterwille überlagert fehlende Tatherrschaft‚ kommunikativer Akt erforderlich<br></br>Kritik: Kausalität für Verantwortlichkeit fehlt‚ nachträgliche Kenntnis/Billigung wird in Willen zur Tatherrschaft umgewandelt
Absatzhilfe (§ 259)
Muss das Absetzen gelingen?
unmittelbare Unterstützung des Vortäters beim Absetzen der Sache ohne eigene Verfügungsgewalt des Absatzhelfers<br></br>(P) Muss das Absetzen gelingen?<br></br>M1: nicht erforderlich<br></br>M2: erforderlich Arg. selbständiges Absetzen bedarf Erfolg‚ Übergang der Verfügungsgewalt verlangt
Gegenstand der Zueignung ( § 242)
Substanztheorie: Gegenstand<br></br>der Zueignung ist die Substanz der Sache selbst
umschlossener Raum (§ 243 I 2 Nr. 1)
Raumgebilde‚ das dazu<br></br>bestimmt ist‚ von Menschen betreten zu werden und mit Vorrichtungen umgeben ist‚ die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen
Einbrechen
Gewaltsames Öffnen von Umschließungen‚ die<br></br>dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen
Einsteigen
Der Täter muss durch den Einsatz nicht<br></br>unerheblicher Geschicklichkeit auf einem dafür nicht bestimmten Weg in den geschützten Raum gelangen
falscher Schlüssel
Falsch ist ein Schlüssel‚ der im Augenblick<br></br>der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist
Sich-Verborgenhalten
Verborgen hält sich‚ wer sich dem Gesehenwerden dadurch entzieht‚ dass er sich an einer Stelle des Raumes aufhält‚ an der er nicht erwartet wird; ob sich der Täter ursprünglich erlaubt in den Raum begeben hat‚ ist irrelevant
verschlossenes Behältnis (§ 243 I 2 Nr.2)
Umschlossener Raum‚ der nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist
andere Schutzvorrichtungen (§ 243)
Gegenstände‚ die dazu geeignet und bestimmt sind‚ die Wegnahme einer Sache zumindest zu erschweren‚ ohne diese zu umhüllen
Geringwertigkeit (§ 243 II)
ca. 50 €‚ nicht anwendbar auf Wohnungseinbruchsdiebstahl § 244
Waffen ( § 244 I Nr.1a)
Nur Waffen im technischen Sinn‚ die dazu<br></br>geeignet und bestimmt sind‚ Menschen körperlich zu verletzen
Bande ( § 244‚ § 244a)
Zusammenschluss von mindestens drei Personen‚ die sich mit dem Willen verbunden haben‚ künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige‚ im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen<br></br>-bei Begehung müssen nicht notwendigerweise alle Personen anwesend sein
Wohnung
Eindringen in die Intimsphäre des Opfers<br></br>Nur solche Räume sind umfasst‚ die auch tatsächlich als Zentrum des privaten Lebens der Selbstentfaltung und der vertraulichen Kommunikation dienen<br></br>Ausgeschlossen sind etwa Garagen/Keller
Gefährliches Werkzeug
M1: wenn seine objektive Eignung‚ erhebliche Verletzungen zuzufügen‚ ohne Weiteres ersichtlich<br></br>(offenkundig) ist („Waffenersatzfunktion˝)<br></br>M2: Verwendungsvorbehalt: wie es der Täter ggf. einsetzen will<br></br>M3: Erforderlich sei eine generelle Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen sowie eine generelle (d.h. tatsituationsunabhängige)<br></br>Widmung des Täters‚ den Gegenstand zur Verletzung von Personen einzusetzen
Betroffensein (§ 252)
M1: raum-zeitliches Zusammentreffen von<br></br>Täter und Opfer aus der Täterperspektive für ausreichend<br></br>- kein Unterschied für den Täter ob vor oder nach dem Wahrnehmen<br></br>- sinnliches Wahrnehmen des Opfers auch durch Niederschlagen von hinten<br></br>M2: das Merkmal „betroffen˝ kennzeichne die Sicht des Dritten‚ setze also dessen Wahrnehmung voraus <br></br>- ansonsten Analogie zu Lasten des Täters<br></br>- aber ˝betroffen˝ kann auch als ˝begegnen˝ verstanden werden -> keine zwingenden gegenseitige Wahrnehmung
Drittbedrohung selbst als Übel empfindet und sich
gerade deshalb im Sinne des Täterverlangens
motivieren lässt
M2: Einschränkend ist eine besondere
Nähebeziehung zum Dritten erforderlich
- nahstehende Person iSd § 35
aber: Teleologische Reduktion des
Gesetzeswortlauts wegen des hohen Strafrahmens
-Keine Gegenstände‚ bei denen die
Drohungswirkung maßgeblich auf der
täuschenden konkludenten Erklärung des Täters
beruht
-Soweit die Gegenstände schon nach ihrem
äußeren Erscheinungsbild ungefährlich sind‚
kann ihnen keine objektive Scheinwirkung
anhaften.
Herrschaftsbereich befindet oder
solange der Täter nach Lage des Einzelfalls noch dem erhöhten Risiko ausgesetzt ist‚ die Beute durch Nacheile zu verlieren
H.L.: Nur derjenige verwirklicht das volle Unrecht des § 252 StGB‚ der sowohl das vorangegangene
Diebstahlsunrecht als auch das nachfolgende
Nötigungsunrecht täterschaftlich verwirklicht
Begründung: § 252 StGB ist ein aus Diebstahl und Nötigung zusammengesetztes zweiaktiges
Sonderdelikt
NICHT: Werturteile‚ künftige‚ ungewisse Geschehnisse
M2: Nach einer anderen Auffassung sind Produkte eines Kopier- oder Scanvorgangs nur dann Urkunden‚ wenn sie selbst den Anschein einer vom Aussteller herrührenden Urschrift in der Weise
erwecken‚ dass aufgrund täuschend echten Aussehens Verwechslungsgefahr besteht. Ansonsten bestätigen sie nur die Existenz eines anderweitig vorhandenen Originals und lassen
darüber hinaus nicht einmal ihren Aussteller erkennen
- der Getäuschte kann durch die eingegangenen Verpflichtungen zu vermögensschädigenden Folgemaßnahmen genötigt werden
- der Getäuschte kann infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen‚ die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für seine persönlichen Verhältnisse angemessen sind.
M2: ökonomische Vermögensbegriff: Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers‚ unabhängig davon‚ ob sie diesem rechtlich zustehen oder nicht
M3: juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: Positionen die einen wirtschaftlichen Wert haben und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen
Schutz auch des unrechtmäßigen Besitzers in der Realisierung seiner Herrschaftsbeziehung zu der usurpierten Sache
Nur gegenüber dem Berechtigten greift der Besitzschutz nicht durch
Grundgedanke: einmal entstandene‚ auch widerrechtliche Besitzlage ist im Verhältnis zur Umwelt kein Nichts → von jedermann zu respektierende vorläufige Position
M2: keine Vermögensqualität des deliktischen Besitzes
Missbilligung der Besitzlage durch die Rechtsordnung schließt die Zuordnung dieses Besitzes zum Vermögens des Besitzers aus
Anknüpfung des Strafrechts im Vermögensschutz an die zivilrechtliche Güterzuordnung
-ausdrückliche
-konkludente
-Täuschung durch Unterlassen(§ 13 Garantenpflicht!)
-Dagegen entfällt eine Wegnahme mangels ˝Bruchs˝ fremden Gewahrsams‚ sobald der durch den Täter herbeigeführte Gewahrsamswechsel mit dem Willen des Berechtigten stattfindet
( tatbestandsausschließendes Einverständnis)
-Ist eine Wegnahme gegeben‚ kann eine Vermögensverfügung begriffslogisch nicht vorliegen. Der Schritt zu § 263 ist in diesem Fall ausgeschlossen
1.Obj. Tb
a) Tatobjekt: fremde‚ bewegliche Sache
b) Tathandlung: Wegnahme
aa) Aufhebung des alten Gewahrsams
bb) Begründung neuen‚ nicht notwendig eigenen Gewahrsams
cc) Ohne den Willen des alten Gewahrsamsinhabers -Bruch
2. Subj. Tb
a) Vorsatz
b) Absicht der rechtswidrigen Zueignung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Unterscheidet sich von der Gewalt durch das Merkmal der ˝Gegenwärtigkeit˝
Ist es eine WEGNAHME‚ dann § 249
Ist es eine WEGGABE‚ dann §§ 253‚ 255
M2: innere Willensrichtung des Opfers‚ (freiwillige) Vermögensverfügung
Wurde die Wegnahme ermöglicht durch eine fortdauernde Gewaltanwendung (zwanghafte Umarmung) oder durch die fortdauernde Wirkung der bereits abgeschlossenen Gewaltanwendung ( kein Finalzusammenhang mehr!)
Täter muss das Opfer in eine stabilisierte Lage bringen
Zwei-Aktiger Tatbestand‚ ˝doppelter Zwang˝
1.Obj. Tb
a) Qualifizierte Nötigung
b) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
c) Verknüpfung zw. Nötigung und Wegnahme
2. Subj. Tb
a) Vorsatz
b) Absicht der rw Zueignung
II. RW
III. Schuld
1.Obj. Tb
a) Täuschung
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden
e) Kausalität
2.Subj. Tb
a) Vorsatz
b) Absicht der rw Bereicherung
- Absicht der Eigen- oder Drittbereicherung
- Stoffgleichheit der erstrebten Bereicherung
II.RW
III.Schuld