Strafrecht BT Flashcards
fremde‚ bewegliche Sache
Legaldefinition § 90 BGB<br></br>§ 90a auch Tiere<br></br>Nicht: Energie‚ immaterielle Güter‚ Daten‚ Leichen<br></br>Def. Beweglich ist eine Sache‚ die tatsächlich fortgeschafft werden kann.<br></br>Def. Fremd ist eine Sache‚ die wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört.<br></br>Nicht herrenlos §§ 959 ff. BGB
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen‚ nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams<br></br> War fremder Gewahrsam vorhanden?<br></br> Wurde neuer Gewahrsam begründet?<br></br> Wurde der fremde Gewahrsam gebrochen?
Begriff des Gewahrsahm
Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über eine Sache‚ das von einem Sachherrschaftswillen getragen ist.<br></br>Herrschaftswille wird sehr weit verstanden<br></br>unabhängig vom Eigentum
Begründung neuen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam ist begründet‚ wenn<br></br> der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat‚<br></br> dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben<br></br> und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache<br></br>verfügen kann‚ ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen<br></br>Körpersphäre begründet Gewahrsamenklave
Bruch fremden Gewahrsams
Ein „Bruch˝ fremden Gewahrsams ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder zumindest ohne dessen Willen
Zueignungsabsicht
Der Täter muss die Sache in der Absicht weggenommen haben‚ sie sich selbst oder einem Dritten zuzueignen<br></br>(zusätzlich im subjektiven Tb.) Aneignung und Enteignung!
Unterlassungstäterschaft
Voraussetzungen einer Unterlassungstäterschaft:<br></br>Der Unterlassende muss bei Sonderdelikten und eigenhändigen Delikten die besondere Täterqualität besitzen<br></br>Er muss die Möglichkeit gehabt haben‚ den Erfolgseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verhindern<br></br>Der Unterlassende muss etwaige besondere subjektive Tatbestandsmerkmale wie die Zueignung oder Bereicherungsabsicht in seiner Person erfüllen
Beihilfe durch Unterlassen
(1) Nach einer Ansicht ist der Unterlassende stets Täter‚ weil es sich bei den unechten Unterlassungsdelikten um Pflichtdelikte handele‚ bei denen jeder in der Handlungspflicht Stehende<br></br>im Falle des Pflichtverstoßes Täter sei <br></br>(2) Mangels möglicher Tatherrschaft kann der Unterlassende stets nur Gehilfe sein <br></br>(3) Die bei aktivem Tun geltenden Maßstäbe sind auch auf Unterlassungstaten anwendbar‚<br></br>so dass der Unterlassende bei Tatherrschaftbzw. vorhandenem Täterwillen als<br></br>Täter zu beurteilen ist. <br></br>(4) Der Unterlassende ist Täter‚ wenn er sich in einer Beschützergarantenstellung befindet;<br></br>Überwachungsgaranten kommen dagegen nur als Gehilfen aktiv handelnder Täter in Betracht.<br></br>(5) Streitentscheid offen
sukzessive Mittäterschaft
M1: Nur bis zur Vollendung des Delikts möglich‚ tatbestandliches Verhalten ist abgeschlossen und kann nicht mehr beherrscht werden<br></br>Kritik: Fördern geht erst nicht mehr bei materiellen Abschluss der Tat‚ Eintretene profitiert von den Taten des/der anderen<br></br>M2: subjektive Theorie‚ starker Täterwille überlagert fehlende Tatherrschaft‚ kommunikativer Akt erforderlich<br></br>Kritik: Kausalität für Verantwortlichkeit fehlt‚ nachträgliche Kenntnis/Billigung wird in Willen zur Tatherrschaft umgewandelt
Absatzhilfe (§ 259)
Muss das Absetzen gelingen?
unmittelbare Unterstützung des Vortäters beim Absetzen der Sache ohne eigene Verfügungsgewalt des Absatzhelfers<br></br>(P) Muss das Absetzen gelingen?<br></br>M1: nicht erforderlich<br></br>M2: erforderlich Arg. selbständiges Absetzen bedarf Erfolg‚ Übergang der Verfügungsgewalt verlangt
Gegenstand der Zueignung ( § 242)
Substanztheorie: Gegenstand<br></br>der Zueignung ist die Substanz der Sache selbst
umschlossener Raum (§ 243 I 2 Nr. 1)
Raumgebilde‚ das dazu<br></br>bestimmt ist‚ von Menschen betreten zu werden und mit Vorrichtungen umgeben ist‚ die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen
Einbrechen
Gewaltsames Öffnen von Umschließungen‚ die<br></br>dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen
Einsteigen
Der Täter muss durch den Einsatz nicht<br></br>unerheblicher Geschicklichkeit auf einem dafür nicht bestimmten Weg in den geschützten Raum gelangen
falscher Schlüssel
Falsch ist ein Schlüssel‚ der im Augenblick<br></br>der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist
Sich-Verborgenhalten
Verborgen hält sich‚ wer sich dem Gesehenwerden dadurch entzieht‚ dass er sich an einer Stelle des Raumes aufhält‚ an der er nicht erwartet wird; ob sich der Täter ursprünglich erlaubt in den Raum begeben hat‚ ist irrelevant
verschlossenes Behältnis (§ 243 I 2 Nr.2)
Umschlossener Raum‚ der nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist
andere Schutzvorrichtungen (§ 243)
Gegenstände‚ die dazu geeignet und bestimmt sind‚ die Wegnahme einer Sache zumindest zu erschweren‚ ohne diese zu umhüllen
Geringwertigkeit (§ 243 II)
ca. 50 €‚ nicht anwendbar auf Wohnungseinbruchsdiebstahl § 244
Waffen ( § 244 I Nr.1a)
Nur Waffen im technischen Sinn‚ die dazu<br></br>geeignet und bestimmt sind‚ Menschen körperlich zu verletzen
Bande ( § 244‚ § 244a)
Zusammenschluss von mindestens drei Personen‚ die sich mit dem Willen verbunden haben‚ künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige‚ im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen<br></br>-bei Begehung müssen nicht notwendigerweise alle Personen anwesend sein
Wohnung
Eindringen in die Intimsphäre des Opfers<br></br>Nur solche Räume sind umfasst‚ die auch tatsächlich als Zentrum des privaten Lebens der Selbstentfaltung und der vertraulichen Kommunikation dienen<br></br>Ausgeschlossen sind etwa Garagen/Keller
Gefährliches Werkzeug
M1: wenn seine objektive Eignung‚ erhebliche Verletzungen zuzufügen‚ ohne Weiteres ersichtlich<br></br>(offenkundig) ist („Waffenersatzfunktion˝)<br></br>M2: Verwendungsvorbehalt: wie es der Täter ggf. einsetzen will<br></br>M3: Erforderlich sei eine generelle Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen sowie eine generelle (d.h. tatsituationsunabhängige)<br></br>Widmung des Täters‚ den Gegenstand zur Verletzung von Personen einzusetzen