Strafrecht BT Flashcards
fremde‚ bewegliche Sache
Legaldefinition § 90 BGB<br></br>§ 90a auch Tiere<br></br>Nicht: Energie‚ immaterielle Güter‚ Daten‚ Leichen<br></br>Def. Beweglich ist eine Sache‚ die tatsächlich fortgeschafft werden kann.<br></br>Def. Fremd ist eine Sache‚ die wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört.<br></br>Nicht herrenlos §§ 959 ff. BGB
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen‚ nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams<br></br> War fremder Gewahrsam vorhanden?<br></br> Wurde neuer Gewahrsam begründet?<br></br> Wurde der fremde Gewahrsam gebrochen?
Begriff des Gewahrsahm
Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über eine Sache‚ das von einem Sachherrschaftswillen getragen ist.<br></br>Herrschaftswille wird sehr weit verstanden<br></br>unabhängig vom Eigentum
Begründung neuen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam ist begründet‚ wenn<br></br> der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat‚<br></br> dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben<br></br> und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache<br></br>verfügen kann‚ ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen<br></br>Körpersphäre begründet Gewahrsamenklave
Bruch fremden Gewahrsams
Ein „Bruch˝ fremden Gewahrsams ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder zumindest ohne dessen Willen
Zueignungsabsicht
Der Täter muss die Sache in der Absicht weggenommen haben‚ sie sich selbst oder einem Dritten zuzueignen<br></br>(zusätzlich im subjektiven Tb.) Aneignung und Enteignung!
Unterlassungstäterschaft
Voraussetzungen einer Unterlassungstäterschaft:<br></br>Der Unterlassende muss bei Sonderdelikten und eigenhändigen Delikten die besondere Täterqualität besitzen<br></br>Er muss die Möglichkeit gehabt haben‚ den Erfolgseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verhindern<br></br>Der Unterlassende muss etwaige besondere subjektive Tatbestandsmerkmale wie die Zueignung oder Bereicherungsabsicht in seiner Person erfüllen
Beihilfe durch Unterlassen
(1) Nach einer Ansicht ist der Unterlassende stets Täter‚ weil es sich bei den unechten Unterlassungsdelikten um Pflichtdelikte handele‚ bei denen jeder in der Handlungspflicht Stehende<br></br>im Falle des Pflichtverstoßes Täter sei <br></br>(2) Mangels möglicher Tatherrschaft kann der Unterlassende stets nur Gehilfe sein <br></br>(3) Die bei aktivem Tun geltenden Maßstäbe sind auch auf Unterlassungstaten anwendbar‚<br></br>so dass der Unterlassende bei Tatherrschaftbzw. vorhandenem Täterwillen als<br></br>Täter zu beurteilen ist. <br></br>(4) Der Unterlassende ist Täter‚ wenn er sich in einer Beschützergarantenstellung befindet;<br></br>Überwachungsgaranten kommen dagegen nur als Gehilfen aktiv handelnder Täter in Betracht.<br></br>(5) Streitentscheid offen
sukzessive Mittäterschaft
M1: Nur bis zur Vollendung des Delikts möglich‚ tatbestandliches Verhalten ist abgeschlossen und kann nicht mehr beherrscht werden<br></br>Kritik: Fördern geht erst nicht mehr bei materiellen Abschluss der Tat‚ Eintretene profitiert von den Taten des/der anderen<br></br>M2: subjektive Theorie‚ starker Täterwille überlagert fehlende Tatherrschaft‚ kommunikativer Akt erforderlich<br></br>Kritik: Kausalität für Verantwortlichkeit fehlt‚ nachträgliche Kenntnis/Billigung wird in Willen zur Tatherrschaft umgewandelt
Absatzhilfe (§ 259)
Muss das Absetzen gelingen?
unmittelbare Unterstützung des Vortäters beim Absetzen der Sache ohne eigene Verfügungsgewalt des Absatzhelfers<br></br>(P) Muss das Absetzen gelingen?<br></br>M1: nicht erforderlich<br></br>M2: erforderlich Arg. selbständiges Absetzen bedarf Erfolg‚ Übergang der Verfügungsgewalt verlangt
Gegenstand der Zueignung ( § 242)
Substanztheorie: Gegenstand<br></br>der Zueignung ist die Substanz der Sache selbst
umschlossener Raum (§ 243 I 2 Nr. 1)
Raumgebilde‚ das dazu<br></br>bestimmt ist‚ von Menschen betreten zu werden und mit Vorrichtungen umgeben ist‚ die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen
Einbrechen
Gewaltsames Öffnen von Umschließungen‚ die<br></br>dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen
Einsteigen
Der Täter muss durch den Einsatz nicht<br></br>unerheblicher Geschicklichkeit auf einem dafür nicht bestimmten Weg in den geschützten Raum gelangen
falscher Schlüssel
Falsch ist ein Schlüssel‚ der im Augenblick<br></br>der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist
Sich-Verborgenhalten
Verborgen hält sich‚ wer sich dem Gesehenwerden dadurch entzieht‚ dass er sich an einer Stelle des Raumes aufhält‚ an der er nicht erwartet wird; ob sich der Täter ursprünglich erlaubt in den Raum begeben hat‚ ist irrelevant
verschlossenes Behältnis (§ 243 I 2 Nr.2)
Umschlossener Raum‚ der nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist
andere Schutzvorrichtungen (§ 243)
Gegenstände‚ die dazu geeignet und bestimmt sind‚ die Wegnahme einer Sache zumindest zu erschweren‚ ohne diese zu umhüllen
Geringwertigkeit (§ 243 II)
ca. 50 €‚ nicht anwendbar auf Wohnungseinbruchsdiebstahl § 244
Waffen ( § 244 I Nr.1a)
Nur Waffen im technischen Sinn‚ die dazu<br></br>geeignet und bestimmt sind‚ Menschen körperlich zu verletzen
Bande ( § 244‚ § 244a)
Zusammenschluss von mindestens drei Personen‚ die sich mit dem Willen verbunden haben‚ künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige‚ im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen<br></br>-bei Begehung müssen nicht notwendigerweise alle Personen anwesend sein
Wohnung
Eindringen in die Intimsphäre des Opfers<br></br>Nur solche Räume sind umfasst‚ die auch tatsächlich als Zentrum des privaten Lebens der Selbstentfaltung und der vertraulichen Kommunikation dienen<br></br>Ausgeschlossen sind etwa Garagen/Keller
Gefährliches Werkzeug
M1: wenn seine objektive Eignung‚ erhebliche Verletzungen zuzufügen‚ ohne Weiteres ersichtlich<br></br>(offenkundig) ist („Waffenersatzfunktion˝)<br></br>M2: Verwendungsvorbehalt: wie es der Täter ggf. einsetzen will<br></br>M3: Erforderlich sei eine generelle Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen sowie eine generelle (d.h. tatsituationsunabhängige)<br></br>Widmung des Täters‚ den Gegenstand zur Verletzung von Personen einzusetzen
Betroffensein (§ 252)
M1: raum-zeitliches Zusammentreffen von<br></br>Täter und Opfer aus der Täterperspektive für ausreichend<br></br>- kein Unterschied für den Täter ob vor oder nach dem Wahrnehmen<br></br>- sinnliches Wahrnehmen des Opfers auch durch Niederschlagen von hinten<br></br>M2: das Merkmal „betroffen˝ kennzeichne die Sicht des Dritten‚ setze also dessen Wahrnehmung voraus <br></br>- ansonsten Analogie zu Lasten des Täters<br></br>- aber ˝betroffen˝ kann auch als ˝begegnen˝ verstanden werden -> keine zwingenden gegenseitige Wahrnehmung
Gewalt gegen eine Person (§ 249)
Körperlich wirkender Zwang‚ der nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet und bestimmt ist‚ einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.
Drohung bezieht sich auf einen Dritten (§ 249)
M1: Es genügt‚ wenn der Nötigungsadressat die<br></br>Drittbedrohung selbst als Übel empfindet und sich<br></br>gerade deshalb im Sinne des Täterverlangens<br></br>motivieren lässt<br></br>M2: Einschränkend ist eine besondere<br></br>Nähebeziehung zum Dritten erforderlich<br></br>- nahstehende Person iSd § 35
Scheinwaffen ( § 250 I Nr.1a‚b )
Wortlaut (+)<br></br>aber: Teleologische Reduktion des<br></br>Gesetzeswortlauts wegen des hohen Strafrahmens<br></br> -Keine Gegenstände‚ bei denen die<br></br>Drohungswirkung maßgeblich auf der<br></br>täuschenden konkludenten Erklärung des Täters<br></br>beruht<br></br> -Soweit die Gegenstände schon nach ihrem<br></br>äußeren Erscheinungsbild ungefährlich sind‚<br></br>kann ihnen keine objektive Scheinwirkung<br></br>anhaften.
Ein Diebstahl ist noch nicht beendet‚ …
solange sich der Täter noch auf dem Anwesen des Bestohlenen‚ also in dessen räumlichen<br></br>Herrschaftsbereich befindet oder<br></br> solange der Täter nach Lage des Einzelfalls noch dem erhöhten Risiko ausgesetzt ist‚ die Beute durch Nacheile zu verlieren
Täterschaft und Teilnahme bei § 252
Rspr.: Auch ein bloßer Teilnehmer an der Vortat kann Täter des § 252 StGB sein‚ wenn er unmittelbaren Besitz an dem gestohlenen Gut erlangt hat und zur Gewahrsamssicherung Raubmittel anwendet<br></br> H.L.: Nur derjenige verwirklicht das volle Unrecht des § 252 StGB‚ der sowohl das vorangegangene<br></br>Diebstahlsunrecht als auch das nachfolgende<br></br>Nötigungsunrecht täterschaftlich verwirklicht<br></br> Begründung: § 252 StGB ist ein aus Diebstahl und Nötigung zusammengesetztes zweiaktiges<br></br>Sonderdelikt
Tatsachen ( § 263)
dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit<br></br>NICHT: Werturteile‚ künftige‚ ungewisse Geschehnisse
Vermögensverfügung (§ 263)
Jedes Handeln‚ Dulden oder Unterlassen‚ das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt
Unmittelbarkeitszusammenhang (§ 263)
Das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten muss ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zu der Vermögensminderung führen
Ausdruck einer computertechnisch veränderten Urkunde o.ä.
Liegt eine Urkunde vor?
M1:Nach einer Auffassung sind Produkte eines Kopier- oder Scanvorgangs wegen ihrer verbürgten Originaltreue und ihrer Bedeutung im Rechtsverkehr selbst Urkunden. <br></br>M2: Nach einer anderen Auffassung sind Produkte eines Kopier- oder Scanvorgangs nur dann Urkunden‚ wenn sie selbst den Anschein einer vom Aussteller herrührenden Urschrift in der Weise<br></br>erwecken‚ dass aufgrund täuschend echten Aussehens Verwechslungsgefahr besteht. Ansonsten bestätigen sie nur die Existenz eines anderweitig vorhandenen Originals und lassen<br></br>darüber hinaus nicht einmal ihren Aussteller erkennen
Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit als Vermögensschaden
-Der Getäuschte kann die ihm angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglichen Zweck oder in anderer Weise verwenden <br></br>- der Getäuschte kann durch die eingegangenen Verpflichtungen zu vermögensschädigenden Folgemaßnahmen genötigt werden <br></br>- der Getäuschte kann infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen‚ die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für seine persönlichen Verhältnisse angemessen sind.
Vermögensbegriffe
M1: rein juristischer Vermögensbegriff:alle subjektiven Rechte ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert (zB auch Locke der Geliebten)<br></br>M2: ökonomische Vermögensbegriff: Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers‚ unabhängig davon‚ ob sie diesem rechtlich zustehen oder nicht<br></br>M3: juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: Positionen die einen wirtschaftlichen Wert haben und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen
Hat der rechtswidrige Besitz Vermögensqualität?
M1: Verweis auf §§ 859 ff. BGB<br></br>Schutz auch des unrechtmäßigen Besitzers in der Realisierung seiner Herrschaftsbeziehung zu der usurpierten Sache<br></br>Nur gegenüber dem Berechtigten greift der Besitzschutz nicht durch<br></br>Grundgedanke: einmal entstandene‚ auch widerrechtliche Besitzlage ist im Verhältnis zur Umwelt kein Nichts → von jedermann zu respektierende vorläufige Position<br></br>M2: keine Vermögensqualität des deliktischen Besitzes<br></br>Missbilligung der Besitzlage durch die Rechtsordnung schließt die Zuordnung dieses Besitzes zum Vermögens des Besitzers aus<br></br>Anknüpfung des Strafrechts im Vermögensschutz an die zivilrechtliche Güterzuordnung
Täuschung
Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen<br></br>-ausdrückliche<br></br>-konkludente<br></br>-Täuschung durch Unterlassen(§ 13 Garantenpflicht!)
Irrtum
die Fehlvorstellung über Tatsachen‚ die Gegenstand der Täuschung waren. Ein Irrtum wird erregt oder erhalten.
Abgrenzung Diebstahl/Sachbetrug
-Eine Wegnahme bleibt möglich‚ solange nur eine Gewahrsamslockerung vorliegt<br></br>-Dagegen entfällt eine Wegnahme mangels ˝Bruchs˝ fremden Gewahrsams‚ sobald der durch den Täter herbeigeführte Gewahrsamswechsel mit dem Willen des Berechtigten stattfindet <br></br>( tatbestandsausschließendes Einverständnis)<br></br>-Ist eine Wegnahme gegeben‚ kann eine Vermögensverfügung begriffslogisch nicht vorliegen. Der Schritt zu § 263 ist in diesem Fall ausgeschlossen
Urkunde
Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung‚ die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist‚ ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist
Unechte Urkunde
Unecht ist eine Urkunde‚ wenn sie den Anschein erweckt‚ von einer anderen Person als ihrem wirklichen Aussteller herzurühren - sogenannte ˝ Identitätstäuschung˝
Aussteller
Geistigkeitstheorie: Aussteller iSd § 267 ist derjenige‚ der geistig hinter der jeweiligen Erklärung steht und sie damit als eigene Erklärung im Rechtsverkehr für sich gelten lässt. Er braucht die Erklärung nicht notwendig persönlich erstellt zu haben‚ sondern kann sich auch eine fremde Erklärung zu eigen machen.
Verfälschen
Verfälschen ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde‚ das den Anschein erweckt‚ als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben‚ wie sie nach der Veränderung vorliegt; das Ergebnis der Verfälschung muss stets wieder eine Urkunde sein.
Prüfungsschema Diebstahl
I.TB<br></br>1.Obj. Tb<br></br>a) Tatobjekt: fremde‚ bewegliche Sache<br></br>b) Tathandlung: Wegnahme<br></br>aa) Aufhebung des alten Gewahrsams<br></br>bb) Begründung neuen‚ nicht notwendig eigenen Gewahrsams<br></br>cc) Ohne den Willen des alten Gewahrsamsinhabers -Bruch<br></br>2. Subj. Tb<br></br>a) Vorsatz<br></br>b) Absicht der rechtswidrigen Zueignung<br></br>II. Rechtswidrigkeit<br></br>III. Schuld
Drohung (§ 249)
die Inaussichtstellung eines zukünftigen Übels<br></br>Unterscheidet sich von der Gewalt durch das Merkmal der ˝Gegenwärtigkeit˝
Auf frischer Tat (§ 252)
Auf frischer Tat betroffen ist‚ wer noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe nach der Tatausführung bemerkt wird.
Beendet
ist ein Diebstahl dann‚ wenn der vom Täter begründete Gewahrsam eine gewisse Festigung und Sicherung erreicht hat
Abgrenzung Raub und Erpressung
M1: Abstellen auf das äußere Erscheinungsbild<br></br>Ist es eine WEGNAHME‚ dann § 249 <br></br>Ist es eine WEGGABE‚ dann §§ 253‚ 255<br></br>M2: innere Willensrichtung des Opfers‚ (freiwillige) Vermögensverfügung
vis absoluta (absolute Gewalt)
erkennt man daran‚ dass entweder die Willensbildung an sich schon ausgeschaltet ist ( Betäuben) oder aber die Verwirklichung des vorhandenen Willens unmöglich gemacht wird‚ also zB. Fesseln‚ Einsperren
Finalzusammenhang (Raub)
Zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme muss ein Finalzusammenhang bestehen.<br></br>Wurde die Wegnahme ermöglicht durch eine fortdauernde Gewaltanwendung (zwanghafte Umarmung) oder durch die fortdauernde Wirkung der bereits abgeschlossenen Gewaltanwendung ( kein Finalzusammenhang mehr!)
Bemächtigen ( § 239a)
Eines anderen Menschen bemächtigt sich wer ihn zwecks Benutzung als Geisel physisch in seine Gewalt bringt und an der freien Bestimmung über sich selbst hindert; das in-Schach-Halten mit einer Waffe genügt<br></br>Täter muss das Opfer in eine stabilisierte Lage bringen<br></br>Zwei-Aktiger Tatbestand‚ ˝doppelter Zwang˝
Zueignung
ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung über die Sache‚ indem der Täter entweder die Sache selbst ODER den in ihr verkörperten SACHWERT dem eigenen Vermögen unter ENDGÜLTIGEM Ausschluss des Berechtigten einverleibt.
Gebrauchsanmaßung
furtum usus
Zueignungsbegriff des § 246
der Täter muss sich objektiv so verhalten‚ dass er sich eine eigentümerähnliche Stellung unter dauerndem Ausschluss des Berechtigen anmaßt. Es ist darauf abzustellen‚ ob aus dem Verhalten eines gedachten Beobachters‚ der die Sachlage vollständig überblickt‚ die Verwirklichung des Zueignungsentschlusses hervorgeht.
Vermögensschaden
wird ermittelt anhand eines objektivierten Beurteilungsmaßstab nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung einer etwaigen Schadenskompensation.
Eingehungsbetrug
Die Verfügung besteht ausschließlich aus dem Eingehen einer Verbindlichkeit. Ein Vermögensschaden liegt dann vor‚ wenn der Anspruch‚ den der Getäuschte erlangt hat‚ in seinem wirtschaftlichen Wert hinter der von ihm übernommenen Verpflichtung zurückbleibt.
Zweckverfehlungslehre ( § 263)
Wer zur Erfüllung eines sozialen Zweckes Geld aufgrund einer Täuschung herausgibt‚ erleidet deshalb einen Vermögensschaden iSd § 263‚ weil der durch die Zahlung verfolgte‚ soziale Zweck nicht erreicht wird und dieser Zweck der Beweggrund für die Zahlung gewesen ist.
Prüfungsschema Raub § 249
I.Tb<br></br>1.Obj. Tb<br></br>a) Qualifizierte Nötigung<br></br>b) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache<br></br>c) Verknüpfung zw. Nötigung und Wegnahme<br></br>2. Subj. Tb<br></br>a) Vorsatz<br></br>b) Absicht der rw Zueignung<br></br>II. RW<br></br>III. Schuld
Prüfungsschema Betrug § 263
I. Tb<br></br>1.Obj. Tb<br></br>a) Täuschung<br></br>b) Irrtum<br></br>c) Vermögensverfügung<br></br>d) Vermögensschaden<br></br>e) Kausalität<br></br>2.Subj. Tb<br></br>a) Vorsatz<br></br>b) Absicht der rw Bereicherung<br></br>- Absicht der Eigen- oder Drittbereicherung<br></br>- Stoffgleichheit der erstrebten Bereicherung<br></br>II.RW<br></br>III.Schuld