Baurecht Flashcards

1
Q

Öffentliches Baurecht

A

Unter dem öffentlichen Baurecht versteht man die Summe der Normen# die sich auf die Ordnung und Förderung der Bebauung von Grundstücken beziehen. Vgl § 1 BauGB

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2
Q

Bauleitplanung

A

Die Bauleitplanung regelt die allgemeine Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde

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3
Q

Überörtliche Planung

A

Die überörtliche Planung erfolgt auf Bundesebene durch das Raumordnungsgesetz# auf Landesebene durch Landesplanungsgesetz# Landesentwicklungsprogramme# Landesentwicklungspläne oder Regionalpläne.

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4
Q

Flächennutzungsplan

A

Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beachsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen ( § 5 I S.1 BauGB).

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5
Q

Objektives Kontrollinteresse

A

Nach h.M ( entgegen dem Wortlaut des § 47 II S.1 VwGO quote;jede Behördequote;) muss die Behörde die den Normenkontrollantrag stellt mit dem Vollzug der Rechtsvorschrift befasst sein oder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hierdurch betroffen werden

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6
Q

Objektives Rechtsbeanstandungsverfahren

A

Bei Beeinträchtigung der Recht des Antragsstellers muss der B-Plan insgesamt auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden und nicht nur im Rahmen der subjektiven Rechte des Betroffenen. Prüfungsmaßstab damit grds. das gesamte höherrangige Bundes- und Landesrecht

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7
Q

Grundsatz der Planerhaltung

A

Sofern ein formeller oder materieller Fehler festgestellt wird# ist immer sofort zu prüfen# ob der Fehler beachtlich bzw. erheblich ist ( § 214 BauGB) und bejahendenfalls# ob er rechtzeitig gerügt wurde ( § 215 BauGB)

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8
Q

Offensichtlicher Fehler ( § 214 I Nr.1 BauGB)

A

Offensichtlich ist ein Fehler dann# wenn er aus Akte# Protokollen# Entwurfs- oder Planbegründungen oder öffentlichen Äußerungen erkennbar ist. Erforderlich ist# dass konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten; es genügt nicht# wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann# dass ein Verfahrensmangel vorliegt.

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9
Q

Ergebniskausalität

A

Der Bewertungsfehler ist dann auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen# wenn die konkrete Möglichkeit besteht# dass ohne den Fehler das Abwägungsergebnis anders ausgefallen wäre; ein positiver Nachweis des Einflusses muss nicht geführt werden.

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10
Q

Bewertungsfehleinschätzung

A

Liegt vor# wenn im Rahmen des Bewertungsvorgangs die Bedeutung einzelner Belange im konkreten Fall verkannt wurde# also wenn planungsrelevanten Belangen im Vergleich zu ihrer Bedeutung ein viel zu geringes Gewicht zuerkannt wurde.

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11
Q

Festsetzungen des Bebauungsplans

A
  • Art der baul. Nutzung §§ 2-15 BauNVO<br></br>- Maß der baul. Nutzung §§ 16- 21a BauNVO<br></br>- Bauweise § 22 BauNVO<br></br>- überbaubare Grundstücksfläche § 23 BauNVO
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12
Q

Errichtung

A

bedeutet die erstmalige Herstellung eines Bauwerkes oder die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage mit Hilfe von Baustoffen und Baumaterialien

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13
Q

Änderung

A

bedeutet Umbau# Ausbau# Erweiterung oder Verkleinerung einer bestehenden baulichen Anlage und zwar unabhängig davon# ob die Umgestaltung die äußere Gestalt oder die innere bauliche Einrichtung der Anlage erfasst

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14
Q

strenge Schlusspunkttheorie

A

Die Baugenehmigung darf erst erteilt werden# wenn unter keinem öff-r Gesichtspunkt Bedenken bestehen# also erst dann# wenn die sonstigen Genehmigungen vorliegen. Fehlt eine andere Genehmigung# darf die Baugenehmigung noch nicht erteilt werden

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15
Q

Regelungsinhalt einer Baugenehmigung

A

-> Feststellung# dass ( zumindest nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde) öff-r Vorschriften nicht entgegenstehen; sog. feststellender Teil<br></br>-> Aufhebung des (vorher bestehenden) präventiven Bauverbots und Erlaubnis an den Bauherrn# die Herrstellung# Nutzungsänderung# Änderung etc. im Rahmen der erteilten Baugenehmigung vorzunehmen; sog. verfügender Teil

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16
Q

bauplanungsrechtlicher Anlagenbegriff

A

( § 29 BauGB) hängt von der städtebaulichen Relevanz des Vorhabens ab; Entscheidend ist hier# ob durch die Anlage die in § 1 V und VI BauGB genannten Belange in einer Weise berührt werden# dass ein Bedürfnis nach planungsrechtlicher Regelung besteht. Dabei muss nicht die konkrete Anlage als solche das Planungsbedürfnis auslösen# vielmehr genügt schon die Einleitung einer bodenrechtlich unerwünschten Entwicklung.

17
Q

Qualifizierter Bebauungsplan ( § 30 I BauGB)

A

Art der baulichen Nutzung<br></br>Maß der baulichen Nutzung<br></br>überbaubare Grundstücksflche<br></br>öffentl. Verkehrsflächen

18
Q

einfacher Bebauungsplan ( § 30 III BauGB)

A

Fehlen einer der in § 30 I BauGB genannten Festsetzungen

19
Q

vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 30 II BauGB)

A

Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors<br></br>Durchführungsvertrag<br></br>§ 12 BauGB

20
Q

Gebietsverträglichkeit

A

Von der Rspr. entwickelte quote; ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit ist verletzt# wenn das konkrete Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des jeweiligen Baugebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.(…) es kommt nicht auf immissionsschutzrechtlche Lärmwerte oder auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an

21
Q

Wohngebäude/Wohnen

A

Wohngebäude sind bauliche Anlagen# die zum Wohnen geeignet und bestimmt sind. Wohnen bedeutet auf Dauer angelegte Häuslichkeit# Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts

22
Q

Nicht wesentlich störende Betriebe

A

Voraussetzung ist erfüllt# wenn von dem Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangs der Kunden keine gebietsunverträglichen Immissionen ausgehen

23
Q

Vergnügungsstätten

A

insb. Spielhallen# wobei größere kerngebietstypische Spielhallen von kleinen mischgebietsverträglichen Spielhallen zu unterscheiden sind<br></br>Bordelle gehören nicht dazu

24
Q

Ortsteil

A

Liegt vor# wenn ein Bebauungskomplex ( Wohnhäuser) im Gebiet einer Gemeinde nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt (idR mindestens vier) und Ausdruck einer organischen Siedlungsstrukter (idR Vorhandensein von Erschließungsanlagen und Läden) ist.

25
Q

Im Zusammenhang bebaut

A

Ein Ortsteil ist quote;im Zusammenhang bebautquote;# soweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist. Baulücken sind so lange unerheblich# wie der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erhalten bleibt.

26
Q

Einfügen in Eigenart der näheren Umgebung

A

Einhaltung des für die nähere Umgebung prägenden Rahmens<br></br>Wenn (-)# Erweiterung des Rahmens# wenn keine bodenrechtlich relevanten Spannungen<br></br>Wenn (+)# Einschränkung des Rahmens durch das Gebot der Rücksichtnahme

27
Q

nähere Umgebung

A

Die nähere Umgebung reicht regelmäßig weiter als die unmittelbare Nachbarschaft# und zwar so weit# wie sich die Ausführung des geplanten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder ihn zumindest beeinflusst.

28
Q

§ 34 II BauGB

A

Vergleichbarkeit mit Baugebiet nach BauNVO<br></br>-Regelbebauung: 1. HS iVm §§ 2ff. II BauNVO; Gebot der Gebietsverträglichleit<br></br>- Ausnahme: 2. HS iVm § 31 I BauGB iVm §§ 2ff. III BauNVO; Gebot der Gebietsverträglichkeit

29
Q

§ 34 I S.1 BauGB

A

bei fehlender Vergleichbarkeit (Gemengelage)<br></br>-im prägenden Rahmen der Umgebung<br></br>-Erweiterung: keine bodenrechtlich relevanten Spannungen<br></br>- Einschränkung: Rücksichtnahme auf vorhandene Nachbarbebauung

30
Q

Privilegierte Vorhaben § 35 I BauGB

A

Vorhaben iSd Nr. 1-6<br></br>Öffentliche Belange stehen nicht entgegen<br></br>Beachtung der Bodenschutzklausel<br></br>Ausreichende Erschließung gesichert

31
Q

formelle Illegalität

A

Formelle Illegalität bedeutet# dass ein bauliches Vorhaben im Widerspruch zu formellem Bauordnungsrecht verwirklicht wird bzw. verwirklicht wurde. Dabei ist zu unterscheiden zwischen anzeige- und genehmigungspflichtigen Vorhaben.

32
Q

materielle Illigalität

A

Ist grds. dann zu bejahen# wenn eine bauliche Anlage bzw. ein bauliches Vorhaben im Widerspruch zu materiellen öff-rechtl Vorschriften# insbes. des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts# steht. Dies ist auch der Fall beim Verstoß gegen Nebenbestimmungen der Baugenehmigung.

33
Q

Passiver Bestandsschutz

A

Ist nur denkbar bei Nutzungsverbot sowie Abbruchs- bzw. Beseitigungsanordnung. Voraussetzung für sein Eingreifen ist# dass insbes. Errichtung# Änderung oder Nutzung einer baulichen Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ( nach h.M. mindestens drei Monate in Anlehnung an § 75 S.2 VwGO) materiell rechtmäßig war.

34
Q

Verwirkung des behördlichen Eingriffsrecht

A

a) Nein# aber evtl. auf Grund langjähriger Duldung Durchsetzung des öff-r im konkreten Fall nicht notwendig und deshalb unverhältnismäßig<br></br>b)Ja# Behörde muss durch pos Tun den Eindruck erwecken# gegen die bauliche Anlage nicht oder nicht mehr einschreiten zu wollen (aktive oder förmliche Duldung)

35
Q

Nachbar

A

ist nicht nur ein unmittelbar Angrenzender<br></br>Entscheidend ist vielmehr der Einwirkungsbereich des Vorhabens# der sich nach Art und Intensität der zu erwartenden Beeinträchtigung richtet<br></br>Der Kreis der Nachbarn richtet sich

36
Q

Schutznormtheorie

A

Eine Rechtsnorm des öffentlichen Rechts hat danach subjektiv-rechtlichen Charakter# wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht nur faktisch die Interessen des Einzelnen schützt# sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerader dieser Individualinteressen gerichtet ist ( Finalität).