Baurecht Flashcards

1
Q

Öffentliches Baurecht

A

Unter dem öffentlichen Baurecht versteht man die Summe der Normen# die sich auf die Ordnung und Förderung der Bebauung von Grundstücken beziehen. Vgl § 1 BauGB

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2
Q

Bauleitplanung

A

Die Bauleitplanung regelt die allgemeine Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde

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3
Q

Überörtliche Planung

A

Die überörtliche Planung erfolgt auf Bundesebene durch das Raumordnungsgesetz# auf Landesebene durch Landesplanungsgesetz# Landesentwicklungsprogramme# Landesentwicklungspläne oder Regionalpläne.

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4
Q

Flächennutzungsplan

A

Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beachsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen ( § 5 I S.1 BauGB).

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5
Q

Objektives Kontrollinteresse

A

Nach h.M ( entgegen dem Wortlaut des § 47 II S.1 VwGO quote;jede Behördequote;) muss die Behörde die den Normenkontrollantrag stellt mit dem Vollzug der Rechtsvorschrift befasst sein oder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hierdurch betroffen werden

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6
Q

Objektives Rechtsbeanstandungsverfahren

A

Bei Beeinträchtigung der Recht des Antragsstellers muss der B-Plan insgesamt auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden und nicht nur im Rahmen der subjektiven Rechte des Betroffenen. Prüfungsmaßstab damit grds. das gesamte höherrangige Bundes- und Landesrecht

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7
Q

Grundsatz der Planerhaltung

A

Sofern ein formeller oder materieller Fehler festgestellt wird# ist immer sofort zu prüfen# ob der Fehler beachtlich bzw. erheblich ist ( § 214 BauGB) und bejahendenfalls# ob er rechtzeitig gerügt wurde ( § 215 BauGB)

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8
Q

Offensichtlicher Fehler ( § 214 I Nr.1 BauGB)

A

Offensichtlich ist ein Fehler dann# wenn er aus Akte# Protokollen# Entwurfs- oder Planbegründungen oder öffentlichen Äußerungen erkennbar ist. Erforderlich ist# dass konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten; es genügt nicht# wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann# dass ein Verfahrensmangel vorliegt.

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9
Q

Ergebniskausalität

A

Der Bewertungsfehler ist dann auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen# wenn die konkrete Möglichkeit besteht# dass ohne den Fehler das Abwägungsergebnis anders ausgefallen wäre; ein positiver Nachweis des Einflusses muss nicht geführt werden.

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10
Q

Bewertungsfehleinschätzung

A

Liegt vor# wenn im Rahmen des Bewertungsvorgangs die Bedeutung einzelner Belange im konkreten Fall verkannt wurde# also wenn planungsrelevanten Belangen im Vergleich zu ihrer Bedeutung ein viel zu geringes Gewicht zuerkannt wurde.

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11
Q

Festsetzungen des Bebauungsplans

A
  • Art der baul. Nutzung §§ 2-15 BauNVO<br></br>- Maß der baul. Nutzung §§ 16- 21a BauNVO<br></br>- Bauweise § 22 BauNVO<br></br>- überbaubare Grundstücksfläche § 23 BauNVO
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12
Q

Errichtung

A

bedeutet die erstmalige Herstellung eines Bauwerkes oder die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage mit Hilfe von Baustoffen und Baumaterialien

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13
Q

Änderung

A

bedeutet Umbau# Ausbau# Erweiterung oder Verkleinerung einer bestehenden baulichen Anlage und zwar unabhängig davon# ob die Umgestaltung die äußere Gestalt oder die innere bauliche Einrichtung der Anlage erfasst

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14
Q

strenge Schlusspunkttheorie

A

Die Baugenehmigung darf erst erteilt werden# wenn unter keinem öff-r Gesichtspunkt Bedenken bestehen# also erst dann# wenn die sonstigen Genehmigungen vorliegen. Fehlt eine andere Genehmigung# darf die Baugenehmigung noch nicht erteilt werden

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15
Q

Regelungsinhalt einer Baugenehmigung

A

-> Feststellung# dass ( zumindest nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde) öff-r Vorschriften nicht entgegenstehen; sog. feststellender Teil<br></br>-> Aufhebung des (vorher bestehenden) präventiven Bauverbots und Erlaubnis an den Bauherrn# die Herrstellung# Nutzungsänderung# Änderung etc. im Rahmen der erteilten Baugenehmigung vorzunehmen; sog. verfügender Teil

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16
Q

bauplanungsrechtlicher Anlagenbegriff

A

( § 29 BauGB) hängt von der städtebaulichen Relevanz des Vorhabens ab; Entscheidend ist hier# ob durch die Anlage die in § 1 V und VI BauGB genannten Belange in einer Weise berührt werden# dass ein Bedürfnis nach planungsrechtlicher Regelung besteht. Dabei muss nicht die konkrete Anlage als solche das Planungsbedürfnis auslösen# vielmehr genügt schon die Einleitung einer bodenrechtlich unerwünschten Entwicklung.

17
Q

Qualifizierter Bebauungsplan ( § 30 I BauGB)

A

Art der baulichen Nutzung<br></br>Maß der baulichen Nutzung<br></br>überbaubare Grundstücksflche<br></br>öffentl. Verkehrsflächen

18
Q

einfacher Bebauungsplan ( § 30 III BauGB)

A

Fehlen einer der in § 30 I BauGB genannten Festsetzungen

19
Q

vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 30 II BauGB)

A

Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors<br></br>Durchführungsvertrag<br></br>§ 12 BauGB

20
Q

Gebietsverträglichkeit

A

Von der Rspr. entwickelte quote; ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit ist verletzt# wenn das konkrete Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des jeweiligen Baugebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.(…) es kommt nicht auf immissionsschutzrechtlche Lärmwerte oder auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an

21
Q

Wohngebäude/Wohnen

A

Wohngebäude sind bauliche Anlagen# die zum Wohnen geeignet und bestimmt sind. Wohnen bedeutet auf Dauer angelegte Häuslichkeit# Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts

22
Q

Nicht wesentlich störende Betriebe

A

Voraussetzung ist erfüllt# wenn von dem Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangs der Kunden keine gebietsunverträglichen Immissionen ausgehen

23
Q

Vergnügungsstätten

A

insb. Spielhallen# wobei größere kerngebietstypische Spielhallen von kleinen mischgebietsverträglichen Spielhallen zu unterscheiden sind<br></br>Bordelle gehören nicht dazu

24
Q

Ortsteil

A

Liegt vor# wenn ein Bebauungskomplex ( Wohnhäuser) im Gebiet einer Gemeinde nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt (idR mindestens vier) und Ausdruck einer organischen Siedlungsstrukter (idR Vorhandensein von Erschließungsanlagen und Läden) ist.

25
Im Zusammenhang bebaut
Ein Ortsteil ist quote;im Zusammenhang bebautquote;# soweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist. Baulücken sind so lange unerheblich# wie der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erhalten bleibt.
26
Einfügen in Eigenart der näheren Umgebung
Einhaltung des für die nähere Umgebung prägenden Rahmens
Wenn (-)# Erweiterung des Rahmens# wenn keine bodenrechtlich relevanten Spannungen
Wenn (+)# Einschränkung des Rahmens durch das Gebot der Rücksichtnahme
27
nähere Umgebung
Die nähere Umgebung reicht regelmäßig weiter als die unmittelbare Nachbarschaft# und zwar so weit# wie sich die Ausführung des geplanten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder ihn zumindest beeinflusst.
28
§ 34 II BauGB
Vergleichbarkeit mit Baugebiet nach BauNVO
-Regelbebauung: 1. HS iVm §§ 2ff. II BauNVO; Gebot der Gebietsverträglichleit
- Ausnahme: 2. HS iVm § 31 I BauGB iVm §§ 2ff. III BauNVO; Gebot der Gebietsverträglichkeit
29
§ 34 I S.1 BauGB
bei fehlender Vergleichbarkeit (Gemengelage)
-im prägenden Rahmen der Umgebung
-Erweiterung: keine bodenrechtlich relevanten Spannungen
- Einschränkung: Rücksichtnahme auf vorhandene Nachbarbebauung
30
Privilegierte Vorhaben § 35 I BauGB
Vorhaben iSd Nr. 1-6
Öffentliche Belange stehen nicht entgegen
Beachtung der Bodenschutzklausel
Ausreichende Erschließung gesichert
31
formelle Illegalität
Formelle Illegalität bedeutet# dass ein bauliches Vorhaben im Widerspruch zu formellem Bauordnungsrecht verwirklicht wird bzw. verwirklicht wurde. Dabei ist zu unterscheiden zwischen anzeige- und genehmigungspflichtigen Vorhaben.
32
materielle Illigalität
Ist grds. dann zu bejahen# wenn eine bauliche Anlage bzw. ein bauliches Vorhaben im Widerspruch zu materiellen öff-rechtl Vorschriften# insbes. des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts# steht. Dies ist auch der Fall beim Verstoß gegen Nebenbestimmungen der Baugenehmigung.
33
Passiver Bestandsschutz
Ist nur denkbar bei Nutzungsverbot sowie Abbruchs- bzw. Beseitigungsanordnung. Voraussetzung für sein Eingreifen ist# dass insbes. Errichtung# Änderung oder Nutzung einer baulichen Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ( nach h.M. mindestens drei Monate in Anlehnung an § 75 S.2 VwGO) materiell rechtmäßig war.
34
Verwirkung des behördlichen Eingriffsrecht
a) Nein# aber evtl. auf Grund langjähriger Duldung Durchsetzung des öff-r im konkreten Fall nicht notwendig und deshalb unverhältnismäßig
b)Ja# Behörde muss durch pos Tun den Eindruck erwecken# gegen die bauliche Anlage nicht oder nicht mehr einschreiten zu wollen (aktive oder förmliche Duldung)
35
Nachbar
ist nicht nur ein unmittelbar Angrenzender
Entscheidend ist vielmehr der Einwirkungsbereich des Vorhabens# der sich nach Art und Intensität der zu erwartenden Beeinträchtigung richtet
Der Kreis der Nachbarn richtet sich
36
Schutznormtheorie
Eine Rechtsnorm des öffentlichen Rechts hat danach subjektiv-rechtlichen Charakter# wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht nur faktisch die Interessen des Einzelnen schützt# sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerader dieser Individualinteressen gerichtet ist ( Finalität).