Schuldrecht AT Flashcards
Allgemeines Schuldrecht §§241-432
allgemeine Regeln für alle Arten von Schuldverhältnissen
Rechtsfolgen des Kaufvertrags nach §433
• Anspruch K gegen V auf Übergabe
• Anspruch K gegen V auf Eigentumsverschaffung
• Anspruch V gegen K auf Zahlung
3 Schuldverhältnisse im engeren Sinne =
3 Forderungen˛ 3 Verbindlichkeiten
1 Schuldverhältnis im weiteren Sinne = Kaufvertrag
Anspruch
Recht von einem anderen Tun oder Unterlassen zu verlangen §194
Andere Leistungen
Grundsatz: Anspruch auf Naturalerfüllung
• Klage auf Leistung möglich
• Urteil richtet sich auf Leistung˛ nicht auf Geld
• Vollstreckung: oft möglich˛ aber nicht immer
Wenn keine Vollstreckung möglich:
Schadensersatz
Primärleistungsanspruch
auf versprochene Leistung
Sekundärleistungsanspruch
auf Schadensersatz in Geld˛ wenn es nicht zur Leistung kommt
Unmöglichkeit §275 I
- Nachträgliche Unmöglichkeit
→ Anspruch entstand zunächst und ging dann
nach § 275 I unter. - Anfängliche Unmöglichkeit
→ Anspruch von Anfang an nach § 275 I
ausgeschlossen
Gattungsschuld
Unabhängig von der Art der Schuld ist erforderlich˛ dass die ausgewählte und ausgesonderte Sache mittlerer Art und Güte ist. Ist dies nicht der Fall˛ kann nach § 243 Abs. 1 BGB keine Konkretisierung eintreten
Gattungsschuld: Schuldner muss weiterhin leisten.
→ Leistungsgefahr bei Schuldner
Speziesschuld
Eine Stück- oder Speziesschuld liegt vor˛ wenn der Leistungsgegenstand von vornherein durch die Parteien individuell bestimmt wird. Die Parteien haben sich also schon bei Vertragsschluss darauf geeinigt˛ dass nur ein ganz bestimmter Gegenstand vom Schuldner geleistet werden soll
Speziesschuld: Schuldner muss nach § 275 nicht
mehr leisten.
→ Leistungsgefahr bei Gläubiger
Bringschuld
S muss Leistung am Ort des G tatsächlich
anbieten.
Holschuld
S muss Leistung bei sich zur vereinbarten Zeit
bereitstellen
Schickschuld
S muss Leistung ordnungsgemäß auf den Weg
bringen.
Leistungshandlung
Schuldner hat alles zur Bewirkung des
Leistungserfolges getan.
§ 243 (2): Leistungshandlung entscheidend
Leistungserfolg
Geschuldeter Erfolg ist objektiv eingetreten
§ 362 (1): Leistungserfolg entscheidend
§280 I
Schadensersatz
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden
Pflichtverletzung
Leistung wird nicht so erbracht˛ wie sie
geschuldet wurde˛ zB
- Nichtleistung
- Zu wenig leistung
- zu späte Leistung
- Schlechte Leistung
Erfüllungsschaden
= positives Interesse
= Schadensersatz
statt Leistung
Vergleich:
a)Lage jetzt
b)Lage bei ordnungsgemäßer
Erfüllung
Vertrauensschaden
=negatives Interesse
Vergleich:
a)Lage jetzt
b)Lage˛ wenn nie
davon gehört
§285 I
Anspruchsgrundlage!
Voraussetzungen:
• Schuldner muss nach § 275 nicht leisten
→ Unmöglichkeit
• Schuldner erlangt aufgrund Unmöglichkeit für
geschuldeten Gegenstand einen Ersatz
(stellvertretendes commodum)
stellvertretendes commodum
Das stellvertretende commodum ist der anstelle der unmöglich gewordenen Leistung (§§ 275 I˛ II˛ III BGB) ersatzweise erlangte Vermögensvorteil˛ den ein Gläubiger mittels § 285 I BGB herausverlangen kann.
Bedingung
ungewisses Ereignis in der Zukungt