Schuldrecht AT Flashcards

1
Q

Allgemeines Schuldrecht §§241-432

A

allgemeine Regeln für alle Arten von Schuldverhältnissen

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2
Q

Rechtsfolgen des Kaufvertrags nach §433

A

• Anspruch K gegen V auf Übergabe
• Anspruch K gegen V auf Eigentumsverschaffung
• Anspruch V gegen K auf Zahlung
3 Schuldverhältnisse im engeren Sinne =
3 Forderungen˛ 3 Verbindlichkeiten
1 Schuldverhältnis im weiteren Sinne = Kaufvertrag

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3
Q

Anspruch

A

Recht von einem anderen Tun oder Unterlassen zu verlangen §194

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4
Q

Andere Leistungen

A

Grundsatz: Anspruch auf Naturalerfüllung
• Klage auf Leistung möglich
• Urteil richtet sich auf Leistung˛ nicht auf Geld
• Vollstreckung: oft möglich˛ aber nicht immer
Wenn keine Vollstreckung möglich:
Schadensersatz

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5
Q

Primärleistungsanspruch

A

auf versprochene Leistung

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6
Q

Sekundärleistungsanspruch

A

auf Schadensersatz in Geld˛ wenn es nicht zur Leistung kommt

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7
Q

Unmöglichkeit §275 I

A
  1. Nachträgliche Unmöglichkeit
    → Anspruch entstand zunächst und ging dann
    nach § 275 I unter.
  2. Anfängliche Unmöglichkeit
    → Anspruch von Anfang an nach § 275 I
    ausgeschlossen
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8
Q

Gattungsschuld

A

Unabhängig von der Art der Schuld ist erforderlich˛ dass die ausgewählte und ausgesonderte Sache mittlerer Art und Güte ist. Ist dies nicht der Fall˛ kann nach § 243 Abs. 1 BGB keine Konkretisierung eintreten
Gattungsschuld: Schuldner muss weiterhin leisten.
→ Leistungsgefahr bei Schuldner

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9
Q

Speziesschuld

A

Eine Stück- oder Speziesschuld liegt vor˛ wenn der Leistungsgegenstand von vornherein durch die Parteien individuell bestimmt wird. Die Parteien haben sich also schon bei Vertragsschluss darauf geeinigt˛ dass nur ein ganz bestimmter Gegenstand vom Schuldner geleistet werden soll
Speziesschuld: Schuldner muss nach § 275 nicht
mehr leisten.
→ Leistungsgefahr bei Gläubiger

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10
Q

Bringschuld

A

S muss Leistung am Ort des G tatsächlich
anbieten.

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11
Q

Holschuld

A

S muss Leistung bei sich zur vereinbarten Zeit
bereitstellen

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12
Q

Schickschuld

A

S muss Leistung ordnungsgemäß auf den Weg
bringen.

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13
Q

Leistungshandlung

A

Schuldner hat alles zur Bewirkung des
Leistungserfolges getan.
§ 243 (2): Leistungshandlung entscheidend

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14
Q

Leistungserfolg

A

Geschuldeter Erfolg ist objektiv eingetreten
§ 362 (1): Leistungserfolg entscheidend

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15
Q

§280 I

A

Schadensersatz

  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen
  4. Schaden
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16
Q

Pflichtverletzung

A

Leistung wird nicht so erbracht˛ wie sie
geschuldet wurde˛ zB
- Nichtleistung
- Zu wenig leistung
- zu späte Leistung
- Schlechte Leistung

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17
Q

Erfüllungsschaden

A

= positives Interesse
= Schadensersatz
statt Leistung
Vergleich:
a)Lage jetzt
b)Lage bei ordnungsgemäßer
Erfüllung

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18
Q

Vertrauensschaden

A

=negatives Interesse
Vergleich:
a)Lage jetzt
b)Lage˛ wenn nie
davon gehört

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19
Q

§285 I

A

Anspruchsgrundlage!
Voraussetzungen:
• Schuldner muss nach § 275 nicht leisten
→ Unmöglichkeit
• Schuldner erlangt aufgrund Unmöglichkeit für
geschuldeten Gegenstand einen Ersatz
(stellvertretendes commodum)

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20
Q

stellvertretendes commodum

A

Das stellvertretende commodum ist der anstelle der unmöglich gewordenen Leistung (§§ 275 I˛ II˛ III BGB) ersatzweise erlangte Vermögensvorteil˛ den ein Gläubiger mittels § 285 I BGB herausverlangen kann.

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21
Q

Bedingung

A

ungewisses Ereignis in der Zukungt

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22
Q

Sachgefahr/Leistungsgefahr

A

→ muss Schuldner bei Untergang nochmal leisten?
Speziesschuld: Leistungsgefahr bei Gläubiger
Gattungsschuld: Leistungsgefahr bei Schuldner

23
Q

Preisgefahr/Gegenleistungsgefahr

A

→ Muss bei zufälliger Unmöglichkeit der Leistung
trotzdem die Gegenleistung erbracht werden?
§ 326 I: Preisgefahr grundsätzlich bei Schuldner
Ausnahmen möglich˛ z.B. §§ 446˛ 447

24
Q

Obliegenheit

A

= Verhaltensgebot˛ dessen Verletzung Nachteile
mit sich bringt
keine Pflicht! bei Verstoß gegen Schadensersatz!

25
Q

Sinn des §280 II

A

Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
grundsätzlich nur
• bei vereinbartem Leistungstermin
• oder nach Mahnung

26
Q

Besonderheiten bei Geldschulden

A

Verzugszinsen˛ § 288
• Verzug nach § 286 III:
- Fälligkeit
- Zugang einer Rechnung
- keine Leistung innerhalb 30 Tagen
- bei Verbraucher: Hinweis in Rechnung
- § 286 IV: Vertretenmüssen

27
Q

Regeln zum gegenseitigen Vertrag §§320-326

A

• Vertrag
• beide Parteien haben Leistungspflichten
• Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis
(Synallagma)
gegenseitiger Vertrag =
Vertrag mit synallagmatischen Pflichten

28
Q

Darlehen § 488

A

Pflichten des Darlehengebers
• Zurverfügungstellung eines
Geldbetrags˛ § 488 I 1
Pflichten des
Darlehensnehmers
• Zinsen zahlen˛ § 488 I 2
• später Rückzahlung˛ § 488 I 2

29
Q

Eigentumsvorbehalt § 449

A

Übereignung nach § 929:
• Übergabe: sofort
• Einigung: sofort˛ aber unter aufschiebender
Bedingung˛ § 158 I
Folge: bei Zahlung wird K Eigentümer:
- automatisch
- ex nunc

30
Q

Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr)

A

→ Muss bei zufälliger Unmöglichkeit Gegenleistung
entrichtet werden?
§ 326 I 1: nein
→ grundsätzlich trägt Schuldner Preisgefahr

31
Q

Übergang der Preisgefahr auf Gläubiger

A

= Ausnahmen zu § 326 I 1

  • § 446 S. 1 (Übergabe)
  • § 447 (Versendungskauf)
32
Q

Annahmeverzug § 293

A
  1. Angebot
    • § 294: tatsächlich
    • § 295: wörtlich
    • § 296: nicht erforderlich
    - Schuldner kann und darf leisten
  2. Nichtannahme
    Vertretenmüssen nicht erforderlich!
33
Q

Leistungszeit § 271

A

Unterscheide:
• Wann darf Schuldner leisten? (Erfüllbarkeit)
• Wann muss Schuldner leisten? (Fälligkeit)

34
Q

Schuldnerverzug § 286

A
  1. Fälliger Anspruch
    Anspruch + Fälligkeit + Durchsetzbarkeit
  2. Mahnung (entbehrlich nach § 286 II)
  3. Nichtleistung (Leistungshandlung)
  4. Vertretenmüssen (der Nichtleistung
    nach Mahnung)˛ § 286 IV
35
Q

Leihvertrag § 598

A

= unvollkommener zweiseitiger Vertrag

36
Q

Verhältnis Rücktritt - SE statt der Leistung

A

A) Verzögerung von S nicht zu vertreten
→ nur Rücktritt möglich
B) Verzögerung von S zu vertreten
→ § 325: Rücktritt und/oder Schadensersatz
1. nichts
2. Rücktritt
3. Schadensersatz (Austausch-/Surrogationsberechnung)
4. Rücktritt und Schadensersatz (Differenzberechnung)

37
Q

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

A
  1. Leistungsnähe
  2. berechtigtes Gläubigerinteresse
  3. beides für Schuldner erkennbar
  4. kein eigener vertraglicher Anspruch des
    Dritten
38
Q

Schutz von Vermögensinteressen

A

über culpa in contrahendo (§ 311 II)
1. Günstiger Vertrag kommt nicht zustande:
Schuldhafter Abbruch von Vertragsverhandlungen
Problem: Vereinbarkeit mit Formgeboten
2. Ungünstiger Vertrag kommt zustande:
Schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung
Probleme: - Konkurrenz zu §§ 434 ff.
- Konkurrenz zu § 123

39
Q

Synallagmatischer Vertrag

A

gegenseitiger Vertrag

40
Q

Unmöglichkeit der vertraglichen Leistungspflichten bei Gattungsschuld

A
  1. Untergang der gesamten Gattung
  2. Konkretisierung § 243 II -> Stückschuld -> Unmöglichkeit nach § 275
41
Q

Konkretisierung § 243 II

A
  1. Art der Leistung : - eine Sache mittlerer Art und Güte
    - Aussonderung
    - > Mindestvoraussetzungen
  2. Zeitpunkt der Leistung
  3. Ort der Leistung
42
Q

Übergang der Leistungsgefahr § 300 II

A
  1. Annahmeverzug § § 293 ff.
  2. Aussonderung
  3. Zufälliger Untergang des Leistungsgegenstandes
    - § 300 I bei Annahmeverzug nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten
  4. -> Leistungsgefahr geht auf Gläubiger über
43
Q

Anspruchserhaltungsnorm § 326 II

A

Fall 1: Gläubiger für Unmöglichkeit (mit)verantwortlich
Fall 2: Eintreten der Unmögichkeit während des Annahmeverzugs

44
Q

”Entkonkretisierung”

A

M1: Nein! Wortlaut § 243 II
aber dem Gläubiger wird mittels des Einwands des Rechtsmissbrauchs § 242 verwehrt sich auf die Rechtsfolgen der Konkretisierung zu berufen˛ wenn er kein berechtigtes Interesse an genau DER Sache hat

M2: Ja! Wortlaut spricht nicht eindeutig dagegen

  • Schutz und Interesse des Schuldners
  • Gläubiger ist durch bspw. SE ausreichend geschützt
  • Gläubiger bekommt trotzdem eine Sache (der Gattung) genau wie er sie haben wollte
45
Q

Gesetzliches Rücktrittsrecht § 323 I

A
  1. Anwendungsbereich: gegenseitiger Vertrag
    - bei Verzögerung der Leistung oder Schlechtleistung
  2. Notwendigkeit der Fristsetzung ( gleiche Grundsätze wie bei § 281)
  3. Entbehrlichkeit der Fristsetzung
    Nr.1 Schuldner verweigert Leistung endgültig
    Nr.2 relative Fixgeschäfte
    Nr.3 besondere Gründe
46
Q

Objektive Unmöglichkeit

A

Die Leistung kann von niemanden mehr erbracht werden˛ unabhäging ob aus tatsächlichen Gründen oder aus rechtlichen Gründen

47
Q

Subjektive Unmöglichkeit

A

Die Leistung kann nur vom Schuldner nicht mehr erbracht werden und es muss ein unüberwindbares Hindernis für den Schuldner vorliegen.
Nicht wenn eine Wiederbeschaffung möglich ist!

48
Q

Herausgabe des Ersatzes § 285

A

I. 1. SV
2. Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275
3. Surrogat : Erforderlich ist˛ dass der Vermögensvorteil des Schuldners gerade infolge des Umstands eingetreten ist˛ aufgrund dessen die Leistung nach § 275 nicht erbracht werden muss
Veräußerung an einen Dritten : Herausgabe des Veräußerungserlös

49
Q

Nutzungsausfallschaden

A

Dem Gläubiger werden vom Schuldner ”Produktionsmittel” übergeben˛ die mit einem behebbaren˛ schuldhaft herbeigeführten Mangel belegt sind. Der Gläubiger kann diese aufgrund des Mangel nicht richtig nutzen und erlangt dadurch Schaden

50
Q

Erfüllungsinteresse (positives Interesse)

A

Das Erfüllungsinteresse umfasst typischerweise Schadensposten˛ die über SE statt der Leistung ersetzt werden ( Gläubiger ist so zu stellen˛ als sei ordnungsgemäß erfüllt worden)

51
Q

Integritätsinteresse (negatives Interesse)

A

Gläubiger ist so zu stellen˛ wie wenn der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre

52
Q

Wirksamer Rücktritt

A
  1. Rücktrittserklärung § 349
  2. Rücktrittsrecht § 323 I
    a) Gegenseitiger Vertrag
    b) Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
    c) Erfolglos verstrichene Frist
53
Q
A