Schuldrecht AT Flashcards
Allgemeines Schuldrecht §§241-432
allgemeine Regeln für alle Arten von Schuldverhältnissen
Rechtsfolgen des Kaufvertrags nach §433
• Anspruch K gegen V auf Übergabe
• Anspruch K gegen V auf Eigentumsverschaffung
• Anspruch V gegen K auf Zahlung
3 Schuldverhältnisse im engeren Sinne =
3 Forderungen˛ 3 Verbindlichkeiten
1 Schuldverhältnis im weiteren Sinne = Kaufvertrag
Anspruch
Recht von einem anderen Tun oder Unterlassen zu verlangen §194
Andere Leistungen
Grundsatz: Anspruch auf Naturalerfüllung
• Klage auf Leistung möglich
• Urteil richtet sich auf Leistung˛ nicht auf Geld
• Vollstreckung: oft möglich˛ aber nicht immer
Wenn keine Vollstreckung möglich:
Schadensersatz
Primärleistungsanspruch
auf versprochene Leistung
Sekundärleistungsanspruch
auf Schadensersatz in Geld˛ wenn es nicht zur Leistung kommt
Unmöglichkeit §275 I
- Nachträgliche Unmöglichkeit
→ Anspruch entstand zunächst und ging dann
nach § 275 I unter. - Anfängliche Unmöglichkeit
→ Anspruch von Anfang an nach § 275 I
ausgeschlossen
Gattungsschuld
Unabhängig von der Art der Schuld ist erforderlich˛ dass die ausgewählte und ausgesonderte Sache mittlerer Art und Güte ist. Ist dies nicht der Fall˛ kann nach § 243 Abs. 1 BGB keine Konkretisierung eintreten
Gattungsschuld: Schuldner muss weiterhin leisten.
→ Leistungsgefahr bei Schuldner
Speziesschuld
Eine Stück- oder Speziesschuld liegt vor˛ wenn der Leistungsgegenstand von vornherein durch die Parteien individuell bestimmt wird. Die Parteien haben sich also schon bei Vertragsschluss darauf geeinigt˛ dass nur ein ganz bestimmter Gegenstand vom Schuldner geleistet werden soll
Speziesschuld: Schuldner muss nach § 275 nicht
mehr leisten.
→ Leistungsgefahr bei Gläubiger
Bringschuld
S muss Leistung am Ort des G tatsächlich
anbieten.
Holschuld
S muss Leistung bei sich zur vereinbarten Zeit
bereitstellen
Schickschuld
S muss Leistung ordnungsgemäß auf den Weg
bringen.
Leistungshandlung
Schuldner hat alles zur Bewirkung des
Leistungserfolges getan.
§ 243 (2): Leistungshandlung entscheidend
Leistungserfolg
Geschuldeter Erfolg ist objektiv eingetreten
§ 362 (1): Leistungserfolg entscheidend
§280 I
Schadensersatz
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden
Pflichtverletzung
Leistung wird nicht so erbracht˛ wie sie
geschuldet wurde˛ zB
- Nichtleistung
- Zu wenig leistung
- zu späte Leistung
- Schlechte Leistung
Erfüllungsschaden
= positives Interesse
= Schadensersatz
statt Leistung
Vergleich:
a)Lage jetzt
b)Lage bei ordnungsgemäßer
Erfüllung
Vertrauensschaden
=negatives Interesse
Vergleich:
a)Lage jetzt
b)Lage˛ wenn nie
davon gehört
§285 I
Anspruchsgrundlage!
Voraussetzungen:
• Schuldner muss nach § 275 nicht leisten
→ Unmöglichkeit
• Schuldner erlangt aufgrund Unmöglichkeit für
geschuldeten Gegenstand einen Ersatz
(stellvertretendes commodum)
stellvertretendes commodum
Das stellvertretende commodum ist der anstelle der unmöglich gewordenen Leistung (§§ 275 I˛ II˛ III BGB) ersatzweise erlangte Vermögensvorteil˛ den ein Gläubiger mittels § 285 I BGB herausverlangen kann.
Bedingung
ungewisses Ereignis in der Zukungt
Sachgefahr/Leistungsgefahr
→ muss Schuldner bei Untergang nochmal leisten?
Speziesschuld: Leistungsgefahr bei Gläubiger
Gattungsschuld: Leistungsgefahr bei Schuldner
Preisgefahr/Gegenleistungsgefahr
→ Muss bei zufälliger Unmöglichkeit der Leistung
trotzdem die Gegenleistung erbracht werden?
§ 326 I: Preisgefahr grundsätzlich bei Schuldner
Ausnahmen möglich˛ z.B. §§ 446˛ 447
Obliegenheit
= Verhaltensgebot˛ dessen Verletzung Nachteile
mit sich bringt
keine Pflicht! bei Verstoß gegen Schadensersatz!
Sinn des §280 II
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
grundsätzlich nur
• bei vereinbartem Leistungstermin
• oder nach Mahnung
Besonderheiten bei Geldschulden
Verzugszinsen˛ § 288
• Verzug nach § 286 III:
- Fälligkeit
- Zugang einer Rechnung
- keine Leistung innerhalb 30 Tagen
- bei Verbraucher: Hinweis in Rechnung
- § 286 IV: Vertretenmüssen
Regeln zum gegenseitigen Vertrag §§320-326
• Vertrag
• beide Parteien haben Leistungspflichten
• Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis
(Synallagma)
gegenseitiger Vertrag =
Vertrag mit synallagmatischen Pflichten
Darlehen § 488
Pflichten des Darlehengebers
• Zurverfügungstellung eines
Geldbetrags˛ § 488 I 1
Pflichten des
Darlehensnehmers
• Zinsen zahlen˛ § 488 I 2
• später Rückzahlung˛ § 488 I 2
Eigentumsvorbehalt § 449
Übereignung nach § 929:
• Übergabe: sofort
• Einigung: sofort˛ aber unter aufschiebender
Bedingung˛ § 158 I
Folge: bei Zahlung wird K Eigentümer:
- automatisch
- ex nunc
Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr)
→ Muss bei zufälliger Unmöglichkeit Gegenleistung
entrichtet werden?
§ 326 I 1: nein
→ grundsätzlich trägt Schuldner Preisgefahr
Übergang der Preisgefahr auf Gläubiger
= Ausnahmen zu § 326 I 1
- § 446 S. 1 (Übergabe)
- § 447 (Versendungskauf)
Annahmeverzug § 293
- Angebot
• § 294: tatsächlich
• § 295: wörtlich
• § 296: nicht erforderlich
- Schuldner kann und darf leisten - Nichtannahme
Vertretenmüssen nicht erforderlich!
Leistungszeit § 271
Unterscheide:
• Wann darf Schuldner leisten? (Erfüllbarkeit)
• Wann muss Schuldner leisten? (Fälligkeit)
Schuldnerverzug § 286
- Fälliger Anspruch
Anspruch + Fälligkeit + Durchsetzbarkeit - Mahnung (entbehrlich nach § 286 II)
- Nichtleistung (Leistungshandlung)
- Vertretenmüssen (der Nichtleistung
nach Mahnung)˛ § 286 IV
Leihvertrag § 598
= unvollkommener zweiseitiger Vertrag
Verhältnis Rücktritt - SE statt der Leistung
A) Verzögerung von S nicht zu vertreten
→ nur Rücktritt möglich
B) Verzögerung von S zu vertreten
→ § 325: Rücktritt und/oder Schadensersatz
1. nichts
2. Rücktritt
3. Schadensersatz (Austausch-/Surrogationsberechnung)
4. Rücktritt und Schadensersatz (Differenzberechnung)
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
- Leistungsnähe
- berechtigtes Gläubigerinteresse
- beides für Schuldner erkennbar
- kein eigener vertraglicher Anspruch des
Dritten
Schutz von Vermögensinteressen
über culpa in contrahendo (§ 311 II)
1. Günstiger Vertrag kommt nicht zustande:
Schuldhafter Abbruch von Vertragsverhandlungen
Problem: Vereinbarkeit mit Formgeboten
2. Ungünstiger Vertrag kommt zustande:
Schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung
Probleme: - Konkurrenz zu §§ 434 ff.
- Konkurrenz zu § 123
Synallagmatischer Vertrag
gegenseitiger Vertrag
Unmöglichkeit der vertraglichen Leistungspflichten bei Gattungsschuld
- Untergang der gesamten Gattung
- Konkretisierung § 243 II -> Stückschuld -> Unmöglichkeit nach § 275
Konkretisierung § 243 II
- Art der Leistung : - eine Sache mittlerer Art und Güte
- Aussonderung
- > Mindestvoraussetzungen - Zeitpunkt der Leistung
- Ort der Leistung
Übergang der Leistungsgefahr § 300 II
- Annahmeverzug § § 293 ff.
- Aussonderung
- Zufälliger Untergang des Leistungsgegenstandes
- § 300 I bei Annahmeverzug nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten - -> Leistungsgefahr geht auf Gläubiger über
Anspruchserhaltungsnorm § 326 II
Fall 1: Gläubiger für Unmöglichkeit (mit)verantwortlich
Fall 2: Eintreten der Unmögichkeit während des Annahmeverzugs
”Entkonkretisierung”
M1: Nein! Wortlaut § 243 II
aber dem Gläubiger wird mittels des Einwands des Rechtsmissbrauchs § 242 verwehrt sich auf die Rechtsfolgen der Konkretisierung zu berufen˛ wenn er kein berechtigtes Interesse an genau DER Sache hat
M2: Ja! Wortlaut spricht nicht eindeutig dagegen
- Schutz und Interesse des Schuldners
- Gläubiger ist durch bspw. SE ausreichend geschützt
- Gläubiger bekommt trotzdem eine Sache (der Gattung) genau wie er sie haben wollte
Gesetzliches Rücktrittsrecht § 323 I
- Anwendungsbereich: gegenseitiger Vertrag
- bei Verzögerung der Leistung oder Schlechtleistung - Notwendigkeit der Fristsetzung ( gleiche Grundsätze wie bei § 281)
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Nr.1 Schuldner verweigert Leistung endgültig
Nr.2 relative Fixgeschäfte
Nr.3 besondere Gründe
Objektive Unmöglichkeit
Die Leistung kann von niemanden mehr erbracht werden˛ unabhäging ob aus tatsächlichen Gründen oder aus rechtlichen Gründen
Subjektive Unmöglichkeit
Die Leistung kann nur vom Schuldner nicht mehr erbracht werden und es muss ein unüberwindbares Hindernis für den Schuldner vorliegen.
Nicht wenn eine Wiederbeschaffung möglich ist!
Herausgabe des Ersatzes § 285
I. 1. SV
2. Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275
3. Surrogat : Erforderlich ist˛ dass der Vermögensvorteil des Schuldners gerade infolge des Umstands eingetreten ist˛ aufgrund dessen die Leistung nach § 275 nicht erbracht werden muss
Veräußerung an einen Dritten : Herausgabe des Veräußerungserlös
Nutzungsausfallschaden
Dem Gläubiger werden vom Schuldner ”Produktionsmittel” übergeben˛ die mit einem behebbaren˛ schuldhaft herbeigeführten Mangel belegt sind. Der Gläubiger kann diese aufgrund des Mangel nicht richtig nutzen und erlangt dadurch Schaden
Erfüllungsinteresse (positives Interesse)
Das Erfüllungsinteresse umfasst typischerweise Schadensposten˛ die über SE statt der Leistung ersetzt werden ( Gläubiger ist so zu stellen˛ als sei ordnungsgemäß erfüllt worden)
Integritätsinteresse (negatives Interesse)
Gläubiger ist so zu stellen˛ wie wenn der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre
Wirksamer Rücktritt
- Rücktrittserklärung § 349
- Rücktrittsrecht § 323 I
a) Gegenseitiger Vertrag
b) Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
c) Erfolglos verstrichene Frist