Sachenrecht Flashcards
relative Rechtspositionen
nur zwischen Vertragsparteien (inter partes)
-> Gestaltungsfreiheit
absolute Rechtspositionen
gegenüber jedermann (erga omnes)
-> Berechenbarkeit für Dritte
Sukzessionsschutz
Erwerber der absoluten Rechtsposition wird von weiteren Verfügungen des Veräußerers an Dritterwerber(=Sukzession) geschützt
Schutz vor Rechtsverletzung Dritter
negatorischer Schutz § 1004, schadensersatzrechtlicher Schutz § 823 I, bereicherungsrechtlicher Schutz § 812
Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen
Inhaber einer absoluten Rechtsposition ist vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Drittgläubigern geschützt.
- Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO
- Aussonderung § 47 InsO
Begriff der Sache
§ 90 nur körperliche Gegenstände
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
dingliches Geschäft §§ 929 ff.
Mängel in der causa lassen Verfügungsgeschäft unbererührt
Fehleridentität
Die Wirksamkeit von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich getrennt voneinander zu prüfen.
Im Einzelfall kann ein und derselbe Fehler beides betreffen = Fehleridentität
h.M Anfechtung §§ 142, 123 Var.1 echte Durchbrechung des Abstraktionsprinzip
Besitz
§§ 854 ff. die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache
ist relevant bei:
- Übereignung §§ 929 ff.
- gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten §§ 932ff.
- Vindikation § 985
- Eigentumsvermutung § 1006
- Besitzschutz
unmittelbarer Besitzer
§ 854 I tatsächliche Gewalt über die Sache
mittelbarer Besitz
§ 868 Besitzmittlungsverhältnis BMV = Besitzkonstitut
Bsp.
Mieter = unmittelbarer Fremdbesitzer
Pächter = mittelbarer Fremdbesitzer 1. Stufe
Eigentümer = mittelbarer Eigenbesitzer 2. Stufe
Schutz des Besitzes
possessorischer Besitzschutz §§ 858 ff. (abgeleitet vom faktischen Besitz)
petitorischer Besitzschutz § 1007 (abgeleitet vom Recht zum Besitz)
negatorischer Rechtsschutz
- kann nicht abgetreten werden, gegen jedermann
- § 1004
Vindikation
§ 985 Spezialfall des negatorischen Rechtsschutzes, der die Störung beseitigt, die darin besteht, dass dem Eigentümer der Besitz vorenthalten wird
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
§§ 987ff.
als AGL für Nutzungen, SE und Verwendungen
als Sperrwirkung in §§ 812, 823 bzw. §§ 951, 677 auf Verwendungen
Voraussetzung: Vindikationslage im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses
Besitzmittlungsverhältnis § 868
Jedes Rechtsverhältnis aufgrund dessen dem Besitzmittler im Hinblick auf die Sache konkret bestimmte Herausgabe- und Sorgfaltspflichten obliegen.
auch: Mieter, Pächter, Entleiher
Besitzdiener
Besitzdiener ist, wer im Rahmen eines nach außen erkennbaren, sozialen Abhängigkeitsverhältnisses die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
z.B. angestellter Arbeitnehmer
Verfügung
Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, dass die Rechtslage unmittelbar ändert, durch die Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Rechts.
Einigung § 929 S.1
dinglicher Verfügungsvertrag bestehend aus beiderseitiger Willenserklärungen
Einigung unter Bedingung § 158
Eigentumsvorbehalt
Übergabe
Übergabe ist die beiderseitig gewollte Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber.
Abhanden gekommen § 935
“Abhanden gekommen” bedeutet Verlust des Besitzes ohne (nicht notwendig gegen) den Willen des Besitzers. Eine bloß vergessene Sache ist nicht abhanden gekommen.
Hersteller iSd § 950
Hersteller ist, wer nach der Verkehrsauffassung die Organisationshoheit über den Produktionsprozess inne hat und das Verwendungsrisiko der hergestellten Sache trägt.
Wertersatzanspruch § 951
Der Wert der Verarbeitung darf nicht erheblich geringer sein als der Wert des Stoffes.
Wert der Verarbeitung= Wert der neuen Sache - Wert des Stoffes
Grenze des BGHs 60%
Verwendungen § 994
Verwendungen sind alle willentlichen Vermögensaufwendungen, die der Sache zu Gute kommen (weiter Verwendungsbegriff)
notwendige Verwendung
Das sind alle solchen Vermögensaufwendungen, die die Sache in Substanz und Nutzbarkeit erhalten.
Disposivität des § 950
M1: kann vertraglich abgedungen werden, steht den Vertragsparteien zur freien Disposition
M2: kein vertraglicher Ausschluss, systematische Stellung spricht gegen Abdingbarkeit, originärer Eigentumserwerb zwingend geregelt
vertragliche Herstellerklausel
M1: zwingender Charakter des § 950;
Folge antizipierte Sicherungsübereignung: Verarbeitende wird für juristische Sekunde Eigentümer, anschließend Rückübereignung §§ 929 S.1, 930 zur Sicherung der Forderung an Materialeigentümer
M2: Norm umfasst auch den Fall, dass jemand die Sache “für sich herstellen lässt”, allgemeine Zulässigkeit von Herstellerklauseln