Sachenrecht Flashcards

1
Q

relative Rechtspositionen

A

nur zwischen Vertragsparteien (inter partes)
-> Gestaltungsfreiheit

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2
Q

absolute Rechtspositionen

A

gegenüber jedermann (erga omnes)
-> Berechenbarkeit für Dritte

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3
Q

Sukzessionsschutz

A

Erwerber der absoluten Rechtsposition wird von weiteren Verfügungen des Veräußerers an Dritterwerber(=Sukzession) geschützt

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4
Q

Schutz vor Rechtsverletzung Dritter

A

negatorischer Schutz § 1004, schadensersatzrechtlicher Schutz § 823 I, bereicherungsrechtlicher Schutz § 812

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5
Q

Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen

A

Inhaber einer absoluten Rechtsposition ist vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Drittgläubigern geschützt.

  • Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO
  • Aussonderung § 47 InsO
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6
Q

Begriff der Sache

A

§ 90 nur körperliche Gegenstände

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7
Q

Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A

dingliches Geschäft §§ 929 ff.

Mängel in der causa lassen Verfügungsgeschäft unbererührt

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8
Q

Fehleridentität

A

Die Wirksamkeit von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich getrennt voneinander zu prüfen.
Im Einzelfall kann ein und derselbe Fehler beides betreffen = Fehleridentität
h.M Anfechtung §§ 142, 123 Var.1 echte Durchbrechung des Abstraktionsprinzip

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9
Q

Besitz

A

§§ 854 ff. die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache
ist relevant bei:
- Übereignung §§ 929 ff.
- gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten §§ 932ff.
- Vindikation § 985
- Eigentumsvermutung § 1006
- Besitzschutz

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10
Q

unmittelbarer Besitzer

A

§ 854 I tatsächliche Gewalt über die Sache

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11
Q

mittelbarer Besitz

A

§ 868 Besitzmittlungsverhältnis BMV = Besitzkonstitut
Bsp.
Mieter = unmittelbarer Fremdbesitzer
Pächter = mittelbarer Fremdbesitzer 1. Stufe
Eigentümer = mittelbarer Eigenbesitzer 2. Stufe

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12
Q

Schutz des Besitzes

A

possessorischer Besitzschutz §§ 858 ff. (abgeleitet vom faktischen Besitz)
petitorischer Besitzschutz § 1007 (abgeleitet vom Recht zum Besitz)

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13
Q

negatorischer Rechtsschutz

A
  • kann nicht abgetreten werden, gegen jedermann
  • § 1004
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14
Q

Vindikation

A

§ 985 Spezialfall des negatorischen Rechtsschutzes, der die Störung beseitigt, die darin besteht, dass dem Eigentümer der Besitz vorenthalten wird

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15
Q

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)

A

§§ 987ff.
als AGL für Nutzungen, SE und Verwendungen
als Sperrwirkung in §§ 812, 823 bzw. §§ 951, 677 auf Verwendungen
Voraussetzung: Vindikationslage im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses

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16
Q

Besitzmittlungsverhältnis § 868

A

Jedes Rechtsverhältnis aufgrund dessen dem Besitzmittler im Hinblick auf die Sache konkret bestimmte Herausgabe- und Sorgfaltspflichten obliegen.

auch: Mieter, Pächter, Entleiher

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17
Q

Besitzdiener

A

Besitzdiener ist, wer im Rahmen eines nach außen erkennbaren, sozialen Abhängigkeitsverhältnisses die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
z.B. angestellter Arbeitnehmer

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18
Q

Verfügung

A

Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, dass die Rechtslage unmittelbar ändert, durch die Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Rechts.

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19
Q

Einigung § 929 S.1

A

dinglicher Verfügungsvertrag bestehend aus beiderseitiger Willenserklärungen

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20
Q

Einigung unter Bedingung § 158

A

Eigentumsvorbehalt

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21
Q

Übergabe

A

Übergabe ist die beiderseitig gewollte Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber.

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22
Q

Abhanden gekommen § 935

A

“Abhanden gekommen” bedeutet Verlust des Besitzes ohne (nicht notwendig gegen) den Willen des Besitzers. Eine bloß vergessene Sache ist nicht abhanden gekommen.

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23
Q

Hersteller iSd § 950

A

Hersteller ist, wer nach der Verkehrsauffassung die Organisationshoheit über den Produktionsprozess inne hat und das Verwendungsrisiko der hergestellten Sache trägt.

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24
Q

Wertersatzanspruch § 951

A

Der Wert der Verarbeitung darf nicht erheblich geringer sein als der Wert des Stoffes.
Wert der Verarbeitung= Wert der neuen Sache - Wert des Stoffes
Grenze des BGHs 60%

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25
Q

Verwendungen § 994

A

Verwendungen sind alle willentlichen Vermögensaufwendungen, die der Sache zu Gute kommen (weiter Verwendungsbegriff)

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26
Q

notwendige Verwendung

A

Das sind alle solchen Vermögensaufwendungen, die die Sache in Substanz und Nutzbarkeit erhalten.

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27
Q

Disposivität des § 950

A

M1: kann vertraglich abgedungen werden, steht den Vertragsparteien zur freien Disposition
M2: kein vertraglicher Ausschluss, systematische Stellung spricht gegen Abdingbarkeit, originärer Eigentumserwerb zwingend geregelt

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28
Q

vertragliche Herstellerklausel

A

M1: zwingender Charakter des § 950;
Folge antizipierte Sicherungsübereignung: Verarbeitende wird für juristische Sekunde Eigentümer, anschließend Rückübereignung §§ 929 S.1, 930 zur Sicherung der Forderung an Materialeigentümer
M2: Norm umfasst auch den Fall, dass jemand die Sache “für sich herstellen lässt”, allgemeine Zulässigkeit von Herstellerklauseln

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29
Q

Streckengeschäfte

A

Die Eigentumsübertragung vollzieht sich (T an G )und (G an M). T kann nur an seinen Vertragspartner übereignen. Der Veräußerer T liefert den Vertragsgegenstand auf Geheiß des Erwerbers G direkt an den Dritten M

30
Q

Geheißerwerb

A

((T an G) und (G an M))
M nimmt die Tische auf Geheiß des G in Besitz (von T). Der Besitzerwerb durch M wird dem G zugerechnet.

31
Q

Sicherungsübereignung

A

Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Eigentümer (=Sicherungsgeber) einer beweglichen Sache sein Eigentum zur Sicherung einer Forderung an den Gläubiger der Forderung (= Sicherungsnehmer)
Die Übereignung erfolgt in Form eines Besitzkonstituts (§§ 929 S.1, 930)
Der Sicherungsnehmer hat ein Verwertungsrecht# wenn der Sicherungsgeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

32
Q

Tatsächliches Besitzmittlungsverhältnis

A

§ 934 verlangt, dass der nichtberechtigte Veräußerer nicht nur angeblich, sondern tatsächlich mittelbarer Besitzer der von ihm durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übereigneten Sache ist

33
Q

Anwartschaftsrecht

A

Ein Anwartschaftsrecht besteht, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer den Erwerb des Vollrechts nicht mehr einseitig verhindern kann.
Das AWR ist eine gesicherte Erwerbsposition, sie entsteht also nur, wenn die Bedingung, tatsächlich eintreten kann.
Der Vorbehaltskäufer hat ein AWR# da die Herbeiführung des Bedingungseintritts und somit der Erwerb des Vollrechts allein von der Kaufpreiszahlung durch ihn abhängt. Er wird durch §§ 161 I, 162 I und § 449 II geschützt

34
Q

Übertragung des AWR

A

wirksames Besitzmittlungsverhältnis erforderlich
analog §§ 929 ff

35
Q

Nebenbesitz

A

M1: ja der unmittelbare Besitzer kann gleichzeitig mehreren Oberbesitzern den Besitz aufgrund voneinander unabhängigen BMVen vermitteln
M2: hM. nein § 1006 Ausschließlichkeit des Besitzes, rechtssystematisch “dem/der Besitz”, aufgeteilte Besitzpositionen sind abschließend geregelt; Besitzmittler kann nicht gleichzeitig den Willen haben die Sache an mehrere Personen herauszugeben

36
Q

gutgläubiger Zweiterwerb des AWR

A

h.M Ja wenn tatsächlich irgendwem ein AWR zusteht, nur nicht dem Veräußernden gehört; ein Erwerb kann nicht eintreten, wenn ein AWR gar nicht besteht

37
Q

Anspruch aus § 894

A

Anspruchsinhaber ist der materiell Berechtigte (der tatsächliche Rechtsinhaber) - Gegner der formell Berechtigte (der Eingetragene)
Der Anspruch besteht, wenn der Inhalt des Grundbuchs mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmt.

38
Q

Rechtsgeschäft iS eines Verkehrsgeschäftes

A

Das Vermögen muss auf eine vom Veräußerer verschiedene Person übergehen

39
Q

Vormerkungserwerb

A

streng akzessorisch, an den Bestand der zu sichernden Forderung geknüpft
Die Vormerkung geht mit Abtretung des gesicherten Anspruchs analog § 401 auf den Zessionar über

  1. Gesicherter Anspruch
  2. Bewilligung oder einstweilige Verfügung
  3. Eintragung
  4. Kein Widerruf
  5. Berechtigung des Bewilligenden
40
Q

betroffen iSd § 885

A

Betroffen ist grundsätzlich der gegenwärtige Inhaber des dinglichen Rechts, über das durch die Erfüllung des schuldrechtlichen Anspruchs verfügt wird.

41
Q

Gutgläubiger Erwerb einer Vormerkung

A

Gutgläubiger Ersterwerb

  1. Anwendbarkeit Gutglaubensvorschriften (+ § 892/ § 893 Herleitung umstr.)
  2. Verkehrsgeschäft
  3. Rechtsschein des Grundbuchs
  4. Gutgläubigkeit
42
Q

Vormerkungserwerb einer nicht existenten Vormerkung

A

Gutgläubiger Zweiterwerb
1. Anwendbarkeit Gutglaubensvorschriften (+)
2. Verkehrsgeschäft (+/-)
(Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs als Rechtsgeschäft)
3. Rechtsschein des Grundbuchs
4. Gutgläubigkeit

43
Q

Gebäude iSd § 912

A

Bauwerk, das durch eine räumliche Umfriedung gegen äußere Einflüsse Schutz gewährt und den Zutritt von Menschen gestattet

44
Q

Errichtung iSd § 912

A

weit zu verstehen, das Gebäude muss keinesfalls fertig sein, es können bereits Fundamentierungsarbeiten ausreichen

45
Q

Typenzwang oder numerus clausus

A

Die Vertragsfreiheit im Sachenrecht ist beschränkt, von den Parteien können keine neuen dinglichen Rechte geschaffen werden.

46
Q

Publizitätsgrundsatz

A

Die Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte soll nach außen “publik” werden. Publizitätsmittel: Besitz bei beweglichen Sachen und Eintragung im Grundbuch bei Grundstücksrechten

47
Q

Bestimmtheitsgrundsatz

A

Bei der Bestellung beschränkter dinglicher Rechte muss die Vereinbarung inhaltlich bestimmt sein.

48
Q

Spezialitätsgrundsatz

A

Das Eigentum kann sich immer nur auf eine einzige Sache beziehen.

49
Q

Übereignung gem. § 929 S.2

A

Übereignung kurzer Hand# brevi manu traditio

50
Q

Der gute Glaube

A
  • Anknüpfungspunkt ist, dass der Veräußerer über seinen Besitz verfügen und ihn übertragen kann.
  • Nachforschungspflicht z.B. bei Gebrauchtwagenkauf
  • von Geisteskranken kann nicht gutgläubig erworben werden
  • muss solange bestehen, bis alle Erwerbsvoraussetzungen erfüllt sind
  • der gute Glaube an die Forderungshöhe wird nicht geschützt
51
Q

Grobe Fahrlässigkeit

A

liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße missachtet wird.

52
Q

Überbau

A

entschuldigt: Alleineigentum analog § 95 I 2
unentschuldigt: Teilung entlang der Grenze

53
Q

Eigentumsvorbehalt

A

sachenrechtliche Übereignung wird an die Bedingung § 158 I der vollständigen Kaufpreiszahlung geknüpft § 449 I
die Bedingung erkennt der Erwerber mit Annahme der Sache an § 151
der Verkäufer kann die Sache nicht vorübergehend wieder herausverlangen

54
Q

verlängerter Eigentumsvorbehalt

A

Der VVK ermächtigt den VK ebenfalls nach § 185 I zur Weiterveräußerung, ohne die Bedingung, dass seine Kaufpreisforderungen gegen den VK bezahlt sein muss. Die Sicherheit wird dadurch erreicht, dass der VVK sich die Kaufpreisforderung des VK gegen den Zweiterwerber als Enderwerber nach § 398 abtreten lässt.

(oft stillschweigend im Geschäftsverkehr vereinbart)

55
Q

Globalzession

A

Als Sicherung ihrer Kredite lassen sich Banken häufig alle ihrem Kreditnehmer im Rahmen eines Geschäftsbetriebs zustehenden Forderungen abtreten
- Globalzessionen, die auch Forderungen aus der Weiterveräußerung des VBE erfassen, sind sittenwidrig § 138 und nichtig

56
Q

Sicherungsvertrag

A
Schuldrechtliche Grundlage (§ 311 I) für die Beziehung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer und Rechtsgrund für die Sicherungsübereignung
- Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages führt nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung, Sicherungsgeber steht ein Anspruch auf Rückübereignung aus § 812 I 1 Alt.1 zu
57
Q

Übertragung der Vormerkung

A

Sie kann nicht selbstständig abgetreten werden. Möglich ist allein die Abtretung der gesicherten Forderung § 398, der die Vormerkung in analoger Anwendung des § 401 automatisch kraft Gesetzes nachfolgt

58
Q

Rechtshängigkeit

A

Prozessualer Begriff. Sie tritt ein, sobald der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat §§ 261 I, 253 ZPO

59
Q

Bösgläubigkeit

A

Auch schon vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit tritt die Haftung des Besitzers ein, wenn er nicht in gutem Glauben ist § 990 I

60
Q

Nachträgliche Kenntnis

A

Der Besitzer haftet ab dem Zeitpunkt, ab dem er positiv erfährt, dass ihm kein Besitzrecht zusteht

61
Q

Verschlechterung § 989

A

meint jede körperliche Beschädigung der Sache und jede Beeinträchtigung ihrer Funktionstauglichkeit, die durch unsachgemäße Behandlung nicht ordnungsgemäße Unterhaltung oder als Abnutzung durch normalen Gebrauch der Sache eingetreten ist

62
Q

Störung § 1004

A

Positive Einwirkungen: iS unerlaubter Angriffe auf den räumlich-gegenständlichen Bereich der Sache
Negative Einwirkungen str.: einer Sache wird die natürliche Verbindung zur Umwelt entzogen

63
Q

Handlungsstörer § 1004

A

ist, wer durch sein Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) oder seine Willensbetätigung die Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

64
Q

Zustandsstörer § 1004

A

Maßgebend ist nicht eine Störungshandlung, sondern dass der Störer aufgrund einer Herrschafts- und Einwirkungsbefugnis den störenden Zustand beseitigen kann.

65
Q

Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung § 1004

A

Rechtswidrig ist grds jede Beeinträchtigung allein schon aufgrund ihres Erfolgs, durch den sie den ungehinderten Eigentumsgenuss stört, sofern nicht ein Einverständnis des Eigentümers vorliegt oder besondere Duldungspflichten bestehen.

66
Q

Beseitigungsanspruch § 1004

A

Usurpationstheorie: Beseitigung umfasst nur den Rückzug aus dem fremden Rechtskreis
Störungsbeendigungstheorie: nur die Störung für die Zukunft beseitigen
Störquellentheorie: Entfernung der Störungsquelle unabhängig von künftigen Störungen
Wiederbenutzbarkeitstheorie: Zustand der Benutzbarkeit wiederherzustellen

67
Q

Trennung von Forderung und Hypothek

A

Einheitstheorie: entgegen § 404 erwirbt Erwerber auch die Forderung, Forderung wird von der Hypothek mitgerissen § 1153 analog.
Trennungstheorie: Trennung und Durchbrechen des Akzessorietätsgrundsatz; allerdings “ Befriedigungsgemeinschaft”
im Übrigen muss der Schuldner ohnehin nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Hypothekenbriefs zahlen §§ 1160, 1161

68
Q

Prüfungsreihenfolge der Erwerbstatbestände

A
  1. Erwerb vom Berechtigten §§ 929-931
  2. Erwerb vom Nichtberechtigten mit Befugnis nach § 185
  3. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 932-935
69
Q

Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses

A

§ 285 I
§ 816 I 1

70
Q
A