Strafrecht AT Flashcards
beschädigen iSd § 303 Abs. 1 StGB
Beschädigung ist jede Einwirkung auf die Sache‚ durch die ihre körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt wird oder ihre bestimmungsmäßige Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert wird
zerstören iSd §303 Abs. 1 StGb
Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung der Sache‚ dass ihre bestimmungsgemäße<br></br>Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist
fremde Sache iSd § 303 Abs. 1 StGB
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Fremd ist eine Sache‚ wenn sie nicht herrenlos ist<br></br>oder im Alleineigentum des Täters steht
Körperliche Misshandlung iSd § 223 Abs. 1 StGB
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung‚ durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sind
Gesundheitsschädigung iSd § 223 Abs. 1 StGB
Eine Gesundheitsschädigung bezeichnet das Hervorrufen oder die Steigerung eines krankhaften Zustandes. Krankhaft ist jeder Zustand‚ der nicht nur unerheblich vom Normalzustand negativ abweicht
conditio-sine-qua-non-Formel (Äquivalenztheorie) h.M.
Im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Bedingung (d.h. jede Handlung) kausal für einen Erfolg‚ die nicht hinweggedacht werden kann‚ ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Objektive Zurechnung
Ein tatbestandlicher Erfolg ist dem Täter objektiv zuzurechnen‚ wenn er eine rechtlich<br></br>missbilligte Gefahr geschaffen hat‚ die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat
Vorsatz
Vorsatz bezeichnet den Willen zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner<br></br>objektiven Tatbestandsmerkmale; Kurzformel: Wissen und Wollen der<br></br>Tatbestandsverwirklichung
Gefährliches Werkzeug iSd § 224 Abs. 1 Nr.2 Alt.2 StGB
Als gefährliches Werkzeug gilt jeder Gegenstand‚ der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist‚ erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Verdeckungsabsicht iSd § 211 StGB
Verdeckungsabsicht ist die zielgerichtete Absicht‚ entweder die Aufdeckung der Tat oder aber die Identifizierung des Täters zu verhindern
Gift iSd § 224 Abs. 1 Nr.1 Alt.1 StGB
Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff‚ der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist‚ ernsthafte Gesundheitsschäden hervorzurufen
Waffe iSd § 224 Abs.1 Nr.2 Alt.1 StGB
Ein gebrauchsfertiges Werkzeug‚ das nach Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet‚ sondern auch allgemein dazu bestimmt ist‚ Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung zu verletzen; sog. Waffen im technischen Sinn
Überfall iSd § 224 Abs.1 Nr.3 StGB
Ein Überfall ist jeder plötzliche unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlistig iSd § 224 Abs.1 Nr.3 StGB
Hinterlistig ist der Überfall‚ wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt‚ um gerade dadurch den Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
Eine mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich verübte Körperverletzung iSd § 224 Abs.1 Nr.4 StGB
ist gegeben‚ wenn bei der Körperverletzung mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort zusammenwirken‚ sei es in der Form der Mittäterschaft oder sei es in Form von Täterschaft und Teilnahme
Eine das Leben gefährdende Behandlung iSd § 224 Abs.1 Nr.5 StGB
strittig
liegt vor‚ wenn die Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen geeignet ist‚ das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen
Wegnahme iSd §242 Abs.1 StGb
Wegnahme ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen‚ nicht notwendig‚ aber regelmäßig tätereigenen Gewahrsams.
Angriff iSd §32 Abs.2 StGb
Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter und Interessen
gegenwärtig iSd §32 Abs.2 StGb
Gegenwärtig ist der Angriff‚ der unmittelbar bevorsteht‚ begonnen hat oder noch fortdauert
rechtswidrig iSd § 32 Abs.2 StGB
Rechtswidrig ist jeder Angriff‚ der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
erforderlich iSd §32 Abs. 2 StGb
Erforderlich ist die Verteidigungshandlung‚ die zur Angriffsabwehr geeignet ist‚ dh. die grds. dazu in der Lage ist‚ den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu stellen und die das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt.
Notstandslage iSd § 34 StGB
ist eine gegenwärtige Gefahr für Leben‚ Leib‚ Freiheit‚ Ehre‚ Eigentum oder ein anderes Rechtsgut‚ die nicht anders abgewendet werden kann als durch Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen
gegenwärtige Gefahr iSd §. 34 StGB
ist ein Zustand‚ dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt‚ sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
erforderlich iSd § 34 Abs.1 StGB
Erforderlich ist‚ was zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und unter Berücksichtigung aller ex ante erkennbaren Umstände aus der Sicht eines sachkundigen objektiven Betrachters als der sicherste Weg zur Erhaltung des gefährdeten Gutes erscheint und zugleich das mildeste Mittel darstellt.
Mordlust iSd § 211 Abs.2 Var.1 StGB
Mordlust ist gegeben‚ wenn es dem Täter gerade darauf ankommt‚ einen Menschen sterben zu sehen. -> Tod des Opfers als einziger Handlungszweck
Habgier iSd § 211 Abs.2 Var.3 StGB
Habgier ist das über jede bloße Gewinnsucht hinausgehende Gewinnstreben um jeden Preis‚ das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit überschreitet.
niedrige Beweggründe iSd §211 Abs.2 Var.4 StGb
Niedrige Beweggründe sind Motive‚ die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen‚ durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Heimtücke iSd § 211 Abs.2 Var.5 StGB
ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (in feindlicher Willensrichtung). Arglos ist‚ wer sich zur Tatzeit keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht. Wehrlos ist‚ wer infolge seine Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
grausam iSd § 211 Abs.2 Var.6 StGB
Grausam ist es‚ dem Opfer aus gefühlloser‚ unbarmherziger Gesinnung durch Dauer‚ Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besondere Schmerzen oder Qualen zuzufügen‚ die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Gemeingefährliche Mittel iSd § 211 Abs.2 Var.7 StGB
sind solche Tatmittel‚ deren Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und die eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringen.
Selbstgefährdung
Selbstgefährdung liegt unabhängig von äußeren Umständen immer dann vor‚ wenn sich jemand frei verantwortlich und in voller Kenntnis des Risikos und der Tragweite seiner Entscheidung in eine Gefahrensituation begibt.
Atypischer Kausalverlauf (obj.Z.)
Ein atypischer Kausalverlauf ist gegeben‚ wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt‚ was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist.
Alternative Kausalität
Von mehreren Bedingungen‚ die zwar alternativ‚ aber nicht kumulativ hinweggedacht<br></br>werden können‚ ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele‚ ist jede ursächlich‚ sog.<br></br>modifizierte Äquivalenztheorie. Also sind beide Tatbeiträge kausal.
Kumulative Kausalität
Nicht im Rahmen der Kausalität‚ sondern im Rahmen der objektiven Zurechnung: Tatbeitrag<br></br>des einen kann dem anderen nicht zugerechnet werden‚ es fehlt am Risikozusammenhang. Beide<br></br>kausal‚ aber mangels obj. Zurechnung nur strafbar wegen versuchten Totschlags und vollendeter<br></br>Körperverletzung.
Überholende bzw. abbrechende Kausalität
Kausal ist die Ursache‚ die zum konkreten Erfolg geführt hat. Diese hat T2 gesetzt. T2 ist<br></br>daher wegen vollendeter Tat zu bestrafen. Die Ursache die T1 gesetzt hatte‚ wirkt nicht bis zum<br></br>Tötungserfolg fort‚ die Kausalität wurde abgebrochen. T1 ist nur wegen Versuchs strafbar.
Hypothetische Kausalität
Hypothetische Kausalverläufe bleiben unberücksichtigt (Grundformel!) Verbot des<br></br>Hinzudenkens von Ersatzursachen. Es ist auf den konkreten Erfolg abzustellen. T ist also strafbar.
Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten (Obj.Z.)
Wenn ein Dritter in den Kausalverlauf eingreift und ein neues‚ allein von ihm gesteuertes (h.M.<br></br>vorsätzlich) Risiko setzt‚ das sich dann auch verwirklicht Schaffung eines neuen Risikos durch<br></br>einen Dritten. Eine objektive Zurechnung ist aber ausnahmsweise dann zu bejahen‚ wenn der Täter<br></br>die rechtlich relevante Gefahr durch Verletzung von Sicherheitsvorschriften schafft‚ die gerade dem<br></br>Schutz vor Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstaten Dritter dienen oder wenn das Verhalten des Dritten<br></br>so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden ist‚ dass es bereits als typischerweise in der<br></br>Ausgangsgefahr begründet erscheint.
Risikoverringerung (Obj.Z.)
Nach h.M. keine Zurechnung‚ wenn der Täter einen drohenden schweren Erfolgseintritt abschwächt<br></br>oder zeitlich hinauszögert. Hier schafft oder erhöht der Täter kein rechtlich relevantes Risiko.
Fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Obj.Z.)
Das durch das pflichtwidrige Täterverhalten begründete Risiko schlägt sich dann nicht im Erfolg<br></br>nieder‚ wenn dieser auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten möglicherweise<br></br>eingetreten wäre. a.A. Bereits eine Risikoerhöhung durch pflichtwidriges Verhalten führt zur<br></br>objektiven Zurechung.
Erfolg außerhalb des Schutzzwecks der Norm
Es genügt nicht jeder Verstoß gegen eine Verhaltensnorm. Nur wenn der Täter eine gerade dem<br></br>Schutz des betreffenden Rechtsguts dienende Verhaltensnorm übertritt‚ liegt eine rechtlich<br></br>relevante Gefahr vor‚ die sich im konkreten Erfolg verwirklicht.
Absicht = dolus directus 1. Grades
Dem Täter kommt es gerade<br></br>darauf an‚ den tatbestandlichen<br></br>Erfolg herbeizuführen.
direkter Vorsatz = dolus directus 2. Grades
Täter weiß oder sieht als sicher<br></br>voraus‚ dass sein Verhalten zur<br></br>Verwirklichung des<br></br>Tatbestandes führt.
bewusste Fahrlässigkeit = luxuria
Täter hält den Eintritt des<br></br>tatbestandlichen Erfolges<br></br>konkret für möglich‚ vertraut<br></br>aber pflichtwidrig darauf‚ dass<br></br>er nicht verwirklicht wird
Eventualvorsatz = dolus eventualis
Täter hält es für möglich und<br></br>findet sich damit ab (billigt es‚<br></br>nimmt es in Kauf)‚ dass sein<br></br>Verhalten zur Verwirklichung<br></br>des gesetzlichen Tatbestandes<br></br>führt.
unbewusste Fahrlässigkeit = negligentia
Täter lässt die gebotene Sorgfalt<br></br>außer Acht und verwirklicht<br></br>infolgedessen den Tatbestand‚<br></br>ohne dies zu erkennen.
d.e. Möglichkeitstheorie
Wissenselement: Täter stellt sich Erfolg als konkret<br></br>möglich vor und handelt<br></br>trotzdem.
d.e. Wahrscheinlichkeitstheorie
Wissenselement: Täter stellt sich Erfolg als<br></br>wahrscheinlich vor‚ d.h. mehr als<br></br>bloß möglich.
d.e. Risikotheorien
Wissenselement: Schaffen einer unerlaubten (und<br></br>unabgeschirmten) Gefahr bzw.<br></br>Erkennen derselben bzw. Setzen<br></br>einer typischen Vorsatzgefahr
d.e. Gleichgültigkeitstheorie
Wollenselement: Gleichgültig hinnehmen (aber [-]‚<br></br>wenn Erfolg unerwünscht und<br></br>Täter hofft‚ dass er ausbleibt.
d.e. Billigungstheorie (BGH)
Wollenselement: Billigend in Kauf nehmen oder<br></br>sich mit ihm abfinden.
d.e. Ernstnahmetheorie (h.L.)
Wollenselement: Die Gefahr des Erfolgseintritts<br></br>ernst nehmen und sich mit ihr<br></br>abfinden
vorgelagerter Vorsatz
dolus antecedens ( nicht ausreichend)
nachträglicher Vorsatz
dolus subsequens (nicht ausreichend)
Irrtum über das Tatobjekt (error in persona)
Der Taterfolg tritt an dem anvisierten Objekt ein‚ der Täter irrt jedoch über die Identität oder die<br></br>Eigenschaft des Objekts.
Fehlgehen der Tat (Abberatio ictus)
Der Täter triff nicht das anvisierte (richtig erkannte und individualisierte) Objekt‚ sondern<br></br>versehentlich ein anderes.
A.i. Konkretisierungstheorie (h.M.)
Versuch bzgl. Angriffsobjekt<br></br>- Fahrlässigkeit bzgl. Verletzungsobjekt (sofern strafbar)<br></br>Argument: Das Angriffs- ist gerade nicht das<br></br>Verletzungsobjekt. Vorsatz besteht nur auf das anvisierte<br></br>Objekt.
A.i. Gleichwertigkeitstheorie
Vollendung bei Gleichwertigkeit der Objekte<br></br>Argument: § 16 Abs. 1 fordert keine Konkretisierung. In jedem<br></br>konkretisierten Vorsatz ist logisch ein genereller Vorsatz<br></br>enthalten.
A.i. Materielle Gleichwertigkeitstheorie
bei höchstpersönlichen Rechtsgütern:<br></br>Versuch bzgl. Angriffsobjekt und Fahrlässigkeit bzgl.<br></br>Verletzungsobjekt<br></br>- bei anderen Rechtsgütern:<br></br>Vollendung bei Gleichwertigkeit der Objekte.<br></br>Argument: Die Vollendung bei anderen Rechtsgütern ist<br></br>deshalb legitim‚ weil die Vorsatzkonkretisierung hier<br></br>irrelevant ist. Denn der Täter hat hier mit der<br></br>gattungsmäßigen Bestimmung des Tatobjekts das für den<br></br>Unrechtstypus Wesentliche erfasst.
Direkter Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Täter weiß nicht‚ dass er gegen (irgendwelche) rechtlichen Verbote o. Gebote verstößt‚ obwohl er<br></br>alle Umstände der Tat richtig erfasst‚ weil er z.B.<br></br>- die Verbotsnorm nicht kennt‚<br></br>- die Verbotsnorm für ungültig hält‚<br></br>- aufgrund von Fehlvorstellungen über den Geltungsbereich der Verbotsnorm sein Verhalten<br></br>für rechtlich zulässig hält.
Indirekter Verbotsirrtum (sog. Erlaubnisirrtum)
Täter glaubt irrig an das Bestehen eines gesetzlich nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes‚<br></br>obwohl er alle Umstände der Tat richtig erfasst oder er verkennt die rechtlichen<br></br>Grenzen eines an sich anerkannten Rechtfertigungsgrundes (wird nach §17 behandelt)
Erlaubnistatbestandirrtum (ETI)
Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlich anerkannten<br></br>Rechtfertigungsgrundes‚ d.h. der Täter nimmt irrig Umstände an‚ die im Falle ihres wirklichen<br></br>Vorliegens die Tat rechtfertigen würden.
ETI Modifizierte Vorsatztheorie
Behandelt auch Irrtümer über Umstände eines Rechtfertigungsgrunde nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB‚<br></br>da materielles Unrechtsbewusstsein Teil des Gesamtunrechtstatbestandes und damit auch des<br></br>Vorsatzes sein soll.<br></br>Dagegen: § 17 StGB regelt den Fall des fehlenden Unrechtsbewusstseins als Frage der Schuld.<br></br>Bösgläubige Teilnehmer blieben mangels einer vorsätzlichen (rechtswidrigen) Haupttat straflos
ETI Strenge Schuldtheorie
Behandelt jeden Irrtum hins. der Rechtswidrigkeit‚ also auch diesen Fall nach § 17 und fragt nur<br></br>danach‚ ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war.<br></br>Dagegen: Diese Lehre wird nicht dem Umstand gerecht‚ dass der Täter beim Eti nicht wie beim<br></br>Verbotsirrtum über die Wertungen des Rechts irrt. Vielmehr ist der Täter hier ˝an sich rechtstreu˝<br></br>und kommt nur deswegen mit dem Recht in Konflikt‚ weil er falsche Vorstellungen über einen<br></br>konkreten Sachverhalt hat. Ihm ist also lediglich der Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit und<br></br>nachlässiger Einstellung zu den Sorgfaltsanforderungen des Rechts (Fahrlässigkeitsvorwurf)‚ nicht<br></br>derjenige der rechtsfeindlichen Gesinnung zu machen.
ETI Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
Die Lehre von den neg. Tatbestandsmerkmalen fasst die Rechtfertigungsgründe als negative<br></br>Bestandteile eines ˝Gesamt-Unrechtstatbestandes˝ auf. Danach ist auf die irrige Annahme<br></br>tatsächlicher Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes § 16 direkt anwendbar.<br></br>Dagegen: Dreiteiliger Deliktsaufbau heute anerkannt. Bösgläubige Teilnehmer blieben mangels<br></br>einer vorsätzlichen (rechtswidrigen) Haupttat straflos.
ETI Eingeschränkte Schuldtheorien
Diese Theorie löst den Erlaubnistatumstandsirrtum im Ergebnis über § 16 analog
ETI Reine (vorsatzunrechtverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie
Die reine eingeschränkte Schuldtheorie verneint den ˝Handlungsunwert einer vorsätzlichen Tat˝<br></br>und lässt entsprechend § 16 Abs. 1 S.1 das Vorsatzunrecht (im Tatbestand) entfallen. Damit blieben<br></br>bösgläubige Teilnehmer mangels vorsätzlicher (rechtswidriger) Haupttat aber straflos.
ETI Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (h.M.)
Eine andere Variante nimmt an‚ dass zwar der Tatbestandsvorsatz unberührt bleibt‚ jedoch der<br></br>Vorsatzschuldvorwurf entfällt. Der Erlaubnistatbestandsirrtum soll also lediglich in den<br></br>Rechtsfolgen wie ein Tatumstandssirrtum nach § 16 behandelt werden.<br></br>Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung bleibt aber unberührt (§ 16 Abs. 1 S. 2)‚ soweit<br></br>diese im Gesetz mit Strafe bedroht ist.
actio libera in causa
Anknüpfung der strafrechtlichen Haftung an die selbstverschuldete Herbeiführung eines<br></br>Defektzustandes über die Figur der „actio libera in causa˝‚ wenn der Täter die Ursachenreihe<br></br>zu einer bestimmten Straftat‚ mit deren Ausführung er erst nach Eintritt der Schuldunfähigkeit<br></br>beginnt‚ noch vollverantwortlich in Gang gesetzt hat.
alic Ausnahmemodell
Die a.l.i.c. ist eine Ausnahme vom Koinzidenzprinzip: Obwohl die tatbestandl. Handlung im<br></br>Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wird‚ kann der Täter sich nicht darauf berufen‚ wenn<br></br>er diesen Zustand selbst zurechenbar herbeigeführt hat
alic Ausdehnungsmodell
Die tatbestandl. Handlung umfasst sowohl die Tat im schuldunfähigen Zustand als auch bereits<br></br>das Sich-Betrinken.
alic Vorverlagerungsmodell (h.M.)
Tatbestandsmäßige Handlung ist in den Fällen der vorsätzlichen a.l.i.c. nicht die unmittelbare<br></br>Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale‚ sondern die Fassung des Tatentschlusses mit<br></br>Herbeiführung des schuldunfähigen Zustandes als In-Gang-Setzen einer Ursachenkette‚ die in<br></br>die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Dieser Moment steht dann als (subsidiärer)<br></br>Anknüpfungspunkt für die strafrechtliche Haftung zur Verfügung und lässt sich als<br></br>vorverlagerte Ursache (Vorverlagerungsmodell‚ h.M.) begreifen.
alic Unvereinbarkeitstheorie
Die a.l.i.c. ist unzulässig.
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs iSd § 211 I Var.2 StGB
Tötung als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung<br></br>Klassische Fallkonstellationen:<br></br>• Täter befriedigt seinen Geschlechtstrieb durch<br></br>den Akt der Tötung<br></br>• Täter tötet‚ um sich an der Toten zu vergehen<br></br>• Täter nimmt den Tod als Folge der Gewaltanwendung<br></br>beim Geschlechtsverkehr in Kauf
Fehlgeschlagen iSd § 24 StGB
ist der Versuch‚ wenn die zur Ausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat‚ dass er den Erfolg höchstens mit zeitlicher Zäsur herbeiführen kann
Unbeendet iSd § 24 StGB
ist der Versuch‚ wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt‚ was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist
Beendet iSd §24
ist der Versuch‚ wenn der Täter alles getan zu haben glaubt‚ was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig oder ausreichend ist
Aufgeben iSd §24
ist das auf einem entsprechenden Gegenentschluss basierende Abstand nehmen von der Umsetzung des Entschlusses‚ den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen
Freiwillig iSd § 24
ist ein Rücktritt vom Versuch‚ wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird‚ sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt
Mittäterschaft iSd §25
ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Erforderlich ist also ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung
Tatherrschaft iSd §25
bedeutet das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs
Mittelbarer Täter iSd §25
ist wer die Straftat durch einen anderen begeht und den Tatmittler als menschliches Werkzeug für sich handeln lässt.<br></br>Der Tatmittler hat eine unterlegene Stellung (Defekt)‚ Hintermann hält das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens in der Hand
Bestimmen iSd §26
bedeutet Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts
Omnimodo facturus
ist ein zur konkreten Tat schon fest Entschlossener‚ der nicht mehr angestiftet werden kann
Hilfeleisten iSd §27
liegt in jedem Tatbeitrag‚ der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung bestärkt hat
Unmittelbares Ansetzen
Mit dem Versuch beginnt‚ wer subjektiv die Schwelle zum ˝Jetzt-geht-es-los˝ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hat
Gewahrsamsenklave
Eine Gewahrsamsenklave entsteht‚ wenn der Täter die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt‚ dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird. (Hosentasche‚ Rucksack)
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung<br></br>neuen‚ nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis<br></br>über eine Sache‚ das von einem Sachherrschaftswillen<br></br>getragen ist
Begründung neuen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam ist begründet‚ wenn<br></br> der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat‚<br></br> dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben<br></br> und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache<br></br>verfügen kann‚ ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen
Bruch fremden Gewahrsams
Ein „Bruch˝ fremden Gewahrsams ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder zumindest ohne dessen Willen
Zueignungsabsicht
Der Täter muss die Sache in der Absicht weggenommen haben‚ sie sich selbst oder einem Dritten zuzueignen
umschlossener Raum
Raumgebilde‚ das dazu bestimmt ist‚ von Menschen betreten zu werden und mit Vorrichtungen umgeben ist‚ die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen
Einbrechen
Gewaltsames Öffnen von Umschließungen‚ die<br></br>dem Eintritt in den umschlossenen Raum<br></br>entgegenstehen
Einsteigen
Der Täter muss durch den Einsatz nicht<br></br>unerheblicher Geschicklichkeit auf einem dafür nicht<br></br>bestimmten Weg in den geschützten Raum gelangen
falscher Schlüssel
Falsch ist ein Schlüssel‚ der im Augenblick<br></br>der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht<br></br>oder nicht mehr bestimmt ist
anderes Werkzeug
Werkzeug‚ das auf den<br></br>Mechanismus des Verschlusses einwirkt (Dietriche‚<br></br>Haarnadeln etc.)
Sich-Verborgenhalten
Verborgen hält sich‚ wer sich dem Gesehenwerden<br></br>dadurch entzieht‚ dass er sich an einer Stelle des<br></br>Raumes aufhält‚ an der er nicht erwartet wird; ob sich der Täter ursprünglich erlaubt in den Raum begeben hat‚ ist irrelevant
Beisichführen
Der Täter führt das Werkzeug bei sich‚ wenn es<br></br>ihm während des Tathergangs zur Verfügung steht
Bande
Zusammenschluss von mindestens drei Personen‚ die sich mit dem Willen verbunden haben‚ künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige‚ im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen