Strafrecht AT Flashcards

1
Q

beschädigen iSd § 303 Abs. 1 StGB

A

Beschädigung ist jede Einwirkung auf die Sache‚ durch die ihre körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt wird oder ihre bestimmungsmäßige Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert wird

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2
Q

zerstören iSd §303 Abs. 1 StGb

A

Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung der Sache‚ dass ihre bestimmungsgemäße<br></br>Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist

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3
Q

fremde Sache iSd § 303 Abs. 1 StGB

A

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Fremd ist eine Sache‚ wenn sie nicht herrenlos ist<br></br>oder im Alleineigentum des Täters steht

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4
Q

Körperliche Misshandlung iSd § 223 Abs. 1 StGB

A

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung‚ durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sind

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5
Q

Gesundheitsschädigung iSd § 223 Abs. 1 StGB

A

Eine Gesundheitsschädigung bezeichnet das Hervorrufen oder die Steigerung eines krankhaften Zustandes. Krankhaft ist jeder Zustand‚ der nicht nur unerheblich vom Normalzustand negativ abweicht

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6
Q

conditio-sine-qua-non-Formel (Äquivalenztheorie) h.M.

A

Im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Bedingung (d.h. jede Handlung) kausal für einen Erfolg‚ die nicht hinweggedacht werden kann‚ ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele

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7
Q

Objektive Zurechnung

A

Ein tatbestandlicher Erfolg ist dem Täter objektiv zuzurechnen‚ wenn er eine rechtlich<br></br>missbilligte Gefahr geschaffen hat‚ die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat

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8
Q

Vorsatz

A

Vorsatz bezeichnet den Willen zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner<br></br>objektiven Tatbestandsmerkmale; Kurzformel: Wissen und Wollen der<br></br>Tatbestandsverwirklichung

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9
Q

Gefährliches Werkzeug iSd § 224 Abs. 1 Nr.2 Alt.2 StGB

A

Als gefährliches Werkzeug gilt jeder Gegenstand‚ der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist‚ erhebliche Verletzungen herbeizuführen

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10
Q

Verdeckungsabsicht iSd § 211 StGB

A

Verdeckungsabsicht ist die zielgerichtete Absicht‚ entweder die Aufdeckung der Tat oder aber die Identifizierung des Täters zu verhindern

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11
Q

Gift iSd § 224 Abs. 1 Nr.1 Alt.1 StGB

A

Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff‚ der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist‚ ernsthafte Gesundheitsschäden hervorzurufen

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12
Q

Waffe iSd § 224 Abs.1 Nr.2 Alt.1 StGB

A

Ein gebrauchsfertiges Werkzeug‚ das nach Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet‚ sondern auch allgemein dazu bestimmt ist‚ Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung zu verletzen; sog. Waffen im technischen Sinn

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13
Q

Überfall iSd § 224 Abs.1 Nr.3 StGB

A

Ein Überfall ist jeder plötzliche unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.

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14
Q

Hinterlistig iSd § 224 Abs.1 Nr.3 StGB

A

Hinterlistig ist der Überfall‚ wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt‚ um gerade dadurch den Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.

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15
Q

Eine mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich verübte Körperverletzung iSd § 224 Abs.1 Nr.4 StGB

A

ist gegeben‚ wenn bei der Körperverletzung mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort zusammenwirken‚ sei es in der Form der Mittäterschaft oder sei es in Form von Täterschaft und Teilnahme

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16
Q

Eine das Leben gefährdende Behandlung iSd § 224 Abs.1 Nr.5 StGB

A

strittig
liegt vor‚ wenn die Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen geeignet ist‚ das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen

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17
Q

Wegnahme iSd §242 Abs.1 StGb

A

Wegnahme ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen‚ nicht notwendig‚ aber regelmäßig tätereigenen Gewahrsams.

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18
Q

Angriff iSd §32 Abs.2 StGb

A

Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter und Interessen

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19
Q

gegenwärtig iSd §32 Abs.2 StGb

A

Gegenwärtig ist der Angriff‚ der unmittelbar bevorsteht‚ begonnen hat oder noch fortdauert

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20
Q

rechtswidrig iSd § 32 Abs.2 StGB

A

Rechtswidrig ist jeder Angriff‚ der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.

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21
Q

erforderlich iSd §32 Abs. 2 StGb

A

Erforderlich ist die Verteidigungshandlung‚ die zur Angriffsabwehr geeignet ist‚ dh. die grds. dazu in der Lage ist‚ den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu stellen und die das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt.

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22
Q

Notstandslage iSd § 34 StGB

A

ist eine gegenwärtige Gefahr für Leben‚ Leib‚ Freiheit‚ Ehre‚ Eigentum oder ein anderes Rechtsgut‚ die nicht anders abgewendet werden kann als durch Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen

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23
Q

gegenwärtige Gefahr iSd §. 34 StGB

A

ist ein Zustand‚ dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt‚ sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

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24
Q

erforderlich iSd § 34 Abs.1 StGB

A

Erforderlich ist‚ was zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und unter Berücksichtigung aller ex ante erkennbaren Umstände aus der Sicht eines sachkundigen objektiven Betrachters als der sicherste Weg zur Erhaltung des gefährdeten Gutes erscheint und zugleich das mildeste Mittel darstellt.

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25
Mordlust iSd § 211 Abs.2 Var.1 StGB
Mordlust ist gegeben‚ wenn es dem Täter gerade darauf ankommt‚ einen Menschen sterben zu sehen. -> Tod des Opfers als einziger Handlungszweck
26
Habgier iSd § 211 Abs.2 Var.3 StGB
Habgier ist das über jede bloße Gewinnsucht hinausgehende Gewinnstreben um jeden Preis‚ das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit überschreitet.
27
niedrige Beweggründe iSd §211 Abs.2 Var.4 StGb
Niedrige Beweggründe sind Motive‚ die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen‚ durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
28
Heimtücke iSd § 211 Abs.2 Var.5 StGB
ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (in feindlicher Willensrichtung). Arglos ist‚ wer sich zur Tatzeit keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht. Wehrlos ist‚ wer infolge seine Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
29
grausam iSd § 211 Abs.2 Var.6 StGB
Grausam ist es‚ dem Opfer aus gefühlloser‚ unbarmherziger Gesinnung durch Dauer‚ Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besondere Schmerzen oder Qualen zuzufügen‚ die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
30
Gemeingefährliche Mittel iSd § 211 Abs.2 Var.7 StGB
sind solche Tatmittel‚ deren Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und die eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringen.
31
Selbstgefährdung
Selbstgefährdung liegt unabhängig von äußeren Umständen immer dann vor‚ wenn sich jemand frei verantwortlich und in voller Kenntnis des Risikos und der Tragweite seiner Entscheidung in eine Gefahrensituation begibt.
32
Atypischer Kausalverlauf (obj.Z.)
Ein atypischer Kausalverlauf ist gegeben‚ wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt‚ was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist.
33
Alternative Kausalität
Von mehreren Bedingungen‚ die zwar alternativ‚ aber nicht kumulativ hinweggedacht
werden können‚ ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele‚ ist jede ursächlich‚ sog.
modifizierte Äquivalenztheorie. Also sind beide Tatbeiträge kausal.
34
Kumulative Kausalität
Nicht im Rahmen der Kausalität‚ sondern im Rahmen der objektiven Zurechnung: Tatbeitrag
des einen kann dem anderen nicht zugerechnet werden‚ es fehlt am Risikozusammenhang. Beide
kausal‚ aber mangels obj. Zurechnung nur strafbar wegen versuchten Totschlags und vollendeter
Körperverletzung.
35
Überholende bzw. abbrechende Kausalität
Kausal ist die Ursache‚ die zum konkreten Erfolg geführt hat. Diese hat T2 gesetzt. T2 ist
daher wegen vollendeter Tat zu bestrafen. Die Ursache die T1 gesetzt hatte‚ wirkt nicht bis zum
Tötungserfolg fort‚ die Kausalität wurde abgebrochen. T1 ist nur wegen Versuchs strafbar.
36
Hypothetische Kausalität
Hypothetische Kausalverläufe bleiben unberücksichtigt (Grundformel!) Verbot des
Hinzudenkens von Ersatzursachen. Es ist auf den konkreten Erfolg abzustellen. T ist also strafbar.
37
Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten (Obj.Z.)
Wenn ein Dritter in den Kausalverlauf eingreift und ein neues‚ allein von ihm gesteuertes (h.M.
vorsätzlich) Risiko setzt‚ das sich dann auch verwirklicht Schaffung eines neuen Risikos durch
einen Dritten. Eine objektive Zurechnung ist aber ausnahmsweise dann zu bejahen‚ wenn der Täter
die rechtlich relevante Gefahr durch Verletzung von Sicherheitsvorschriften schafft‚ die gerade dem
Schutz vor Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstaten Dritter dienen oder wenn das Verhalten des Dritten
so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden ist‚ dass es bereits als typischerweise in der
Ausgangsgefahr begründet erscheint.
38
Risikoverringerung (Obj.Z.)
Nach h.M. keine Zurechnung‚ wenn der Täter einen drohenden schweren Erfolgseintritt abschwächt
oder zeitlich hinauszögert. Hier schafft oder erhöht der Täter kein rechtlich relevantes Risiko.
39
Fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Obj.Z.)
Das durch das pflichtwidrige Täterverhalten begründete Risiko schlägt sich dann nicht im Erfolg
nieder‚ wenn dieser auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten möglicherweise
eingetreten wäre. a.A. Bereits eine Risikoerhöhung durch pflichtwidriges Verhalten führt zur
objektiven Zurechung.
40
Erfolg außerhalb des Schutzzwecks der Norm
Es genügt nicht jeder Verstoß gegen eine Verhaltensnorm. Nur wenn der Täter eine gerade dem
Schutz des betreffenden Rechtsguts dienende Verhaltensnorm übertritt‚ liegt eine rechtlich
relevante Gefahr vor‚ die sich im konkreten Erfolg verwirklicht.
41
Absicht = dolus directus 1. Grades
Dem Täter kommt es gerade
darauf an‚ den tatbestandlichen
Erfolg herbeizuführen.
42
direkter Vorsatz = dolus directus 2. Grades
Täter weiß oder sieht als sicher
voraus‚ dass sein Verhalten zur
Verwirklichung des
Tatbestandes führt.
43
bewusste Fahrlässigkeit = luxuria
Täter hält den Eintritt des
tatbestandlichen Erfolges
konkret für möglich‚ vertraut
aber pflichtwidrig darauf‚ dass
er nicht verwirklicht wird
44
Eventualvorsatz = dolus eventualis
Täter hält es für möglich und
findet sich damit ab (billigt es‚
nimmt es in Kauf)‚ dass sein
Verhalten zur Verwirklichung
des gesetzlichen Tatbestandes
führt.
45
unbewusste Fahrlässigkeit = negligentia
Täter lässt die gebotene Sorgfalt
außer Acht und verwirklicht
infolgedessen den Tatbestand‚
ohne dies zu erkennen.
46
d.e. Möglichkeitstheorie
Wissenselement: Täter stellt sich Erfolg als konkret
möglich vor und handelt
trotzdem.
47
d.e. Wahrscheinlichkeitstheorie
Wissenselement: Täter stellt sich Erfolg als
wahrscheinlich vor‚ d.h. mehr als
bloß möglich.
48
d.e. Risikotheorien
Wissenselement: Schaffen einer unerlaubten (und
unabgeschirmten) Gefahr bzw.
Erkennen derselben bzw. Setzen
einer typischen Vorsatzgefahr
49
d.e. Gleichgültigkeitstheorie
Wollenselement: Gleichgültig hinnehmen (aber [-]‚
wenn Erfolg unerwünscht und
Täter hofft‚ dass er ausbleibt.
50
d.e. Billigungstheorie (BGH)
Wollenselement: Billigend in Kauf nehmen oder
sich mit ihm abfinden.
51
d.e. Ernstnahmetheorie (h.L.)
Wollenselement: Die Gefahr des Erfolgseintritts
ernst nehmen und sich mit ihr
abfinden
52
vorgelagerter Vorsatz
dolus antecedens ( nicht ausreichend)
53
nachträglicher Vorsatz
dolus subsequens (nicht ausreichend)
54
Irrtum über das Tatobjekt (error in persona)
Der Taterfolg tritt an dem anvisierten Objekt ein‚ der Täter irrt jedoch über die Identität oder die
Eigenschaft des Objekts.
55
Fehlgehen der Tat (Abberatio ictus)
Der Täter triff nicht das anvisierte (richtig erkannte und individualisierte) Objekt‚ sondern
versehentlich ein anderes.
56
A.i. Konkretisierungstheorie (h.M.)
Versuch bzgl. Angriffsobjekt
- Fahrlässigkeit bzgl. Verletzungsobjekt (sofern strafbar)
Argument: Das Angriffs- ist gerade nicht das
Verletzungsobjekt. Vorsatz besteht nur auf das anvisierte
Objekt.
57
A.i. Gleichwertigkeitstheorie
Vollendung bei Gleichwertigkeit der Objekte
Argument: § 16 Abs. 1 fordert keine Konkretisierung. In jedem
konkretisierten Vorsatz ist logisch ein genereller Vorsatz
enthalten.
58
A.i. Materielle Gleichwertigkeitstheorie
bei höchstpersönlichen Rechtsgütern:
Versuch bzgl. Angriffsobjekt und Fahrlässigkeit bzgl.
Verletzungsobjekt
- bei anderen Rechtsgütern:
Vollendung bei Gleichwertigkeit der Objekte.
Argument: Die Vollendung bei anderen Rechtsgütern ist
deshalb legitim‚ weil die Vorsatzkonkretisierung hier
irrelevant ist. Denn der Täter hat hier mit der
gattungsmäßigen Bestimmung des Tatobjekts das für den
Unrechtstypus Wesentliche erfasst.
59
Direkter Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Täter weiß nicht‚ dass er gegen (irgendwelche) rechtlichen Verbote o. Gebote verstößt‚ obwohl er
alle Umstände der Tat richtig erfasst‚ weil er z.B.
- die Verbotsnorm nicht kennt‚
- die Verbotsnorm für ungültig hält‚
- aufgrund von Fehlvorstellungen über den Geltungsbereich der Verbotsnorm sein Verhalten
für rechtlich zulässig hält.
60
Indirekter Verbotsirrtum (sog. Erlaubnisirrtum)
Täter glaubt irrig an das Bestehen eines gesetzlich nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes‚
obwohl er alle Umstände der Tat richtig erfasst oder er verkennt die rechtlichen
Grenzen eines an sich anerkannten Rechtfertigungsgrundes (wird nach §17 behandelt)
61
Erlaubnistatbestandirrtum (ETI)
Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlich anerkannten
Rechtfertigungsgrundes‚ d.h. der Täter nimmt irrig Umstände an‚ die im Falle ihres wirklichen
Vorliegens die Tat rechtfertigen würden.
62
ETI Modifizierte Vorsatztheorie
Behandelt auch Irrtümer über Umstände eines Rechtfertigungsgrunde nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB‚
da materielles Unrechtsbewusstsein Teil des Gesamtunrechtstatbestandes und damit auch des
Vorsatzes sein soll.
Dagegen: § 17 StGB regelt den Fall des fehlenden Unrechtsbewusstseins als Frage der Schuld.
Bösgläubige Teilnehmer blieben mangels einer vorsätzlichen (rechtswidrigen) Haupttat straflos
63
ETI Strenge Schuldtheorie
Behandelt jeden Irrtum hins. der Rechtswidrigkeit‚ also auch diesen Fall nach § 17 und fragt nur
danach‚ ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war.
Dagegen: Diese Lehre wird nicht dem Umstand gerecht‚ dass der Täter beim Eti nicht wie beim
Verbotsirrtum über die Wertungen des Rechts irrt. Vielmehr ist der Täter hier ˝an sich rechtstreu˝
und kommt nur deswegen mit dem Recht in Konflikt‚ weil er falsche Vorstellungen über einen
konkreten Sachverhalt hat. Ihm ist also lediglich der Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit und
nachlässiger Einstellung zu den Sorgfaltsanforderungen des Rechts (Fahrlässigkeitsvorwurf)‚ nicht
derjenige der rechtsfeindlichen Gesinnung zu machen.
64
ETI Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
Die Lehre von den neg. Tatbestandsmerkmalen fasst die Rechtfertigungsgründe als negative
Bestandteile eines ˝Gesamt-Unrechtstatbestandes˝ auf. Danach ist auf die irrige Annahme
tatsächlicher Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes § 16 direkt anwendbar.
Dagegen: Dreiteiliger Deliktsaufbau heute anerkannt. Bösgläubige Teilnehmer blieben mangels
einer vorsätzlichen (rechtswidrigen) Haupttat straflos.
65
ETI Eingeschränkte Schuldtheorien
Diese Theorie löst den Erlaubnistatumstandsirrtum im Ergebnis über § 16 analog
66
ETI Reine (vorsatzunrechtverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie
Die reine eingeschränkte Schuldtheorie verneint den ˝Handlungsunwert einer vorsätzlichen Tat˝
und lässt entsprechend § 16 Abs. 1 S.1 das Vorsatzunrecht (im Tatbestand) entfallen. Damit blieben
bösgläubige Teilnehmer mangels vorsätzlicher (rechtswidriger) Haupttat aber straflos.
67
ETI Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (h.M.)
Eine andere Variante nimmt an‚ dass zwar der Tatbestandsvorsatz unberührt bleibt‚ jedoch der
Vorsatzschuldvorwurf entfällt. Der Erlaubnistatbestandsirrtum soll also lediglich in den
Rechtsfolgen wie ein Tatumstandssirrtum nach § 16 behandelt werden.
Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung bleibt aber unberührt (§ 16 Abs. 1 S. 2)‚ soweit
diese im Gesetz mit Strafe bedroht ist.
68
actio libera in causa
Anknüpfung der strafrechtlichen Haftung an die selbstverschuldete Herbeiführung eines
Defektzustandes über die Figur der „actio libera in causa˝‚ wenn der Täter die Ursachenreihe
zu einer bestimmten Straftat‚ mit deren Ausführung er erst nach Eintritt der Schuldunfähigkeit
beginnt‚ noch vollverantwortlich in Gang gesetzt hat.
69
alic Ausnahmemodell
Die a.l.i.c. ist eine Ausnahme vom Koinzidenzprinzip: Obwohl die tatbestandl. Handlung im
Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wird‚ kann der Täter sich nicht darauf berufen‚ wenn
er diesen Zustand selbst zurechenbar herbeigeführt hat
70
alic Ausdehnungsmodell
Die tatbestandl. Handlung umfasst sowohl die Tat im schuldunfähigen Zustand als auch bereits
das Sich-Betrinken.
71
alic Vorverlagerungsmodell (h.M.)
Tatbestandsmäßige Handlung ist in den Fällen der vorsätzlichen a.l.i.c. nicht die unmittelbare
Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale‚ sondern die Fassung des Tatentschlusses mit
Herbeiführung des schuldunfähigen Zustandes als In-Gang-Setzen einer Ursachenkette‚ die in
die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Dieser Moment steht dann als (subsidiärer)
Anknüpfungspunkt für die strafrechtliche Haftung zur Verfügung und lässt sich als
vorverlagerte Ursache (Vorverlagerungsmodell‚ h.M.) begreifen.
72
alic Unvereinbarkeitstheorie
Die a.l.i.c. ist unzulässig.
73
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs iSd § 211 I Var.2 StGB
Tötung als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung
Klassische Fallkonstellationen:
• Täter befriedigt seinen Geschlechtstrieb durch
den Akt der Tötung
• Täter tötet‚ um sich an der Toten zu vergehen
• Täter nimmt den Tod als Folge der Gewaltanwendung
beim Geschlechtsverkehr in Kauf
74
Fehlgeschlagen iSd § 24 StGB
ist der Versuch‚ wenn die zur Ausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat‚ dass er den Erfolg höchstens mit zeitlicher Zäsur herbeiführen kann
75
Unbeendet iSd § 24 StGB
ist der Versuch‚ wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt‚ was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist
76
Beendet iSd §24
ist der Versuch‚ wenn der Täter alles getan zu haben glaubt‚ was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig oder ausreichend ist
77
Aufgeben iSd §24
ist das auf einem entsprechenden Gegenentschluss basierende Abstand nehmen von der Umsetzung des Entschlusses‚ den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen
78
Freiwillig iSd § 24
ist ein Rücktritt vom Versuch‚ wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird‚ sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt
79
Mittäterschaft iSd §25
ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Erforderlich ist also ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung
80
Tatherrschaft iSd §25
bedeutet das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs
81
Mittelbarer Täter iSd §25
ist wer die Straftat durch einen anderen begeht und den Tatmittler als menschliches Werkzeug für sich handeln lässt.
Der Tatmittler hat eine unterlegene Stellung (Defekt)‚ Hintermann hält das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens in der Hand
82
Bestimmen iSd §26
bedeutet Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts
83
Omnimodo facturus
ist ein zur konkreten Tat schon fest Entschlossener‚ der nicht mehr angestiftet werden kann
84
Hilfeleisten iSd §27
liegt in jedem Tatbeitrag‚ der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung bestärkt hat
85
Unmittelbares Ansetzen
Mit dem Versuch beginnt‚ wer subjektiv die Schwelle zum ˝Jetzt-geht-es-los˝ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hat
86
Gewahrsamsenklave
Eine Gewahrsamsenklave entsteht‚ wenn der Täter die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt‚ dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird. (Hosentasche‚ Rucksack)
87
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung
neuen‚ nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
88
Gewahrsam
Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis
über eine Sache‚ das von einem Sachherrschaftswillen
getragen ist
89
Begründung neuen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam ist begründet‚ wenn
der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat‚
dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben
und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache
verfügen kann‚ ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen
90
Bruch fremden Gewahrsams
Ein „Bruch˝ fremden Gewahrsams ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder zumindest ohne dessen Willen
91
Zueignungsabsicht
Der Täter muss die Sache in der Absicht weggenommen haben‚ sie sich selbst oder einem Dritten zuzueignen
92
umschlossener Raum
Raumgebilde‚ das dazu bestimmt ist‚ von Menschen betreten zu werden und mit Vorrichtungen umgeben ist‚ die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen
93
Einbrechen
Gewaltsames Öffnen von Umschließungen‚ die
dem Eintritt in den umschlossenen Raum
entgegenstehen
94
Einsteigen
Der Täter muss durch den Einsatz nicht
unerheblicher Geschicklichkeit auf einem dafür nicht
bestimmten Weg in den geschützten Raum gelangen
95
falscher Schlüssel
Falsch ist ein Schlüssel‚ der im Augenblick
der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht
oder nicht mehr bestimmt ist
96
anderes Werkzeug
Werkzeug‚ das auf den
Mechanismus des Verschlusses einwirkt (Dietriche‚
Haarnadeln etc.)
97
Sich-Verborgenhalten
Verborgen hält sich‚ wer sich dem Gesehenwerden
dadurch entzieht‚ dass er sich an einer Stelle des
Raumes aufhält‚ an der er nicht erwartet wird; ob sich der Täter ursprünglich erlaubt in den Raum begeben hat‚ ist irrelevant
98
Beisichführen
Der Täter führt das Werkzeug bei sich‚ wenn es
ihm während des Tathergangs zur Verfügung steht
99
Bande
Zusammenschluss von mindestens drei Personen‚ die sich mit dem Willen verbunden haben‚ künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige‚ im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen