Strafrecht AT Flashcards
beschädigen iSd § 303 Abs. 1 StGB
Beschädigung ist jede Einwirkung auf die Sache‚ durch die ihre körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt wird oder ihre bestimmungsmäßige Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert wird
zerstören iSd §303 Abs. 1 StGb
Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung der Sache‚ dass ihre bestimmungsgemäße<br></br>Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist
fremde Sache iSd § 303 Abs. 1 StGB
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Fremd ist eine Sache‚ wenn sie nicht herrenlos ist<br></br>oder im Alleineigentum des Täters steht
Körperliche Misshandlung iSd § 223 Abs. 1 StGB
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung‚ durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sind
Gesundheitsschädigung iSd § 223 Abs. 1 StGB
Eine Gesundheitsschädigung bezeichnet das Hervorrufen oder die Steigerung eines krankhaften Zustandes. Krankhaft ist jeder Zustand‚ der nicht nur unerheblich vom Normalzustand negativ abweicht
conditio-sine-qua-non-Formel (Äquivalenztheorie) h.M.
Im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Bedingung (d.h. jede Handlung) kausal für einen Erfolg‚ die nicht hinweggedacht werden kann‚ ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Objektive Zurechnung
Ein tatbestandlicher Erfolg ist dem Täter objektiv zuzurechnen‚ wenn er eine rechtlich<br></br>missbilligte Gefahr geschaffen hat‚ die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat
Vorsatz
Vorsatz bezeichnet den Willen zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner<br></br>objektiven Tatbestandsmerkmale; Kurzformel: Wissen und Wollen der<br></br>Tatbestandsverwirklichung
Gefährliches Werkzeug iSd § 224 Abs. 1 Nr.2 Alt.2 StGB
Als gefährliches Werkzeug gilt jeder Gegenstand‚ der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist‚ erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Verdeckungsabsicht iSd § 211 StGB
Verdeckungsabsicht ist die zielgerichtete Absicht‚ entweder die Aufdeckung der Tat oder aber die Identifizierung des Täters zu verhindern
Gift iSd § 224 Abs. 1 Nr.1 Alt.1 StGB
Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff‚ der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist‚ ernsthafte Gesundheitsschäden hervorzurufen
Waffe iSd § 224 Abs.1 Nr.2 Alt.1 StGB
Ein gebrauchsfertiges Werkzeug‚ das nach Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet‚ sondern auch allgemein dazu bestimmt ist‚ Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung zu verletzen; sog. Waffen im technischen Sinn
Überfall iSd § 224 Abs.1 Nr.3 StGB
Ein Überfall ist jeder plötzliche unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlistig iSd § 224 Abs.1 Nr.3 StGB
Hinterlistig ist der Überfall‚ wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt‚ um gerade dadurch den Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
Eine mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich verübte Körperverletzung iSd § 224 Abs.1 Nr.4 StGB
ist gegeben‚ wenn bei der Körperverletzung mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort zusammenwirken‚ sei es in der Form der Mittäterschaft oder sei es in Form von Täterschaft und Teilnahme
Eine das Leben gefährdende Behandlung iSd § 224 Abs.1 Nr.5 StGB
strittig
liegt vor‚ wenn die Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen geeignet ist‚ das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen
Wegnahme iSd §242 Abs.1 StGb
Wegnahme ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen‚ nicht notwendig‚ aber regelmäßig tätereigenen Gewahrsams.
Angriff iSd §32 Abs.2 StGb
Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter und Interessen
gegenwärtig iSd §32 Abs.2 StGb
Gegenwärtig ist der Angriff‚ der unmittelbar bevorsteht‚ begonnen hat oder noch fortdauert
rechtswidrig iSd § 32 Abs.2 StGB
Rechtswidrig ist jeder Angriff‚ der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
erforderlich iSd §32 Abs. 2 StGb
Erforderlich ist die Verteidigungshandlung‚ die zur Angriffsabwehr geeignet ist‚ dh. die grds. dazu in der Lage ist‚ den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu stellen und die das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt.
Notstandslage iSd § 34 StGB
ist eine gegenwärtige Gefahr für Leben‚ Leib‚ Freiheit‚ Ehre‚ Eigentum oder ein anderes Rechtsgut‚ die nicht anders abgewendet werden kann als durch Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen
gegenwärtige Gefahr iSd §. 34 StGB
ist ein Zustand‚ dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt‚ sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
erforderlich iSd § 34 Abs.1 StGB
Erforderlich ist‚ was zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und unter Berücksichtigung aller ex ante erkennbaren Umstände aus der Sicht eines sachkundigen objektiven Betrachters als der sicherste Weg zur Erhaltung des gefährdeten Gutes erscheint und zugleich das mildeste Mittel darstellt.
werden können‚ ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele‚ ist jede ursächlich‚ sog.
modifizierte Äquivalenztheorie. Also sind beide Tatbeiträge kausal.
des einen kann dem anderen nicht zugerechnet werden‚ es fehlt am Risikozusammenhang. Beide
kausal‚ aber mangels obj. Zurechnung nur strafbar wegen versuchten Totschlags und vollendeter
Körperverletzung.
daher wegen vollendeter Tat zu bestrafen. Die Ursache die T1 gesetzt hatte‚ wirkt nicht bis zum
Tötungserfolg fort‚ die Kausalität wurde abgebrochen. T1 ist nur wegen Versuchs strafbar.
Hinzudenkens von Ersatzursachen. Es ist auf den konkreten Erfolg abzustellen. T ist also strafbar.
vorsätzlich) Risiko setzt‚ das sich dann auch verwirklicht Schaffung eines neuen Risikos durch
einen Dritten. Eine objektive Zurechnung ist aber ausnahmsweise dann zu bejahen‚ wenn der Täter
die rechtlich relevante Gefahr durch Verletzung von Sicherheitsvorschriften schafft‚ die gerade dem
Schutz vor Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstaten Dritter dienen oder wenn das Verhalten des Dritten
so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden ist‚ dass es bereits als typischerweise in der
Ausgangsgefahr begründet erscheint.
oder zeitlich hinauszögert. Hier schafft oder erhöht der Täter kein rechtlich relevantes Risiko.
nieder‚ wenn dieser auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten möglicherweise
eingetreten wäre. a.A. Bereits eine Risikoerhöhung durch pflichtwidriges Verhalten führt zur
objektiven Zurechung.
Schutz des betreffenden Rechtsguts dienende Verhaltensnorm übertritt‚ liegt eine rechtlich
relevante Gefahr vor‚ die sich im konkreten Erfolg verwirklicht.
darauf an‚ den tatbestandlichen
Erfolg herbeizuführen.
voraus‚ dass sein Verhalten zur
Verwirklichung des
Tatbestandes führt.
tatbestandlichen Erfolges
konkret für möglich‚ vertraut
aber pflichtwidrig darauf‚ dass
er nicht verwirklicht wird
findet sich damit ab (billigt es‚
nimmt es in Kauf)‚ dass sein
Verhalten zur Verwirklichung
des gesetzlichen Tatbestandes
führt.
außer Acht und verwirklicht
infolgedessen den Tatbestand‚
ohne dies zu erkennen.
möglich vor und handelt
trotzdem.
wahrscheinlich vor‚ d.h. mehr als
bloß möglich.
unabgeschirmten) Gefahr bzw.
Erkennen derselben bzw. Setzen
einer typischen Vorsatzgefahr
wenn Erfolg unerwünscht und
Täter hofft‚ dass er ausbleibt.
sich mit ihm abfinden.
ernst nehmen und sich mit ihr
abfinden
Eigenschaft des Objekts.
versehentlich ein anderes.
- Fahrlässigkeit bzgl. Verletzungsobjekt (sofern strafbar)
Argument: Das Angriffs- ist gerade nicht das
Verletzungsobjekt. Vorsatz besteht nur auf das anvisierte
Objekt.
Argument: § 16 Abs. 1 fordert keine Konkretisierung. In jedem
konkretisierten Vorsatz ist logisch ein genereller Vorsatz
enthalten.
Versuch bzgl. Angriffsobjekt und Fahrlässigkeit bzgl.
Verletzungsobjekt
- bei anderen Rechtsgütern:
Vollendung bei Gleichwertigkeit der Objekte.
Argument: Die Vollendung bei anderen Rechtsgütern ist
deshalb legitim‚ weil die Vorsatzkonkretisierung hier
irrelevant ist. Denn der Täter hat hier mit der
gattungsmäßigen Bestimmung des Tatobjekts das für den
Unrechtstypus Wesentliche erfasst.
alle Umstände der Tat richtig erfasst‚ weil er z.B.
- die Verbotsnorm nicht kennt‚
- die Verbotsnorm für ungültig hält‚
- aufgrund von Fehlvorstellungen über den Geltungsbereich der Verbotsnorm sein Verhalten
für rechtlich zulässig hält.
obwohl er alle Umstände der Tat richtig erfasst oder er verkennt die rechtlichen
Grenzen eines an sich anerkannten Rechtfertigungsgrundes (wird nach §17 behandelt)
Rechtfertigungsgrundes‚ d.h. der Täter nimmt irrig Umstände an‚ die im Falle ihres wirklichen
Vorliegens die Tat rechtfertigen würden.
da materielles Unrechtsbewusstsein Teil des Gesamtunrechtstatbestandes und damit auch des
Vorsatzes sein soll.
Dagegen: § 17 StGB regelt den Fall des fehlenden Unrechtsbewusstseins als Frage der Schuld.
Bösgläubige Teilnehmer blieben mangels einer vorsätzlichen (rechtswidrigen) Haupttat straflos
danach‚ ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war.
Dagegen: Diese Lehre wird nicht dem Umstand gerecht‚ dass der Täter beim Eti nicht wie beim
Verbotsirrtum über die Wertungen des Rechts irrt. Vielmehr ist der Täter hier ˝an sich rechtstreu˝
und kommt nur deswegen mit dem Recht in Konflikt‚ weil er falsche Vorstellungen über einen
konkreten Sachverhalt hat. Ihm ist also lediglich der Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit und
nachlässiger Einstellung zu den Sorgfaltsanforderungen des Rechts (Fahrlässigkeitsvorwurf)‚ nicht
derjenige der rechtsfeindlichen Gesinnung zu machen.
Bestandteile eines ˝Gesamt-Unrechtstatbestandes˝ auf. Danach ist auf die irrige Annahme
tatsächlicher Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes § 16 direkt anwendbar.
Dagegen: Dreiteiliger Deliktsaufbau heute anerkannt. Bösgläubige Teilnehmer blieben mangels
einer vorsätzlichen (rechtswidrigen) Haupttat straflos.
und lässt entsprechend § 16 Abs. 1 S.1 das Vorsatzunrecht (im Tatbestand) entfallen. Damit blieben
bösgläubige Teilnehmer mangels vorsätzlicher (rechtswidriger) Haupttat aber straflos.
Vorsatzschuldvorwurf entfällt. Der Erlaubnistatbestandsirrtum soll also lediglich in den
Rechtsfolgen wie ein Tatumstandssirrtum nach § 16 behandelt werden.
Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung bleibt aber unberührt (§ 16 Abs. 1 S. 2)‚ soweit
diese im Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Defektzustandes über die Figur der „actio libera in causa˝‚ wenn der Täter die Ursachenreihe
zu einer bestimmten Straftat‚ mit deren Ausführung er erst nach Eintritt der Schuldunfähigkeit
beginnt‚ noch vollverantwortlich in Gang gesetzt hat.
Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wird‚ kann der Täter sich nicht darauf berufen‚ wenn
er diesen Zustand selbst zurechenbar herbeigeführt hat
das Sich-Betrinken.
Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale‚ sondern die Fassung des Tatentschlusses mit
Herbeiführung des schuldunfähigen Zustandes als In-Gang-Setzen einer Ursachenkette‚ die in
die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Dieser Moment steht dann als (subsidiärer)
Anknüpfungspunkt für die strafrechtliche Haftung zur Verfügung und lässt sich als
vorverlagerte Ursache (Vorverlagerungsmodell‚ h.M.) begreifen.
Klassische Fallkonstellationen:
• Täter befriedigt seinen Geschlechtstrieb durch
den Akt der Tötung
• Täter tötet‚ um sich an der Toten zu vergehen
• Täter nimmt den Tod als Folge der Gewaltanwendung
beim Geschlechtsverkehr in Kauf
Der Tatmittler hat eine unterlegene Stellung (Defekt)‚ Hintermann hält das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens in der Hand
neuen‚ nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
über eine Sache‚ das von einem Sachherrschaftswillen
getragen ist
der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat‚
dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben
und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache
verfügen kann‚ ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen
dem Eintritt in den umschlossenen Raum
entgegenstehen
unerheblicher Geschicklichkeit auf einem dafür nicht
bestimmten Weg in den geschützten Raum gelangen
der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht
oder nicht mehr bestimmt ist
Mechanismus des Verschlusses einwirkt (Dietriche‚
Haarnadeln etc.)
dadurch entzieht‚ dass er sich an einer Stelle des
Raumes aufhält‚ an der er nicht erwartet wird; ob sich der Täter ursprünglich erlaubt in den Raum begeben hat‚ ist irrelevant
ihm während des Tathergangs zur Verfügung steht