Strafrecht AT Flashcards
beschädigen iSd § 303 Abs. 1 StGB
Beschädigung ist jede Einwirkung auf die Sache‚ durch die ihre körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt wird oder ihre bestimmungsmäßige Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert wird
zerstören iSd §303 Abs. 1 StGb
Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung der Sache‚ dass ihre bestimmungsgemäße<br></br>Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist
fremde Sache iSd § 303 Abs. 1 StGB
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Fremd ist eine Sache‚ wenn sie nicht herrenlos ist<br></br>oder im Alleineigentum des Täters steht
Körperliche Misshandlung iSd § 223 Abs. 1 StGB
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung‚ durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sind
Gesundheitsschädigung iSd § 223 Abs. 1 StGB
Eine Gesundheitsschädigung bezeichnet das Hervorrufen oder die Steigerung eines krankhaften Zustandes. Krankhaft ist jeder Zustand‚ der nicht nur unerheblich vom Normalzustand negativ abweicht
conditio-sine-qua-non-Formel (Äquivalenztheorie) h.M.
Im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Bedingung (d.h. jede Handlung) kausal für einen Erfolg‚ die nicht hinweggedacht werden kann‚ ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Objektive Zurechnung
Ein tatbestandlicher Erfolg ist dem Täter objektiv zuzurechnen‚ wenn er eine rechtlich<br></br>missbilligte Gefahr geschaffen hat‚ die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat
Vorsatz
Vorsatz bezeichnet den Willen zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner<br></br>objektiven Tatbestandsmerkmale; Kurzformel: Wissen und Wollen der<br></br>Tatbestandsverwirklichung
Gefährliches Werkzeug iSd § 224 Abs. 1 Nr.2 Alt.2 StGB
Als gefährliches Werkzeug gilt jeder Gegenstand‚ der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist‚ erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Verdeckungsabsicht iSd § 211 StGB
Verdeckungsabsicht ist die zielgerichtete Absicht‚ entweder die Aufdeckung der Tat oder aber die Identifizierung des Täters zu verhindern
Gift iSd § 224 Abs. 1 Nr.1 Alt.1 StGB
Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff‚ der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist‚ ernsthafte Gesundheitsschäden hervorzurufen
Waffe iSd § 224 Abs.1 Nr.2 Alt.1 StGB
Ein gebrauchsfertiges Werkzeug‚ das nach Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet‚ sondern auch allgemein dazu bestimmt ist‚ Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung zu verletzen; sog. Waffen im technischen Sinn
Überfall iSd § 224 Abs.1 Nr.3 StGB
Ein Überfall ist jeder plötzliche unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlistig iSd § 224 Abs.1 Nr.3 StGB
Hinterlistig ist der Überfall‚ wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt‚ um gerade dadurch den Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
Eine mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich verübte Körperverletzung iSd § 224 Abs.1 Nr.4 StGB
ist gegeben‚ wenn bei der Körperverletzung mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort zusammenwirken‚ sei es in der Form der Mittäterschaft oder sei es in Form von Täterschaft und Teilnahme
Eine das Leben gefährdende Behandlung iSd § 224 Abs.1 Nr.5 StGB
strittig
liegt vor‚ wenn die Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen geeignet ist‚ das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen
Wegnahme iSd §242 Abs.1 StGb
Wegnahme ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen‚ nicht notwendig‚ aber regelmäßig tätereigenen Gewahrsams.
Angriff iSd §32 Abs.2 StGb
Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter und Interessen
gegenwärtig iSd §32 Abs.2 StGb
Gegenwärtig ist der Angriff‚ der unmittelbar bevorsteht‚ begonnen hat oder noch fortdauert
rechtswidrig iSd § 32 Abs.2 StGB
Rechtswidrig ist jeder Angriff‚ der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
erforderlich iSd §32 Abs. 2 StGb
Erforderlich ist die Verteidigungshandlung‚ die zur Angriffsabwehr geeignet ist‚ dh. die grds. dazu in der Lage ist‚ den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu stellen und die das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt.
Notstandslage iSd § 34 StGB
ist eine gegenwärtige Gefahr für Leben‚ Leib‚ Freiheit‚ Ehre‚ Eigentum oder ein anderes Rechtsgut‚ die nicht anders abgewendet werden kann als durch Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen
gegenwärtige Gefahr iSd §. 34 StGB
ist ein Zustand‚ dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt‚ sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
erforderlich iSd § 34 Abs.1 StGB
Erforderlich ist‚ was zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und unter Berücksichtigung aller ex ante erkennbaren Umstände aus der Sicht eines sachkundigen objektiven Betrachters als der sicherste Weg zur Erhaltung des gefährdeten Gutes erscheint und zugleich das mildeste Mittel darstellt.
Mordlust iSd § 211 Abs.2 Var.1 StGB
Mordlust ist gegeben‚ wenn es dem Täter gerade darauf ankommt‚ einen Menschen sterben zu sehen. -> Tod des Opfers als einziger Handlungszweck
Habgier iSd § 211 Abs.2 Var.3 StGB
Habgier ist das über jede bloße Gewinnsucht hinausgehende Gewinnstreben um jeden Preis‚ das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit überschreitet.
niedrige Beweggründe iSd §211 Abs.2 Var.4 StGb
Niedrige Beweggründe sind Motive‚ die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen‚ durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Heimtücke iSd § 211 Abs.2 Var.5 StGB
ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (in feindlicher Willensrichtung). Arglos ist‚ wer sich zur Tatzeit keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht. Wehrlos ist‚ wer infolge seine Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
grausam iSd § 211 Abs.2 Var.6 StGB
Grausam ist es‚ dem Opfer aus gefühlloser‚ unbarmherziger Gesinnung durch Dauer‚ Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besondere Schmerzen oder Qualen zuzufügen‚ die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Gemeingefährliche Mittel iSd § 211 Abs.2 Var.7 StGB
sind solche Tatmittel‚ deren Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und die eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringen.
Selbstgefährdung
Selbstgefährdung liegt unabhängig von äußeren Umständen immer dann vor‚ wenn sich jemand frei verantwortlich und in voller Kenntnis des Risikos und der Tragweite seiner Entscheidung in eine Gefahrensituation begibt.
Atypischer Kausalverlauf (obj.Z.)
Ein atypischer Kausalverlauf ist gegeben‚ wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt‚ was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist.
Alternative Kausalität
Von mehreren Bedingungen‚ die zwar alternativ‚ aber nicht kumulativ hinweggedacht<br></br>werden können‚ ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele‚ ist jede ursächlich‚ sog.<br></br>modifizierte Äquivalenztheorie. Also sind beide Tatbeiträge kausal.
Kumulative Kausalität
Nicht im Rahmen der Kausalität‚ sondern im Rahmen der objektiven Zurechnung: Tatbeitrag<br></br>des einen kann dem anderen nicht zugerechnet werden‚ es fehlt am Risikozusammenhang. Beide<br></br>kausal‚ aber mangels obj. Zurechnung nur strafbar wegen versuchten Totschlags und vollendeter<br></br>Körperverletzung.
Überholende bzw. abbrechende Kausalität
Kausal ist die Ursache‚ die zum konkreten Erfolg geführt hat. Diese hat T2 gesetzt. T2 ist<br></br>daher wegen vollendeter Tat zu bestrafen. Die Ursache die T1 gesetzt hatte‚ wirkt nicht bis zum<br></br>Tötungserfolg fort‚ die Kausalität wurde abgebrochen. T1 ist nur wegen Versuchs strafbar.
Hypothetische Kausalität
Hypothetische Kausalverläufe bleiben unberücksichtigt (Grundformel!) Verbot des<br></br>Hinzudenkens von Ersatzursachen. Es ist auf den konkreten Erfolg abzustellen. T ist also strafbar.
Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten (Obj.Z.)
Wenn ein Dritter in den Kausalverlauf eingreift und ein neues‚ allein von ihm gesteuertes (h.M.<br></br>vorsätzlich) Risiko setzt‚ das sich dann auch verwirklicht Schaffung eines neuen Risikos durch<br></br>einen Dritten. Eine objektive Zurechnung ist aber ausnahmsweise dann zu bejahen‚ wenn der Täter<br></br>die rechtlich relevante Gefahr durch Verletzung von Sicherheitsvorschriften schafft‚ die gerade dem<br></br>Schutz vor Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstaten Dritter dienen oder wenn das Verhalten des Dritten<br></br>so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden ist‚ dass es bereits als typischerweise in der<br></br>Ausgangsgefahr begründet erscheint.
Risikoverringerung (Obj.Z.)
Nach h.M. keine Zurechnung‚ wenn der Täter einen drohenden schweren Erfolgseintritt abschwächt<br></br>oder zeitlich hinauszögert. Hier schafft oder erhöht der Täter kein rechtlich relevantes Risiko.
Fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Obj.Z.)
Das durch das pflichtwidrige Täterverhalten begründete Risiko schlägt sich dann nicht im Erfolg<br></br>nieder‚ wenn dieser auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten möglicherweise<br></br>eingetreten wäre. a.A. Bereits eine Risikoerhöhung durch pflichtwidriges Verhalten führt zur<br></br>objektiven Zurechung.