BGB AT Flashcards
Abgabe einer WE
Die Abgabe ist erfolgt, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan<br></br>hat, damit die Willenserklärung wirksam werden kann.
empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn die Erklärung vom<br></br>Erklärenden willentlich so in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gebracht wurde,<br></br>dass unter normalen Umständen und ohne weiteres Zutun des Erklärenden mit dem Zugang<br></br>der Erklärung beim Empfänger gerechnet werden kann.
Zugang einer WE
Zugegangen ist eine Willenserklärung, dann, wenn sie<br></br>1. derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass<br></br>2. bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, der<br></br>Empfänger könne von ihr Kenntnis erlangt haben.
Zugangshindernisse
- Annahmeverweigerung (berechtigt/unberechtigt)<br></br>2. absichtliche Zugangsverhinderung (§242 BGB)<br></br>3. Versäumung von Empfangsvorkehrungen
Widerruf
Unterscheide den Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 vom Widerrufsrecht des Verbrauchers<br></br>nach den besonderen Verbraucherschutzvorschriften (etwa §§ 312g Abs. 1, 495):<br></br>Danach ist der Verbraucher nicht mehr an seine abgegebene Erklärung gebunden, wenn er sie<br></br>fristgerecht widerrufen hat, § 355 Abs. 1.
Auslegung von Rechtsgeschäften
§§ 133, 157 bilden eine einheitliche Auslegungsregel für Willenserklärungen und<br></br>Verträge und sind daher in aller Regel gemeinsam zu zitieren.
Willenstheorie (vgl.§133 BGB)
Verbindlicher Inhalt der<br></br>Erklärung ist alleine das,<br></br>was der Erklärende<br></br>sagen wollte<br></br>Folge: Die Nachteile eines<br></br>Irrtums des Erklärenden<br></br>trägt allein der<br></br>Erklärungsempfänger.
Erklärungstheorie
Verbindlicher Inhalt der<br></br>Erklärung ist alleine das,<br></br>was der Empfänger<br></br>verstanden hat<br></br>Folge: Das Risiko für alle<br></br>erdenklichen<br></br>Missverständnisse des<br></br>Empfängers trägt der<br></br>Erklärende.
Vertrauenstheorie (vgl.§157)
Verbindlicher<br></br>Erklärungsinhalt ist das,<br></br>was der Empfänger nach<br></br>Treu und Glauben und<br></br>mit Rücksicht auf die<br></br>Verkehrssitte verstehen<br></br>durfte.<br></br>Folge: Die Interessen von<br></br>Erklärendem und<br></br>Erklärungsempfänger<br></br>werden gleichermaßen<br></br>berücksichtigt.
Angebot
Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 1),<br></br>durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das<br></br>Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis („Ja”) abhängt.
Realofferte
Die sog. Realofferte ist ein Angebot, das gleichzeitig auf den Abschluss des<br></br>(schuldrechtlichen) Kaufvertrages gemäß § 433 und seine Erfüllung, die<br></br>(sachenrechtliche = dingliche) Übereignung gemäß § 929 gerichtet ist.
Offerte ad incertas personas
In der Regel muss das Angebot auch den Adressaten hinreichend bestimmen.<br></br>Ausnahmsweise genügt allerdings ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis, etwa<br></br>weil es für den Anbietenden unwichtig oder unmöglich ist, einen bestimmten Adressaten<br></br>zu benennen.
Annahme
Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch<br></br>die der Angebotsempfänger dem Anbietenden sein Einverständnis mit dem<br></br>angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Rechtsvernichtende Einwendungen
…werden auch als Erlöschensgründe<br></br>bezeichnet, da sie das Erlöschen eines bereits entstandenen Anspruchs bewirken,<br></br>Bsp.: Erfüllung, § 362 Abs. 1; Aufrechnung, § 389; Anfechtung, § 142
Rechtshemmende Einwendungen
… auch Einreden genannt; sie hemmen<br></br>nur die Durchsetzbarkeit eines bereits entstandenen und nicht wieder erloschenen<br></br>Anspruchs, Bsp.: Verjährung, § 214; Stundung.
Rechtshindernde Einwendungen
…auch Wirksamkeitshindernisse. Sie verhindern die Entstehung des Anspruchs (§194 Abs.1)<br></br>• fehlende Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.),<br></br>• Formnichtigkeit (§ 125),<br></br>• Verstoß gegen gesetzliches oder sittliches Gebot (§§ 134, 138).
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig und vollwirksam<br></br>vorzunehmen. Jeder Volljährige, d.h. jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2), ist<br></br>geschäftsfähig, soweit er nicht an einer solchen Störung der geistigen Gesundheit<br></br>leidet, die eine freie Willensbildung ausschließt.
Geschäftsunfähigkeit
· dauerhaft geisteskranke<br></br>· vor Vollendung des 7.Lebensjahres<br></br>§ 2 BGB<br></br>Wer sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder der bloß vorübergehenden<br></br>Störung der Geistestätigkeit befindet (bloße vorübergehende Willensstörung), kann<br></br>zwar keine wirksame Willenserklärung abgeben, ist aber dennoch voll geschäftsfähig,<br></br>§ 105 Abs. 2.
Beweislast
Der Anspruchsteller muss die Entstehungsvoraussetzungen (=<br></br>Tatbestand) einer ihm günstigen Norm beweisen. Der Anspruchsgegner muss die<br></br>rechtshindernden und die rechtsvernichtenden Einwendungen und die<br></br>rechtshemmenden Einreden beweisen.
Verbotsgesetze iSv §134
Verbotsgesetze sind Vorschriften, die eine nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich<br></br>mögliche rechtsgeschäftliche Regelung<br></br>• wegen ihres Inhalts,<br></br>• wegen der Umstände ihres Zustandekommens oder<br></br>• wegen des bezweckten Rechtserfolgs<br></br>untersagen.
Sittenwidrigkeit
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Rechts- und Anstandsgefühl aller<br></br>billig und gerecht Denkenden verstößt.
Die gesetzlichen Arten der Form
1) die Schriftform (§ 126),<br></br>2) die öffentliche Beglaubigung (§ 129),<br></br>3) und die notarielle Beurkundung (§ 128 i.V.m. BeurkG),<br></br>4) die elektronische Form (§ 126 a) sowie<br></br>5) die Textform (§ 126 b).
Urkunde
Eine Urkunde ist eine schriftlich verkörperte Willenserklärung, die den Aussteller<br></br>erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
Textform
Zur Erfüllung der Textform ist erforderlich, dass<br></br>1. eine lesbare Erklärung,<br></br>2. in der die Person des Erklärenden genannt ist,<br></br>3. auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.<br></br>Merke: Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
bei der Abgabe seiner Willenserklärung insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu
wollen.
Willenserklärung mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein
abgibt.
Willenserklärung in der Erwartung abgibt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht
verkannt werden.
Empfänger aus dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durfte (Grund: Verkehrsschutz).
Das gilt auch bei Willensmängeln wie Irrtum. Er kann dann nur nachträglich seine Erklärung
durch Anfechtung beseitigen.
• die Botenirrung als Spezialfall des Erklärungsirrtums (§ 120) und
• den Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 1. Fall).
• der Irrtum über die Sache (error in objecto) und
• der Irrtum über das Geschäft (error in negotio).
Anfechtbar bei irriger Vorstellung über:
• eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person (§ 119 Abs. 2 1. Fall) oder
• eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache (§ 119 Abs. 2 2. Fall),
den er seiner Berechnung z.B. des Preises oder der Warenmenge zugrunde legt.
oder Sache unmittelbar, gegenwärtig und für eine gewisse Dauer anhaften und die
für die Wertschätzung von Bedeutung sind.
Bei Sachen spricht man auch kurz von den wertbildenden Faktoren.
Gültigkeit der Erklärung vertraut (§ 122 Abs. 1). Der Vertrauende ist so zu stellen, wie er
stände, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte (negatives Interesse).
nicht wie vorgesehen durchgeführt wird. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde,
wenn das Geschäft durchgeführt worden wäre (positives Interesse).
dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft betrifft.
Vertreter stehenden Vertretenen als dessen eigenes Handeln „zugerechnet". Der
Vertretene wird so behandelt, als hätte er selbst die Erklärung abgegeben bzw.
entgegen genommen.
von einem objektiv ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht.
Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen gewissen Ereignis abhängen.
zustimmungsbedürftigen
Rechtsgeschäft vorausgeht
(= vorherige Zustimmung).
zustimmungsbedürftigen
Rechtsgeschäft nachfolgt
(= nachträgliche Zustimmung)
Ausübung des Rechtes einer anderen Person zu hemmen. Sie dient als Gegenrecht bzw.
zur Verteidigung gegen einen Anspruch, wenn der Anspruch als solcher nicht bestritten wird.
Die Einrede gibt dem Anspruchsverpflichteten das Recht, die Erfüllung des Anspruchs zu
verweigern. Sie ist ein sog. Leistungsverweigerungsrecht.
Verpflichteten das Recht begründet, die Leistung zu verweigern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 drei Jahre
• für einen bestimmten Zweck
• zur freien Verfügung,
dann wird ein Vertrag wirksam, wenn er mit diesem Geld erfüllt hat (dieses „hat" ist bei § 110
hineinzulesen). Die Überlassung ist eine konkludente Einwilligung.
Bsp.: Überlassung von Geld für die Fahrt im öff. Nahverkehr zur Schule
Empfänger aus dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durfte (Grund: Verkehrsschutz).
Das gilt auch bei Willensmängeln wie Irrtum. Er kann dann nur nachträglich seine Erklärung
durch Anfechtung beseitigen.
2.Anfechtungserklärung §143
3.Anfechtungsfrist §§121, 124
eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Irrtum in der
Erklärungshandlung).
Merkspruch: „Hier irrt die Hand" (z.B. Verschreiben, Versprechen, Vergreifen)
Person (Boten) bedient, der die Erklärung unbewusst unrichtig übermittelt.
-bewusst: §120 bleibt oder 177ff.
Inhalt im Irrtum war.
Merkspruch: „Hier irrt der Kopf"
b) eigene Willenserklärung des Vertreters,
c) Auftreten in fremdem Namen und
d) Bestehen der Vertretungsmacht
Auftreten des Handelnden. Muss ein objektiver Erklärungsempfänger von einer
eigenen Willenserklärung des Handelnden ausgehen - das ist insbesondere bei
eigenem Entscheidungsspielraum des Handelnden der Fall - ist der Handelnde
Stellvertreter.
der Vollmacht möglicherweise aufgrund von Rechtsscheingrundsätzen eintreten. Der
Vertretene wird dann im Ergebnis so behandelt, als hätte er wirklich Vollmacht erteilt.
eines gewissen Zeitraums als sein Vertreter auftritt,
• aber er hat diesem anderen weder ausdrücklich noch konkludent eine
Vollmacht erteilt,
• und dennoch duldet er das Handeln des Vertreter (d.h. er unternimmt nichts
dagegen, obwohl ihm dies möglich wäre)
• und der Dritte vertraut berechtigterweise auf das Bestehen der Vollmacht.
während eines gewissen Zeitraums als sein Vertreter auftritt,
• er hätte es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern
können,
• und der Geschäftsgegner muss gutgläubig auf das Bestehen einer Vollmacht
vertraut haben.
von einem objektiv ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht.
• Ein Termin dagegen ist ein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas geschehen
soll oder eine Rechtswirkung eintreten soll.
Schwerpunkt ihrer Lebensinteressen befindet.
2. Systemwidrig/ Ungewollt
3. Vergleichbare Interessenlage
- Vollmacht, die Erklärung für die eigentliche Vertragspartei entgegen nehmen zu dürfen, müssen in fremdem Namen handeln und eine eigene Willenserklärung abgeben
-Zugang der Willenserklärung an den Empfänger unmittelbar mit dem Zugang beim Empfangsvertreter, vgl. § 164 Abs. 1 BGB
-Verlustrisiko beim Empfänger
-keine Stellvertretung
-Zugang, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Es ist also eine gewisse Zeitspanne einzuberechnen, die gewöhnlich vom Empfangsboten benötigt wird, die Erklärung dem Empfänger zuzuleiten.
- Verlustrisiko beim Empfänger.
- Zugang erst mit tatsächlicher Übergabe der Willenserklärung an den Empfänger.
-Verlustrisiko beim Erklärenden.