BGB AT Flashcards
Abgabe einer WE
Die Abgabe ist erfolgt, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan<br></br>hat, damit die Willenserklärung wirksam werden kann.
empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn die Erklärung vom<br></br>Erklärenden willentlich so in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gebracht wurde,<br></br>dass unter normalen Umständen und ohne weiteres Zutun des Erklärenden mit dem Zugang<br></br>der Erklärung beim Empfänger gerechnet werden kann.
Zugang einer WE
Zugegangen ist eine Willenserklärung, dann, wenn sie<br></br>1. derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass<br></br>2. bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, der<br></br>Empfänger könne von ihr Kenntnis erlangt haben.
Zugangshindernisse
- Annahmeverweigerung (berechtigt/unberechtigt)<br></br>2. absichtliche Zugangsverhinderung (§242 BGB)<br></br>3. Versäumung von Empfangsvorkehrungen
Widerruf
Unterscheide den Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 vom Widerrufsrecht des Verbrauchers<br></br>nach den besonderen Verbraucherschutzvorschriften (etwa §§ 312g Abs. 1, 495):<br></br>Danach ist der Verbraucher nicht mehr an seine abgegebene Erklärung gebunden, wenn er sie<br></br>fristgerecht widerrufen hat, § 355 Abs. 1.
Auslegung von Rechtsgeschäften
§§ 133, 157 bilden eine einheitliche Auslegungsregel für Willenserklärungen und<br></br>Verträge und sind daher in aller Regel gemeinsam zu zitieren.
Willenstheorie (vgl.§133 BGB)
Verbindlicher Inhalt der<br></br>Erklärung ist alleine das,<br></br>was der Erklärende<br></br>sagen wollte<br></br>Folge: Die Nachteile eines<br></br>Irrtums des Erklärenden<br></br>trägt allein der<br></br>Erklärungsempfänger.
Erklärungstheorie
Verbindlicher Inhalt der<br></br>Erklärung ist alleine das,<br></br>was der Empfänger<br></br>verstanden hat<br></br>Folge: Das Risiko für alle<br></br>erdenklichen<br></br>Missverständnisse des<br></br>Empfängers trägt der<br></br>Erklärende.
Vertrauenstheorie (vgl.§157)
Verbindlicher<br></br>Erklärungsinhalt ist das,<br></br>was der Empfänger nach<br></br>Treu und Glauben und<br></br>mit Rücksicht auf die<br></br>Verkehrssitte verstehen<br></br>durfte.<br></br>Folge: Die Interessen von<br></br>Erklärendem und<br></br>Erklärungsempfänger<br></br>werden gleichermaßen<br></br>berücksichtigt.
Angebot
Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 1),<br></br>durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das<br></br>Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis („Ja”) abhängt.
Realofferte
Die sog. Realofferte ist ein Angebot, das gleichzeitig auf den Abschluss des<br></br>(schuldrechtlichen) Kaufvertrages gemäß § 433 und seine Erfüllung, die<br></br>(sachenrechtliche = dingliche) Übereignung gemäß § 929 gerichtet ist.
Offerte ad incertas personas
In der Regel muss das Angebot auch den Adressaten hinreichend bestimmen.<br></br>Ausnahmsweise genügt allerdings ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis, etwa<br></br>weil es für den Anbietenden unwichtig oder unmöglich ist, einen bestimmten Adressaten<br></br>zu benennen.
Annahme
Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch<br></br>die der Angebotsempfänger dem Anbietenden sein Einverständnis mit dem<br></br>angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Rechtsvernichtende Einwendungen
…werden auch als Erlöschensgründe<br></br>bezeichnet, da sie das Erlöschen eines bereits entstandenen Anspruchs bewirken,<br></br>Bsp.: Erfüllung, § 362 Abs. 1; Aufrechnung, § 389; Anfechtung, § 142
Rechtshemmende Einwendungen
… auch Einreden genannt; sie hemmen<br></br>nur die Durchsetzbarkeit eines bereits entstandenen und nicht wieder erloschenen<br></br>Anspruchs, Bsp.: Verjährung, § 214; Stundung.
Rechtshindernde Einwendungen
…auch Wirksamkeitshindernisse. Sie verhindern die Entstehung des Anspruchs (§194 Abs.1)<br></br>• fehlende Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.),<br></br>• Formnichtigkeit (§ 125),<br></br>• Verstoß gegen gesetzliches oder sittliches Gebot (§§ 134, 138).
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig und vollwirksam<br></br>vorzunehmen. Jeder Volljährige, d.h. jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2), ist<br></br>geschäftsfähig, soweit er nicht an einer solchen Störung der geistigen Gesundheit<br></br>leidet, die eine freie Willensbildung ausschließt.
Geschäftsunfähigkeit
· dauerhaft geisteskranke<br></br>· vor Vollendung des 7.Lebensjahres<br></br>§ 2 BGB<br></br>Wer sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder der bloß vorübergehenden<br></br>Störung der Geistestätigkeit befindet (bloße vorübergehende Willensstörung), kann<br></br>zwar keine wirksame Willenserklärung abgeben, ist aber dennoch voll geschäftsfähig,<br></br>§ 105 Abs. 2.
Beweislast
Der Anspruchsteller muss die Entstehungsvoraussetzungen (=<br></br>Tatbestand) einer ihm günstigen Norm beweisen. Der Anspruchsgegner muss die<br></br>rechtshindernden und die rechtsvernichtenden Einwendungen und die<br></br>rechtshemmenden Einreden beweisen.
Verbotsgesetze iSv §134
Verbotsgesetze sind Vorschriften, die eine nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich<br></br>mögliche rechtsgeschäftliche Regelung<br></br>• wegen ihres Inhalts,<br></br>• wegen der Umstände ihres Zustandekommens oder<br></br>• wegen des bezweckten Rechtserfolgs<br></br>untersagen.
Sittenwidrigkeit
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Rechts- und Anstandsgefühl aller<br></br>billig und gerecht Denkenden verstößt.
Die gesetzlichen Arten der Form
1) die Schriftform (§ 126),<br></br>2) die öffentliche Beglaubigung (§ 129),<br></br>3) und die notarielle Beurkundung (§ 128 i.V.m. BeurkG),<br></br>4) die elektronische Form (§ 126 a) sowie<br></br>5) die Textform (§ 126 b).
Urkunde
Eine Urkunde ist eine schriftlich verkörperte Willenserklärung, die den Aussteller<br></br>erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
Textform
Zur Erfüllung der Textform ist erforderlich, dass<br></br>1. eine lesbare Erklärung,<br></br>2. in der die Person des Erklärenden genannt ist,<br></br>3. auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.<br></br>Merke: Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Mentalreservation §116
Eine sog. Mentalreservation (= geheimer Vorbehalt) liegt vor, wenn der Erklärende sich<br></br>bei der Abgabe seiner Willenserklärung insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu<br></br>wollen.