BGB AT Flashcards
Abgabe einer WE
Die Abgabe ist erfolgt, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan<br></br>hat, damit die Willenserklärung wirksam werden kann.
empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn die Erklärung vom<br></br>Erklärenden willentlich so in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gebracht wurde,<br></br>dass unter normalen Umständen und ohne weiteres Zutun des Erklärenden mit dem Zugang<br></br>der Erklärung beim Empfänger gerechnet werden kann.
Zugang einer WE
Zugegangen ist eine Willenserklärung, dann, wenn sie<br></br>1. derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass<br></br>2. bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, der<br></br>Empfänger könne von ihr Kenntnis erlangt haben.
Zugangshindernisse
- Annahmeverweigerung (berechtigt/unberechtigt)<br></br>2. absichtliche Zugangsverhinderung (§242 BGB)<br></br>3. Versäumung von Empfangsvorkehrungen
Widerruf
Unterscheide den Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 vom Widerrufsrecht des Verbrauchers<br></br>nach den besonderen Verbraucherschutzvorschriften (etwa §§ 312g Abs. 1, 495):<br></br>Danach ist der Verbraucher nicht mehr an seine abgegebene Erklärung gebunden, wenn er sie<br></br>fristgerecht widerrufen hat, § 355 Abs. 1.
Auslegung von Rechtsgeschäften
§§ 133, 157 bilden eine einheitliche Auslegungsregel für Willenserklärungen und<br></br>Verträge und sind daher in aller Regel gemeinsam zu zitieren.
Willenstheorie (vgl.§133 BGB)
Verbindlicher Inhalt der<br></br>Erklärung ist alleine das,<br></br>was der Erklärende<br></br>sagen wollte<br></br>Folge: Die Nachteile eines<br></br>Irrtums des Erklärenden<br></br>trägt allein der<br></br>Erklärungsempfänger.
Erklärungstheorie
Verbindlicher Inhalt der<br></br>Erklärung ist alleine das,<br></br>was der Empfänger<br></br>verstanden hat<br></br>Folge: Das Risiko für alle<br></br>erdenklichen<br></br>Missverständnisse des<br></br>Empfängers trägt der<br></br>Erklärende.
Vertrauenstheorie (vgl.§157)
Verbindlicher<br></br>Erklärungsinhalt ist das,<br></br>was der Empfänger nach<br></br>Treu und Glauben und<br></br>mit Rücksicht auf die<br></br>Verkehrssitte verstehen<br></br>durfte.<br></br>Folge: Die Interessen von<br></br>Erklärendem und<br></br>Erklärungsempfänger<br></br>werden gleichermaßen<br></br>berücksichtigt.
Angebot
Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 1),<br></br>durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das<br></br>Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis („Ja”) abhängt.
Realofferte
Die sog. Realofferte ist ein Angebot, das gleichzeitig auf den Abschluss des<br></br>(schuldrechtlichen) Kaufvertrages gemäß § 433 und seine Erfüllung, die<br></br>(sachenrechtliche = dingliche) Übereignung gemäß § 929 gerichtet ist.
Offerte ad incertas personas
In der Regel muss das Angebot auch den Adressaten hinreichend bestimmen.<br></br>Ausnahmsweise genügt allerdings ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis, etwa<br></br>weil es für den Anbietenden unwichtig oder unmöglich ist, einen bestimmten Adressaten<br></br>zu benennen.
Annahme
Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch<br></br>die der Angebotsempfänger dem Anbietenden sein Einverständnis mit dem<br></br>angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Rechtsvernichtende Einwendungen
…werden auch als Erlöschensgründe<br></br>bezeichnet, da sie das Erlöschen eines bereits entstandenen Anspruchs bewirken,<br></br>Bsp.: Erfüllung, § 362 Abs. 1; Aufrechnung, § 389; Anfechtung, § 142
Rechtshemmende Einwendungen
… auch Einreden genannt; sie hemmen<br></br>nur die Durchsetzbarkeit eines bereits entstandenen und nicht wieder erloschenen<br></br>Anspruchs, Bsp.: Verjährung, § 214; Stundung.
Rechtshindernde Einwendungen
…auch Wirksamkeitshindernisse. Sie verhindern die Entstehung des Anspruchs (§194 Abs.1)<br></br>• fehlende Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.),<br></br>• Formnichtigkeit (§ 125),<br></br>• Verstoß gegen gesetzliches oder sittliches Gebot (§§ 134, 138).
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig und vollwirksam<br></br>vorzunehmen. Jeder Volljährige, d.h. jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2), ist<br></br>geschäftsfähig, soweit er nicht an einer solchen Störung der geistigen Gesundheit<br></br>leidet, die eine freie Willensbildung ausschließt.
Geschäftsunfähigkeit
· dauerhaft geisteskranke<br></br>· vor Vollendung des 7.Lebensjahres<br></br>§ 2 BGB<br></br>Wer sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder der bloß vorübergehenden<br></br>Störung der Geistestätigkeit befindet (bloße vorübergehende Willensstörung), kann<br></br>zwar keine wirksame Willenserklärung abgeben, ist aber dennoch voll geschäftsfähig,<br></br>§ 105 Abs. 2.
Beweislast
Der Anspruchsteller muss die Entstehungsvoraussetzungen (=<br></br>Tatbestand) einer ihm günstigen Norm beweisen. Der Anspruchsgegner muss die<br></br>rechtshindernden und die rechtsvernichtenden Einwendungen und die<br></br>rechtshemmenden Einreden beweisen.
Verbotsgesetze iSv §134
Verbotsgesetze sind Vorschriften, die eine nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich<br></br>mögliche rechtsgeschäftliche Regelung<br></br>• wegen ihres Inhalts,<br></br>• wegen der Umstände ihres Zustandekommens oder<br></br>• wegen des bezweckten Rechtserfolgs<br></br>untersagen.
Sittenwidrigkeit
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Rechts- und Anstandsgefühl aller<br></br>billig und gerecht Denkenden verstößt.
Die gesetzlichen Arten der Form
1) die Schriftform (§ 126),<br></br>2) die öffentliche Beglaubigung (§ 129),<br></br>3) und die notarielle Beurkundung (§ 128 i.V.m. BeurkG),<br></br>4) die elektronische Form (§ 126 a) sowie<br></br>5) die Textform (§ 126 b).
Urkunde
Eine Urkunde ist eine schriftlich verkörperte Willenserklärung, die den Aussteller<br></br>erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
Textform
Zur Erfüllung der Textform ist erforderlich, dass<br></br>1. eine lesbare Erklärung,<br></br>2. in der die Person des Erklärenden genannt ist,<br></br>3. auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.<br></br>Merke: Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Mentalreservation §116
Eine sog. Mentalreservation (= geheimer Vorbehalt) liegt vor, wenn der Erklärende sich<br></br>bei der Abgabe seiner Willenserklärung insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu<br></br>wollen.
Scheinerklärung §117
Eine Scheinerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige<br></br>Willenserklärung mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein<br></br>abgibt.
Scherzerklärung §118
Eine Scherzerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte<br></br>Willenserklärung in der Erwartung abgibt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht<br></br>verkannt werden.
Anfechtbarkeit wegen Irrtum §119
Nur der Erklärende kann anfechten, nicht der Erklärungsempfänger. Grundsätzlich muss sich der Erklärende seine Erklärung so zurechnen lassen, wie sie der<br></br>Empfänger aus dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durfte (Grund: Verkehrsschutz).<br></br>Das gilt auch bei Willensmängeln wie Irrtum. Er kann dann nur nachträglich seine Erklärung<br></br>durch Anfechtung beseitigen.
Irrtum bei der Willensäußerung
• den Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 2. Fall),<br></br>• die Botenirrung als Spezialfall des Erklärungsirrtums (§ 120) und<br></br>• den Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 1. Fall).
Verlautbarungsirrtum
Der Erklärende irrt sich über die Bedeutung des von ihm verwendeten Erklärungsmittels. Bsp. Klo-Rollen-Fall
Identitätsirrtum
• der Irrtum über die Person (error in persona)<br></br>• der Irrtum über die Sache (error in objecto) und<br></br>• der Irrtum über das Geschäft (error in negotio).
Motivirrtum
Irrtum bei der Willensbildung , d.h. im Vorfeld der Willenserklärung. In der Regel unbeachtlich.<br></br>Anfechtbar bei irriger Vorstellung über:<br></br>• eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person (§ 119 Abs. 2 1. Fall) oder<br></br>• eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache (§ 119 Abs. 2 2. Fall),
Kalkulationsirrtum
Beim Kalkulationsirrtum irrt der Erklärende über einen Umstand (z.B. Rechnungsfaktor),<br></br>den er seiner Berechnung z.B. des Preises oder der Warenmenge zugrunde legt.
Eigenschaften
Eigenschaften sind alle rechtlichen und tatsächlichen Merkmale, die einer Person<br></br>oder Sache unmittelbar, gegenwärtig und für eine gewisse Dauer anhaften und die<br></br>für die Wertschätzung von Bedeutung sind.<br></br>Bei Sachen spricht man auch kurz von den wertbildenden Faktoren.
Vertrauensschaden
Vertrauensschaden ist der Schaden, der jemandem dadurch entsteht, dass er auf die<br></br>Gültigkeit der Erklärung vertraut (§ 122 Abs. 1). Der Vertrauende ist so zu stellen, wie er<br></br>stände, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte (negatives Interesse).
Erfüllungsschaden
Erfüllungsschaden ist der Schaden, der jemandem dadurch entsteht, dass der Vertrag<br></br>nicht wie vorgesehen durchgeführt wird. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde,<br></br>wenn das Geschäft durchgeführt worden wäre (positives Interesse).
Drohung
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf<br></br>dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Fehleridentität
Von Fehleridentität spricht man, wenn derselbe Unwirksamkeitsgrund sowohl das<br></br>Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft betrifft.
Zurechnungsnorm Vertreter
Das Handeln des Vertreters (Abgabe der Willenserklärung) wird dem hinter dem<br></br>Vertreter stehenden Vertretenen als dessen eigenes Handeln „zugerechnet”. Der<br></br>Vertretene wird so behandelt, als hätte er selbst die Erklärung abgegeben bzw.<br></br>entgegen genommen.
Bedingung §§158ff.
Eine Bedingung ist eine Nebenabrede eines Rechtsgeschäfts, die seine Rechtswirkungen<br></br>von einem objektiv ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht.
Befristung §163
Eine Befristung liegt vor, wenn die Parteien eine Nebenabrede treffen, wonach die<br></br>Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen gewissen Ereignis abhängen.
Einwilligung
Zustimmung, die dem<br></br>zustimmungsbedürftigen<br></br>Rechtsgeschäft vorausgeht<br></br>(= vorherige Zustimmung).
Genehmigung
Zustimmung, die dem<br></br>zustimmungsbedürftigen<br></br>Rechtsgeschäft nachfolgt<br></br>(= nachträgliche Zustimmung)
Einrede
Die Einrede im materiell-rechtlichen Sinn ist das subjektive Recht einer Person, die<br></br>Ausübung des Rechtes einer anderen Person zu hemmen. Sie dient als Gegenrecht bzw.<br></br>zur Verteidigung gegen einen Anspruch, wenn der Anspruch als solcher nicht bestritten wird.<br></br>Die Einrede gibt dem Anspruchsverpflichteten das Recht, die Erfüllung des Anspruchs zu<br></br>verweigern. Sie ist ein sog. Leistungsverweigerungsrecht.
Verjährung
Unter Verjährung i.S.d. §§ 194 ff. ist der Zeitablauf zu verstehen, der für den<br></br>Verpflichteten das Recht begründet, die Leistung zu verweigern.<br></br>Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 drei Jahre
Taschengeldparagraph §110
Überlässt der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen Geld<br></br>• für einen bestimmten Zweck<br></br>• zur freien Verfügung,<br></br>dann wird ein Vertrag wirksam, wenn er mit diesem Geld erfüllt hat (dieses „hat” ist bei § 110<br></br>hineinzulesen). Die Überlassung ist eine konkludente Einwilligung.<br></br>Bsp.: Überlassung von Geld für die Fahrt im öff. Nahverkehr zur Schule
Die Anwendbarkeit der §§119ff.
Grundsätzlich muss sich der Erklärende seine Erklärung so zurechnen lassen, wie sie der<br></br>Empfänger aus dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durfte (Grund: Verkehrsschutz).<br></br>Das gilt auch bei Willensmängeln wie Irrtum. Er kann dann nur nachträglich seine Erklärung<br></br>durch Anfechtung beseitigen.
Voraussetzungen der Anfechtung
1.Anfechtungsgrund §§119, 120, 123<br></br>2.Anfechtungserklärung §143<br></br>3.Anfechtungsfrist §§121, 124
Erklärungsirrtum §119 I 2.Fall
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei Abgabe einer Willenserklärung<br></br>eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Irrtum in der<br></br>Erklärungshandlung).<br></br>Merkspruch: „Hier irrt die Hand” (z.B. Verschreiben, Versprechen, Vergreifen)
Botenirrung §120
Eine solche liegt vor, wenn sich der Erklärende zur Übermittlung seiner Erklärung einer<br></br>Person (Boten) bedient, der die Erklärung unbewusst unrichtig übermittelt.<br></br>-bewusst: §120 bleibt oder 177ff.
Inhaltsirrtum §119 I 1.Fall
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe der Erklärung über deren<br></br>Inhalt im Irrtum war.<br></br>Merkspruch: „Hier irrt der Kopf”
Voraussetzungen der Stellvertretung
a) Zulässigkeit (i.d.R. unproblematisch),<br></br>b) eigene Willenserklärung des Vertreters,<br></br>c) Auftreten in fremdem Namen und<br></br>d) Bestehen der Vertretungsmacht
Abgrenzung Stellvertreter-Bote
Die Abgrenzung zwischen Boten und Stellvertreter erfolgt nach dem äußeren<br></br>Auftreten des Handelnden. Muss ein objektiver Erklärungsempfänger von einer<br></br>eigenen Willenserklärung des Handelnden ausgehen - das ist insbesondere bei<br></br>eigenem Entscheidungsspielraum des Handelnden der Fall - ist der Handelnde<br></br>Stellvertreter.
Vollmacht
§166 II S.1 vertraglich eingeräumte Vertretungsmacht
Rechtsscheinvollmacht
Ist weder ausdrücklich noch konkludent eine Vollmacht erteilt worden, können die Wirkungen<br></br>der Vollmacht möglicherweise aufgrund von Rechtsscheingrundsätzen eintreten. Der<br></br>Vertretene wird dann im Ergebnis so behandelt, als hätte er wirklich Vollmacht erteilt.
Duldungsvollmacht
• Der Vertretene weiß, dass der angebliche Vertreter wiederholt und während<br></br>eines gewissen Zeitraums als sein Vertreter auftritt,<br></br>• aber er hat diesem anderen weder ausdrücklich noch konkludent eine<br></br>Vollmacht erteilt,<br></br>• und dennoch duldet er das Handeln des Vertreter (d.h. er unternimmt nichts<br></br>dagegen, obwohl ihm dies möglich wäre)<br></br>• und der Dritte vertraut berechtigterweise auf das Bestehen der Vollmacht.
Anscheinsvollmacht
Der Vertretene weiß zwar nicht, dass der angebliche Vertreter wiederholt und<br></br>während eines gewissen Zeitraums als sein Vertreter auftritt,<br></br>• er hätte es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern<br></br>können,<br></br>• und der Geschäftsgegner muss gutgläubig auf das Bestehen einer Vollmacht<br></br>vertraut haben.
Bedingung
Eine Bedingung ist eine Nebenabrede eines Rechtsgeschäfts, die seine Rechtswirkungen<br></br>von einem objektiv ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht.
Frist und Termin
• Eine Frist ist ein abgegrenzter, d.h. bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum.<br></br>• Ein Termin dagegen ist ein bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas geschehen<br></br>soll oder eine Rechtswirkung eintreten soll.
Wohnsitz
Der Wohnsitz einer natürlichen Person ist der Ort, an dem sich der räumliche<br></br>Schwerpunkt ihrer Lebensinteressen befindet.
Analogie
- Regelungslücke<br></br>2. Systemwidrig/ Ungewollt<br></br>3. Vergleichbare Interessenlage
Empfangsvertreter
-die mit Vertretungsmacht i.S.d. § 164 Abs. 1 BGB handeln (z.B. Geschäftsführer einer GmbH; Verteidiger).<br></br>- Vollmacht, die Erklärung für die eigentliche Vertragspartei entgegen nehmen zu dürfen, müssen in fremdem Namen handeln und eine eigene Willenserklärung abgeben<br></br>-Zugang der Willenserklärung an den Empfänger unmittelbar mit dem Zugang beim Empfangsvertreter, vgl. § 164 Abs. 1 BGB<br></br>-Verlustrisiko beim Empfänger
Empfangsbote
-Personen, die zur Entgegennahme der konkreten Erklärung geeignet sind und nach der Verkehrsauffassung auch als ermächtigt angesehen werden, die Erklärung entgegen zu nehmen (z.B. Ehefrau; Sohn; Sekretärin)<br></br>-keine Stellvertretung<br></br>-Zugang, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Es ist also eine gewisse Zeitspanne einzuberechnen, die gewöhnlich vom Empfangsboten benötigt wird, die Erklärung dem Empfänger zuzuleiten. <br></br>- Verlustrisiko beim Empfänger.
Erklärungsbote
- sind alle anderen Hilfspersonen, die seitens des Erklärenden eingesetzt werden (z.B. Kurierdienst; Angestellter des Erklärenden, der Erklärung vorbei bringt; Putzfrau des Empfängers). <br></br>- Zugang erst mit tatsächlicher Übergabe der Willenserklärung an den Empfänger.<br></br>-Verlustrisiko beim Erklärenden.