Versammlungsfreiheit Art.8 (1) GG Flashcards

1
Q

Versammlungsfreiheit
Art.8 (1) GG

A

> persönlicher Schutzbereich:

=Es handelt sich um ein Bürgerrecht, welches für alle natürlichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gem. Art. 116 (1) GG gilt.

Ausländische natürliche Personen werden durch Art. 2 (1) .v.m. Art. 5(1) GG
i.V.m. §1 VersammIG geschützt.

> Sachlicher Schutzbereich:

=Geschützt wird die Freiheit der kollektiven Meinungskundgabe
Darunter fallen:
-das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt und Inhalt,
-die Vorbereitung,Organisation, Leitung und Teilnahme
-sowie die An- und Abreise.

Geschützt wird die positive und negative Versammlungsfreiheit.

-Definition Versammlung:

=Eine Versammlung besteht, wenn

-mindestens zwei Teilnehmer zusammenkommen,
-die dem gemeinsamen Zweck der Meinungsbildung oder -äußerung
-oder einem anderen gesellschaftlich relevanten Zweck nachgehen
-und dies öffentlich geschieht.

> Schranken:

-Das Grundrecht kann gem. Art. 8(1) GG (friedlich und ohne Waffen”) eingeschränkt werden.

-Bei Versammlungen unter freiem Himmel kann das Grundrecht zusätzlich gem Art.8 (2) GG aufgrund eines Gesetzesvorbehalts eingeschränkt werden.

->Die Teilnahme an einer Versammlung, um diese zu stören oder zu beenden wird “nicht” durch Art. 8(1) GG geschützt.

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2
Q

Positive/ negative Versammlungsfreiheit

A

> positiv:
= aktive oder passive Teilnahme an einer Versammlung

> negativ:
= Fernbleiben von einer Versammlung
–> man kann nicht gezwungen werden

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3
Q

Ansammlung

A

= zufälliges Zusammenkommen mehrerer Personen, die keinen gemeinsamen Zweck erfolgen.

Bsp: Unfall mit Menschenansammlung

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