Versammlungsfreiheit Art.8 (1) GG Flashcards
Versammlungsfreiheit
Art.8 (1) GG
> persönlicher Schutzbereich:
=Es handelt sich um ein Bürgerrecht, welches für alle natürlichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gem. Art. 116 (1) GG gilt.
Ausländische natürliche Personen werden durch Art. 2 (1) .v.m. Art. 5(1) GG
i.V.m. §1 VersammIG geschützt.
> Sachlicher Schutzbereich:
=Geschützt wird die Freiheit der kollektiven Meinungskundgabe
Darunter fallen:
-das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt und Inhalt,
-die Vorbereitung,Organisation, Leitung und Teilnahme
-sowie die An- und Abreise.
Geschützt wird die positive und negative Versammlungsfreiheit.
-Definition Versammlung:
=Eine Versammlung besteht, wenn
-mindestens zwei Teilnehmer zusammenkommen,
-die dem gemeinsamen Zweck der Meinungsbildung oder -äußerung
-oder einem anderen gesellschaftlich relevanten Zweck nachgehen
-und dies öffentlich geschieht.
> Schranken:
-Das Grundrecht kann gem. Art. 8(1) GG (friedlich und ohne Waffen”) eingeschränkt werden.
-Bei Versammlungen unter freiem Himmel kann das Grundrecht zusätzlich gem Art.8 (2) GG aufgrund eines Gesetzesvorbehalts eingeschränkt werden.
->Die Teilnahme an einer Versammlung, um diese zu stören oder zu beenden wird “nicht” durch Art. 8(1) GG geschützt.
Positive/ negative Versammlungsfreiheit
> positiv:
= aktive oder passive Teilnahme an einer Versammlung
> negativ:
= Fernbleiben von einer Versammlung
–> man kann nicht gezwungen werden
Ansammlung
= zufälliges Zusammenkommen mehrerer Personen, die keinen gemeinsamen Zweck erfolgen.
Bsp: Unfall mit Menschenansammlung