Kunstfreiheit Art.5 (3) GG Flashcards

1
Q

Kunstfreiheit
Art. 5 (3) GG

A

> Persönlich :

= Menschenrecht, das dür alle natürlichem, inländisch juristischen Personen gilt.

> sachlich:

= geschützt wird die Freiheit Kunstwerke zu schöpfen oder geschützte Kunstwerke zu interpretieren sowie diese öffentlich darzustellen und zu verbreiten.

> Schranke:

= Grundrecht einschränkbar durch verfassungsimmanente Schranke.

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