Kunstfreiheit Art.5 (3) GG Flashcards
1
Q
Kunstfreiheit
Art. 5 (3) GG
A
> Persönlich :
= Menschenrecht, das dür alle natürlichem, inländisch juristischen Personen gilt.
> sachlich:
= geschützt wird die Freiheit Kunstwerke zu schöpfen oder geschützte Kunstwerke zu interpretieren sowie diese öffentlich darzustellen und zu verbreiten.
> Schranke:
= Grundrecht einschränkbar durch verfassungsimmanente Schranke.