Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13(1)GG Flashcards

1
Q

Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13(1) GG

A

> Persönlich:

= Menschenrecht, gilt für alle natürlichem Personen/ inländisch juristischen Personen

> sachlich:

= Geschütztvwird die räumliche Privatsphäre vor Eingriffen der staatl. Gewalt sowie die freie Entfaltung innerhalb dieses räumlichen Bereichs

Definition Wohnung :

= Wohnung i.S.d Art. 13(1)GG umfasst all jene Räume

  • Welche der Inhaber der allgemeinen Zugänglichkeit durch Abschottung entzogen
  • Und zur Stätte seines Privaten Wirkens gemacht hat

Aufenthalt muss nicht auf Dauer angelegt sein.

> Schranken :

= Grundrecht kann aufgrund Gesetztesvorbehalten eingeschränkt werden, insbesondere gem. Art. 13(2)GG zum Zweckebder Durchsuchung aus Gründen Strafverfolgung/ Gefahrenabwehr( Richtervorbehalt ; Gefahr im Verzug)

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2
Q

Wohnungen

A

Abgegrenzten nicht allgemein zugängliche Zimmer, Häuser, Keller, Dachboden, Terrasse, Vorgärten
Studentenwohnheim, Hotel, Zelt, Wagen, Krankenzimmer

  • Im Einzelfall auch :

Hof, Garten,Büro..

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3
Q

Keine Wohnung

A
  • Unterkunftsräume Soldaten
  • Haft- und Gewahrsamsräume
  • Besuchsräume JVA
  • KFZ als Transportmittel
  • leerstehende Wohnung
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4
Q

Schrankenbereich

A

> Art. 13(2)GG

  • Zum Zwecke der DS aus Gründen Strafverfolgung/ Gefahrenabwehr
  • Nur auf richterliche Anordnung
    Bei Gefahr im Verzug auch auf Vernalassung der StA und Ermittlungspersonen

> Art.13(7) GG

  • Zur Abwehr gemeinen Gefahr
  • oder Lebensgefahr für einzelne Personen
  • Zur Verhütung dringender Gefahren
    Für öffentliche Sicherheit
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