Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13(1)GG Flashcards
Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13(1) GG
> Persönlich:
= Menschenrecht, gilt für alle natürlichem Personen/ inländisch juristischen Personen
> sachlich:
= Geschütztvwird die räumliche Privatsphäre vor Eingriffen der staatl. Gewalt sowie die freie Entfaltung innerhalb dieses räumlichen Bereichs
Definition Wohnung :
= Wohnung i.S.d Art. 13(1)GG umfasst all jene Räume
- Welche der Inhaber der allgemeinen Zugänglichkeit durch Abschottung entzogen
- Und zur Stätte seines Privaten Wirkens gemacht hat
Aufenthalt muss nicht auf Dauer angelegt sein.
> Schranken :
= Grundrecht kann aufgrund Gesetztesvorbehalten eingeschränkt werden, insbesondere gem. Art. 13(2)GG zum Zweckebder Durchsuchung aus Gründen Strafverfolgung/ Gefahrenabwehr( Richtervorbehalt ; Gefahr im Verzug)
Wohnungen
Abgegrenzten nicht allgemein zugängliche Zimmer, Häuser, Keller, Dachboden, Terrasse, Vorgärten
Studentenwohnheim, Hotel, Zelt, Wagen, Krankenzimmer
- Im Einzelfall auch :
Hof, Garten,Büro..
Keine Wohnung
- Unterkunftsräume Soldaten
- Haft- und Gewahrsamsräume
- Besuchsräume JVA
- KFZ als Transportmittel
- leerstehende Wohnung
Schrankenbereich
> Art. 13(2)GG
- Zum Zwecke der DS aus Gründen Strafverfolgung/ Gefahrenabwehr
- Nur auf richterliche Anordnung
Bei Gefahr im Verzug auch auf Vernalassung der StA und Ermittlungspersonen
> Art.13(7) GG
- Zur Abwehr gemeinen Gefahr
- oder Lebensgefahr für einzelne Personen
- Zur Verhütung dringender Gefahren
Für öffentliche Sicherheit