Vereinigungsfreiheit Art. 9(1) GG Flashcards
Vereinigungsfreiheit
Art. 9(1) GG
> Persönlich:
= Bürgerrecht für alle natürlichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit nach Art.116(1) GG sowie inländisch juristischen Personen.
Ausländische natürliche Personen werden durch Art. 2(1) GG geschützt.
> sachlich:
= geschützt wird die Freiheit, privatrechtliche Gesellschaften, Vereine zu bilden. Geschützt wird die negative und positive Vereinigungsfreiheit.
Das Grundrecht schützt die Vereinigung( kollektiver Schutz) und deren Mitglieder( individueller Schutz)
(= Doppelgrundrecht)
-Definition Vereinigung:
= Eine Vereinigung ist ein
- Auf bestimmte Dauer angelegter
- freiwilliger Zusammenschluss
- Von mehreren Personen( mind. 2)
- zu einem gemeinsamen Zweck
- Mit einem Mindestmaß an Organisation
> Schranken:
= Grundrecht wird gemäß Art. 9(2) GG bei Verstößen gegen die
- Strafgesetze
- Die verfassungsmäßige Ordnung
- Gedanken der Völkerverständigung
eingeschränkt.
Positive/ negative Vereinigungsfreiheit
> Positive Vereinigungsfreiheit :
= Gründung, Beitritt, Verbleibe
> Negative Vereinigungsfreiheit:
= Fernbleiben, Austritt
–> Verbot von Zwangsmitgliedschaft
Vereinigungsverbot
> Ob Vereinigung verboten, entscheidet zuständige Behörde.
> Vereinigungsverbot bedeutet:
- Anordnung der Auflösung
- Verbot von Kennzeichen
- Verbot von Nachfolgeorganisationen
- Beschlagnahme Vereinsvermögen der Vereinigung
- Aberkennung der Vereinigugsfreiheit für ehemalige Mitglieder
- ggf. Streichung aus Vereinsregister