Vereinigungsfreiheit Art. 9(1) GG Flashcards

1
Q

Vereinigungsfreiheit
Art. 9(1) GG

A

> Persönlich:

= Bürgerrecht für alle natürlichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit nach Art.116(1) GG sowie inländisch juristischen Personen.

Ausländische natürliche Personen werden durch Art. 2(1) GG geschützt.

> sachlich:

= geschützt wird die Freiheit, privatrechtliche Gesellschaften, Vereine zu bilden. Geschützt wird die negative und positive Vereinigungsfreiheit.
Das Grundrecht schützt die Vereinigung( kollektiver Schutz) und deren Mitglieder( individueller Schutz)
(= Doppelgrundrecht)

-Definition Vereinigung:

= Eine Vereinigung ist ein
- Auf bestimmte Dauer angelegter
- freiwilliger Zusammenschluss
- Von mehreren Personen( mind. 2)
- zu einem gemeinsamen Zweck
- Mit einem Mindestmaß an Organisation

> Schranken:

= Grundrecht wird gemäß Art. 9(2) GG bei Verstößen gegen die

  • Strafgesetze
  • Die verfassungsmäßige Ordnung
  • Gedanken der Völkerverständigung

eingeschränkt.

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2
Q

Positive/ negative Vereinigungsfreiheit

A

> Positive Vereinigungsfreiheit :

= Gründung, Beitritt, Verbleibe

> Negative Vereinigungsfreiheit:

= Fernbleiben, Austritt

–> Verbot von Zwangsmitgliedschaft

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3
Q

Vereinigungsverbot

A

> Ob Vereinigung verboten, entscheidet zuständige Behörde.

> Vereinigungsverbot bedeutet:
- Anordnung der Auflösung
- Verbot von Kennzeichen
- Verbot von Nachfolgeorganisationen
- Beschlagnahme Vereinsvermögen der Vereinigung
- Aberkennung der Vereinigugsfreiheit für ehemalige Mitglieder
- ggf. Streichung aus Vereinsregister

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