Vermögensdelikte Problemfälle Flashcards

1
Q

Können Tiere als Sache subsumiert werden?

A

Grds. gilt § 90a S. 1 BGB. Anwendung des § 90a S. 3 BGB könnte Bedenken bezüglich des Analogieverbots aus Art. 103 II GG auslösen. Letztlich wohl strafrechtlicher Sachbegriff der Tiere mit schützt. Vgl. §§ 324a I Nr. 1, 325 I, IV Nr. 1 StGB.

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2
Q

Können Leichen als Sache subsumiert werden?

A

Rechtsfähigkeit endet mit dem Todeseintritt, wodurch der tote Mensch kein Rechtssubjekt mehr ist. Demnach ist die Leiche nur noch ein körperlicher Gegenstand, also eine Sache.

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3
Q

Können Leichen unter dem Merkmal fremd subsumiert werden?

A

Leichen gelten ab dem Todeseintritt als herrenlos. Demnach sind Leichen grds. keine tauglichen Tatobjekte für einen Diebstahl. Anders ist das wenn Leichen zu Forschungszwecken Einrichtungen übergeben werden. Die jeweilige Einrichtung hat dann Eigentum an der Leiche.

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4
Q

Können Bewusslose Gewahrsam haben?

A

Gewahrsam setzt tatsächliche Sachherrschaft, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird voraus. Jedoch muss der Gewahrsamsinhaber nicht zu jedem Zeitpunkt in der Lage sein diesen Willen auszuüben. Sog. potenzieller Gewahrsamswille genügt um Gewahrsam zu begründen, der gebrochen werden könnte. Bewusstlose können demnach Opfer von Diebstahl sein.

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5
Q

Unterschied der Gewahrsamsposition beim Vergessen und beim Verlieren?

A

Vergessen: Derjenige weiß wo sich die Sache befindet. Demnach erstreckt sich sein Gewahrsamswille noch auf die Sache und hat (gelockerten) Gewahrsam.
Verlieren: Derjenige weiß nicht wo sich die Sache befindet, wodurch der Gewahrsam erlischt. Je nachdem wo die Sache verloren wurde, werden die Verantwortlichen des Herrschaftsbereichs Gewahrsamsinhaber (Post, Bahn, Restaurant etc…). Demnach können auch vergessene Sachen taugliche Tatobjekte eines Diebstahls sein.

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6
Q

Zeitpunkt des Gewahrsamswechsel bei der Schaffung einer Gewahrsamsenklave unter Beobachtung?

A

H.M: Zum Zeitpunkt der Schaffung einer Gewahrsamsenklave bereits Gewahrsamswechsel. Beobachtung durch Personal oder Gestellt werden vor dem Ausgang ändert daran nichts. Die „endgültige“ Fortschaffung der Beute nicht erforderlich für Gewahrsamswechsel.
A.A: Zur Wegnahme bedarf es keiner Hindernisse mehr bzgl. der Fortschaffung der Beute. Beobachtung durch Personal oder ein Gestellt werden vor dem Ausgang stellen solche Hindernisse dar, wodurch trotz Gewahrsamsenklave noch kein Gewahrsamswechsel vorliegt.

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7
Q

Bruch des Gewahrsams bei „Diebesfalle“ ?

A

Wird jemand zum Diebstahl „absichtlich“ herausgefordert um einen Verdacht zu bestätigen, so liegt es im Interesse des Herausforderers, dass derjenige die Sache wegnimmt. Demnach geschieht der Gewahrsamswechsel nicht ohne oder gegen den Willen des Herausforderers. Es liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor.
Letztlich jedoch häufig versuchter Diebstahl.

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8
Q

Dauernder Enteignungsvorsatz bei Entleerung eines Sparbuchs und anschließender Rückgabe?

A

Ausnahmslos anerkannt ist die Vereinigungslehre. Demnach kann auf Ebene der Zueignungsabsicht die Substanz (Sache) selbst oder der Sachwert dauernd enteignet werden. Im Falle des Sparbuchs wurden demnach der Sachwert dauernd enteignet.

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9
Q

Anwendung der Sachwerttheorie bei Rückgabe und Rückzahlung einer weggenommenen Sache?

A

H.M: Sachwerttheorie kann angewendet werden. Arg. vor allem kriminalpolitisch sinnvoll. Sonst würde Tor für wirksame Schutzbehauptungen eröffnet werden.
A.A: H.M würde Sachwerttheorie zu weit ausdehnen. Kriminalpolitisches Argument vermag nicht zu überzeugen. Je nach Erfolg des Täters käme Betrug oder versuchter Betrug in Betracht.

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10
Q

Zueignungsabsicht für Dritte?

A

Drittzueignungen sind möglich. Siehe Definition Zueignungsabsicht.

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11
Q

Geld als taugliches Objekt eines einredefreien, fälligen Anspruchs (auf Ebene der Rechtswidrigkeit der Zueignung relevant)?

A

Geld grds. Gattunsgsschulden, wodurch die Möglichkeit der Auswählbarkeit beim Schuldner liegt. BGH nimmt demnach die Rechtswidrigkeit der Zueignung an bei Geldschulden. Durchaus strittig, man könnte annehmen, dass es bei Geld egal sei, welche Noten genommen werden.
Folgt man BGH dann aber häufig kein Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit, was zur Straflosigkeit über § 16 I StGB führt.

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12
Q

Eigentumsfähigkeit von Drogen?

A

Illegale Drogen stellen nicht verkehrsfähige Sachen dar.
E.A: Meint deshalb, dass diese Sachen keinen Eigentumsschutz aus § 903 BGB genießen. Drogen könnten demnach nicht geklaut werden.
H.M: Meint, dass Verbot des Besitzes nicht automatisch auf die formale Eigentumsfähigkeit ausstrahlt. Produzent wird dinglich schon gem. § 950 BGB Eigentümer. Zudem sei kriminalpolitische Argumentation zutreffend.

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13
Q

Gewahrsam bei Bewusstlosen, deren Bewusstlosigkeit in den Tod übergeht?

A

E.A: Der ausreichende potentielle Gewahrsamswille bei Bewusstlosen wird dadurch begründet, dass dieser zu jeder Zeit in der Lage sei den Gewahrsamswillen auszuüben. Liegt eine durch Krankheit bedingte fortdauernde Bewusstlosigkeit vor, die im Tod endet, so sei zu keinem Zeitpunkt diese Möglichkeit da gewesen.
H.M: Maßgeblich sei der Tatzeitpunkt des Gewahrsamswechsel. Bewusstlose haben potentiellen Gewahrsamswillen. Eine Art Rückschau würde einen unzulässigen Schwebezustand verursachen, der bei Todeseintritt den Gewahrsamsbruch entfallen ließe.

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14
Q

Differenzierung der Gewahrsamsenklave bei verschieden großen Sachen?

A

Kleine, leicht bewegliche Sachen: Hier kann das Ergreifen und Festhalten schon ausreichen.
Größere, noch transportable Sachen: Bei Einverleibung in den höchstpersönlichen Bereich. Bei Verstecken im Einkaufswagen erst bei Passieren der Kasse bzw. des Ausgangs.
Schwer transportable Sachen: Grds. erst beim Verlassen des Herrschaftsbereichs des Inhabers.

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15
Q

Unterschied der Möglichkeit eines Gewahrsamsbruch bei gleichrangigen Mitgewahrsam und Über- und Untergeordneten Mitgewahrsam?

A

Bei gleichrangigem Gewahrsam kann jeder jeweils das Gewahrsam des anderen brechen.
Bei hierarchischem Gewahrsam kann nur der Untergeordnete dem Übergeordneten das Gewahrsam brechen.

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16
Q

Tatbestandsausschließendes Einverständnis bei vorgetäuschter Beschlagnahmung?

A

Hier liegt eine vorläufige Duldung der Sachentziehung vor, eine Wegnahme ist jedoch im Gegensatz zur Diebesfalle nicht ausgeschlossen.

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17
Q

Erfüllung des Regelbeispiels aus § 243 I 2 Nr. 2, wenn Täter das Behältnis erst zu Hause öffnet?

A

E.A: Täter wende keine erhöhte deliktische Energie auf und der Verschluss habe nicht die Funktion, die gesamte Sache vor Wegnahme zu schützen.
H.M: Die Verlegung des Aufbrechens ändert nichts daran. Auch der mit dem noch verschlossenen Behältnis zu Hause befindliche Täter habe das Regelbeispiel erfüllt.

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18
Q

Sicherungsetikett als Schutzvorrichtungen iSd § 243 I 2 Nr. 2 Var. 2?

A

Das Sciherungsetikett löst erst seine warnende Wirkung am Ausgang des Ladens aus. Demnach dient es zur Wiedererlangung des Gewahrsam. Der Gewahrsam an sich wurde jedoch schon gebrochen. Demnach keine Schutzvorrichtung iSd Norm.

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19
Q

VSS der Ausschlussregel des § 243 II StGB?

A

Gestohlener Gegenstand muss objektiv geringwertig sein und der Täter muss von der Geringwertigkeit ausgehen. Objektive und subjektive Geringwertigkeit müssen demnach übereinstimmen, sonst kein Eingreifen der Ausschlussregel.

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20
Q

Berufswaffenträger und die Erfüllung der Qualifikation des § 244 I Nr. 1a?

A

E.A: Teleologische Reduktion sei angebracht. Dienstwaffenträger müssen ihre Waffen bei sich haben und sind außerordentlich befugt. Zudem könne man annehmen dass diese Waffen nicht zur „Verletzung“ gedacht sind.
H.M: Objektive Gefährlichkeit bleibe letztlich im Vergleich zum „normalen“ Täter die gleiche.

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21
Q

Wann liegt eine Bande iSd § 244 I Nr. 2 vor?

A

E.A: Bereits bei zwei Personen sei die Bande anzunehmen. Die erhöhte Gefährlichkeit sei gegenüber einem Einzeltäter bereits dann gegeben.
H.M: Mindestens drei Personen seien erforderlich. Die erhöhte Gefährlichkeit bei zwei Tätern sei bei der Mittäterschaft Rechnung getragen. Außerdem seien hierarchische und gruppendynamische Prozesse erst bei drei Personen anzunehmen. Auch bei § 129 I würde einhellig von drei Personen ausgegangen werden.

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22
Q

Gewahrsamsverlust bei Vergessen einer Sache in öffentlich zugänglichen Gebäuden?

A

Grds. beim Vergessen kein Gewahrsamsverlust. Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden jedoch schon.

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23
Q

Formen der Tatsachen?

A

Äußere (objektive) und innere (subjektive) können Tatsachen sein. Zahlungsfähigkeit ist äußerlich nachprüfbar. Zahlungswilligkeit ist eine innere Tatsache.

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24
Q

„Nichtwissen“ des Getäuschten ausreichend für Irrtum?

A

Nein, das schlichte Nichtwissen über einen bestimmten Sachverhalt schließt den Irrtum aus.
Gefordert wird ein unreflektiertes sachgedankliches Mitbewusstsein seitens des Getäuschten

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25
Q

Zweifel beim Getäuschten ausreichend für den Irrtum?

A

Sind ausreichend. Gefordert wird ein unreflektiertes sachgedankliches Mitbewusstsein seitens des Getäuschten. Auch zweifelnde Personen sollen geschützt werden.

26
Q

Getäuschter hat Kenntnis vom Irrtum aber nimmt diesen billigend in Kauf.

A

IdR kein Irrtum, da Opfer unter korrektem Sachverhalt handelt. Muss jedoch von Fall zu Fall an den Einzelumständen abgewogen werden.

27
Q

Konkludente Täuschungshandlung durch Einsteigen in Züge ohne Ticket?

A

Nein, keinerlei kommunikativer Gehalt erkennbar zur Begründung einer Täuschung.
Die bloße Inanspruchnahme von Leistungen stellt keine taugliche Täuschungshandlung dar.

28
Q

Sog. Scheinrechnungen bzw. Scheinofferten als Täuschung über Tatsachen?

A

Keine ausdrückliche Täuschung. Konkludente Täuschung setzt voraus, dass ein gewisses Verhalten einen Erklärungswert nach Verkerhsauffassung ausdrückt. Hier kann die Gestaltung des Scheinschreibens eine konkludente Täuschung darstellen, wenn die planmäßige Ansicht des Erstellers ist, eine Täuschung zu verursachen. Subjektive Absicht entscheidend zur Begründung.

29
Q

Täuschung bei Benutzung eines Öpnvs ohne Ticket und Schaffner geht an einem vorbei?

A

Kein kommunikativer Akt und Schaffner scheint gutgläubig zu sein.
Ausnutzung eines bereits bestehenden Irrtums schließt Täuschung aus.

30
Q

Voraussetzungen für ein Täuschen durch Unterlassen?

A

Strafbewehrte Aufklärungspflicht als Garant nötig.
Garantenstellung kann aus Gesetz, Ingerenz, besonderem Vertrauensverhältnis oder Treu und Glauben entstehen.

31
Q

Ticketloser Passagier antwortet auf die Frage, ob jemand zugestiegen sei nicht auf den Schaffner - Täuschung?

A

Konkludente Täuschung, indem dieses Verhalten der Antwort „Nein“ gleichsteht.

32
Q

Scheinrechnungen Fall bei geschäftlich erfahrenen Personen?

A

Grds. Täuschung der Zahlungspflicht bzw. Angebotscharakter. BGH nimmt dies auch bei geschäftlich erfahrenen Personen an. Teile der Literatur verneinen dies.

33
Q

Täuschung bei der Verlangung eines marktunüblichen Preises für eine Sache?

A

Grundsatz der Privatautonomie verhindert dies. Täuschung kommt nur in Frage bei Begründung des Preises mit wahrheitswidrigen Tatsachen oder bei handelsüblich festgelegten Preisen.

34
Q

Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteilen/Meinungen?

A

Entscheidend ist eine der Handlung/Behauptung inneliegender, greifbarer Tatsachenkern, der dem Beweis zugänglich ist.

35
Q

Wann Erfordernis des Verfügungsbewusstsein auf Ebene der Vermögensverfügung?

A

Für den Sachbetrug ist das Bewusstsein über den Vermögensrelevanten Charakter der Verfügung zwingend. Beim Forderungsbetrug hingegen muss es nicht gegeben sein.

36
Q

Inhalt und Reichweite des Unmittelbarkeitserforderniss bei der Vermögensverfügung?

A

Maßgeblich ist die Exklusivitätslösung. Irrtum muss direkt zur Vermögensminderung führen. Führt der täuschungsbedingte Irrtum lediglich zur Möglichkeit weiterer deliktischer Schritte, die den angestrebten Erfolg erfüllen, so liegt kein Betrug vor.

37
Q

Betrug bei Pseudo-Beschlagnahmung durch vermeintliche Beamte?

A

Freiwilligkeitserfordernis des Betrugs nicht erfüllt wegen staatlichem Zwang. Betrug als Selbstschädigungsdelikt setzt freiwillige Vermögensaufgabe voraus. Hier liegt Diebstahl vor.

38
Q

Trickdiebstahl oder Betrug bei versteckten Waren in anderen Verpackungen an der Kasse?

A

E.A: Gesamtes Verfügungsbewusstsein des Kassierers. Verfügungsbewusstsein kann nicht aufgespalten werden. Betrug
H.M: Verfügungsbewusstsein kann nur bezüglich gezeigter und registrierter Ware gelten. Kein Betrug sondern Diebstahl

39
Q

Wann Dreiecksbetrug und wann Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?

A

Maßgeblich Näheverhältnis zwischen Geschädigtem und Verfügendem. Besteht diese sog. fiktive Zurechnungseinheit, so kommt Betrug in Betracht. Besteht so ein Verhältnis nicht, so begeht der Täter Diebstahl in mittelbarer Täterschaft.

40
Q

Wann liegt fiktive Zurechnungseinheit zwischen Geschädigtem und Verfügendem vor?

A

Befugnis-Theorie: Zivilrechtliche Befugnis zur Vermögensverfügung erforderlich.
Lagertheorie: faktisches Näheverhältnis ist erforderlich. Fordert weniger und ist eher herrschende Meinung.

41
Q

Durch Täuschung verursachte Nichtgeltendmachung einer Forderung eine Vermögensverfügung?

A

Ja

42
Q

Erschleichen einer Unterschrift eines Kaufvertrags und nachträgliche Ergänzung des Inhalts als Betrug?

A

Nein, da keine unmittelbare Vermögensverfügung. Lediglich Ermöglichung weiterer deliktischer Schritte.

43
Q

Erschleichen einer Gewahrsamslockerung als unmittelbare Vermögensverfügung? (Handy nehmen für telefonieren, dann wegrennen.

A

Nein, keine freiwillige Aufgabe der Sache.

44
Q

Einsperren von Personen als Gewalt iSd § 249?

A

Ja, hier wird der zu erwartende Widerstand von vornherein auszuschalten. Es handelt sich um sog. mittelbare Personengewalt.

45
Q

Gewalt iSd § 249, wenn Täter durch ein Mittel (Fest,Flüssig,Gasförmig) derart auf den anderen einwirkt, dass er beeinträchtigt wird?

A

Ja, eine unmittelbar körperliche Tätigkeit ist nicht erforderlich.

46
Q

Quälen von Haustieren als Gewalt um erwarteten Widerstand zu brechen iSd § 249?

A

Nein, rein psychische Einwirkungen genügen nicht. Es bedarf einer Gewaltanwendung mittelbar oder unmittelbar gegen eine Person.
Strafbarkeit wegen §§ 242,240 kommt in Betracht.

47
Q

Gewalt iSd § 249, wenn Täter sich verbarrikadiert und unüberwindbare Hindernisse für das Opfer schafft?

A

Nein, keine unmittelbare oder mittelbare Gewaltanwendung auf den Körper des Opfers. Rein psychische Einwirkungen scheiden aus.

48
Q

Schnelles entreißen einer Handtasche als Gewalt iSd § 249 ?

A

Nein, hier wird liegt kein Wille Widerstand zu überwinden vor. Gerade dieser soll durch die Schnneligkeit der Tat garnicht erst aufkommen können. Grds. gilt prägen List, Schnelligkeit und Geschicklichkeit (Überraschungsmoment) das Tatbild, liegt häufig nur Diebstahl vor.

49
Q

Wegschleppen eines Bewusstlosen/Schlafenden, um diesen auszuplündern als Gewalt iSd § 249?

A

Körperliche Einwirkung ist zweifellos gegeben. Fraglich kann bei solchen Fällen die subjektive Komponente sein (erwarteten Widerstand zu brechen). Wenn Täter dies gerade tut, um mögliche Hilferufe des Opfers aussichtslos zu machen. Bei reinem Willen zur ungestörten Ausplünderung liegt diese subjektive Komponente nicht vor und somit nur Diebstahl.

50
Q

Gewalt iSd § 249, wenn Kind des Opfers gequält wird?

A

Gewalt gegen Dritte grds. möglich, jedoch nur wenn der Dritte zumindest nach Vorstellungen des Täters fähig sind das Gewahrsam zu schützen. Kleine Kinder meist nicht taugliche Gewahrsamshüter. Hier liegt nur eine psychische Einwirkung vor.

51
Q

Jemandem mitteilen, dass ein anderer Rache an jemandem Üben will, um diesen zu bestehlen, als Drohung iSd § 249?

A

Nein, die Drohung erfordert ein Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Hier keine Vorgabe der Einflussnahme durch den Drohenden.

52
Q

Drohung iSd § 249, wenn der Täter eine ausspricht, das Opfer diese aber nicht hört/wahrnimmt?

A

Nein, Voraussetzung ist, dass das Opfer erreicht wird. Sonst keine Zwangslage beim Opfer.

53
Q

Drohung ISd § 249, wenn Dritter einer Drohung für Leib oder Leben ausgesetzt ist?

A

Sog. Dreiecks-Drohung möglich. Nach H.M. besonderes Näheverhältnis zwischen Bedrohtem und Opfer nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, ob das Opfer die dem Drotten ausgesprochene Drohung als gleichermaßen großes Übel für sich selbst empfindet, sodass eine Zwangslage eintritt.

54
Q

Gegenwärtigkeit der Gefahr bei einer Drohung des Erschießens durch Waffe am nächsten Tag?

A

Umstritten, jedoch tendiert BGH zu weitem Verständnis der Gegenwärtigkeit, indem eine sog. Dauergefahr, bei der der Eintritt jederzeit erfolgen kann, angenommen wird.

55
Q

Finalzusammenhang iSd § 249, wenn Wegnahmeentschluss während der Nötigungshandlung entsteht?

A

Ja, Wegnahmeentschluss kann vor und während der Nötigungshandlung entstehen, um Final zu handeln. Der Täter nutzt die Nötigungshandlung aus, um die Wegnahme zu ermöglichen. Wegnahmeentschluss nach Nötigungshandlung reicht hingegen nicht aus.

56
Q

Finalzusammenhang durch Unterlassen, wenn Wegnahmeentschluss nach Nötigungshandlung entsteht, die Nötigungshandlung aber nicht aufgelöst wird? (Gefesselt um zu vergewaltigen, dann Entschluss zur Wegnahme einer Sache, ohne die Person zu befreien)

A

Laut Rechtsprechung ja, wenn der Täter die Zwangslage bewusst nicht aufhebt, um Widerstand zu vermeiden.
Laut Mindermeinung fehle es hierbei an der Modalitätenäquivalenz, durch die das Unterlassen nicht einem positiven Tun entspricht.

57
Q

Wie sieht die Rechtsprechung und die Literatur jeweils das Verhältnis zwischen Raub und räuberischer Erpressung jeweils?

A

Rechtsprechung sieht im Raub ein lex speciales gegenüber §§ 253,255. (Jeder Raub stelle demnach auch eine räuberische Erpressung dar - Raub kommt dann in Frage, wenn der Täter etwas mit Zueignungsabsicht wegnimmt, R. Erpressung vereinigt alle gewaltsamen Vermögensverschiebungen als Auffangtatbestand)
Literatur sieht zwischen Raub und räuberischer Erpressung ein strenges Exklusivitätsverhältnis. (Raub und räuberische Erpressung schließen sich gegenseitig aus - Raub fordert eine Wegnahme und die R. Erpressung eine (freiwillige) Vermögensverfügung)

58
Q

Abgrenzungskriterien von Rechtsprechung und Literatur für Raub und räuberische Erpressung?

A

Rechtsprechung grenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild ab, indem bei einer Wegnahme durch den Täter Raub vorliegt und bei der Weggabe durch das Opfer räuberische Erpressung.
Literatur grenzt nach innerem Vorstellungsbild Opfers ab, indem bei bewusster „freiwilliger“ Verfügung räuberische Erpressung in Frage kommt. Es kommt auf die innere Sicht des Opfers an, ob eine Mitwirkungshandlung nötig ist.

59
Q

Tatbestandsausschließendes Einverständnis bzgl. Wegnahme beim Raub bei durch Nötigungshandlung erreichtes Öffnen eines Tresor durch das Opfer und anschließendem Herausnehmen durch den Täter?

A

Nach Rechtsprechung nicht, da nach äußerem Erscheinungsbild ein Nehmen und kein Geben vorliegt.
Nach Literatur schon, da das Opfer glaubt als Schlüsselposition einen unerlässlichen Mitwirkungsakt beitragen zu müssen und somit über sein Vermögen mit einem sog. Rest an Freiwilligkeit verfügt. Man müsse dann räuberische Erpressung prüfen.

60
Q

Argumente für Rechtsprechung und Literatur in der jeweilige Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung.

A

Rechtsprechung (Raub als lex speciales): Der Wortlaut der räuberischen Erpressung spreche nicht von einer Vermögensverfügung, mithin könne kein Exklusivitätsverhältnis herrschen.
Zudem ermöglich die objektive Betrachtung eine klar Abgrenzungsmöglichkeit.
Literatur (Exklusivitätsverhältnis): Wortlautargument der Rechtsprechung entkäfte sich insofern, dass beim Betrugstatbestand auch von keiner Vermögensverfügung die Rede sei, dies aber anerkannt sei. § 249 wäre bei Spezialitätsverhältnis überflüssig. Nirgendwo sonst im StGB würde von allgemeinerem auf spezielleres Delikt verwiesen werden (gleich einem Räuber)

61
Q

„Auf frischer Tat betroffen“ iSd § 252, wenn Täter irrtümlich davon ausgeht der andere habe ihn entdeckt und ihn dann niederschlägt?

A

E.A: Wortlaut würde indirekt Verdachtsmoment vorschreiben, mithin scheidet § 252 aus
H.M: Wortlaut würde dies nicht verlangen. Entscheidend sei die Sicht des Täters und dessen kriminelle Energie bzgl dem Erhalt der Beute.

62
Q

„Auf frischer Tat betroffen“ iSd § 252, wenn Täter den potenziellen Entdecker vor dem Entdecken niederstreckt?

A

E.A: Jemand der dem Entdecktwerden durch Gewalt vorbeugt, habe die gleiche feindliche Gesinnung und somit sei § 252 einschlägig.
A.A: Wortlaut fordere Betroffen zu sein. Ohne Bewusstsein des potenziellen Entdeckers kann der Täter nicht betroffen sein. Wortlautgrenze würde überdehnt werden, wenn man § 252 annehmen würde.