Vermögensdelikte Problemfälle Flashcards
Können Tiere als Sache subsumiert werden?
Grds. gilt § 90a S. 1 BGB. Anwendung des § 90a S. 3 BGB könnte Bedenken bezüglich des Analogieverbots aus Art. 103 II GG auslösen. Letztlich wohl strafrechtlicher Sachbegriff der Tiere mit schützt. Vgl. §§ 324a I Nr. 1, 325 I, IV Nr. 1 StGB.
Können Leichen als Sache subsumiert werden?
Rechtsfähigkeit endet mit dem Todeseintritt, wodurch der tote Mensch kein Rechtssubjekt mehr ist. Demnach ist die Leiche nur noch ein körperlicher Gegenstand, also eine Sache.
Können Leichen unter dem Merkmal fremd subsumiert werden?
Leichen gelten ab dem Todeseintritt als herrenlos. Demnach sind Leichen grds. keine tauglichen Tatobjekte für einen Diebstahl. Anders ist das wenn Leichen zu Forschungszwecken Einrichtungen übergeben werden. Die jeweilige Einrichtung hat dann Eigentum an der Leiche.
Können Bewusslose Gewahrsam haben?
Gewahrsam setzt tatsächliche Sachherrschaft, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird voraus. Jedoch muss der Gewahrsamsinhaber nicht zu jedem Zeitpunkt in der Lage sein diesen Willen auszuüben. Sog. potenzieller Gewahrsamswille genügt um Gewahrsam zu begründen, der gebrochen werden könnte. Bewusstlose können demnach Opfer von Diebstahl sein.
Unterschied der Gewahrsamsposition beim Vergessen und beim Verlieren?
Vergessen: Derjenige weiß wo sich die Sache befindet. Demnach erstreckt sich sein Gewahrsamswille noch auf die Sache und hat (gelockerten) Gewahrsam.
Verlieren: Derjenige weiß nicht wo sich die Sache befindet, wodurch der Gewahrsam erlischt. Je nachdem wo die Sache verloren wurde, werden die Verantwortlichen des Herrschaftsbereichs Gewahrsamsinhaber (Post, Bahn, Restaurant etc…). Demnach können auch vergessene Sachen taugliche Tatobjekte eines Diebstahls sein.
Zeitpunkt des Gewahrsamswechsel bei der Schaffung einer Gewahrsamsenklave unter Beobachtung?
H.M: Zum Zeitpunkt der Schaffung einer Gewahrsamsenklave bereits Gewahrsamswechsel. Beobachtung durch Personal oder Gestellt werden vor dem Ausgang ändert daran nichts. Die „endgültige“ Fortschaffung der Beute nicht erforderlich für Gewahrsamswechsel.
A.A: Zur Wegnahme bedarf es keiner Hindernisse mehr bzgl. der Fortschaffung der Beute. Beobachtung durch Personal oder ein Gestellt werden vor dem Ausgang stellen solche Hindernisse dar, wodurch trotz Gewahrsamsenklave noch kein Gewahrsamswechsel vorliegt.
Bruch des Gewahrsams bei „Diebesfalle“ ?
Wird jemand zum Diebstahl „absichtlich“ herausgefordert um einen Verdacht zu bestätigen, so liegt es im Interesse des Herausforderers, dass derjenige die Sache wegnimmt. Demnach geschieht der Gewahrsamswechsel nicht ohne oder gegen den Willen des Herausforderers. Es liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor.
Letztlich jedoch häufig versuchter Diebstahl.
Dauernder Enteignungsvorsatz bei Entleerung eines Sparbuchs und anschließender Rückgabe?
Ausnahmslos anerkannt ist die Vereinigungslehre. Demnach kann auf Ebene der Zueignungsabsicht die Substanz (Sache) selbst oder der Sachwert dauernd enteignet werden. Im Falle des Sparbuchs wurden demnach der Sachwert dauernd enteignet.
Anwendung der Sachwerttheorie bei Rückgabe und Rückzahlung einer weggenommenen Sache?
H.M: Sachwerttheorie kann angewendet werden. Arg. vor allem kriminalpolitisch sinnvoll. Sonst würde Tor für wirksame Schutzbehauptungen eröffnet werden.
A.A: H.M würde Sachwerttheorie zu weit ausdehnen. Kriminalpolitisches Argument vermag nicht zu überzeugen. Je nach Erfolg des Täters käme Betrug oder versuchter Betrug in Betracht.
Zueignungsabsicht für Dritte?
Drittzueignungen sind möglich. Siehe Definition Zueignungsabsicht.
Geld als taugliches Objekt eines einredefreien, fälligen Anspruchs (auf Ebene der Rechtswidrigkeit der Zueignung relevant)?
Geld grds. Gattunsgsschulden, wodurch die Möglichkeit der Auswählbarkeit beim Schuldner liegt. BGH nimmt demnach die Rechtswidrigkeit der Zueignung an bei Geldschulden. Durchaus strittig, man könnte annehmen, dass es bei Geld egal sei, welche Noten genommen werden.
Folgt man BGH dann aber häufig kein Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit, was zur Straflosigkeit über § 16 I StGB führt.
Eigentumsfähigkeit von Drogen?
Illegale Drogen stellen nicht verkehrsfähige Sachen dar.
E.A: Meint deshalb, dass diese Sachen keinen Eigentumsschutz aus § 903 BGB genießen. Drogen könnten demnach nicht geklaut werden.
H.M: Meint, dass Verbot des Besitzes nicht automatisch auf die formale Eigentumsfähigkeit ausstrahlt. Produzent wird dinglich schon gem. § 950 BGB Eigentümer. Zudem sei kriminalpolitische Argumentation zutreffend.
Gewahrsam bei Bewusstlosen, deren Bewusstlosigkeit in den Tod übergeht?
E.A: Der ausreichende potentielle Gewahrsamswille bei Bewusstlosen wird dadurch begründet, dass dieser zu jeder Zeit in der Lage sei den Gewahrsamswillen auszuüben. Liegt eine durch Krankheit bedingte fortdauernde Bewusstlosigkeit vor, die im Tod endet, so sei zu keinem Zeitpunkt diese Möglichkeit da gewesen.
H.M: Maßgeblich sei der Tatzeitpunkt des Gewahrsamswechsel. Bewusstlose haben potentiellen Gewahrsamswillen. Eine Art Rückschau würde einen unzulässigen Schwebezustand verursachen, der bei Todeseintritt den Gewahrsamsbruch entfallen ließe.
Differenzierung der Gewahrsamsenklave bei verschieden großen Sachen?
Kleine, leicht bewegliche Sachen: Hier kann das Ergreifen und Festhalten schon ausreichen.
Größere, noch transportable Sachen: Bei Einverleibung in den höchstpersönlichen Bereich. Bei Verstecken im Einkaufswagen erst bei Passieren der Kasse bzw. des Ausgangs.
Schwer transportable Sachen: Grds. erst beim Verlassen des Herrschaftsbereichs des Inhabers.
Unterschied der Möglichkeit eines Gewahrsamsbruch bei gleichrangigen Mitgewahrsam und Über- und Untergeordneten Mitgewahrsam?
Bei gleichrangigem Gewahrsam kann jeder jeweils das Gewahrsam des anderen brechen.
Bei hierarchischem Gewahrsam kann nur der Untergeordnete dem Übergeordneten das Gewahrsam brechen.
Tatbestandsausschließendes Einverständnis bei vorgetäuschter Beschlagnahmung?
Hier liegt eine vorläufige Duldung der Sachentziehung vor, eine Wegnahme ist jedoch im Gegensatz zur Diebesfalle nicht ausgeschlossen.
Erfüllung des Regelbeispiels aus § 243 I 2 Nr. 2, wenn Täter das Behältnis erst zu Hause öffnet?
E.A: Täter wende keine erhöhte deliktische Energie auf und der Verschluss habe nicht die Funktion, die gesamte Sache vor Wegnahme zu schützen.
H.M: Die Verlegung des Aufbrechens ändert nichts daran. Auch der mit dem noch verschlossenen Behältnis zu Hause befindliche Täter habe das Regelbeispiel erfüllt.
Sicherungsetikett als Schutzvorrichtungen iSd § 243 I 2 Nr. 2 Var. 2?
Das Sciherungsetikett löst erst seine warnende Wirkung am Ausgang des Ladens aus. Demnach dient es zur Wiedererlangung des Gewahrsam. Der Gewahrsam an sich wurde jedoch schon gebrochen. Demnach keine Schutzvorrichtung iSd Norm.
VSS der Ausschlussregel des § 243 II StGB?
Gestohlener Gegenstand muss objektiv geringwertig sein und der Täter muss von der Geringwertigkeit ausgehen. Objektive und subjektive Geringwertigkeit müssen demnach übereinstimmen, sonst kein Eingreifen der Ausschlussregel.
Berufswaffenträger und die Erfüllung der Qualifikation des § 244 I Nr. 1a?
E.A: Teleologische Reduktion sei angebracht. Dienstwaffenträger müssen ihre Waffen bei sich haben und sind außerordentlich befugt. Zudem könne man annehmen dass diese Waffen nicht zur „Verletzung“ gedacht sind.
H.M: Objektive Gefährlichkeit bleibe letztlich im Vergleich zum „normalen“ Täter die gleiche.
Wann liegt eine Bande iSd § 244 I Nr. 2 vor?
E.A: Bereits bei zwei Personen sei die Bande anzunehmen. Die erhöhte Gefährlichkeit sei gegenüber einem Einzeltäter bereits dann gegeben.
H.M: Mindestens drei Personen seien erforderlich. Die erhöhte Gefährlichkeit bei zwei Tätern sei bei der Mittäterschaft Rechnung getragen. Außerdem seien hierarchische und gruppendynamische Prozesse erst bei drei Personen anzunehmen. Auch bei § 129 I würde einhellig von drei Personen ausgegangen werden.
Gewahrsamsverlust bei Vergessen einer Sache in öffentlich zugänglichen Gebäuden?
Grds. beim Vergessen kein Gewahrsamsverlust. Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden jedoch schon.
Formen der Tatsachen?
Äußere (objektive) und innere (subjektive) können Tatsachen sein. Zahlungsfähigkeit ist äußerlich nachprüfbar. Zahlungswilligkeit ist eine innere Tatsache.
„Nichtwissen“ des Getäuschten ausreichend für Irrtum?
Nein, das schlichte Nichtwissen über einen bestimmten Sachverhalt schließt den Irrtum aus.
Gefordert wird ein unreflektiertes sachgedankliches Mitbewusstsein seitens des Getäuschten