Definitionen Vermögensdelikte Flashcards

1
Q

Waffe iSd § 244 I Nr. 1a Var. 1und § 250 Nr. 1a Var. 1?

A

Gegenstände, die objektiv gefährlich sind und ihrer Art nach zum Herbeiführen von erheblichen Verletzungen (von Personen) generell geeignet und bestimmt sind.

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2
Q

„Bei sich führen“ iSd §§ 244 I Nr. 1a Var. 1, 250 I Nr. 1a Var.1?

A

Maßgeblich ist die aus einer bewussten Verfügbarkeit eines derartigen Werkzeugs ergebende Gefahr einer effektiven Anwendung. Täter muss sich zu irgendeinem Zeitpunkt bei der Tatbegehung ohne großen Aufwand an dem Werkzeug bedienen können.

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3
Q

„Gefährliches Werkzeug“ iSd §§ 244 I Nr. 1a Var. 2, 250 I Nr. 1a Var. 2?

A

Rspr (rein abstrakt-objektive Sichtweise): Jeder Gegenstand, der im Falle seines Einsatzes gegen Personen aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
HL (situationsbezogene abstrakt-objektive Sichtweise): Neben Verletzungseignung (siehe Rspr) brauch es hier noch eine nach objektiven Beobachter bestimmbare Waffenersatzfunktion. Das Werkzeug kann also in der konkreten Situation nur zu Verletzungszwecken eingesetzt werden.
Teile der Literatur (konkret-subjektive Sichtweise): (siehe oben) + Täter muss dazu noch einen zumindest generellen Willen zum Einsatz des Werkzeugs haben.

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4
Q

„Sonst ein Werkzeug/Mittel“ iSd §§ 244 I Nr. 1b, 250 I Nr. 1b?

A

Gegenstand der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation geeignet ist, Widerstand zu verhindern oder zu überwinden.

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